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Document 31992L0023

Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage

OJ L 129, 14.5.1992, p. 95–153 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 13 Volume 022 P. 136 - 194
Special edition in Swedish: Chapter 13 Volume 022 P. 136 - 194
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 011 P. 95 - 153
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 011 P. 95 - 153
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 011 P. 95 - 153
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 011 P. 95 - 153
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 011 P. 95 - 153
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 011 P. 95 - 153
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 011 P. 95 - 153
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 011 P. 95 - 153
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 011 P. 95 - 153
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 011 P. 26 - 84
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 011 P. 26 - 84
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 032 P. 3 - 59

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2017; Aufgehoben durch 32009R0661

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1992/23/oj

31992L0023

Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage

Amtsblatt Nr. L 129 vom 14/05/1992 S. 0095 - 0153
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 22 S. 0136
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 22 S. 0136


RICHTLINIE 92/23/EWG DES RATES vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es sind Maßnahmen zu ergreifen, mit denen der Binnenmarkt bis zum 31. Dezember 1992 schrittweise verwirklicht wird. Der Binnenmarkt ist ein Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.

Im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes wird die Anwendung des Verfahrens der Vollharmonisierung notwendig.

Dieses Verfahren ist bei der Überarbeitung des gesamten EWG-Betriebserlaubnisverfahrens im Geist der Entschließung des Rates vom 7. Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung anzuwenden.

Die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger geltenden technischen Anforderungen betreffen unter anderem die Reifen.

Diese Anforderungen sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, daß alle Mitgliedstaaten entweder zusätzlich zu ihrer derzeitigen Regelung oder anstelle derselben gleiche Vorschriften erlassen, vor allem um für jeden Fahrzeugtyp das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/403/EWG (5), einführen zu können.

Die Regelung für Reifen sollte nicht nur gemeinsame Vorschriften über deren Merkmale, sondern auch über die Bereifung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern umfassen.

Es ist daher angebracht, ein gemeinsames Verfahren für die Erteilung eines EWG-Prüfzeichens für jeden Reifentyp vorzusehen, der den gemeinsamen Merkmalen und Prüfvorschriften entspricht. Für den freien Verkehr der Reifen wird auf Gemeinschaftsebene die Übereinstimmung der Reifen mit den gemeinsamen Vorschriften für erfuellt angesehen, wenn auf jedem Reifen das dem Hersteller nach obigem Verfahren erteilte Prüfzeichen angebracht ist. Jeder Mitgliedstaat kann zur Überprüfung der Übereinstimmung der Reifen mit den gemeinsamen Vorschriften jederzeit Kontrollen durchführen. Bei Feststellung einer Nichtübereinstimmung müssen die Mitgliedstaaten die nötigen Maßnahmen ergreifen, um die Übereinstimmung der Reifen mit den genannten Vorschriften herbeizuführen. Diese Maßnahmen können so weit gehen, daß das EWG-Prüfzeichen entzogen wird.

Es empfiehlt sich, den technischen Vorschriften Rechnung zu tragen, die die UN-Wirtschaftskommission für Europa in der Regelung Nr. 30 ("Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger", geänderte Fassung) (6), in der Regelung Nr. 54 ("Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger") (7) sowie in der Regelung Nr. 64 ("Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen, die mit Noträdern/-reifen ausgerüstet sind") (8) erlassen hat; diese Regelungen sind dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung und die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen beigefügt.

Die Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Kraftfahrzeuge beinhaltet auch, daß die einzelnen Mitgliedstaaten die von jedem von ihnen aufgrund gemeinsamer Vorschriften durchgeführten Kontrollen gegenseitig anerkennen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Im Sinne dieser Richtlinie

- sind "Reifen" neue Luftreifen für Fahrzeuge im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG des Rates;

E/ECE/TRANS/505 Dokument der UN-Wirtschaftskommission für Europa E/ECE/324 E/ECE/TRANS/505 aa a s Rev. 1/Add. 29 vom 1. 4. 1975 und Änderungen 01, 02 und Ergänzungen.

Dokument der UN-Wirtschaftskommission für Europa E/ECE/324 E/ECE/TRANS/505 aa a s Rev. 1/Add. 53 und Ergänzungen.

Dokument der UN-Wirtschaftskommission für Europa E/ECE/324 E/ECE/TRANS/505 aa a s Rev. 1/Add. 63 und Ergänzungen.

- sind "Fahrzeuge" alle Fahrzeuge im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG des Rates;

- ist "Hersteller" der Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke für Fahrzeuge oder Reifen.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erteilen die EWG-Bauartgenehmigung gemäß Anhang I für jeden Reifentyp, der die Anforderungen des Anhangs II erfuellt, und vergeben hierfür eine EWG-Bauartgenehmigungsnummer gemäß Anhang I.

(2) Die Mitgliedstaaten erteilen die EWG-Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug in bezug auf die Reifen gemäß den Bedingungen des Anhangs III für jedes Fahrzeug, bei dem alle Reifen (einschließlich des Ersatzreifens, falls vorhanden) die Anforderungen des Anhangs II und auch die Anforderungen für Fahrzeuge gemäß Anhang IV erfuellen, und vergeben hierfür eine EWG-Betriebserlaubnisnummer gemäß Anhang III.

Artikel 3

Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten übermitteln den anderen Mitgliedstaaten binnen einem Monat nach Erteilung oder Ablehnung der EWG-Bauartgenehmigung für einen Reifen oder der EWG-Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug ein Exemplar der betreffenden Bescheinigung, deren Muster in den Anlagen zu den Anhängen I und III wiedergegeben ist, sowie auf Anforderung den Prüfbericht für jeden genehmigten Reifentyp.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Reifen, die mit dem EWG-Bauartgenehmigungszeichen versehen sind, weder untersagen noch beschränken.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug nicht aufgrund der Reifen versagen, wenn diese das EWG-Bauartgenehmigungszeichen tragen und nach den Vorschriften von Anhang IV montiert sind.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten dürfen den Verkauf, die Zulassung, die Inbetriebnahme oder die Benutzung eines Fahrzeugs nicht aufgrund der Reifen versagen oder verbieten, wenn diese mit dem EWG-Bauartgenehmigungszeichen versehen und nach den Vorschriften von Anhang IV montiert sind.

Artikel 7

(1) Stellt ein Mitgliedstaat gestützt auf eine ausführliche Begründung fest, daß ein Reifentyp oder ein Fahrzeugtyp trotz Einhaltung der Vorschriften dieser Richtlinie eine Gefahr darstellt, so kann er das Inverkehrbringen dieses Erzeugnisses auf seinem Hoheitsgebiet vorläufig untersagen oder besonderen Bedingungen unterwerfen. Er teilt dies unter Angabe der Gründe unverzueglich den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.

(2) Die Kommission konsultiert binnen sechs Wochen die betreffenden Mitgliedstaaten; anschließend gibt sie unverzueglich ihre Stellungnahme ab und trifft die zweckdienlichen Maßnahmen.

(3) Ist die Kommission der Ansicht, daß technische Anpassungen der Richtlinie erforderlich sind, so werden diese entweder von der Kommission oder vom Rat nach dem Verfahren des Artikels 10 beschlossen. In diesem Fall kann der Mitgliedstaat, der Schutzmaßnahmen getroffen hat, diese bis zum Inkrafttreten dieser Anpassung beibehalten.

Artikel 8

(1) Der Mitgliedstaat, der die EWG-Bauartgenehmigung für einen Reifen oder die EWG-Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug erteilt hat, trifft - erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten - die gebotenen Maßnahmen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ so weit wie notwendig zu überwachen. Zu diesem Zweck darf dieser Mitgliedstaat jederzeit prüfen, ob die Reifen bzw. die Fahrzeuge mit den Anforderungen dieser Richtlinie übereinstimmen. Prüfungen dieser Art sind auf Stichproben zu beschränken.

(2) Stellt dieser Mitgliedstaat fest, daß eine Reihe von Reifen oder Fahrzeugen mit demselben Genehmigungszeichen nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, so trifft er die erforderlichen Maßnahmen, um die Übereinstimmung der Produktion sicherzustellen. Wo systematisch keine Übereinstimmung besteht, können diese Maßnahmen so weit gehen, daß die EWG-Bauartgenehmigung bzw. -Betriebserlaubnis zurückgezogen wird. Die genannten Behörden treffen die gleichen Maßnahmen, wenn sie von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats von einer solchen Nichtübereinstimmung unterrichtet werden.

(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten sich gegenseitig binnen einem Monat anhand des in den Anlagen zu den Anhängen I und III dargestellten entsprechenden Formblatts über den Entzug einer EWG-Bauartgenehmigung bzw. -Betriebserlaubnis und die Gründe hierfür.

Artikel 9

Jede Entscheidung aufgrund der zur Durchführung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften, durch die die EWG-Bauartgenehmigung für einen Reifen oder die EWG-Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug hinsichtlich der Montage seiner Reifen verweigert oder zurückgezogen und damit das Inverkehrbringen oder die Benutzung untersagt wird, ist genau zu begründen. Sie ist den Betroffenen unter Angabe der in den Mitgliedstaaten nach geltendem Recht vorgesehenen Rechtsmittel und der Rechtsmittelfristen zuzustellen.

Artikel 10

Änderungen, die zur Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt notwendig sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 70/156/EWG erlassen.

Artikel 11

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Vorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Juli 1992 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Sie wenden diese Vorschriften ab 1. Januar 1993 an.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 12

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 31. März 1992.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Vitor MARTINS

(1) ABl. Nr. C 95 vom 12. 4. 1990, S. 101.

(2) ABl. Nr. C 284 vom 12. 11. 1990, S. 81, und Beschluß vom 12. Februar 1992 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. Nr. C 225 vom 10. 9. 1990, S. 9.

(4) ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 220 vom 8. 8. 1987, S. 44.

(6) (7) (8)

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