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Document 31990L0365

    Richtlinie 90/365/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht der aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätigen

    ABl. L 180 vom 13.7.1990, p. 28–29 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/04/2006; Aufgehoben durch 32004L0038

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1990/365/oj

    31990L0365

    Richtlinie 90/365/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht der aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätigen

    Amtsblatt Nr. L 180 vom 13/07/1990 S. 0028 - 0029
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 3 S. 0060
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 3 S. 0060


    *****

    RICHTLINIE DES RATES

    vom 28. Juni 1990

    über das Aufenthaltsrecht der aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätigen

    (90/365/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß Artikel 3 Buchstabe c) des Vertrages umfasst die Tätigkeit der Gemeinschaft, nach Maßgabe des Vertrages, die Beseitigung der Hindernisse für den freien Personenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten.

    Artikel 8a des Vertrages sieht vor, daß der Binnenmarkt bis zum 31. Dezember 1992 zu verwirklichen ist. Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen des Vertrages gewährleistet ist.

    Die Artikel 48 und 52 des Vertrages sehen die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätigen vor, was ein Recht auf Aufenthalt in dem Mitgliedstaat beinhaltet, in dem sie ihr Berufsleben verbringen. Es empfiehlt sich, dieses Aufenthaltsrecht auch Personen zu gewähren, die aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind, auch wenn sie während ihres Berufslebens von dem Recht auf Freizuegigkeit keinen Gebrauch gemacht haben.

    Die Aufenthaltsberechtigten dürfen die öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaates nicht über Gebühr belasten.

    Nach Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (4) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1390/81 (5) haben die Empfänger von Geldleistungen bei Invalidität und Alter und die Bezieher von Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten auch dann weiterhin Anspruch auf diese Leistungen und Renten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates als des Staates wohnen, auf dessen Gebiet der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.

    Die Ausübung des Aufenthaltsrechts wird erst dann eine reale Möglichkeit, wenn es auch den Familienangehörigen zugestanden wird.

    Für die von dieser Richtlinie Begünstigten sollte eine Verwaltungsregelung entsprechend der insbesondere in der Richtlinie 68/360/EWG (6) und in der Richtlinie 64/221/EWG (7) vorgesehenen Regelung gelten.

    Der Vertrag enthält Befugnisse für den Erlaß der vorliegenden Richtlinie nur in Artikel 235 -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die Mitgliedstaaten gewähren den Angehörigen der Mitgliedstaaten, die in der Gemeinschaft eine Tätigkeit als Arbeitnehmer oder als Selbständige ausgeuebt haben, sowie deren Familienangehörigen nach der Definition von Absatz 2 unter der Bedingung das Aufenthaltsrecht, daß sie eine Invaliditäts-, Vorruhestands- oder Altersrente oder eine Rente wegen Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit in einer solchen Höhe beziehen, daß sie während ihres Aufenthalts nicht die Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und einen Krankenversicherungsschutz genießen, der im Aufnahmemitgliedstaat alle Risiken abdeckt.

    Die Existenzmittel des Antragstellers gelten als ausreichend, wenn sie einen Betrag übersteigen, unterhalb dessen der Aufnahmemitgliedstaat seinen Staatsangehörigen aufgrund der persönlichen Situation des Antragstellers und gegebenenfalls der Situation der nach Absatz 2 aufgenommenen Personen Sozialhilfe gewähren kann.

    Ist Unterabsatz 2 in einem Mitgliedstaat nicht anwendbar, so gelten die Existenzmittel des Antragstellers als ausreichend, wenn sie den Betrag der Grundrente der Sozialversicherung übersteigen, die der Aufnahmemitgliedstaat zahlt.

    (2) Bei dem Aufenthaltsberechtigten dürfen folgende Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit in einem anderen Mitgliedstaat Wohnung nehmen:

    a) sein Ehegatte sowie die Verwandten in absteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird;

    b) seine Verwandten und die Verwandten seines Ehegatten in aufsteigender Linie, denen er Unterhalt gewährt.

    Artikel 2

    (1) Zum Nachweis des Aufenthaltsrechts wird eine Bescheinigung, die »Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige eines EWG-Mitgliedstaates", erteilt, deren Gültigkeit auf fünf Jahre mit Verlängerungsmöglichkeit begrenzt werden kann. Die Mitgliedstaaten können jedoch die Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis nach den ersten zwei Aufenthaltsjahren verlangen, wenn sie dies für erforderlich halten. Einem Familienmitglied, das nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, wird ein Aufenthaltsdokument mit der gleichen Gültigkeitsdauer ausgestellt wie dem Staatsangehörigen, von dem es seine Rechte herleitet.

    Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis oder des Aufenthaltsdokuments darf der Mitgliedstaat vom Antragsteller nur die Vorlage eines gültigen Personalausweises bzw. Reisepasses sowie den Nachweis verlangen, daß er die Voraussetzungen des Artikels 1 erfuellt.

    (2) Die Artikel 2 und 3, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 sowie Artikel 9 der Richtlinie 68/360/EWG finden auf die von dieser Richtlinie Begünstigten entsprechende Anwendung.

    Der Ehegatte eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufenthaltsberechtigt ist, sowie die Kinder dieses Staatsangehörigen, denen er Unterhalt gewährt, haben, auch wenn sie die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats nicht besitzen, das Recht, im gesamten Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats jedwede Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder jedwede selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben.

    Die Mitgliedstaaten dürfen nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder der Volksgesundheit von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichen. In diesem Fall findet die Richtlinie 64/221/EWG Anwendung.

    (3) Die vorliegende Richtlinie berührt nicht die geltenden Rechtsvorschriften für den Erwerb von Zweitwohnungen.

    Artikel 3

    Das Aufenthaltsrecht besteht, solange die Berechtigten die Bedingungen des Artikels 1 erfuellen.

    Artikel 4

    Die Kommission arbeitet spätestens drei Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie und anschließend alle drei Jahre einen Bericht über ihre Anwendung aus und legt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

    Artikel 5

    Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis spätestens 30. Juni 1992 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

    Artikel 6

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Luxemburg am 28. Juni 1990.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. GEOGHEGAN-QUINN

    (1) ABl. Nr. C 191 vom 28. 7. 1989, S. 3 und

    ABl. Nr. C 26 vom 3. 2. 1990, S. 19.

    (2) Stellungnahme vom 13. Juni 1990 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (3) ABl. Nr. C 329 vom 30. 12. 1989, S. 25.

    (4) ABl. Nr. L 149 vom 5. 7. 1971, S. 2.

    (5) ABl. Nr. L 143 vom 29. 5. 1981, S. 1.

    (6) ABl. Nr. L 257 vom 19. 10. 1968, S. 13.

    (7) ABl. Nr. 56 vom 4. 4. 1964, S. 850/64.

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