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Document 31990L0427

Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden

OJ L 224, 18.8.1990, p. 55–59 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 033 P. 172 - 177
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 033 P. 172 - 177
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 010 P. 165 - 169
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 010 P. 165 - 169
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 010 P. 165 - 169
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 010 P. 165 - 169
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 010 P. 165 - 169
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 010 P. 165 - 169
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 010 P. 165 - 169
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 010 P. 165 - 169
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 010 P. 165 - 169
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 008 P. 80 - 84
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 008 P. 80 - 84
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 013 P. 79 - 83

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Aufgehoben durch 32016R1012

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1990/427/oj

31990L0427

Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden

Amtsblatt Nr. L 224 vom 18/08/1990 S. 0055 - 0059
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 33 S. 0172
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 33 S. 0172


RICHTLINIE DES RATES vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzuechterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (90/427/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Equiden sind als lebende Tiere in der Liste der in Anhang II des Vertrages aufgeführten Erzeugnisse enthalten.

Um eine sinnvolle Entwicklung der Zucht von Equiden zu gewährleisten und dadurch die Produktivität dieses Wirtschaftszweiges zu erhöhen, sind auf Gemeinschaftsebene Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden zu erlassen.

Die Zucht von Equiden und insbesondere von Pferden ist im allgemeinen ein Teilbereich der landwirtschaftlichen Tätigkeit und dient einem Teil der landwirtschaftlichen Bevölkerung als Einkommensquelle; sie sollte daher gefördert werden.

Befriedigende Ergebnisse auf diesem Gebiet hängen jedoch weitgehend von der Verwendung von Tieren ab, die in die Zuchtbücher amtlich anerkannter Zuchtorganisationen oder Zuechtervereinigungen eingetragen sind.

Hinsichtlich der Eintragung in die Zuchtbücher gibt es von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat Unterschiede. Diese Unterschiede stellen eine Behinderung des innergemeinschaftlichen Handels dar. Die vollständige Liberalisierung des Handels setzt eine weitere Harmonisierung, insbesondere hinsichtlich der Eintragung in die Zuchtbücher, voraus.

Der innergemeinschaftliche Handel mit eingetragenen Equiden sollte schrittweise liberalisiert werden. Die vollständige Liberalisierung setzt jedoch eine spätere zusätzliche Harmonisierung voraus, insbesondere hinsichtlich der Ankörung für den öffentlichen Deckdienst und der Verwendung von Samen und Eizellen gemäß den Merkmalen des jeweiligen Zuchtbuchs.

Deshalb ist es erforderlich, daß nach einem gemeinschaftlichen Verfahren ein einheitliches Muster für einen Ursprungs- und Zuchtbuchnachweis ausgearbeitet wird.

Der Name eines Tieres ist ein wesentliches Element für seine Identifizierung. Die Änderung des Namens auf Antrag eines neuen Besitzers macht es häufig unmöglich, die Abstammung des Tieres festzustellen und erschwert die Überprüfung seiner weiteren zuechterischen Verwendung. Um insbesondere unlautere Praktiken zu verhindern, sollten die Bestimmungen über den Namen der Tiere harmonisiert werden.

Es ist dafür Sorge zu tragen, daß die Einfuhr von Equiden aus Drittländern nicht unter Bedingungen erfolgen kann, die weniger streng als die innerhalb der Gemeinschaft geltenden Bedingungen sind.

Zu bestimmten technischen Fragen sind Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Für den Erlaß dieser Bestimmungen ist ein Verfahren vorzusehen, das eine enge und wirksame Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Tierzuchtausschuß gewährleistet -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Diese Richtlinie legt die tierzuechterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden sowie ihrem Samen, ihren Eizellen und Embryonen fest.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie gelten als

a) Equiden: Hauspferd, Hausesel und ihre Kreuzungen;

b)

eingetragener Equide: jeder Equide, der gemäß den aufgrund von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) erlassenen Vorschriften in einem Zuchtbuch eingeschrieben ist oder dort eingetragen ist oder dort eingeschrieben werden kann und durch das in Artikel 8 Nummer 1 vorgesehene Dokument zu seiner Identifizierung gekennzeichnet ist;

c)

Zuchtbuch: jedes Buch, jedes Verzeichnis, jede Kartei oder jeder andere Informationsträger,

- das von einer von einem Mitgliedstaat amtlich zugelassenen oder anerkannten Zuechtervereinigung oder Zuchtorganisation oder einer amtlichen Stelle des Mitgliedstaates geführt wird und

- in dem die Equiden unter Angabe aller bekannten Vorfahren eingeschrieben oder eingetragen sind.

Artikel 3

Der innergemeinschaftliche Handel mit Equiden sowie ihrem Samen, ihren Eizellen und Embryonen darf aus anderen als sich aus dieser Richtlinie ergebenden tierzuechterischen oder genealogischen Gründen weder verboten noch beschränkt werden.

Für den innergemeinschaftlichen Handel mit eingetragenen Equiden sowie ihrem Samen, ihren Eizellen und Embryonen werden jedoch bis zum Inkrafttreten der entsprechenden in den Artikeln 4 und 8 genannten gemeinschaftlichen Entscheidungen die einzelstaatlichen Bestimmungen beibehal-

ten, sofern sie den allgemeinen Regeln des Vertrages entsprechen.

KAPITEL II

Genealogische Bestimmungen für eingetragene Equiden

Artikel 4

(1) Bei der Genehmigung der Beschlüsse im Sinne von Absatz 2 wird folgenden Grundsätzen Rechnung getragen:

a) Die Anerkennung oder Zulassung von Vereinigungen und Organisationen, die Zuchtbücher führen und anlegen, erfolgt unter der Voraussetzung, daß die Grundsätze, die von der Organisation oder Vereinigung aufgestellt werden, welche das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse führt, eingehalten werden.

b) Die Kriterien für die Einschreibung und Eintragung in die Zuchtbücher werden gemäß den Merkmalen der Rasse festgelegt und insbesondere bei bestimmten reinen Rassen gemäß der Notwendigkeit, die Einschreibung und Eintragung von Equiden zu regeln, die aus künstlichen Fortpflanzungsmethoden hervorgegangen sind.

(2) Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 10 gemäß den Grundsätzen des Absatzes 1 folgendes fest:

a) die Kriterien für die Zulassung bzw. Anerkennung der Organisationen und Vereinigungen, die Zuchtbücher führen oder anlegen;

b)

die Kriterien für die Einschreibung und Eintragung in die Zuchtbücher;

c)

erforderlichenfalls die Kriterien und Verfahren zur Identifizierung der eingetragenen Equiden;

d)

die Kriterien für die Erstellung des Ursprungsnachweises und des Dokuments zur Identifizierung nach Artikel 8;

e)

erforderlichenfalls die Vorschriften, mit denen eine Koordinierung zwischen den in Artikel 5 genannten Organisationen und Vereinigungen sichergestellt werden soll.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Tierzuchtausschusses das Verzeichnis der Organisationen und Vereinigungen, die Zuchtbücher führen oder anlegen und die gemäß den Kriterien des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a) anerkannt sind, sowie die späteren Aktualisierungen der Zuchtbücher mit.

Artikel 6

(1) Im innergemeinschaftlichen Handel müssen die im Versandstaat eingetragenen Equiden unter demselben Namen in dem entsprechenden Zuchtbuch des Bestimmungsmitgliedstaats eingetragen oder eingeschrieben werden, es

sei denn, daß die beiden betroffenen Organisationen oder Vereinigungen einvernehmlich etwas anderes vereinbart haben; dabei ist entsprechend den internationalen Übereinkünften das Kürzel des Ursprungslandes anzugeben.

(2) Falls die Satzung der Zuechtervereinigung oder Zuchtorganisation es zulässt,

- kann, gegebenenfalls auch vorübergehend, dem ursprünglichen Namen des Equiden ein anderer Name vorangestellt bzw. hinzugefügt werden, sofern der ursprüngliche Name während der gesamten Lebensdauer des Tieres in Klammern beibehalten und das Ursprungsland mit dem in den internationalen Übereinkünften anerkannten Kürzel angegeben wird;

- können alternative Maßnahmen zur Sicherstellung der durchgehenden Identität des Tieres nach Verfahren getroffen werden, die die Kommission nach dem in Artikel 10 genannten Verfahren festlegt.

KAPITEL III

Tierzuechterische Bestimmungen für eingetragene Equiden

Artikel 7

Die Kommission kann in dem für die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie erforderlichen Umfang im Einklang mit den Grundsätzen des Artikels 4 Absatz 1 nach dem in Artikel 10 genannten Verfahren folgendes festlegen;

a) die Methoden der Nachzuchtkontrollen und der Beurteilung des genetischen Wertes der Zuchttiere;

b) nach Maßgabe der unter Buchstabe a) genannten Methoden die allgemeinen Kriterien für die Zulassung der

männlichen und - falls erforderlich - weiblichen Zuchtequiden zur Zucht sowie für die allgemeinen Kriterien für die Verwendung ihres Samens, ihrer Eizellen und Embryonen.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge,

1. daß beim Verbringen eingetragener Equiden ein Begleitdokument zu ihrer Identifizierung mitgeführt wird, das von der Kommission nach dem in Artikel 10 genannten Verfahren zu erstellen ist und das von den in Artikel 5 der vorliegenden Richtlinie und in Artikel 2 Buchstabe c) der Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden von einem Mitgliedstaat in einen anderen und für ihre Einfuhr aus Drittländern (4) genannten Organisationen und Vereinigungen ausgestellt wird.

Bei eingetragenen Pferden muß das Dokument zu ihrer Identifizierung, das in den Sprachen der Gemeinschaften abzufassen, mindestens die im Anhang aufgeführten Angaben enthalten, die nach dem in Artikel 10 genannten Verfahren ergänzt oder geändert werden können;

2. daß der Samen, die Eizellen und die Embryonen der eingetragenen Equiden beim Inverkehrbringen von einem Ursprungs- und Zuchtbuchnachweis begleitet werden, der von der zuständigen Behörde zumindest in der Sprache des Bestimmungslandes gemäß einem Muster ausgestellt wird, das von der Kommission nach dem in Artikel 10 genannten Verfahren zu erstellen ist.

Schlußbestimmungen

Artikel 9

Bis zur Anwendung einer Gemeinschaftsregelung auf diesem Gebiet dürfen die Bedingungen für die Einfuhr von Equiden und ihrem Samen, ihren Eizellen und Embryonen mit Herkunft aus Drittländern nicht günstiger sein als die im innergemeinschaftlichen Handel geltenden Bedingungen.

Artikel 10

Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so beschließt der durch Beschluß 77/505/EWG (5) eingesetzte Ständige Tierzuchtausschuß - nachstehend "Ausschuß" genannt - gemäß Artikel 11 der Richtlinie 88/661/EWG (6).

Artikel 11

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Juli 1991 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Artikel 12

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 26. Juni 1990.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. O'KENNEDY

(1) ABl. Nr. C 327 vom 30. 12. 1989, S. 61.

(2) ABl. Nr. C 149 vom 18. 6. 1990.

(3) ABl. Nr. C 62 vom 12. 3. 1990, S. 46.(4) Siehe Seite 42 dieses Amtsblatts.

(5) ABl. Nr. L 206 vom 12. 8. 1977, S. 11.

(6) ABl. Nr. L 382 vom 31. 12. 1988, S. 16.

ANHANG MINDESTANGABEN IN DEM DOKUMENT ZUR IDENTIFIZIERUNG (1) No d'identification

Identification No

Zuchtbuchnummer:

(2) Nom

Name

Name:

(3) Sexe

Sex

Geschlecht:

(4) Robe

Colour

Farbe:

(5) Race

Breed

Rasse:

(6) par

by

von:

(7) et

and

und:

(6) par

by

von:

(8) Date de Naissance

Date of foaling

Geburtsdatum:

(11) Certificat d'origine validé le

par

Origin certificate validated on

by

Ursprungsnachweis bestätigt am:

durch:

(9) Lieu d'élevage

Place where bred

Ort der Aufzucht:

(11)

- Nom de l'autorite compétente

Name of the competent authority

Name der zuständigen Stelle:

- Adresse

Addreß

Anschrift:

- No de téléphone

Telephone number

Telefon-Nr.:

- No de télécopie

Telecopy number

Telefax-Nr.:

(10) Naisseur(s)

Breeder(s)

Zuechter:

- Signature

(nom en lettres capitales et qualité du signataire)

Signature

(Name in capital letters and capacity of signatory)

Unterschrift:

(Name in Großbuchstaben sowie Amtsbezeichnung des Unterzeichners)

- Cachet

Stamp

Stempel

(19) Signalement relevé sous la mère par

Description taken with dam by

Abzeichen bei der Mutter:

(20) Circonscription

District

Bezirk:

(19) Tête

Head

Kopf:

Ant. G

Foreleg L

Vorderbein links:

Ant. D

Foreleg R

Vorderbein rechts:

Post. G

Hindleg L

Hinterbein links:

Post. D

Hindleg R

Hinterbein rechts:

Corps

Body

Körper:

Marques

Markings

Sonstige Abzeichen:

Le

On

Am:

(21) Signature et cachet du vétérinaire agréé

(ou de l'autorité compétente)

Signature and stamp of qualified veterinary surgeon

(or competent authority)

Unterschrift und Stempel des zugelassenen Tierarztes

oder der zuständigen Behörde

(en lettres capitales)

(in capital letters)

(Name in Großbuchstaben)

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