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Document 31990L0428
Council Directive 90/428/EEC of 26 June 1990 on trade in equidae intended for competitions and laying down the conditions for participation therein
Richtlinie 90/428/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über den Handel mit Sportpferden und zur Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen
Richtlinie 90/428/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über den Handel mit Sportpferden und zur Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen
ABl. L 224 vom 18.8.1990, p. 60–61
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 03/09/2008
Richtlinie 90/428/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über den Handel mit Sportpferden und zur Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen
Amtsblatt Nr. L 224 vom 18/08/1990 S. 0060 - 0061
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 33 S. 0178
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 33 S. 0178
RICHTLINIE DES RATES vom 26. Juni 1990 über den Handel mit Sportpferden und zur Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen (90/428/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Equiden sind als lebende Tiere in der Liste der in Anhang II des Vertrages aufgeführten Erzeugnisse enthalten. Um eine sinnvolle Entwicklung der Zucht von Equiden zu gewährleisten und dadurch die Produktivität dieses Wirtschaftszweigs zu erhöhen, sind auf Gemeinschaftsebene Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Sportpferden zu erlassen. Die Zucht von Pferden, insbesondere von Sportpferden, ist im allgemeinen ein Teilbereich der landwirtschaftlichen Tätigkeit. Sie dient einem Teil der landwirtschaftlichen Bevölkerung als Einkommensquelle. Innerhalb der Gemeinschaft bestehen Unterschiede in den Vorschriften, die den Zugang zu pferdesportlichen Veranstaltungen regeln. Diese Unterschiede können den innergemeinschaftlichen Handel behindern. Der Handel mit Sportpferden und die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen können durch unterschiedliche Regelungen über die Verwendung der Einkünfte und Gewinne aus derartigen Veranstaltungen für den Schutz, die Förderung und die Verbesserung der Zucht in den einzelnen Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden. Die Einführung eines freien Zugangs zu pferdesportlichen Veranstaltungen setzt die Harmonisierung dieser Regelungen voraus. Bis zu einer derartigen Harmonisierung sollten die Mitgliedstaaten - insbesondere zu dem Zweck, die Produktivität dieses Sektors aufrechtzuerhalten oder zu verbessern - ermächtigt werden, einen Prozentsatz der Einkünfte und Gewinne für den Schutz, die Förderung und die Verbesserung der Zucht vorzubehalten; dabei ist jedoch ein Hoechstsatz festzusetzen. Zu bestimmten technischen Fragen sind Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Zur Ausführung dieser Bestimmungen ist ein Verfahren vorzusehen, das eine enge und wirksame Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Tierzuchtausschuß gewährleistet - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Diese Richtlinie legt die Bedingungen für den Handel mit Sportpferden und für die Teilnahme dieser Pferde an pferdesportlichen Veranstaltungen fest. Artikel 2 Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die Definitionen des Artikels 2 der Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzuechterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (4). Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet ferner "Veranstaltung" jeder pferdesportliche Wettstreit, insbesondere Pferderennen, Springreiten, Dressurreiten, Gespannfahren und Materialprüfungen, d. h. nach Gebäude und Gangart. Artikel 3 (1) Bei den Vorschriften für Veranstaltungen sind Diskriminierungen zwischen den im Veranstaltermitgliedstaat eingetragenen und den in einem anderen Mitgliedstaat eingetragenen Equiden untersagt. (2) Bei den Vorschriften für Veranstaltungen sind Diskriminierungen zwischen den Equiden mit Ursprung in dem Veranstaltermitgliedstaat und den Equiden mit Ursprung in einem anderen Mitgliedstaat untersagt. Artikel 4 (1) Die Bestimmungen des Artikels 3 gelten insbeson- dere für a) die Mindest- bzw. Hoechstanforderungen für die Meldung zu einer Veranstaltung; b) die schiedsrichterliche Beurteilung auf der Veranstaltung; c) die Einkünfte oder Gewinne aus derartigen Veranstaltungen. (2) Jedoch - bleibt die Durchführung nachstehender Veranstaltungen von den Bestimmungen des Artikels 3 unberührt: a) Veranstaltungen mit in einem bestimmten Zuchtbuch eingeschriebenen Equiden zwecks Verbesserung der Rasse, b) regionale Veranstaltungen zur Auswahl von Equiden, c) Veranstaltungen mit historischem bzw. traditionellem Charakter. Ein Mitgliedstaat, der von diesen Möglichkeiten Gebrauch machen will, setzt die Kommission darüber vorher in allgemeiner Weise in Kenntnis; - werden die Mitgliedstaaten ermächtigt, für jede Veranstaltung oder Art von Veranstaltung über hierfür amtlich zugelassene Stellen einen bestimmten Prozentsatz des Volumens der in Absatz 1 Buchstabe c) genannten Einkünfte oder Gewinne für den Schutz, die Förderung und die Verbesserung der Zucht einzubehalten. Pro Veranstaltung darf dieser Prozentsatz 30 % im Jahr 1991, 25 % im Jahr 1992 und 20 % ab dem Jahr 1993 nicht übersteigen. Die Kriterien für die Verteilung dieser Mittel in dem betreffenden Mitgliedstaat sind der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Tierzuchtausschusses mitzuteilen. Vor dem 31. Dezember 1992 überprüft der Rat, wie diese Bestimmungen angewandt werden, und stützt sich dabei auf einen Bericht der Kommission, in dem die Harmonisierungsfortschritte berücksichtigt werden, die bei sämtlichen Fragen im Zusammenhang mit den Zuchtbedingungen für Sportpferde erzielt wurden, und dem geeignete Vorschläge beigefügt sind, über die der Rat mit qualifizierter Mehrheit befindet. (3) Die allgemeinen Durchführungsbestimmungen werden nach dem Verfahren des Artikels 6 erlassen. Artikel 5 (1) Wird die Meldung eines in einem Mitgliedstaat eingetragenen Equiden zu einer Veranstaltung nicht angenommen, so sind bis zum Erlaß der Vorschriften gemäß Artikel 4 der Richtlinie 90/427/EWG dem Eigentümer oder seinem Bevollmächtigten die Gründe hierfür schriftlich mitzuteilen. (2) In dem Fall nach Absatz 1 hat der Eigentümer oder sein Bevollmächtigter das Recht, nach Maßgabe des Artikels 8 Absatz 2 der Richtlinie 89/662/EWG (5), der sinngemäß gilt, die Stellungnahme eines Sachverständigen einzuholen. (3) Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 6 die Durchführungsbestimmungen fest. Artikel 6 Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so beschließt der mit dem Beschluß 77/505/EWG (6) eingesetzte Ständige Tierzuchtausschuß gemäß den Vorschriften des Artikels 11 der Richtlinie 88/661/EWG (7). Artikel 7 Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis spätestens zum 1. Juli 1991 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis. Artikel 8 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 26. Juni 1990. Im Namen des Rates Der Präsident M. O'KENNEDY (1) ABl. Nr. C 327 vom 30. 12. 1989, S. 61. (2) ABl. Nr. C 149 vom 18. 6. 1990. (3) ABl. Nr. C 62 vom 12. 3. 1990, S. 46.(4) Siehe Seite 55 dieses Amtsblatts.(5) ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 13. (6) ABl. Nr. L 206 vom 12. 8. 1977, S. 11. (7) ABl. Nr. L 382 vom 31. 12. 1988, S. 16.