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Document 31991L0271
Council Directive 91/271/EEC of 21 May 1991 concerning urban waste-water treatment
Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser
Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser
ABl. L 135 vom 30.5.1991, p. 40–52
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2014
Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser
Amtsblatt Nr. L 135 vom 30/05/1991 S. 0040 - 0052
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 10 S. 0093
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 10 S. 0093
Sonderausgabe in tschechischer Sprache Kapitel 15 Band 02 S. 26 - 38
Sonderausgabe in estnischer Sprache Kapitel 15 Band 02 S. 26 - 38
Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 15 Band 02 S. 26 - 38
Sonderausgabe in litauischer Sprache Kapitel 15 Band 02 S. 26 - 38
Sonderausgabe in lettischer Sprache Kapitel 15 Band 02 S. 26 - 38
Sonderausgabe in maltesischer Sprache Kapitel 15 Band 02 S. 26 - 38
Sonderausgabe in polnischer Sprache Kapitel 15 Band 02 S. 26 - 38
Sonderausgabe in slowakischer Sprache Kapitel 15 Band 02 S. 26 - 38
Sonderausgabe in slowenischer Sprache Kapitel 15 Band 02 S. 26 - 38
RICHTLINIE DES RATES vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (91/271/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s, auf Vorschlag der Kommission [1], nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2], nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [3], in Erwägung nachstehender Gründe: In der Entschließung des Rates vom 28. Juni 1988 über den Schutz der Nordsee und anderer Gewässer der Gemeinschaft [4]wurde die Kommission aufgefordert, Vorschläge für Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene zur Reinigung von kommunalem Abwasser zu unterbreiten. Die Gewässerverschmutzung infolge unzureichender Abwasserreinigung in einem Mitgliedstaat wirkt sich häufig auch auf die Gewässer anderer Staaten aus. Aufgrund von Artikel 130r ist eine Aktion der Gemeinschaft erforderlich. Um zu verhindern, daß die Umwelt durch die Einleitung von unzureichend gereinigtem kommunalem Abwasser geschädigt wird, ist grundsätzlich eine Zweitbehandlung dieses Abwassers erforderlich. In empfindlichen Gebieten muß eine weitergehende Behandlung erfolgen; dagegen kann in bestimmten weniger empfindlichen Gebieten gegebenenfalls eine Erstbehandlung ausreichen. Die Einleitung von Industrieabwasser in die Kanalisation sowie die Einleitung von Abwasser und die Entsorgung von Klärschlamm aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen sollte allgemeinen Vorschriften oder Regelungen und/oder speziellen Genehmigungen unterliegen. Für biologisch abbaubares Industrieabwasser aus bestimmten Industriebranchen, das vor der Einleitung in die Gewässer nicht in kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen gereinigt wird, sollten angemessene Auflagen gelten. Die Verwertung von Klärschlamm aus der Abwasserbehandlung sollte gefördert werden. Die Einbringung von Klärschlamm in Oberflächengewässer sollte stufenweise eingestellt werden. Es ist erforderlich, Behandlungsanlagen, aufnehmende Gewässer und die Entsorgung von Klärschlamm zu überwachen, um sicherzustellen, daß die Umwelt vor den nachteiligen Auswirkungen der Einleitung von Abwasser geschützt wird. Es ist sicherzustellen, daß die Öffentlichkeit über die Entsorgung von kommunalem Abwasser und die Entsorgung von Klärschlamm durch regelmäßige Berichte informiert wird. Die Mitgliedstaaten sollten nationale Programme für den Vollzug dieser Richtlinie aufstellen und sie der Kommission übermitteln. Es sollte ein Ausschuß eingesetzt werden, der die Kommission bei Fragen der Durchführung dieser Richtlinie und der Anpassung der Richtlinie an den technischen Fortschritt unterstützt — HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Diese Richtlinie betrifft das Sammeln, Behandeln und Einleiten von kommunalem Abwasser und das Behandeln und Einleiten von Abwasser bestimmter Industriebranchen. Ziel dieser Richtlinie ist es, die Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen dieses Abwassers zu schützen. Artikel 2 Im Sinne dieser Richtlinie bedeuten: 1. "Kommunales Abwasser": häusliches Abwasser oder Gemisch aus häuslichem und industriellem Abwasser und/oder Niederschlagswasser. 2. "Häusliches Abwasser": Abwasser aus Wohngebieten und den dazugehörigen Einrichtungen, vorwiegend menschlichen Ursprungs und der Tätigkeiten in Haushaltungen. 3. "Industrielles Abwasser": Abwasser aus Anlagen für gewerbliche oder industrielle Zwecke, soweit es sich nicht um häusliches Abwasser und Niederschlagswasser handelt. 4. "Gemeinde": Gebiet, in welchem Besiedlung und/oder wirtschaftliche Aktivitäten ausreichend konzentriert sind für eine Sammlung von kommunalem Abwasser und einer Weiterleitung zu einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage oder einer Einleitungsstelle. 5. "Kanalisation": Leitungssystem, in dem kommunales Abwasser gesammelt und transportiert wird. 6. "1 EW (Einwohnerwert)": organisch-biologisch abbaubare Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) von 60 g Sauerstoff pro Tag. 7. "Erstbehandlung": physikalische und/oder chemische Behandlung des kommunalen Abwassers mit Hilfe eines Verfahrens, bei dem sich die suspendierten Stoffe absetzen, oder anderer Verfahren, bei denen — bezogen auf die Werte im Zulauf — der BSB5 um mindestens 20 % und die suspendierten Stoffe um mindestens 50 % verringert werden. 8. "Zweitbehandlung": Abwasserbehandlung durch eine biologische Stufe mit einem Nachklärbecken oder ein anderes Verfahren, bei dem die Anforderungen nach Anhang I Tabelle 1 eingehalten werden. 9. "Geeignete Behandlung": Behandlung von kommunalem Abwasser durch ein Verfahren und/oder Entsorgungssystem, welches sicherstellt, daß die aufnehmenden Gewässer den maßgeblichen Qualitätszielen sowie den Bestimmungen dieser und jeder anderen einschlägigen Richtlinie der Gemeinschaft entsprechen. 10. "Klärschlamm": behandelter oder unbehandelter Schlamm aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen. 11. "Eutrophierung": Anreicherung des Wassers mit Nährstoffen, insbesondere mit Stickstoff- und/oder Phosphorverbindungen, die zu einem vermehrten Wachstum von Algen und höheren Formen des pflanzlichen Lebens und damit zu einer unerwünschten Beeinträchtigung des biologischen Gleichgewichts und der Qualität des betroffenen Gewässers führt. 12. "Ästuar": das Übergangsgebiet zwischen Süßwasser und den Küstengewässern der Mündung eines Flusses. Die Mitgliedstaaten legen die äußeren (seewärtigen) Grenzen von Ästuaren für die Zwecke dieser Richtlinie als Teil des Programms für den Vollzug dieser Richtlinie gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2 fest. 13. "Küstengewässer": die Gewässer jenseits der Niedrigwasserlinie bzw. der äußeren Grenze eines Ästuars. Artikel 3 (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß alle Gemeinden bis zu folgenden Zeitpunkten mit einer Kanalisation ausgestattet werden: - bis zum 31. Dezember 2000 in Gemeinden mit mehr als 15000 Einwohnerwerten (EW), - bis zum 31. Dezember 2005 in Gemeinden von 2000 bis 15000 EW. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß in Gemeinden mit mehr als 10000 EW, die Abwasser in Gewässer einleiten, die als "empfindliche Gebiete" im Sinne von Artikel 5 zu betrachten sind, Kanalisationen bis zum 31. Dezember 1998 vorhanden sind. Ist die Einrichtung einer Kanalisation nicht gerechtfertigt, weil sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, so sind individuelle Systeme oder andere geeignete Maßnahmen erforderlich, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten. (2) Die in Absatz 1 genannten Kanalisationen müssen den Anforderungen von Anhang I Abschnitt A entsprechen. Diese Anforderungen können gemäß dem Verfahren des Artikels 18 fortgeschrieben werden. Artikel 4 (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß in Kanalisationen eingeleitetes kommunales Abwasser vor dem Einleiten in Gewässer bis zu folgenden Zeitpunkten einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung unterzogen wird: - bis zum 31. Dezember 2000 in Gemeinden mit mehr als 15000 EW; - bis zum 31. Dezember 2005 in Gemeinden von 10000 bis 15000 EW; - bis zum 31. Dezember 2005 in Gemeinden von 2000 bis 10000 EW, welche in Binnengewässer und Ästuare einleiten. (2) Kommunales Abwasser in Hochgebirgsregionen (höher als 1500 m über dem Meeresspiegel), bei dem aufgrund niedriger Temperaturen eine wirksame biologische Behandlung schwierig ist, kann einer weniger gründlichen als der in Absatz 1 beschriebenen Behandlung unterzogen werden, sofern anhand eingehender Untersuchungen nachgewiesen wird, daß die Umwelt durch das Einleiten dieses Abwassers nicht geschädigt wird (3) Abwasser im Ablauf kommunaler Behandlungsanlagen gemäß den Absätzen 1 und 2 muß den einschlägigen Anforderungen des Anhangs I Abschnitt B entsprechen. Diese Anforderungen können gemäß dem Verfahren des Artikels 18 fortgeschrieben werden. (4) Die in EW ausgedrückte Belastung wird auf der Grundlage der höchsten wöchentlichen Durchschnittslast im Zulauf der Behandlungsanlage während eines Jahres berechnet; Ausnahmesituationen wie nach Starkniederschlägen bleiben dabei unberücksichtigt. Artikel 5 (1) Für die Zwecke des Absatzes 2 weisen die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 1993 empfindliche Gebiete gemäß den in Anhang II festgelegten Kriterien aus. (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß das in empfindliche Gebiete eingeleitete kommunale Abwasser aus Kanalisationen von Gemeinden mit mehr als 10000 EW spätestens ab 31. Dezember 1998 vor dem Einleiten in Gewässer einer weitergehenden als der in Artikel 4 beschriebenen Behandlung unterzogen wird. (3) Abwasser aus kommunalen Behandlungsanlagen gemäß Absatz 2 muß den einschlägigen Anforderungen von Anhang I Abschnitt B entsprechen. Diese Anforderungen können gemäß dem Verfahren des Artikels 18 fortgeschrieben werden. (4) Die für einzelne Behandlungsanlagen in den Absätzen 2 und 3 gestellten Anforderungen müssen jedoch nicht in den empfindlichen Gebieten eingehalten werden, für welche nachgewiesen werden kann, daß die Gesamtbelastung aus allen kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in diesem Gebiet sowohl von Phosphor insgesamt als auch von Stickstoff insgesamt um jeweils mindestens 75 % verringert wird. (5) Die Absätze 2, 3 und 4 gelten für Abwasser aus kommunalen Behandlungsanlagen in den jeweiligen Wassereinzugsgebieten empfindlicher Gebiete, die zur Verschmutzung dieser Gebiete beitragen. In Fällen, in denen die genannten Wassereinzugsgebiete ganz oder teilweise in einem anderen Mitgliedstaat liegen, gilt Artikel 9. (6) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß mindestens alle vier Jahre überprüft wird, ob weitere empfindliche Gebiete auszuweisen sind. (7) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß in den nach Überprüfung gemäß Absatz 6 als empfindlich ausgewiesenen Gebieten binnen sieben Jahren die vorgenannten Anforderungen erfüllt werden. (8) Ein Mitgliedstaat ist von der Verpflichtung, für die Zwecke dieser Richtlinie empfindliche Gebiete auszuweisen, befreit, wenn er die nach den Absätzen 2, 3 und 4 geforderte Behandlung in seinem gesamten Gebiet anwendet. Artikel 6 (1) Für die Zwecke von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 1993 weniger empfindliche Gebiete gemäß den in Anhang II festgelegten Kriterien ausweisen. (2) In Gebieten nach Absatz 1 kann kommunales Abwasser aus Gemeinden von 10000 bis 150000 EW, das in Küstengewässer eingeleitet wird, und aus Gemeinden von 2000 bis 10000 EW, das in Ästuare eingeleitet wird, unter folgenden Voraussetzungen einer weniger gründlichen als der nach Artikel 4 geforderten Behandlung unterzogen werden: - Das Abwasser muß zumindest einer Erstbehandlung im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 unterzogen und nach Anhang I Abschnitt D überwacht werden; - anhand umfassender Studien ist nachzuweisen, daß die Umwelt durch dieses Abwasser nicht geschädigt wird. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle einschlägigen Informationen über die vorgenannten Studien. (3) Ist die Kommission der Auffassung, daß die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 nicht erfüllt sind, so unterbreitet sie dem Rat einen entsprechenden Vorschlag. (4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß der Status der weniger empfindlichen Gebiete mindestens alle vier Jahre überprüft wird. (5) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß in Gebieten, die nicht mehr als weniger empfindlich ausgewiesen sind, binnen sieben Jahren die jeweiligen Anforderungen nach den Artikeln 4 und 5 erfüllt werden. Artikel 7 Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 31. Dezember 2005 sicher, daß das in Kanalisationen eingeleitete kommunale Abwasser vor dem Einleiten in Gewässer eine geeignete Behandlung im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 in folgenden Fällen erfährt: - Einleitungen in Binnengewässer und Ästuare aus Gemeinden mit weniger als 2000 EW; - Einleitungen in Küstengewässer aus Gemeinden mit weniger als 10000 EW. Artikel 8 (1) In durch technische Schwierigkeiten begründeten Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten bei der Kommission für die Bevölkerung in geographisch abgegrenzten Gebieten einen besonderen Antrag auf Verlängerung der Frist stellen, innerhalb deren Artikel 4 nachzukommen ist. (2) Dieser angemessen zu begründende Antrag muß die bestehenden technischen Schwierigkeiten darlegen und ein Aktionsprogramm mit angemessener Terminplanung zur Verwirklichung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziele vorschlagen. Diese Terminplanung wird in das Vollzugsprogramm nach Artikel 17 aufgenommen. (3) Zulässig sind nur technische Gründe: Die nach Absatz 1 verlängerte Frist kann nicht über den 31. Dezember 2005 hinaus ausgedehnt werden. (4) Die Kommission prüft diesen Antrag und trifft nach dem Verfahren des Artikels 18 geeignete Maßnahmen. (5) Unter außergewöhnlichen Umständen kann, wenn eine Behandlung nach fortschrittlichem Verfahren nachweislich keine Vorteile für die Umwelt mit sich bringt, für Abwassereinleitungen in weniger empfindliche Gebiete aus Gemeinden mit mehr als 150000 EW eine entsprechend der in Artikel 6 für Abwasser aus Gemeinden von 10000 bis 150000 EW vorgeschriebene Behandlung Anwendung finden. Die Mitgliedstaaten legen in derartigen Fällen der Kommission zuvor die maßgeblichen Unterlagen vor. Die Kommission prüft die betreffenden Fälle und trifft nach dem Verfahren des Artikels 18 geeignete Maßnahmen. Artikel 9 Werden Gewässer im Gebiet eines Mitgliedstaats durch kommunale Abwassereinleitungen aus einem anderen Mitgliedstaat beeinträchtigt, so kann der Mitgliedstaat, dessen Gewässer beeinträchtigt werden, den anderen Mitgliedstaat und die Kommission entsprechend unterrichten. Die beteiligten Mitgliedstaaten veranlassen, gegebenenfalls gemeinsam mit der Kommission, die notwendige Abstimmung zur Ermittlung dieser Einleitungen und über die Maßnahmen, die zum Schutz der beeinträchtigten Gewässer an der Quelle der Verschmutzung zu ergreifen sind, um die Übereinstimmung mit dieser Richtlinie sicherzustellen. Artikel 10 Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß zur Erfüllung der Anforderungen der Artikel 4, 5, 6 und 7 Abwasserbehandlungsanlagen so geplant, ausgeführt, betrieben und gewartet werden, daß sie unter allen normalen örtlichen Klimabedingungen ordnungsgemäß arbeiten. Bei der Planung der Anlagen sind saisonale Schwankungen der Belastung zu berücksichtigen. Artikel 11 (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß vor dem 31. Dezember 1993 das Einleiten von industriellem Abwasser in Kanalisationen und in kommunale Abwasserbehandlungsanlagen einer vorherigen Regelung und/oder Erlaubnis durch die zuständige Behörde oder Stelle unterzogen wird. (2) Die Regelungen und/oder Erlaubnisse müssen den Anforderungen des Anhangs I Abschnitt C entsprechen. Diese Anforderungen können gemäß dem Verfahren des Artikels 18 fortgeschrieben werden. (3) Die Regelungen und Erlaubnisse sind regelmäßig zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen. Artikel 12 (1) Gereinigtes Abwasser soll nach Möglichkeit wiederverwendet werden. Im Verlauf dieser Wiederverwendung sind Belastungen der Umwelt auf ein Minimum zu begrenzen. (2) Die zuständigen Behörden oder Stellen tragen dafür Sorge, daß das Einleiten von Abwasser aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in Gewässer einer vorherigen Regelung und/oder Erlaubnis unterzogen wird. (3) Die Regelungen und/oder Erlaubnisse gemäß Absatz 2 für Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen aus Gemeinden von 2000 bis 10000 EW, welche in Binnengewässer und in Ästuare einleiten, und aus allen Gemeinden mit mehr als 10000 EW müssen den einschlägigen Anforderungen des Anhangs I Abschnitt B entsprechen. Diese Anforderungen können gemäß dem Verfahren des Artikels 18 fortgeschrieben werden. (4) Die Regelungen und/oder Erlaubnisse sind regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Artikel 13 (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß biologisch abbaubares Industrieabwasser aus Betrieben der in Anhang III aufgeführten Industriebranchen, das nicht in kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen behandelt wird, bis zum 31. Dezember 2000 vor dem Einleiten in Gewässer bestimmten Voraussetzungen entspricht, die die zuständige Behörde oder Stelle in einer vorherigen Regelung und/oder Erlaubnis festgelegt hat; dies gilt für alle Einleitungen aus Betrieben mit mehr als 4000 EW. (2) Die zuständige Behörde oder Stelle in den Mitgliedstaaten setzt bis zum 31. Dezember 1993 für diese Industriebranchen geeignete Anforderungen an die Abwassereinleitung fest. (3) Die Kommission nimmt bis zum 31. Dezember 1994 eine Gegenüberstellung der Anforderungen der Mitgliedstaaten vor. Sie veröffentlicht das Ergebnis in einem Bericht und unterbreitet gegebenenfalls einen geeigneten Vorschlag. Artikel 14 (1) Klärschlamm aus der Abwasserbehandlung ist nach Möglichkeit wiederzuverwenden. Im Verlauf dieser Wiederverwendung sind Belastungen der Umwelt auf ein Minimum zu begrenzen. (2) Die zuständigen Behörden oder Stellen sorgen dafür, daß die Entsorgung von Klärschlamm aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen bis zum 31. Dezember 1998 allgemeinen Regelungen unterzogen wird oder registrier- oder genehmigungspflichtig ist. (3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß bis zum 31. Dezember 1998 das Einbringen von Klärschlamm in Oberflächengewässer durch Schiffe, durch das Ableiten über Leitungssysteme oder auf anderem Wege stufenweise eingestellt wird. (4) Bis zur endgültigen Einstellung der in Absatz 3 genannten Einbringungsarten gewährleisten die Mitgliedstaaten, daß die Gesamtmenge toxischer, persistenter und bioakkumulierbarer Stoffe von in Oberflächengewässer verbrachtem Klärschlamm einer Einbringungsgenehmigung bedarf und stufenweise verringert wird. Artikel 15 (1) Die zuständigen Behörden oder Stellen überwachen - die Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen entsprechend dem Kontrollverfahren nach Anhang I Abschnitt D, um die Einhaltung der Anforderungen des Anhangs I Abschnitt B zu überprüfen, - Mengen und Zusammensetzung der Klärschlämme, die in Oberflächengewässer eingebracht werden. (2) Die zuständigen Behörden oder Stellen überwachen die Gewässer, in die Abwasser aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen und aus Direkteinleitungen nach Artikel 13 eingeleitet wird, in den Fällen, in denen zu erwarten steht, daß die Gewässerbeschaffenheit erheblich beeinträchtigt wird. (3) Im Falle von Einleitungen gemäß Artikel 6 und der Einbringung von Klärschlamm in Oberflächengewässern überwachen die Mitgliedstaaten alle einschlägigen Untersuchungen, anhand deren nachgewiesen werden kann, daß die Umwelt nicht geschädigt wird, bzw. führen diese Untersuchungen durch. (4) Informationen, die von den zuständigen Behörden oder Stellen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 gesammelt wurden, werden in den Mitgliedstaaten bereitgehalten und der Kommission auf Anfrage innerhalb von sechs Monaten zugänglich gemacht. (5) Leitlinien für die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannte Überwachung können nach dem Verfahren des Artikels 18 ausgearbeitet werden. Artikel 16 Unbeschadet der Anwendung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt [5]sorgen die Mitgliedstaaten dafür, daß die zuständigen Behörden oder Stellen alle zwei Jahre einen Lagebericht über die Beseitigung von kommunalen Abwässern und Klärschlamm in ihrem Zuständigkeitsbereich veröffentlichen. Die Mitgliedstaaten leiten diese Berichte unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung an die Kommission weiter. Artikel 17 (1) Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 31. Dezember 1993 ein Programm für den Vollzug dieser Richtlinie auf. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 30. Juni 1994 den Inhalt der Programme mit. (3) Die Mitgliedstaaten schreiben die Information nach Absatz 2 erforderlichenfalls fort und fort die Kommission alle zwei Jahre zum 30. Juni. (4) Die Methoden und die Formblätter für die Mitteilung über die einzelstaatlichen Programme werden nach dem Verfahren des Artikels 18 ausgearbeitet. Änderungen dieser Methoden und Formblätter werden nach dem gleichen Verfahren vorgenommen. (5) Die Kommission überprüft und bewertet alle zwei Jahre die gemäß den Absätzen 2 und 3 erhaltenen Informationen und veröffentlicht darüber einen Bericht. Artikel 18 (1) Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. (2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. (3) a) Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen. b) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten von seiner Befassung an keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die genannten Maßnahmen ausgesprochen. Artikel 19 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 30. Juni 1993 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. (2) Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 20 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 21. Mai 1991. Im Namen des Rates Der Präsident R. STEICHEN [1] ABl. Nr. C 1 vom 4. 1. 1990, S. 20, undABl. Nr. C 287 vom 15. 11. 1990, S. 11. [2] ABl. Nr. C 260 vom 15. 10. 1990, S. 185. [3] ABl. Nr. C 168 vom 10. 7. 1990, S. 36. [4] ABl. Nr. C 209 vom 9. 8. 1988, S. 3. [5] ABl. Nr. L 158 vom 23. 6. 1990, S. 56. --------------------------------------------------