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Document 31994D0003

94/3/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1993 über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle

OJ L 5, 7.1.1994, p. 15–33 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 15 Volume 013 P. 89 - 112
Special edition in Swedish: Chapter 15 Volume 013 P. 89 - 112

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2001; Aufgehoben durch 300D0532

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1994/3(1)/oj

31994D0003

94/3/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1993 über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle

Amtsblatt Nr. L 005 vom 07/01/1994 S. 0015 - 0033
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 13 S. 0089
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 13 S. 0089


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Dezember 1993 über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle (94/3/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (1), insbesondere auf Artikel 1 Buchstabe a),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach der obengenannten Bestimmung ist die Kommission verpflichtet, ein Verzeichnis der unter die Abfallgruppen in Anhang I der gleichen Richtlinie fallenden Abfälle zu erstellen. Die Kommission wird hierbei von einem nach Artikel 18 der Richtlinie eingerichteten Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Die in der Entscheidung geplanten Maßnahmen stehen in Einklang der Stellungnahme des obengenannten Ausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Verzeichnis im Anhang zu dieser Entscheidung wird hiermit angenommen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. Dezember 1993

Für die Kommission

Yannis PALEOKRASSAS

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 194 vom 25. 7. 1975, S. 47. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 48).

ANHANG

Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle

(EUROPÄISCHER ABFALLKATALOG)

Einleitung

1. In Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle wird der Begriff "Abfall" wie folgt definiert: "alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muß".

2. Gemäß dem zweiten Unterabsatz von Artikel 1 Buchstabe a) ist die Kommission verpflichtet, nach dem Verfahren des Artikels 18 ein Verzeichnis der unter die Abfallgruppen in Anhang I fallenden Abfälle zu erstellen. Dieses Verzeichnis wird gemeinhin als Europäischer Abfallkatalog (EWC) bezeichnet und gilt für alle Abfälle, ungeachtet dessen, ob sie zur Beseitigung oder zur Verwertung bestimmt sind.

3. Der EWC ist ein harmonisiertes, nicht erschöpfendes Verzeichnis von Abfällen, d. h. ein Verzeichnis, das gemäß dem Ausschußverfahren regelmäßig überprüft und gegebenenfalls geändert wird.

Die Aufnahme eines Stoffs in den EWC bedeutet jedoch nicht, daß es sich bei diesem Stoff unter allen Umständen um Abfall handelt. Der Eintrag ist nur dann von Belang, wenn die Definition von Abfall zutrifft.

4. Die im EWC aufgeführten Abfälle unterliegen der Richtlinie, sofern nicht Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) dieser Richtlinie Anwendung findet.

5. Der Europäische Abfallkatalog soll eine Bezugsnomenklatur darstellen, mit der eine gemeinsame Terminologie für die ganze Gemeinschaft festgelegt und der Nutzeffekt der Abfallentsorgung erhöht werden sollen. In dieser Hinsicht soll der Europäische Abfallkatalog die grundlegende Bezugsquelle für das Gemeinschaftsprogramm zur Abfallstatistik darstellen, das gemäß der Entschließung des Rates vom 7. Mai 1990 über die Abfallpolitik (1) aufgenommen wurde.

6. Der EWC muß gemäß dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepaßt werden.

7. Die einzelnen Abfallcodes im EWC dürfen nicht unabhängig von ihrer jeweiligen Kapitelüberschrift betrachtet werden.

8. Durch den EWC wird nicht dem Verzeichnis der "gefährlichen Abfälle" vorgegriffen, das gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (2) zu erstellen ist.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) ABl. Nr. C 122 vom 18. 5. 1990, S. 2.

(2) ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 20.

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