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Document 31992R1498

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1498/92 DER KOMMISSION vom 10. Juni 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die bei der Einfuhr von Beerenfrüchten mit Ursprung in der Republik Ungarn, der Republik Polen und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik geltende Mindestpreisregelung und zur Festlegung der bis zum 31. Mai 1993 geltenden Einfuhrmindestpreise

OJ L 158, 11.6.1992, p. 15–18 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/05/1993

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/1498/oj

31992R1498

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1498/92 DER KOMMISSION vom 10. Juni 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die bei der Einfuhr von Beerenfrüchten mit Ursprung in der Republik Ungarn, der Republik Polen und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik geltende Mindestpreisregelung und zur Festlegung der bis zum 31. Mai 1993 geltenden Einfuhrmindestpreise -

Amtsblatt Nr. L 158 vom 11/06/1992 S. 0015 - 0018


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1498/92 DER KOMMISSION vom 10. Juni 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die bei der Einfuhr von Beerenfrüchten mit Ursprung in der Republik Ungarn, der Republik Polen und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik geltende Mindestpreisregelung und zur Festlegung der bis zum 31. Mai 1993 geltenden Einfuhrmindestpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1333/92 des Rates vom 18. Mai 1992 über die Mindestpreisregelung bei der Einfuhr bestimmter roter Früchte mit Ursprung in Ungarn, Polen und der Tschechoslowakei (1), insbesondere auf Artikel 3,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2205/90 (3), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1333/92 ist dargelegt, auf welche Weise die Einfuhrmindestpreise festzusetzen sind; dies bedarf in einigen Punkten einer näheren Erläuterung.

Gemäß den mit Ungarn, Polen und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik unterzeichneten Assoziierungsabkommen ist einerseits die Einhaltung dieser Preisregelung durch Überprüfung in regelmässigen Zeitabständen zu gewährleisten und andererseits zu vermeiden, daß die Einfuhrpreise innerhalb kurzer Zeit zu stark sinken.

Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1333/92 und aufgrund der näheren Erläuterungen in dieser Verordnung sind für die im Anhang zu der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse Einfuhrmindestpreise festzulegen, die für das Wirtschaftsjahr 1992/93 gelten.

Der Verwaltungsausschuß für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und für Obst und Gemüse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Bei der Festsetzung des Einfuhrmindestpreises

- werden die Preise für Gemeinschaftserzeugnisse und für die entsprechenden Drittlandserzeugnisse durch den Mittelwert der drei letzten Jahre dargestellt;

- ist unter der allgemeinen Entwicklung des Gemeinschaftsmarktes die Entwicklung von Teilen des Marktes für gemeinschaftliche und eingeführte Erzeugnisse sowie die Entwicklung der Verwendung verschiedener Aufmachungen dieser Erzeugnisse zu verstehen.

Artikel 2

Im laufenden, vom 1. Juni bis 31. Mai reichenden Wirtschaftsjahr wird die Einhaltung des Einfuhrmindestpreises bei jedem Erzeugnis im dreimonatigen Abstand durch Vergleich mit dem entsprechenden mittleren Einheitswert des betreffenden, im selben Zeitraum in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnisses überprüft.

Artikel 3

Falls der in Artikel 2 genannte Einheitspreis innerhalb jedes Dreimonatszeitraums für zwei Wochen weniger als 90 % des Einfuhrmindestpreises und die in diesem Zeitraum eingeführte Menge mindestens 4 % der Menge beträgt, die im vorangegangenen Jahr aus dem betreffenden Drittland in die Gemeinschaft eingeführt worden ist, informiert die Kommission die zuständigen Dienststellen dieses Drittlandes und auch die Mitgliedstaaten.

Artikel 4

Ergibt die in Artikel 2 genannte Überprüfung, daß der Mindesteinfuhrpreis nicht eingehalten wird, wendet die Kommission für höchstens drei Monate die Maßnahmen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1333/92 an.

Artikel 5

(1) Die bis zum 31. Mai 1993 geltenden Einfuhrmindestpreise für die im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1333/92 genannten Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Ungarn, der Republik Polen und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik sind im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt.

(2) Der Einfuhrmindestpreis wird in die nationale Währung des Mitgliedstaats, in dem die Ware in den freien Verkehr gelangt, umgerechnet auf Grundlage des Wechselkurses, der in Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 3152/85 der Kommission (4) angegeben und an dem Datum der Annahme der Erklärung des Verbringens in den freien Verkehr gültig ist.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juni 1992. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Juni 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 145 vom 27. 5. 1992, S. 3. (2) ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 1. (3) ABl. Nr. L 201 vom 31. 7. 1990, S. 9. (4) ABl. Nr. L 310 vom 21. 11. 1985, S. 1.

ANHANG

(in ECU/100 kg Nettogewicht)

KN-Code Warenbezeichnung Ursprungsland Polen Ungarn Tschechoslowakei ex 0810 20 10 Himbeeren, zur Verarbeitung bestimmt 52 52 52 ex 0810 30 10 Schwarze Johannisbeeren, zur Verarbeitung bestimmt 54,6 54,6 54,6 ex 0810 30 30 Rote Johannisbeeren, zur Verarbeitung bestimmt 24 24 24 ex 0811 10 11 Erdbeeren, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln und mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT: ganze Früchte 92,1 - - ex 0811 10 11 Erdbeeren, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln und mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT: andere 65 - - ex 0811 10 19 Erdbeeren, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln und mit einem Zuckergehalt von weniger als 13 GHT: ganze Früchte 92,1 - - ex 0811 10 19 Erdbeeren, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln und mit einem Zuckergehalt von weniger als 13 GHT: andere 65 - - ex 0811 10 90 Erdbeeren, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: ganze Früchte 92,1 92,1 92,1 ex 0811 10 90 Erdbeeren, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: andere 65 65 65 ex 0811 20 19 Himbeeren, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln und mit einem Zuckergehalt von weniger als 13 GHT: ganze Früchte 110 110 110 ex 0811 20 19 Himbeeren, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln und mit einem Zuckergehalt von weniger als 13 GHT: andere 58,5 58,5 58,5 ex 0811 20 31 Himbeeren, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: ganze Früchte 110 110 110 ex 0811 20 31 Himbeeren, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: andere 58,5 58,5 58,5 ex 0811 20 39 Schwarze Johannisbeeren, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: ohne Stiel 103 103 103 ex 0811 20 39 Schwarze Johannisbeeren, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: andere 61,1 61,1 61,1 ex 0811 20 51 Rote Johannisbeeren, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: ohne Stiel 53,7 53,7 53,7 ex 0811 20 51 Rote Johannisbeeren, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: andere 30,6 30,6 30,6

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