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Document 31992D0077

Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 1991 über eine Ergänzung eines gemeinschaftlichen Förderkonzepts für gemeinschaftliche Strukturinterventionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse in Portugal (Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

ABl. L 31 vom 7.2.1992, pp. 36–37 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1993

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1992/77/oj

31992D0077

92/77/EWG: Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 1991 über eine Ergänzung eines gemeinschaftlichen Förderkonzepts für gemeinschaftliche Strukturinterventionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse in Portugal (Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 031 vom 07/02/1992 S. 0036 - 0037


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 13. Dezember 1991 über eine Ergänzung eines gemeinschaftlichen Förderkonzepts für gemeinschaftliche Strukturinterventionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse in Portugal (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) (92/77/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5,

nach Anhörung des Ausschusses für die Entwicklung und Umstellung der Regionen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Entscheidung 89/642/EWG (2) hat die Kommission das gemeinschaftliche Förderkonzept für Strukturmaßnahmen in Portugal genehmigt.

Die portugiesische Regierung hat der Kommission am 4. April 1991 sieben, am 5. April 1991 zwei und am 28. Juni 1991 drei, also insgesamt zwölf Sektorpläne zur Modernisierung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 des Rates vom 29. März 1990 zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 (4), vorgelegt.

Die von dem Mitgliedstaat vorgelegten Pläne enthalten eine Beschreibung der geplanten Schwerpunkte innerhalb des jeweiligen Sektors sowie Angaben über die für die Durchführung der Pläne veranschlagte Beteiligung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung.

Maßnahmen im Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 und der Verordnung (EWG) Nr. 867/90 des Rates vom 29. März 1990 betreffend die Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für forstwirtschaftliche Erzeugnisse (5) können von der Kommission bei der Erstellung der gemeinschaftlichen Förderkonzepte für Gebiete nach Ziel 1 entsprechend Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 berücksichtigt werden.

Diese Ergänzung zum gemeinschaftlichen Förderkonzept wurde im Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat im Rahmen der Partnerschaft gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 aufgestellt.

Alle in der Ergänzung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Entscheidung 90/342/EWG der Kommission vom 7. Juni 1990 zur Festlegung der Auswahlkriterien für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse (6).

Die Kommission ist bereit zu prüfen, inwieweit sich die anderen gemeinschaftlichen Darlehensinstrumente nach den für sie geltenden Bestimmungen an diesem Konzept finanziell beteiligen können.

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (7) wird diese Entscheidung über das gemeinschaftliche Förderkonzept dem Mitgliedstaat als Absichtserklärung übermittelt.

Gemäß Artikel 20 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 werden die Mittelbindungen für die Beteiligung der Strukturfonds an der Finanzierung der unter das gemeinschaftliche Förderkonzept fallenden Interventionen auf der Grundlage der späteren Kommissionsentscheidungen zur Genehmigung der betreffenden Aktionen festgelegt.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für landwirtschaftliche Strukturen und ländliche Entwicklung -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Ergänzung zu dem gemeinschaftlichen Förderkonzept für gemeinschaftliche Strukturinterventionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse in Portugal mit der Laufzeit vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1993 wird genehmigt.

Die Kommission erklärt ihre Absicht, zur Durchführung dieses gemeinschaftlichen Förderkonzepts entsprechend den ausführlichen Bestimmungen, die es enthält, und entsprechend den Regeln und Leitlinien der Strukturfonds und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente beizutragen.

Artikel 2

Die wesentlichen Bestandteile dieser Ergänzung eines gemeinschaftlichen Förderkonzepts sind:

a) die vorrangigen Schwerpunkte für die gemeinsamen Maßnahmen in den folgenden Sektoren:

1. forstwirtschaftliche Erzeugnisse,

2. Fleisch,

3. Milch und Milcherzeugnisse,

4. Eier und Gefluegel,

5. sonstige tierische Erzeugnisse (Versteigerungsmärkte),

6. Getreide und Reis,

7. Ölpflanzen und -früchte (Olivenöl),

8. Wein und alkoholische Getränke,

9. Obst und Gemüse,

10. Blumen und Zierpflanzen,

11. Kartoffeln;

b) ein indikativer Finanzierungsplan zu konstanten Preisen des Jahres 1991 mit Angabe der Gesamtkosten der geplanten Schwerpunkte in allen Sektoren für die gemeinsame Aktion der Gemeinschaft und des betreffenden Mitgliedstaats in Höhe von 316 388 599 ECU für die gesamte Laufzeit sowie mit Angabe des angesetzten Finanzrahmens als Haushaltsbeiträge der Gemeinschaft zu Maßnahmen im Bereich der einzelnen Sektoren:

(in ECU)

1. Forstwirtschaftliche Erzeugnisse 12 283 255 2. Fleisch 14 166 358 3. Milch und Milcherzeugnisse 25 961 874 4. Eier und Gefluegel 2 745 617 5. Sonstige tierische Erzeugnisse (Auktionsmärkte) 2 483 256 6. Getreide und Reis 8 174 694 7. Ölpflanzen und -früchte (Olivenöl) 5 308 994 8. Wein und alkoholische Getränke 26 748 714 9. Obst und Gemüse 23 194 638 10. Blumen und Zierpflanzen 1 625 215 11. Kartoffeln 2 031 518 Insgesamt 124 724 103

Der sich daraus ergebende nationale Finanzierungsbedarf für den öffentlichen Sektor in Höhe von 38 938 387 ECU und für den privaten Sektor in Höhe von 152 726 109 ECU kann teilweise durch gemeinschaftliche Darlehen der Europäischen Investitionsbank und anderer Darlehensinstrumente gedeckt werden.

Artikel 3

Diese Absichtserklärung ist an die Portugiesische Republik gerichtet. Brüssel, den 13. Dezember 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 9. (2) ABl. Nr. L 370 vom 19. 12. 1989, S. 43. (3) ABl. Nr. L 91 vom 6. 4. 1990, S. 1. (4) ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 23. (5) ABl. Nr. L 91 vom 6. 4. 1990, S. 7. (6) ABl. Nr. L 163 vom 29. 6. 1990, S. 71. (7) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 1.

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