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Document 31991R1327

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1327/91 DER KOMMISSION vom 22. Mai 1991 über die Lieferung von Butteroil im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

OJ L 127, 23.5.1991, p. 12–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/1991

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/1327/oj

31991R1327

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1327/91 DER KOMMISSION vom 22. Mai 1991 über die Lieferung von Butteroil im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe -

Amtsblatt Nr. L 127 vom 23/05/1991 S. 0012 - 0014


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1327/91 DER KOMMISSION vom 22 . Mai 1991 über die Lieferung von Butteroil im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3972/86 des Rates vom 22 . Dezember 1986 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1930/90 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 1420/87 des Rates vom 21 . Mai 1987 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung ( EWG ) Nr . 3972/86 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung ( 3 ) wurde die Liste der für die Nahrungsmittelhilfe in Betracht kommenden Länder und Organisationen und der für die Beförderung der Nahrungsmittellieferung über die fob-Stufe hinaus geltenden allgemeinen Kriterien festgelegt .

Die Kommission hat infolge mehrerer Beschlüsse über die Nahrungsmittelhilfe bestimmten Ländern und Empfängerorganisationen 60 Tonnen Butteroil zugeteilt .

Diese Bereitstellungen erfolgen nach der Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 der Kommission vom 8 . Juli 1987 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft ( 4 ). Zu diesem Zweck sollten insbesondere die Lieferfristen und -bedingungen sowie das Verfahren zur Bestimmung der sich daraus ergebenden Kosten genauer festgelegt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1

Im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft werden Milcherzeugnisse bereitgestellt zur Lieferung an den im Anhang aufgeführten Begünstigten gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 zu den im Anhang aufgeführten Bedingungen. Die Zuteilung der Lieferungen erfolgt im Wege der Ausschreibung .

Es wird davon ausgegangen, daß der Zuschlagsempfänger die geltenden allgemeinen und besonderen Geschäftsbedingungen kennt und akzeptiert . Andere in seinem Angebot enthaltene Bedingungen oder Vorbehalte gelten als nicht geschrieben . Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 22 . Mai 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr. L 370 vom 30 . 12 . 1986, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 174 vom 7 . 7 . 1990, S . 6 . ( 3 ) ABl . Nr . L 136 vom 26 . 5 . 1987, S . 1 . ( 4 ) ABl . Nr. L 204 vom 25 . 7 . 1987, S . 1 .

ANHANG

1 . Maßnahme Nr . ( 1 ): 868/90

2 . Programm : 1989

3 . Begünstigter : Euronaid, PO Box 77, NL-2340 AB Ögstgeest

4 . Vertreter des Begünstigten ( 3 ): Siehe ABl . Nr . C 103 vom 16 . 4 . 1987

5 . Bestimmungsort oder -land : Ägypten

6 . Bereitzustellendes Erzeugnis : Butteroil

7 . Merkmale und Qualität der Ware ( 2 ) ( 6 ) ( 7 ) ( 8 ): Siehe ABl . Nr . C 114 vom 29 . 4 . 1991, S . 6 ( E 1 )

8 . Gesamtmenge : 60 Tonnen

9 . Anzahl der Partien : 1

10 . Aufmachung und Kennzeichnung: 5 kg ( 9 ) ( 10 ) ( 11 )

und siehe ABl . Nr . C 114 vom 29 . 4 . 1991, S . 7 und 8 ( E2 und E3 )

Aufschriften in Englisch

Ergänzende Aufschriften auf der Verpackung :

"EGYPT / CAM / 902024 / CAIRO VIA ALEXANDRIA / FOR FREE DISTRIBUTION"

11 . Art der Bereitstellung des Erzeugnisses : Gemeinschaftsmarkt

12 . Lieferstufe : frei Verschiffungshafen

13 . Verschiffungshafen : -

14 . Vom Begünstigten bezeichneter Löschhafen : -

15 . Löschhafen : -

16 . Anschrift des Lagers und gegebenenfalls des Löschhafens : -

17 . Zeitraum der Bereitstellung im Verschiffungshafen : 3 . - 17 . 7 . 1991

18 . Lieferfrist : -

19 . Verfahren zur Feststellung der Lieferkosten : Ausschreibung

20 . Bei Ausschreibung, Frist für die Angebotsabgabe ( 4 ): 10 . 6 . 1991, 12 Uhr

21 . Im Falle einer zweiten Ausschreibung :

a ) Frist für die Angebotsabgabe : 24 . 6 . 1991, 12 Uhr;

b ) Zeitraum für die Bereitstellung im Verschiffungshafen : 17 . - 31 . 7 . 1991;

c ) Lieferfrist : -

22 . Höhe der Ausschreibungsgarantie : 20 ECU/Tonne

23 . Höhe der Lieferungsgarantie : 10 % des Angebotsbetrags, ausgedrückt in Ecu

24 . Anschrift für die Angebotsabgabe :

Bureau de l'aide alimentaire, à l'attention de Monsieur N . Arend, Bâtiment Loi 120, bureau 7/46, 200, rü de la Loi, B-1049 Bruxelles ( Telex AGREC 22037 B oder 25670 B )

25 . Erstattung auf Antrag des Zuschlagsempfängers ( 5 ): Die am 26 . 4 . 1991 gültige und durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1049/91 der Kommission ( ABl . Nr . L 106 vom 26 . 4 . 1991, S . 46 ) festgesetzte Erstattung

Vermerke :

( 1 ) Die Nummer der Maßnahme ist im gesamten Schriftverkehr anzugeben .

( 2 ) Der Zuschlagsempfänger übergibt dem Begünstigten je Maßnahme/Seefrachtnummer eine von einer amtlichen Stelle stammende Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Normen betreffend die Kernstrahlung für die zu liefernde Ware nicht überschritten worden sind .

In der Bescheinigung über die radioaktive Belastung ist der Gehalt an Cäsium 134 und 137 anzugeben .

( 3 ) Vom Zuschlagsempfänger zu kontaktierender Vertreter der Kommission : Siehe im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . C 114 vom 29 . 4 . 1991, Seite 34, veröffentlichtes Verzeichnis ( Jordanien ).

( 4 ) Um den Fernschreiber nicht zu überlasten, werden die Kreditinstitute gebeten, den Nachweis der Stellung der in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 aufgeführten Ausschreibungsgarantie vor dem in Ziffer 20 dieses Anhangs angegebenen Zeitpunkt vorzugsweise wie folgt zu erbringen :

- entweder durch Boten an das in Ziffer 24 dieses Anhangs aufgeführte Büro

- oder per Telefax an eine der folgenden Nummern in Brüssel :

- 235 01 32,

- 236 10 97,

- 235 01 30,

- 236 20 05 .

(5 ) Die Verordnung ( EWG ) Nr . 2330/87 der Kommission ( ABl . Nr . L 210 vom 1 . 8 . 1987, S . 56 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2226/89 ( ABl . Nr . L 214 vom 25 . 7 . 1989, S . 10 ), ist anwendbar, was die Ausfuhrerstattung und gegebenenfalls die Währungs - und Beitrittsausgleichsbeträge, den repräsentativen Kurs und den monetären Koeffizienten anbelangt . Der in Artikel 2 der gleichen Verordnung aufgeführte Tag ist derjenige, welcher in Ziffer 25 dieses Anhangs angegeben ist .

( 6 ) Bei der Lieferung übermittelt der Zuschlagsempfänger dem Vertreter des Begünstigten je Maßnahme/Seefrachtnummer ein Ursprungszeugnis .

( 7) Bei der Lieferung übermittelt der Zuschlagsempfänger dem Vertreter des Begünstigten je Maßnahme/Seefrachtnummer ein Gesundheitszeugnis .

( 8 ) Bei der Strahlenbelastungsbescheinigung muß es sich um eine amtliche, für Ägypten beglaubigte Bescheinigung handeln .

( 9 ) Lieferung in Containern von 20 Fuß : Bedingungen FCL/LCL . Der Lieferant übernimmt die Kosten für das Verbringen frei Terminal im Verladehafen, gestapelt . Der Empfänger übernimmt die folgenden Kosten, auch die für den Abtransport der Container vom Terminal . Artikel 13 Ziffer 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 ist nicht anwendbar .

( 10 ) Der Lieferant sendet ein Duplikat der Originalrechnung an :

De Keyzer & Schütz BV, Postbus 1438, Blaak 16, NL-3000 BK Rotterdam .

( 11 ) Der Zuschlagsempfänger muß dem Vertreter des Begünstigten eine vollständige Ladeliste eines jeden Containers übermitteln, in der die Anzahl Kartons aufgeführt ist, die zu jeder in der Ausschreibungsbekanntmachung aufgeführten Verladenummer gehören .

Der Zuschlagsempfänger muß jeden Container mit einer numerierten Plombe verschließen, deren Nummer dem Spediteur des Begünstigten mitgeteilt wird .

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