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Document 31993R0267

Verordnung (EWG) Nr. 267/93 der Kommission vom 5. Februar 1993 über den Verkauf von unverarbeiten getrockneten Feigen der Ernte 1991 zu einem im voraus festgesetzten Preis an Brennereien

OJ L 30, 6.2.1993, p. 51–52 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/05/1993

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/267/oj

31993R0267

Verordnung (EWG) Nr. 267/93 der Kommission vom 5. Februar 1993 über den Verkauf von unverarbeiten getrockneten Feigen der Ernte 1991 zu einem im voraus festgesetzten Preis an Brennereien

Amtsblatt Nr. L 030 vom 06/02/1993 S. 0051 - 0052


VERORDNUNG (EWG) Nr. 267/93 DER KOMMISSION vom 5. Februar 1993 über den Verkauf von unverarbeiteten getrockneten Feigen der Ernte 1991 zu einem im voraus festgesetzten Preis an Brennereien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 426/86 des Rates vom 24. Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1569/92 (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 7,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1206/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Festlegung von Grundregeln zur Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2202/90 (4), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 626/85 der Kommission vom 12. März 1985 über den Ankauf, den Verkauf und die Lagerung von unverarbeiteten getrockneten Weintrauben und Feigen durch die Einlagerungsstellen (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3601/90 (6), werden Erzeugnisse, die für besondere Zwecke bestimmt sind, zu im voraus festgesetzten oder im Wege der Ausschreibung bestimmten Preisen verkauft.

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1707/85 der Kommission vom 21. Juni 1985 über den Verkauf von unverarbeiteten getrockneten Feigen durch die Einlagerungsstellen zur Herstellung von Alkohol (7) können unverarbeitete getrocknete Feigen zu einem im voraus festgesetzten Preis an Brennereien verkauft werden.

Die griechische Einlagerungsstelle verfügt über rund 786 Tonnen unverarbeitete getrocknete Feigen der Ernte 1991. Diese Erzeugnisse können nicht zum direkten menschlichen Verzehr abgesetzt werden. Sie sind daher den Brennereien anzubieten.

Der Verkaufspreis ist so festzusetzen, daß keine Störungen auf dem Gemeinschaftsmarkt für Alkohol und alkoholische Getränke auftreten.

Die Höhe der Verarbeitungskaution gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1707/85 ist unter Berücksichtigung des Unterschieds zwischen dem normalen Marktpreis für getrocknete Feigen und dem in dieser Verordnung festgesetzten Verkaufspreis festzusetzen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die griechische Einlagerungsstelle verkauft gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 626/85 und (EWG) Nr. 1707/85 unverarbeitete getrocknete Feigen der Ernte 1991 zu einem Preis von 2,35 ECU je 100 kg Reingewicht an Brennereien.

(2) Die in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1707/85 genannte Verarbeitungskaution wird auf 8 ECU je 100 kg Reingewicht festgesetzt.

Artikel 2

(1) Die Kaufanträge sind bei folgender Stelle einzureichen: der griechischen Einlagerungsstelle Sykiki am Sitz von YDAGEP, Acharnonstrasse 241, Athen, Griechenland, für Erzeugnisse aus Beständen dieser Stelle.

(2) Angaben zu den Mengen und den Einlagerungsorten können bei der griechischen Einlagerungsstelle Sykiki, Kritisstrasse 13, Kalamata, Griechenland, eingeholt werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Februar 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 49 vom 27. 2. 1986, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 166 vom 20. 6. 1992, S. 5.

(3) ABl. Nr. L 119 vom 11. 5. 1990, S. 74.

(4) ABl. Nr. L 201 vom 31. 7. 1990, S. 4.

(5) ABl. Nr. L 72 vom 13. 3. 1985, S. 7.

(6) ABl. Nr. L 350 vom 14. 2. 1990, S. 54.

(7) ABl. Nr. L 163 vom 22. 6. 1985, S. 38.

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