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Document 31994D0617
94/617/EC: Commission Decision of 8 September 1994 adopting the plan allocating to the Member States resources to be charged to the 1995 budget year for the supply of food from intervention stocks for the benefit of the most deprived persons in the Community
94/617/EG: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. September 1994 zur Annahme des Plans über die Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft zuzuteilen und im Haushaltsjahr 1995 zu verbuchen sind
94/617/EG: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. September 1994 zur Annahme des Plans über die Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft zuzuteilen und im Haushaltsjahr 1995 zu verbuchen sind
OJ L 245, 20.9.1994, p. 23–25
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 061 P. 58 - 60
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 061 P. 58 - 60
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1995
94/617/EG: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. September 1994 zur Annahme des Plans über die Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft zuzuteilen und im Haushaltsjahr 1995 zu verbuchen sind
Amtsblatt Nr. L 245 vom 20/09/1994 S. 0023 - 0025
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 61 S. 0058
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 61 S. 0058
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. September 1994 zur Annahme des Plans über die Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft zuzuteilen und im Haushaltsjahr 1995 zu verbuchen sind (94/617/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 des Rates vom 10. Dezember 1987 zur Einführung der Grundregeln für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bestimmte Einrichtungen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 6, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3528/93 (3), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 der Kommission (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2826/93 (5), wurden die Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft festgelegt. Zur Verteilung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an Bedürftige legt die Kommission gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung ein Programm fest, das aus den für das Haushaltsjahr 1995 zur Verfügung stehenden Mitteln zu finanzieren ist. In diesem Programm sind insbesondere anzugeben: Art und Menge der Erzeugnisse, die in jedem Mitgliedstaat den Interventionsbeständen zum Zwecke der Verteilung entnommen werden können, die zur Durchführung des Programms in den Mitgliedstaaten bereit gestellten Mittel und der zur Deckung der Kosten für die Beförderung der in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 genannten Interventionserzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft notwendige Mittelansatz. Die an dieser Aktion interessierten Mitgliedstaaten haben die nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 erforderlichen Angaben geliefert. Zur Durchführung des Programms sollten die Kurse bestimmt werden, zu denen die zugeteilten Haushaltsmittel umzurechnen sind. Daher sollte Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 Anwendung finden. Um dazu beizutragen, daß die Haushaltsmittel optimal eingesetzt werden, ist es erforderlich, dem Ausmaß Rechnung zu tragen, in dem die Mitgliedstaaten die ihnen 1992, 1993 und 1994 zur Verfügung gestellten Mittel verwendet haben. Die Kommission hat bei der Ausarbeitung des Programms gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 wichtige Organisationen angehört, die mit den Problemen der Bedürftigen in der Gemeinschaft befasst sind. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen den Stellungnahmen der zuständigen Verwaltungsausschüsse - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Nahrungsmittellieferungen, die in der Gemeinschaft aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige bestimmt sind, werden im Rechnungsjahr 1995 in Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 gemäß dem im Anhang enthaltenen Programm durchgeführt. Artikel 2 In Ecu ausgedrückte Beträge werden mit den am 1. Oktober 1994 geltenden und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlichten Sätzen in Landeswährung umgerechnet. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 8. September 1994 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 352 vom 15. 12. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 1. (3) ABl. Nr. L 320 vom 22. 12. 1993, S. 32. (4) ABl. Nr. L 313 vom 30. 10. 1992, S. 50. (5) ABl. Nr. L 258 vom 16. 10. 1993, S. 11. ANHANG Verteilung von Nahrungsmitteln, Programm für das Rechnungsjahr 1995 a) Erzeugnismengen, die den Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige entnommen werden können: "(in Tonnen)"" ID="1">Belgien> ID="2">3 000> ID="6">300> ID="7">200> ID="8">600"> ID="1">Dänemark> ID="8">250"> ID="1">Griechenland> ID="5">6 500"> ID="1">Spanien> ID="3">30 000> ID="5">4 000> ID="7">5 000> ID="8">6 000"> ID="1">Frankreich> ID="2">5 000> ID="3">8 500> ID="4">2 000> ID="6">7 500> ID="7">1 500> ID="8">6 000"> ID="1">Irland> ID="7">50> ID="8">1 450"> ID="1">Italien> ID="3">20 000> ID="4">1 000> ID="5">9 500> ID="7">1 000> ID="8">8 000> ID="9">2 000"> ID="1">Luxemburg> ID="2">20> ID="6">25> ID="7">15> ID="8">15"> ID="1">Niederlande> ID="7">100> ID="8">450"> ID="1">Portugal> ID="2">1 850> ID="3">1 850> ID="4">1 200> ID="5">1 000> ID="6">1 000> ID="7">1 200> ID="8">2 500"> ID="1">Vereinigtes Königreich> ID="8">6 840"> b) Für die Verteilung in den Mitgliedstaaten jeweils zur Verfügung stehender Hoechstbetrag: "(in ECU)"" ID="1">Belgien> ID="2">2 860 000"> ID="1">Dänemark> ID="2">2 000 000"> ID="1">Griechenland> ID="2">14 160 000"> ID="1">Spanien> ID="2">41 765 000"> ID="1">Frankreich> ID="2">33 695 000"> ID="1">Irland> ID="2">5 430 000"> ID="1">Italien> ID="2">28 905 000"> ID="1">Luxemburg> ID="2">75 000"> ID="1">Niederlande> ID="2">2 300 000"> ID="1">Portugal> ID="2">12 315 000"> ID="1">Vereinigtes Königreich> ID="2">29 495 000"> c) Zur Deckung der Kosten der innergemeinschaftlichen Beförderung von Interventionserzeugnissen werden 2 Millionen ECU benötigt.