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Document 31994R2021

VERORDNUNG (EG) Nr. 2021/94 DER KOMMISSION vom 5. August 1994 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1270/94 über die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch mit Ursprung in China

OJ L 203, 6.8.1994, p. 11–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/1994

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/2021/oj

31994R2021

VERORDNUNG (EG) Nr. 2021/94 DER KOMMISSION vom 5. August 1994 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1270/94 über die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch mit Ursprung in China

Amtsblatt Nr. L 203 vom 06/08/1994 S. 0011 - 0011


VERORDNUNG (EG) Nr. 2021/94 DER KOMMISSION vom 5. August 1994 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1270/94 über die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch mit Ursprung in China

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3669/93 (2), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Anwendung von Schutzmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 2707/72 des Rates (3) geregelt.

In Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1859/93 der Kommission (4) wird aus Drittländern eingeführter Knoblauch in der Gemeinschaft nur gegen Vorlage einer Einfuhrlizenz zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt.

Die Kommission hat mit Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1213/94 (5) die Erteilung von Einfuhrlizenzen bis 31. August 1994 auf 5 000 Tonnen der für den Zeitraum vom 31. Mai 1994 bis 31. Mai 1995 auf 10 000 Tonnen festgesetzten Gesamtmenge beschränkt.

Wegen Überschreitung dieser Hoechstmenge wurde die Erteilung von Lizenzen mit der Verordnung (EG) Nr. 1270/94 der Kommission (6) bis 31. August 1994 im Fall der Anträge ausgesetzt, die nach dem 1. Juni 1994 gestellt worden sind.

Die Menge, die auf die bis 31. Mai 1994 beantragten Lizenzen entfällt, wurde bis auf 96 Tonnen nicht ausgeschöpft. Da es sich hier um eine kleine, der für den folgenden Zeitraum zur Verfügung stehenden Menge zuzurechnende Menge handelt, braucht die bis zum 31. August 1994 geltende Suspendierung der Erteilung von Einfuhrlizenzen nicht aufgehoben zu werden. Damit bezueglich der Beantragung von Einfuhrlizenzen für den folgenden Zeitraum keine Unklarheiten bestehen, sollte ausdrücklich vorgesehen werden, daß vor dem 25. August 1994 gestellte Anträge abgelehnt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1270/94 wird der nachstehende Absatz angefügt:

"Nach dem 31. Mai und vor dem 25. August 1994 gestellte Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen werden abgelehnt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. August 1994

Für die Kommission

Hans VAN DEN BRÖK

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 338 vom 31. 12. 1993, S. 26.

(3) ABl. Nr. L 291 vom 28. 12. 1972, S. 3.

(4) ABl. Nr. L 170 vom 13. 7. 1993, S. 10.

(5) ABl. Nr. L 133 vom 28. 5. 1994, S. 36.

(6) ABl. Nr. L 138 vom 2. 6. 1994, S. 32.

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