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Document 31992R3803

Verordnung (EWG) Nr. 3803/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4142/87 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung bestimmter Waren zu einer abgabenbegünstigten Einfuhr aufgrund ihrer besonderen Verwendung

OJ L 384, 30.12.1992, p. 15–17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1994

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/3803/oj

31992R3803

Verordnung (EWG) Nr. 3803/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4142/87 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung bestimmter Waren zu einer abgabenbegünstigten Einfuhr aufgrund ihrer besonderen Verwendung

Amtsblatt Nr. L 384 vom 30/12/1992 S. 0015 - 0017


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3803/92 DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 1992

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4142/87 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung bestimmter Waren zu einer abgabenbegünstigten Einfuhr aufgrund ihrer besonderen Verwendung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3800/92 (2), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Für Waren zur "besonderen Verwendung" wird bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ausschließlich aufgrund und unter der Voraussetzung ihrer Verwendung zu einem besonderen Zweck ein ermässigter Abgabensatz oder Abgabenfreiheit gewährt. Die endgültige Freigabe erfolgt erst zum Zeitpunkt ihrer Verwendung zu dem angegebenen Zweck oder gegebenenfalls nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 11a der Verordnung (EWG) Nr. 4142/87 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1419/91 (4).

Bei einem Versand dieser Waren von einem Mitgliedstaat in einen anderen ist nach der Verordnung (EWG) Nr. 4142/87 das normale interne gemeinschaftliche Versandverfahren vorgeschrieben.

Im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes ist dieses Verfahren durch das Verfahren unter Verwendung des Kontrollexemplars T 5 zu ersetzen, das mit der Verordnung (EWG) Nr. 2823/87 der Kommission vom 18. September 1987 über die zu verwendenden Papiere für die Anwendung von Gemeinschaftsmaßnahmen, die eine Kontrolle der Verwendung und/oder Bestimmung der Waren erforderlich machen (5), eingeführt worden ist. Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 4142/87 ist entsprechend zu ändern.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nomenklatur -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 4142/87 erhält folgende Fassung:

"Artikel 9

(1) Der Versand der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Waren von einem Mitgliedstaat in einen anderen erfolgt unter Verwendung des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2823/87 eingeführten Kontrollexemplars T 5 nach dem in den Absätzen 2 bis 8 beschriebenen Verfahren.

(2) Der Überlasser/Versender stellt das Kontrollexemplar T 5 in einem Original und fünf Durchschriften aus. Die Durchschriften sind fortlaufend zu numerieren.

Das Kontrollexemplar T 5 muß folgende Angaben enthalten:

- im Feld A 'ABGANGSZOLLSTELLE` die zuständige Zollstelle des Abgangsmitgliedstaats;

- in Feld 2 den Namen oder die Bezeichnung und die vollständige Anschrift des Überlassers/Versenders;

- in Feld 8 den Namen oder die Bezeichnung und die vollständige Anschrift des Übernehmers/Empfängers;

- in dem Feld 'WICHTIGER HINWEIS` (über dem Feld 14 'Anmelder/Vertreter`) ist ein Gedankenstrich zwischen den beiden bestehenden mit folgendem Wortlaut einzufügen: ,- im Fall der besonderen Verwendung, an unten genannten Übernehmer/Empfänger';

- in Feld 31 die Bezeichnung der Ware entsprechend ihrer Beschaffenheit zum Zeitpunkt des Versands sowie die Stückzahl und in Feld 33 den entsprechenden Code der Kombinierten Nomenklatur;

- in Feld 38 die Eigenmasse der Waren;

- in Feld 103 die Nettomenge der Ware in Buchstaben;

- in Feld 104 ist das Feld 'Andere` (genaue Angaben) anzukreuzen und dahinter in Großbuchstaben einer der nachstehenden Vermerke einzutragen:

DESTINO ESPECIAL: MERCANCÍAS QUE DEBEN PONERSE A DISPOSICIÓN DEL CESIONARIO [REGLAMENTO (CEE) N° 4142/87, ARTÍCULO 9]

SÄRLIGT ANVENDELSESFORMAAL: SKAL STILLES TIL RAADIGHED FOR ERHVERVEREN [FORORDNING (EÖF) Nr. 4142/87, ARTIKEL 9]

BESONDERE VERWENDUNG: WAREN SIND DEM ÜBERNEHMER ZUR VERFÜGUNG ZU STELLEN [VERORDNUNG (EWG) NR. 4142/87, ARTIKEL 9]

AAÉÄÉÊÏÓ ÐÑÏÏÑÉÓÌÏÓ: AAÌÐÏÑAAÕÌÁÔÁ ÐÏÕ ÐÑAAÐAAÉ ÍÁ ÔAAÈÏÕÍ ÓÔÇ ÄÉÁÈAAÓÇ ÔÏÕ AAÊÄÏ×AAÁ [ÊÁÍÏÍÉÓÌÏÓ (AAÏÊ) áñéè. 4142/87, ÁÑÈÑÏ 9]

END USE: GOODS TO BE PLACED AT THE DISPOSAL OF THE TRANSFEREE [REGULATION (EEC) No 4142/87, ARTICLE 9]

DESTINATION PARTICULIÈRE: MARCHANDISES À METTRE À LA DISPOSITION DU CESSIONNAIRE [RÈGLEMENT (CEE) N° 4142/87, ARTICLE 9]

DESTINAZIONE PARTICOLARE: MERCI DA METTERE A DISPOSIZIONE DEL CESSIONARIO [REGOLAMENTO (CEE) N. 4142/87, ARTICOLO 9]

BIJZONDERE BESTEMMING: GÖDEREN TER BESCHIKKING TE STELLEN VAN DE CESSIONARIS [VERORDENING (EEG) Nr. 4142/87, ARTIKEL 9]

DESTINO ESPECIAL: MERCADORIAS A PÔR À DISPOSIÇÃO DO CESSIONÁRIO [REGULAMENTO (CEE) N° 4142/87, ARTIGO 9o];

- in Feld 106

a) falls die Ware nach ihrer Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen wurde, die Bezeichnung der Ware entsprechend ihrer Beschaffenheit zum Zeitpunkt ihrer Abfertigung sowie den entsprechenden Code der Kombinierten Nomenklatur;

b) Registriernummer und Datum der Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr sowie Bezeichnung und Anschrift der betreffenden Zollstelle;

- in Feld E auf der Rückseite 'FÜR DEN ABGANGSMITGLIEDSTAAT`:

- die zuständige Zollstelle des Bestimmungsmitgliedstaats;

- das Versanddatum.

(3) Der Überlasser/Versender nimmt die erste Durchschrift zu seiner Buchführung im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe c) und übermittelt die zweite und dritte Durchschrift vor dem Versand der Waren nach näherer Weisung der zuständigen Zollstelle des Abgangsmitgliedstaats. Das Original und die vierte und fünfte Durchschrift begleiten die Waren bis zum Übernehmer/Empfänger. Die Zollstelle behält die zweite Durchschrift und sendet die dritte Durchschrift an die zuständige Zollstelle des Bestimmungsmitgliedstaats.

(4) Sofort nach Eintreffen der Waren verbucht der Übernehmer/Empfänger diese in seiner Buchführung im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe c), zu der er auch das Original nimmt, und übermittelt die vierte Durchschrift unverzueglich der zuständigen Zollstelle des Bestimmungsmitgliedstaats nach den von diesem festgelegten Bedingungen, der er auch das Ankunfsdatum mittelt. Bei Auftreten von Mehrmengen, Fehlmengen, Vertauschungen oder sonstigen Unregelmässigkeiten verständigt er unverzueglich diese Zollstelle. Ferner sendet er die fünfte Durchschrift an den Übernehmer/Versender.

(5) Ab dem in Absatz 4 genannten Zeitpunkt gehen die sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen des Überlassers/Versenders auf den Übernehmer/Empfänger über. Bis zu diesem Zeitpunkt obliegen die genannten Verpflichtungen dem Überlasser/Versender.

(6) Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe e) sind die Waren, die nach dem in diesem Artikel festgelegten Verfahren befördert werden, weder der Abgangs- noch der Bestimmungszollstelle zu gestellen.

(7) Dieser Artikel gilt auch für Waren, die zwischen zwei in der Gemeinschaft gelegenen Orten über das Gebiet der EFTA-Länder befördert und dabei von einem dieser Länder aus weiterversandt werden.

(8) Die Zollbehörden der Abgangs- und Bestimmungsmitgliedstaaten führen von Zeit zu Zeit bei dem Überlasser/Versender bzw. dem Übernehmer/Empfänger Kontrollen durch. Letztere sind gehalten, die Behörden bei diesen Kontrollen zu unterstützen und ihnen die verlangten Auskünfte zu erteilen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1993.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Dezember 1992 Für die Kommission

Christiane SCRIVENER

Mitglied der Kommission

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