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Document 31992R3399
Commission Regulation (EEC) No 3399/92 of 26 November 1992 fixing the definitive production aid for certain processed tomato products in respect of the 1992/93 marketing year and derogating for that year from Regulations (EEC) No 1558/91 and (EEC) No 722/88
Verordnung (EWG) Nr. 3399/92 der Kommission vom 26. November 1992 zur Festsetzung der endgültigen Produktionsbeihilfe für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten sowie zur Abweichung von den Verordnungen (EWG) Nr. 1558/91 und (EWG) Nr. 722/88 für das Wirtschaftsjahr 1992/93
Verordnung (EWG) Nr. 3399/92 der Kommission vom 26. November 1992 zur Festsetzung der endgültigen Produktionsbeihilfe für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten sowie zur Abweichung von den Verordnungen (EWG) Nr. 1558/91 und (EWG) Nr. 722/88 für das Wirtschaftsjahr 1992/93
ABl. L 346 vom 27.11.1992, p. 15–16
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1993
Verordnung (EWG) Nr. 3399/92 der Kommission vom 26. November 1992 zur Festsetzung der endgültigen Produktionsbeihilfe für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten sowie zur Abweichung von den Verordnungen (EWG) Nr. 1558/91 und (EWG) Nr. 722/88 für das Wirtschaftsjahr 1992/93
Amtsblatt Nr. L 346 vom 27/11/1992 S. 0015 - 0016
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3399/92 DER KOMMISSION vom 26. November 1992 zur Festsetzung der endgültigen Produktionsbeihilfe für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten sowie zur Abweichung von den Verordnungen (EWG) Nr. 1558/91 und (EWG) Nr. 722/88 für das Wirtschaftsjahr 1992/93 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 426/86 des Rates vom 24. Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1569/92 (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 stützt sich die Produktionsbeihilferegelung auf Verträge zwischen Erzeugern und Verarbeitern. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 989/84 des Rates (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1755/92 (4), wird eine Garantieschwellenregelung für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, namentlich Tomaten, eingeführt. Nach Artikel 2 dieser Verordnung wird die Produktionsbeihilfe für das laufende Wirtschaftsjahr herabgesetzt, wenn die Garantieschwelle überschritten wird. Die Überschreitung der Garantieschwelle wird unter Zugrundelegung der Mengen berechnet, für die im Wirtschaftsjahr 1992/93 die Produktionsbeihilfe beantragt wird. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 989/84 wurde die Garantieschwelle für das Wirtschaftsjahr 1992/93 so festgesetzt, daß sie einer Menge von 6 596 787 Tonnen frischen Tomaten entspricht. 4 317 339 Tonnen entfallen auf die Herstellung von Tomatenkonzentrat und 1 543 228 Tonnen auf die Herstellung von ganzen geschälten Tomaten. Die Differenz, die der Herstellung anderer Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten entspricht, wird zu einem späteren Zeitpunkt berücksichtigt werden. Den endgültigen Angaben zufolge, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2010/92 der Kommission vom 20. Juli 1992 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1558/91 mit Durchführungsbestimmungen zur Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse im Wirtschaftsjahr 1992/93 (5) übermittelt haben, beliefen sich die in den Verarbeitungsverträgen sowie schriftlichen Zusatzvereinbarungen festgelegten Rohwarenmengen auf 4 298 678 Tonnen bei Tomatenkonzentrat und 1 538 970 Tonnen bei ganzen geschälten Tomaten. Die Vertragsmengen für die Herstellung von Konzentrat und geschälten Tomaten sind geringer als die obengenannten Mengen. Die Mengen, für die bei diesen beiden Erzeugnisgruppen ein Beihilfeantrag gestellt wird, entsprechen also höchstens den in Verträgen sowie schriftlichen Zusatzvereinbarungen festgelegten Mengen. Infolgedessen wird weder bei Tomatenkonzentrat noch bei ganzen geschälten Tomaten die Garantieschwelle überschritten, und die mit der Verordnung (EWG) Nr. 2023/92 der Kommission (6) festgesetzte vorläufige Beihilfe wird daher zur endgültigen Beihilfe. Gemäß den Artikeln 12 und 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1558/91 der Kommission vom 7. Juni 1991 mit Durchführungsbestimmungen zur Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (7), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2008/92 (8), darf für die drei Gruppen von Tomatenerzeugnissen nur ein einziger Beihilfeantrag je Wirtschaftsjahr gestellt werden. Unter Berücksichtigung der voranstehenden Ausführungen empfiehlt es sich, im Wirtschaftsjahr 1992/93 einen Antrag je Erzeugnisgruppe zuzulassen. Nach der Verordnung (EWG) Nr. 722/88 der Kommission vom 18. März 1988 mit Durchführungsvorschriften zu Artikel 3 Absatz 1a der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 hinsichtlich der Beihilfe für Tomatenverarbeitungserzeugnisse (9) stellt der Verarbeiter einen einzigen Antrag auf Gewährung einer Prämie in Höhe von 2 % der Produktionsbeihilfe, die für die Enderzeugnismenge fällig ist, welche aufgrund der mit einer anerkannten Erzeugervereinigung oder einem Verband dieser Vereinigungen geschlossenen Verträge gewonnen wurde. Dieser Antrag ist zusammen mit dem Antrag auf Produktionsbeihilfe einzureichen. Da wie oben dargelegt mehrere Beihilfeanträge gestellt werden können, ist der Antrag auf eine Prämie in Höhe von 2 % zusammen mit dem letzten Antrag auf Produktionsbeihilfe einzureichen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die mit der Verordnung (EWG) Nr. 2023/92 festgesetzte Beihilfe gilt endgültig für die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse. Artikel 2 Im Wirtschaftsjahr 1992/93 gelten folgende Abweichungen von Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1558/91: Für jedes der nachstehenden Erzeugnisse kann jeweils nur ein Beihilfeantrag gestellt werden: - Tomatenkonzentrat, - ganze geschälte Tomaten, - andere Tomatenerzeugnisse. Der Antrag muß nach Abschluß der Verarbeitung, spätestens jedoch bis zum 15. Dezember 1992 eingereicht werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des Artikels 14 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1558/91 für jeden Beihilfeantrag. Artikel 3 Abweichend von Artikel 4 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 722/88 stellt der Verarbeiter im Wirtschaftsjahr 1992/93 den einzigen Prämienantrag zusammen mit dem letzten Antrag auf Produktionsbeihilfe gemäß Artikel 2 der vorliegenden Verordnung. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 26. November 1992 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 49 vom 27. 2. 1986, S. 1. (2) ABl. Nr. L 166 vom 20. 6. 1992, S. 5. (3) ABl. Nr. L 103 vom 16. 4. 1984, S. 19. (4) ABl. Nr. L 180 vom 1. 7. 1992, S. 25. (5) ABl. Nr. L 203 vom 21. 7. 1992, S. 11. (6) ABl. Nr. L 207 vom 23. 7. 1992, S. 11. (7) ABl. Nr. L 144 vom 8. 6. 1991, S. 31. (8) ABl. Nr. L 203 vom 21. 7. 1992, S. 9. (9) ABl. Nr. L 74 vom 19. 3. 1988, S. 49. ANHANG Produktionsbeihilfe /* Tabellen: S. ABl. */