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Document 31993R0990

Verordnung (EWG) Nr. 990/93 des Rates vom 26. April 1993 über den Handel zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro)

OJ L 102, 28.4.1993, p. 14–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 11 Volume 022 P. 3 - 5
Special edition in Swedish: Chapter 11 Volume 022 P. 3 - 5

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 02/10/1996; Aufgehoben durch 396R2382

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/990/oj

31993R0990

Verordnung (EWG) Nr. 990/93 des Rates vom 26. April 1993 über den Handel zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro)

Amtsblatt Nr. L 102 vom 28/04/1993 S. 0014 - 0016
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 22 S. 0003
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 22 S. 0003


VERORDNUNG (EWG) Nr. 990/93 DES RATES vom 26. April 1993 über den Handel zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten haben beschlossen, die Unabhängigkeit der Republik Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 7. April 1992 anzuerkennen.

Diese Republik ist seit 23. Mai 1992 Mitglied der Vereinten Nationen.

Die anhaltenden direkten und indirekten Eingriffe der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) in der und in bezug auf die Republik Bosnien-Herzegowina sind die Hauptursache der dramatischen Ereignisse in der Republik Bosnien-Herzegowina.

Die Fortdauer dieser Eingriffe wird zu unvertretbaren weiteren Verlusten an Menschenleben und Sachschäden führen und den internationalen Frieden und die Sicherheit in der Region weiterhin verletzen.

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat wiederholt seine ernste Besorgnis über die rasche und gravierende Verschlechterung der Lage in der Republik Bosnien-Herzegowina zum Ausdruck gebracht.

Der Präsident der Republik Bosnien-Herzegowina hat die internationale Völkergemeinschaft ersucht, sein Land bei der Abwehr der Eingriffe der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) in die internen Angelegenheiten der Republik Bosnien-Herzegowina zu unterstützen.

Die serbische Volksgruppe in Bosnien hat bisher den Friedensplan der internationalen Konferenz über das ehemalige Jugoslawien trotz der Appelle des Sicherheitsrates nicht in vollem Umfang akzeptiert.

Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten haben im Rahmen der Politischen Zusammenarbeit beschlossen, Maßnahmen zu treffen, um die Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) von einer weiteren Verletzung der Integrität und Sicherheit der Republik Bosnien-Herzegowina abzuhalten und die serbische Volksgruppe in Bosnien dazu zu veranlassen, bei der Wiederherstellung des Friedens in dieser Republik mitzuarbeiten.

Weitere Verletzungen des bestehenden Embargos gegen die Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro), insbesondere durch Durchfuhren durch diese Republik sowie durch Transaktionen zwischen dieser Republik und den serbisch kontrollierten Gebieten Bosnien-Herzegowinas und den UN-Schutzgebieten in der Republik Kroatien, müssen verhindert werden.

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat aufgrund von Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen die Resolution 820 (1993) angenommen, um das mit den Resolutionen 713 (1991), 752 (1992) und 787 (1992) verhängte Embargo gegen die Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) zu verstärken.

Unter diesen Umständen muß die Gemeinschaft das Embargo gegen die Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro), das mit den Verordnungen (EWG) Nr. 1432/92 (1) und (EWG) Nr. 2656/92 (2) eingeführt wurde, verstärken.

Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sind übereingekommen, ein Gemeinschaftsinstrument einzusetzen, um unter anderem eine einheitliche Durchführung einiger dieser Maßnahmen in der gesamten Gemeinschaft zu gewährleisten;

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Ab 26. April 1993 ist folgendes untersagt:

a) das Verbringen in das Gebiet der Gemeinschaft von Erzeugnissen und Waren aller Art mit Ursprung in der, mit Herkunft aus der oder nach Durchfuhr durch die Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro);

b) die Ausfuhr in oder Durchfuhr durch die Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) von Erzeugnissen und Waren aller Art mit Ursprung in der, mit Herkunft aus der oder nach Durchfuhr durch die Gemeinschaft;

c) das Befahren des Küstenmeers der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) im kommerziellen Seeverkehr;

d) alle Tätigkeiten, die direkt oder indirekt darauf abzielen oder bewirken, die unter Buchstabe a), b) oder c) genannten Transaktionen zu fördern;

e) die Bereitstellung nichtfinanzieller Dienstleistungen an natürliche oder juristische Personen für die Zwecke von Geschäftsvorgängen in der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro).

(2) Für den Luft-, See- und Binnenschiffahrtsverkehr gilt das Verbot wie folgt:

a) Einem Luftfahrzeug wird die Start- oder Landeerlaubnis im Gebiet der Gemeinschaft bzw. die Erlaubnis zum Überfliegen des Gebiets der Gemeinschaft verweigert, wenn sein Abgangsflughafen oder Zielflughafen im Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) liegt.

b) Wasserfahrzeuge, die mehrheitlich Eigentum einer Person oder eines Unternehmens mit Sitz oder Tätigkeitsort in der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) sind oder von solchen Personen oder Unternehmen kontrolliert werden, gelten für die Zwecke dieser Verordnung und aller damit zusammenhängenden Rechtsvorschriften ohne Ansehen der Flagge, unter der sie fahren, als Wasserfahrzeuge dieser Republik.

Artikel 2

Die Verbote nach Artikel 1 gelten nicht für a) die Ausfuhr aus der Gemeinschaft von Gütern des medizinischen Bedarfs und von Nahrungsmitteln in die Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) oder die Durchfuhr solcher Güter durch die Gemeinschaft nach vorheriger Mitteilung an den gemäß der Resolution 724 (1991) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuß;

b) die Ausfuhr aus der Gemeinschaft von humanitären Bedarfsgütern in die Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) oder die Durchfuhr solcher Güter durch die Gemeinschaft nach Genehmigung durch den vorgenannten Ausschuß, die von Fall zu Fall nach dem "Unbedenklichkeitsverfahren" erteilt wird;

c) das Verbringen in das Gebiet der Gemeinschaft von Erzeugnissen und Waren mit Ursprung in oder Herkunft aus der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro), die vor dem 31. Mai 1992 aus dieser Republik ausgeführt wurden bzw. vor dem 26. April 1993 zur Durchfuhr durch diese Republik rechtmässig eingeführt wurden;

d) die Durchfuhr durch das Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) nach Genehmigung durch den obengenannten Ausschuß, sofern im Falle der Durchfuhr auf der Donau jedes betroffene Wasserfahrzeug auf der Strecke zwischen Vidin/Calafat und Mohacs einer effektiven Überwachung unterliegt;

e) Telekommunikations-, Post- und Rechtsbeistandsdienstleistungen im Einklang mit dieser Verordnung sowie Dienstleistungen, deren Erbringung für humanitäre oder sonstige aussergewöhnliche Zwecke erforderlich ist und die von Fall zu Fall von dem obengenannten Ausschuß genehmigt werden;

f) das Befahren des Küstenmeers der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) im kommerziellen Seeverkehr nach von Fall zu Fall erteilter Genehmigung durch den obengenannten Ausschuß oder im Falle höherer Gewalt;

g) alle Tätigkeiten, die direkt oder indirekt darauf abzielen oder bewirken, die in diesem Artikel genannten Tätigkeiten zu fördern.

Artikel 3

Ab 26. April 1993 ist folgendes verboten:

a) das Verbringen in das Gebiet der Gemeinschaft von Erzeugnissen und Waren aller Art mit Ursprung in den, mit Herkunft aus den oder nach Durchfuhr durch die UN-Schutzgebiete(n) in der Republik Kroatien und von bosnisch-serbischen Streitkräften kontrollierten Gebiete(n) der Republik Bosnien-Herzegowina,

b) die Ausfuhr in oder Durchfuhr durch die vorgenannten Gebiete von Erzeugnissen und Waren aller Art mit Ursprung in der, mit Herkunft aus der oder nach Durchfuhr durch die Gemeinschaft,

sofern nicht eine ordnungsgemässe Genehmigung der Regierung der Republik Bosnien-Herzegowina bzw. der Regierung der Republik Kroatien vorliegt.

Artikel 4

Das Verbot nach Artikel 3 gilt nicht für die Ausfuhr in oder die Durchfuhr durch die betreffenden Gebiete bzw. die Einfuhr aus diesen Gebieten von humanitären Bedarfsgütern einschließlich Gütern des medizinischen Bedarfs und Nahrungsmitteln, die von internationalen humanitären Organisationen verteilt werden.

Artikel 5

Die folgenden Tätigkeiten unterliegen einer vorherigen Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten:

a) die Ausfuhr in die Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) von Erzeugnissen und Waren des medizinischen Bedarfs, Nahrungsmitteln und humanitären Bedarfsgütern nach Maßgabe des Artikels 2 Buchstaben a) und b);

b) die Durchfuhr nach Maßgabe des Artikels 2 Buchstabe d) und des Artikels 3;

c) die Ausfuhr in die bzw. die Einfuhr aus den UN-Schutzgebiete(n) in der Republik Kroatien und von bosnisch-serbischen Streitkräften kontrollierten Gebiete(n) der Republik Bosnien-Herzegowina nach Maßgabe des Artikels 3.

Artikel 6

Artikel 1 gilt unbeschadet aller Rechte oder Verpflichtungen aufgrund von vor dem 31. Mai 1992 geschlossenen internationalen Übereinkünften oder Verträgen bzw. erteilten Lizenzen.

Artikel 7

Die Artikel 1, 3, 5 und 6 gelten nicht für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit Unprofor, der Konferenz über das ehemalige Jugoslawien und der Kontrollmission der Europäischen Gemeinschaft.

Artikel 8

Alle Wasserfahrzeuge, Lastkraftwagen, Eisenbahnwagen und Luftfahrzeuge, die sich mehrheitlich im Eigentum einer Person oder eines Unternehmens mit Sitz oder Tätigkeitsort in der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) befinden oder von solchen Personen oder Unternehmen kontrolliert werden, werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten beschlagnahmt.

Unkosten im Zusammenhang mit beschlagnahmten Schiffen, Lastkraftwagen, Eisenbahnwagen und Luftfahrzeugen gehen zu Lasten von deren Eigentümern.

Artikel 9

Alle Wasserfahrzeuge, Lastkraftwagen, Eisenbahnwagen, Luftfahrzeuge und Ladungen, bei denen der Verdacht einer Verletzung der Verordnung (EWG) Nr. 1432/92 oder der vorliegenden Verordnung besteht, werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bis zum Abschluß der Untersuchungen festgehalten.

Artikel 10

Jeder Mitgliedstaat legt die Sanktionen fest, die bei Verletzungen dieser Verordnung verhängt werden.

Ist festgestellt worden, daß im Falle von Wasserfahrzeugen, Lastkraftwagen, Eisenbahnwagen, Luftfahrzeugen und Ladungen eine Verletzung dieser Verordnung vorliegt, so können diese Fahrzeuge und Ladungen von dem Mitgliedstaat, dessen zuständige Behörden sie beschlagnahmt oder festgehalten haben, eingezogen werden.

Artikel 11

Diese Verordnung gilt im Gebiet der Gemeinschaft einschließlich ihres Luftraums und in allen Luftfahrzeugen bzw. auf allen Wasserfahrzeugen unter der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats sowie für alle natürlichen Personen mit beliebigem Wohnsitz, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, bzw. alle juristischen Personen mit beliebigem Sitz, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats eingetragen oder gegründet sind.

Artikel 12

Die Verordnungen (EWG) Nr. 1432/92, (EWG) Nr. 2656/92 und (EWG) Nr. 2655/92 werden aufgehoben.

Artikel 13

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 26. April 1993.

Im Namen des Rates Der Präsident B. WESTH

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