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Document 31992R3264

Verordnung (EWG) Nr. 3264/92 des Rates vom 9. November 1992 zur Verlängerung der Geltungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyesterspinnfasern mit Ursprung in Indien und der Republik Korea

ABl. L 326 vom 12.11.1992, p. 2–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 16/01/1993

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/3264/oj

31992R3264

Verordnung (EWG) Nr. 3264/92 des Rates vom 9. November 1992 zur Verlängerung der Geltungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyesterspinnfasern mit Ursprung in Indien und der Republik Korea

Amtsblatt Nr. L 326 vom 12/11/1992 S. 0002 - 0002


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3264/92 DES RATES

vom 9. November 1992

zur Verlängerung der Geltungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyesterspinnfasern mit Ursprung in Indien und der Republik Korea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 11,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1956/92 der Kommission (2) wurde ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Polyesterspinnfasern mit Ursprung in Indien und der Republik Korea eingeführt.

Die Sachaufklärung ist noch nicht abgeschlossen, und die Kommission hat den bekanntermassen betroffenen Ausführern mitgeteilt, daß sie beabsichtigt, eine Verlängerung der Geltungsdauer des vorläufigen Zolls um weitere zwei Monate vorzuschlagen.

Die Ausführer haben dagegen keine Einwände erhoben -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Geltungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyesterspinnfasern mit Ursprung in Indien und der Republik Korea, der mit der Verordnung (EWG) Nr. 1956/92 eingeführt wurde, wird um zwei Monate verlängert. Sie endet jedoch vor Ablauf dieses Zeitraums, wenn vorher der Rat endgültige Maßnahmen erlässt oder das Verfahren gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 eingestellt wird.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 9. November 1992. Im Namen des Rates

Der Präsident

D. HURD

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