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Document 31994D0013

94/13/EG: BESCHLUSS DES RATES vom 16. Dezember 1993 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge (UNRWA) über Flüchtlingshilfe in den Nahostländern

OJ L 9, 13.1.1994, p. 16–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 11 Volume 028 P. 8 - 11
Special edition in Swedish: Chapter 11 Volume 028 P. 8 - 11

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1995

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1994/13(1)/oj

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31994D0013

94/13/EG: BESCHLUSS DES RATES vom 16. Dezember 1993 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge (UNRWA) über Flüchtlingshilfe in den Nahostländern

Amtsblatt Nr. L 009 vom 13/01/1994 S. 0016 - 0016
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 28 S. 0008
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 28 S. 0008


BESCHLUSS DES RATES vom 16. Dezember 1993 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinafluechtlinge (UNRWA) über Flüchtlingshilfe in den Nahostländern (94/13/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130y in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Geltungsdauer des am 23. April 1990 (2) genehmigten Abkommens mit dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinafluechtlinge (UNRWA) über Hilfsmaßnahmen für Flüchtlinge in den Nahostländern ist am 31. Dezember 1992 ausgelaufen.

Die Gemeinschaftshilfe zugunsten des UNRWA unterstützt die Bekämpfung der Armut in den Entwicklungsländern und fördert damit die nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung der betroffenen Bevölkerung sowie der Länder, in denen sie Aufnahme gefunden hat.

Damit die Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen einer Gesamtaktion mit einer gewissen Kontinuität fortgesetzt werden kann, sollte ein neues Abkommen mit UNRWA geschlossen werden.

Die kontinuierliche Unterstützung der UNRWA-Aktionen dürfte zur Erreichung der Ziele der Gemeinschaft beitragen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinafluechtlinge (UNRWA) über Flüchtlingshilfe in den Nahostländern wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Die Durchführung des Gemeinschaftsprogramms einer Nahrungsmittelhilfe für UNRWA erfolgt nach dem Verfahren der Verordnung (EWG) Nr. 3972/86 (3) oder gegebenenfalls einer anderen Verordnung über Nahrungsmittelhilfe, die die genannte Verordnung aufhebt und ersetzt.

Artikel 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. URBAIN

(1) ABl. Nr. C 342 vom 20. 12. 1993.

(2) ABl. Nr. L 118 vom 9. 5. 1990, S. 36.

(3) ABl. Nr. L 370 vom 30. 12. 1986, S. 1.

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