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Document 31993L0049

Richtlinie 93/49/EWG der Kommission vom 23. Juni 1993 zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates

OJ L 250, 7.10.1993, p. 9–18 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 052 P. 238 - 247
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 052 P. 238 - 247
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 015 P. 91 - 100
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 015 P. 91 - 100
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 015 P. 91 - 100
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 015 P. 91 - 100
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 015 P. 91 - 100
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 015 P. 91 - 100
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 015 P. 91 - 100
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 015 P. 91 - 100
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 015 P. 91 - 100
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 013 P. 263 - 272
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 013 P. 263 - 272

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 02/01/2023

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1993/49/oj

31993L0049

Richtlinie 93/49/EWG der Kommission vom 23. Juni 1993 zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates

Amtsblatt Nr. L 250 vom 07/10/1993 S. 0009 - 0018
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 52 S. 0238
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 52 S. 0238


RICHTLINIE 93/49/EWG DER KOMMISSION vom 23. Juni 1993 zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/682/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten(1) , insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bei der Anwendung der Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie sollen den Produktionszyklen des jeweiligen Materials Rechnung getragen werden.

Bei den in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen handelt es sich um den Mindeststandard, der zum gegenwärtigen Zeitpunkt angesichts der gegebenen Erzeugungsbedingungen in der Gemeinschaft vertretbar ist. Diese Anforderungen sollen schrittweise weiterentwickelt und erhöht werden, um schließlich einen hohen Qualitätsstandard zu gewährleisten.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Vermehrungsmaterial und Zierpflanzen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Mit dieser Richtlinie wird die in Artikel 4 der Richtlinie 91/682/EWG vorgesehene Tabelle mit den Kennzeichnungsauflagen gemäß Artikel 11 dritter Absatz derselben Richtlinie aufgestellt.

(2) Die Tabelle gilt für Aufwüchse und Vermehrungsmaterial (einschließlich Unterlagen) sowie davon abstammende Pflanzen aller im Anhang der Richtlinie 91/682/EWG genannten Zierpflanzengattungen und -arten sowie für die in Artikel 4 Punkt 2 genannten gattungs- und artfremden Unterlagen, unabhängig von der Art der Vermehrung, nachstehend "Material" genannt.

(3) Die Vorschriften dieser Richtlinie werden schrittweise angewandt, wobei den Produktionszyklen des Materials gemäß Absatz 2 Rechnung zu tragen ist.

Artikel 2

Das dieser Richtlinie unterliegende Material muß gegebenenfalls den einschlägigen pflanzengesundheitlichen Anforderungen der Richtlinie 77/93/EWG des Rates(2) genügen.

Artikel 3

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 2 darf das Material zumindest dem Augenschein nach praktisch nicht von qualitätsmindernden Schadorganismen oder Krankheiten befallen sein, die den Gebrauchswert des Vermehrungs- oder Pflanzenmaterials herabsetzen, insbesondere von denjenigen, die im Anhang für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, oder Anzeichen bzw. Symptome für einen solchen Befall aufweisen.

(2) Jedwedes Material, das beim Aufwuchs sichtbare Anzeichen oder Symptome der genannten Schadorganismen oder Krankheiten aufweist, ist sofort in geeigneter Weise zu behandeln oder gegebenenfalls zu entfernen.

(3) Material von Zierpflanzen muß ausserdem folgenden Anforderungen genügen:

i) es muß von kontrolliertem Basismaterial stammen, das keine Anzeichen für einen Befall durch die im Anhang aufgeführten Viren, virusartigen Organismen oder Krankheiten aufweist;

ii) es muß kontrolliert und seit Beginn des letzten Vegetationszyklus praktisch frei von den genannten Viren, virusartigen Organismen oder Krankheiten sein;

iii) Edelreiser sind auf Unterlagen zu pfropfen, die für Viroide nicht anfällig sind.

(4) Blumenbulben müssen ausserdem folgenden Anforderungen genügen:

Das Vermehrungsmaterial muß unmittelbar von Material stammen, das beim Aufwuchs kontrolliert wurde und von Schadorganismen und Krankheiten gemäß Absatz 1, insbesondere von den im Anhang aufgelisteten, sowie von Anzeichen bzw. Symptomen für einen solchen Befall praktisch frei ist.

Artikel 4

(1) Das Material muß eine ausreichende Echtheit und Reinheit bezueglich der Gattung, Art oder gegebenenfalls Pflanzengruppe aufweisen und im Fall des Inverkehrbringens unter Hinweis auf die Sorte gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 91/682/EWG ausreichende Sortenechtheit und -reinheit aufweisen.

(2) Im Fall von bekannten Sorten gemäß Artikel 9 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 91/682/EWG muß der Versorger die amtliche Bezeichnung für die Sorte verwenden.

(3) Im Fall von Sorten, für die bereits ein Antrag auf Sortenschutz oder eine amtliche Eintragung gemäß Artikel 9 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 91/682/EWG gestellt wurde, muß der Zuechter genannt oder der von ihm vorgeschlagene Name verwendet werden, bis dem Antrag stattgegeben wird.

(4) Im Fall von Sorten, die in den gemäß Artikel 9 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 91/682/EWG von den Versorgern geführten Listen genannt sind, bilden die ausführlichen Beschreibungen in diesen Listen die Grundlage für die Anforderungen gemäß Absatz 1.

Artikel 5

(1) Das Material muß praktisch frei sein von jedweden Mängeln, die seiner Eignung als Vermehrungs- oder Pflanzenmaterial abträglich sein könnten.

(2) Stärke und Grösse des Materials müssen dem Verwendungszweck als Vermehrungsmaterial und Zierpflanzen entsprechen. Ausserdem ist ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Wurzeln, Stielen und Blättern zu gewährleisten.

(3) Saatgut muß neben den Anforderungen gemäß Absatz 1 eine ausreichende Keimfähigkeit aufweisen.

Artikel 6

Das von dem Versorger erstellte Dokument gemäß Artikel 11 der Richtlinie 91/682/EWG muß aus geeignetem, erstmals verwendetem Papier hergestellt und in mindestens einer Amtssprache der Gemeinschaft gedruckt sein. Es muß Rubriken für folgende Angaben aufweisen:

i) "EWG-Qualität"

ii) Mitgliedstaat (Angabe des Ländercodes),

iii) zuständige amtliche Stelle oder Angabe ihres Kenncodes,

iv) Register- oder Zulassungsnummer,

v) Name des Versorgers,

vi) individuelle Serien-, Wochen- oder Partienummer,

vii) Ausstellungsdatum des Dokuments des Versorgers,

viii) botanischer Name,

ix) gegebenenfalls Sortenname; im Fall von Unterlagen Angabe des Sortennamens oder ihrer Bezeichnung,

x) gegebenenfalls Bezeichnung der Pflanzengruppe,

xi) Menge,

xii) bei der Einfuhr aus Drittländern gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 91/682/EWG Angabe des Ursprungslandes.

(2) Ist das Material nach Maßgabe der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission(3) mit einem Pflanzenpaß versehen, so kann dieser auf Wunsch des Versorgers als das in Absatz 1 genannte Dokument des Versorgers gelten. Die Angabe "EWG-Qualität", die Bezeichnung der zuständigen amtlichen Stelle gemäß der Richtlinie 91/682/EWG und ein Hinweis auf die Sorte, Unterlage oder Pflanzengruppe müssen jedoch in jedem Fall erscheinen. Bei der Einfuhr aus Drittländern gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 91/682/EWG ist ausserdem das Ursprungsland anzugeben. Diese Angaben können auf demselben Pflanzenpaß, jedoch deutlich abgesetzt, eingetragen werden.

Artikel 7

Die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 315/68 des Rates(4) bleiben unberührt.

Artikel 8

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 31. Dezember 1993 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie im Geltungsbereich dieser Richtlinie erlassen.

Artikel 9

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. Juni 1993

Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1991, S. 21.

(2) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 20.

(3) ABl. Nr. L 4 vom 8. 1. 1993, S. 22.

(4) ABl. Nr. L 71 vom 21. 3. 1968, S. 1.

ANHANG

/* Tabellen: S. ABl. */

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