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Document 31989R2048

Verordnung (EWG) Nr. 2048/89 des Rates vom 19. Juni 1989 mit Grundregeln über die Kontrollen im Weinsektor

OJ L 202, 14.7.1989, p. 32–40 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 029 P. 233 - 241
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 029 P. 233 - 241

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/11/2000; Aufgehoben durch 399R1493; Siehe 300R1608

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1989/2048/oj

31989R2048

Verordnung (EWG) Nr. 2048/89 des Rates vom 19. Juni 1989 mit Grundregeln über die Kontrollen im Weinsektor

Amtsblatt Nr. L 202 vom 14/07/1989 S. 0032 - 0040
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 29 S. 0233
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 29 S. 0233


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 2048/89 DES RATES vom 19 . Juni 1989 mit Grundregeln über die Kontrollen im Weinsektor

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 822/87 des Rates vom 16 . März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1236/89 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 79 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission ( 3 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 4 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 5 ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Zur einheitlichen Anwendung der Vorschriften des Weinsektors sind Regeln für die Verbesserung der geltenden einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Kontrollverfahren und für die Verstärkung der bisher in der Verordnung ( EWG ) Nr . 359/79 ( 6 ) vorgesehenen direkten Zusammenarbeit zwischen den Weinkontrollstellen zu erlassen .

Ferner sind Grundregeln zur Einrichtung und Arbeitsweise der bei der Kommission mit der einheitlichen Anwendung der Gemeinschaftsbestimmungen beauftragten Gemeinschaftsstelle mit spezialisiertem Weinkontrollpersonal aufzustellen .

Es sind Regeln für die gegenseitige Unterstützung der einzelstaatlichen Stellen und der Kommission zur ordnungsgemässen Durchführung der Vorschriften des Weinsektors festzulegen, insbesondere für vorbeugende Maßnahmen und die Aufdeckung von Verstössen oder verstoßverdächtigen Vorgängen . Diese Regeln berühren nicht die Anwendung spezifischer Bestimmungen über die Ausgaben der Gemeinschaft, die Herabstufung von Qualitätsweinen b.A . oder über strafrechtliche oder verwaltungsrechtliche Sanktionen . Die Mitgliedstaaten haben dafür Sorge zu tragen, daß bei der Anwendung der spezifischen Bestimmungen für die beiden letztgenannten Bereiche weder das Ziel dieser Verordnung noch die Wirksamkeit der hierin vorgesehenen Kontrollen in Frage gestellt werden .

Die Grenzen der Wirksamkeit der von den Mitgliedstaaten zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften des

Weinsektors getroffenen Maßnahmen haben sich insbesondere bei den den Weinmarkt schwer erschütternden Betrugsfällen der Jahre 1985 und 1986 gezeigt . Daher sind die Mitgliedstaaten aufzufordern, geeignete Bestimmungen zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Durchführung der genannten Vorschriften zu erlassen .

Die besonders empfindlichen Bereiche, in denen es einer verbesserten Kontrolle bedarf, müssen festgelegt werden; dies schließt eine Verbesserung der Kontrollen in anderen Bereichen der Vorschriften des Weinsektors nicht aus .

Jeder Mitgliedstaat muß für einen effizienteren Einsatz der Weinkontrollstellen sorgen . Zu diesem Zweck bezeichnet er eine Stelle, die für die Kontakte mit den anderen Mitgliedstaaten und mit der Kommission verantwortlich ist . Im übrigen ist es unerläßlich, daß die Kontrolltätigkeit zwischen den zuständigen Stellen in allen Mitgliedstaaten, in denen mit der Weinkontrolle mehrere Stellen beauftragt sind, koordiniert wird .

Alle zuständigen Weinkontrollstellen müssen die in den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen, Entscheidungen oder Auslegungen zur Anwendung der Vorschriften des Weinsektors kennen, damit eine zufriedenstellende Harmonisierung der Rechtsvorschriften auf Gemeinschaftsebene erreicht werden kann . Daher ist ein ständiger Austausch zweckdienlicher diesbezueglicher Informationen unter den Mitgliedstaaten und sowie zwischen diesen und der Kommission einzurichten .

Zur Vereinheitlichung der Anwendung der Vorschriften des Weinsektors in der ganzen Gemeinschaft obliegt es insbesondere den Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Beamten der zuständigen Stellen ausreichende, mit dem Stand in den anderen Mitgliedstaaten vergleichbare Fachkenntnisse besitzen und über die nötigen Kontrollbefugnisse verfügen um für eine Einhaltung der genannten Vorschriften zu sorgen . Eine Beschreibung der Befugnisse der Kontrollbeamten der Mitgliedstaaten erscheint zweckmässig .

Die Entwicklung des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten im Weinsektor, insbesondere die ständige Zunahme multinationaler Firmen hierbei, und die in den Verwaltungsbestimmungen vorgesehenen Möglichkeiten zur Vergabe von Maßnahmen mit oder ohne Beihilfen nach Orten ausserhalb des Erzeugungsgebiets machen die wechselseitige Abhängigkeit der Weinmärkte deutlich . Diese Lage erfordert eine stärkere Harmonisierung der Kontrollverfahren und eine engere Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Kontrollstellen .

Wegen der unberechenbaren gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen von Betrugsfällen für Verbraucher und Erzeuger erscheint es unerläßlich, die Zusammenarbeit der

Kontrollstellen insbesondere durch die Gründung einer bei der Kommission speziell mit dieser Aufgabe betrauten besonderen Einheit von Bediensteten weiterzuentwickeln . Die Kosten für die Schaffung dieser Einheit und für ihre Tätigkeit müssen von der Gemeinschaft getragen werden .

Der Einsatz der mit der Mitwirkung bei der Weinkontrolle beauftragten speziellen Bediensteten der Kommission muß durch die unabdingbare Notwendigkeit bestimmt sein, eine einheitliche Anwendung der Vorschriften im Weinsektor und einen wirksamen Beistand für das einzelstaatliche Kontrollpersonal zu gewährleisten . Dazu könnte ihr Kontrollauftrag im Rahmen von gemeinsam mit den Mitgliedstaaten aufgestellten Programmen durchgeführt werden .

Treffen die speziellen Bediensteten der Kommission bei der Durchführung ihres Auftrags auf wiederholte und ungerechtfertigte Schwierigkeiten, so muß die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat neben entsprechenden Erklärungen die erforderlichen Mittel zur ordnungsgemässen Erfuellung ihrer Aufgabe verlangen können . Der betreffende Mitgliedstaat hat seinen Verpflichtungen aus dieser Verordnung nachzukommen, indem er den Kommissionsbediensteten ihre Arbeit erleichtert .

Für eine erfolgreiche Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Vorschriften des Weinsektors ist es wichtig, daß die zuständige Stelle eines Mitgliedstaats auf Antrag mit der oder den zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaats zusammenarbeiten kann, in der Regel über die entsprechenden Kontaktstellen . Die Regelung für eine solche Zusammenarbeit muß festgelegt werden .

Mit Rücksicht auf die Komplexität bestimmter Angelegenheiten und die Dringlichkeit ihrer Regelung erscheint es unerläßlich, daß eine um Unterstützung ersuchende zuständige Stelle im Einvernehmen mit der ersuchten zuständigen Stelle beauftragte Bedienstete zu den Ermittlungen hinzuziehen kann .

Bei schwerer Betrugsgefahr oder bei Betrugsfällen, die einen oder mehrere Mitgliedstaaten betreffen, sollten die betreffenden Stellen von sich aus im Wege der in dieser Verordnung vorgesehenen Amtshilfe tätig werden .

Im Interesse objektiver Kontrollen müssen die speziellen Bediensteten der Kommission oder die Bediensteten einer einzelstaatlichen zuständigen Stelle die Möglichkeit haben, eine zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaats um Probenahmen zu ersuchen . Der ersuchende Bedienstete muß über die entnommenen Proben verfügen können und insbesondere das Laboratorium bestimmen dürfen, in dem sie untersucht werden .

Die Vertraulichkeit der gemäß dieser Verordnung ausgetauschten Informationen muß durch das Berufsgeheimnis sichergestellt werden .

Um zur Harmonisierung der Analysekontrollen in der ganzen Gemeinschaft beizutragen, sollte es der Kommission möglich sein, sich an der Finanzierung der Kontrollinstrumente zu beteiligen, die zur Erreichung der mit dieser

Verordnung angestrebten Ziele erforderlich sind, und bei der Gemeinsamen Forschungsstelle eine Datenbank für Analysewerte von Weinbauerzeugnissen einzurichten . Die Kommission muß den Mitgliedstaaten Referenzmaterialien zur Verfügung stellen, um die Eichung der für bestimmte Analysen verwendeten Geräte zu koordinieren .

Um die in dieser Verordnung genannten Kontrollen wirksam zu organisieren, ist ein regelmässiger Austausch zwischen den Vertretern der betreffenden einzelstaatlichen Stellen im Rahmen des Verwaltungsausschusses für Wein erforderlich . Dieser Meinungsaustausch sollte laufende Fragen über festgestellte oder vermutete Verstösse und allgemein die Anwendung dieser Verordnung betreffen, um zu einer einheitlichen Anwendung ihrer Bestimmungen in der ganzen Gemeinschaft beizutragen .

Die Verordnung ( EWG ) Nr . 1468/81 des Rates vom 19 . Mai 1981 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemässe Anwendung der Zoll - und der Agrarregelung zu gewährleisten ( 7), geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 945/87 ( 8 ), sieht ausdrücklich vor, daß im Weinsektor die mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 359/79 für die Zusammenarbeit festgelegten besonderen Regeln gelten .

Die bei der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Kontrollstellen gewonnene Erfahrung ist zu berücksichtigen und ihr Anwendungsbereich zu erweitern, insbesondere im Hinblick auf die Einrichtung einer künftig zuständigen Gemeinschaftsstelle . Hierfür sind die Regeln für die Beziehungen zwischen den betreffenden Stellen neu zu fassen und somit die Verordnung ( EWG ) Nr . 359/79 aufzuheben .

Im Weinsektor sollten deshalb neue Verfahren der Zusammenarbeit eingeführt werden, die sich in den mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 1468/81 geschaffenen Rahmen einfügen, dabei jedoch der Besonderheit dieses Sektors Rechnung tragen, die insbesondere mit dem Bestehen einer Kontrollstelle auf Gemeinschaftsebene zusammenhängt, deren Zuständigkeiten festzulegen sind -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

TITEL I

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 Grundsätze

( 1 ) Diese Verordnung enthält Regeln zur Verbesserung der Kontrollen auf dem Weinsektor .

Mit dieser Verordnung wird eine gemeinschaftliche Struktur geschaffen, die es speziellen Bediensteten der Kommission

ermöglicht, in Zusammenarbeit mit den von den Mitgliedstaaten mit den Kontrollen auf dem Weinsektor beauftragten Stellen auf diesem Sektor tätig zu werden . In dieser Verordnung werden Regeln für diese Zusammenarbeit aufgestellt .

Weiterhin werden in dieser Verordnung Maßnahmen festgelegt, die die Beziehungen betreffen, die die in Unterabsatz 2 genannten Stellen der einzelnen Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission zum Zwecke der Verhütung und Verfolgung der Verstösse gegen die betreffenden Gemeinschaftsbestimmungen und gegen einzelstaatliche Vorschriften, die aufgrund dieser Gemeinschaftsbestimmungen erlassen worden sind, unterhalten .

( 2 ) Die Bestimmungen dieser Verordnung finden keine Anwendung in den Fällen, in denen sie sich mit den Bestimmungen für folgendes decken :

- die Ausgabenkontrollen der Gemeinschaft, insbesondere nach Artikel 9 der Verordnung ( EWG ) Nr . 729/70 des Rates vom 21 . April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik ( 9 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2048/88 ( 10 );

- die Prüfungen der Buchführung gemäß der Richtlinie 77/435/EWG des Rates vom 27 . Juni 1977 über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs - und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, sind ( 11 );

- das durch die Entscheidung 89/45/EWG des Rates vom 21 . Dezember 1988 über ein gemeinschaftliches System zum raschen Austausch von Informationen über die Gefahren bei der Verwendung von Konsumgütern ( 12 ) eingeführte Gemeinschaftssystem .

Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Herabstufung von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete, wonach ein Beschluß, einen Qualitätswein b.A . - auch anhand einer organoleptischen Prüfung - herabzustufen, in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats fällt, in dem der betreffende Qualitätswein b.A . seinen Ursprung hat, und zwar unbeschadet der für kleine Mengen vorgesehenen Ausnahmeregelungen .

Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung folgender Bestimmungen in den Mitgliedstaaten :

- spezifischer Bestimmungen über die Beziehungen zwischen Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung von Betrügereien im Weinsektor, sofern sie geeignet sind, die Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern;

- Vorschriften über

- das Strafverfahren oder die gegenseitige Rechtshilfe der Mitgliedstaaten in Strafsachen;

- das Verfahren für verwaltungsrechtliche Sanktionen .

Artikel 2 Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung sind

a ) "Vorschriften des Weinsektors ": sämtliche den Weinsektor betreffenden Gemeinschaftsbestimmungen und die zu ihrer Durchführung erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften;

b ) "zuständige Stelle ": jede zuständige Behörde oder jede zuständige Dienststelle, die von dem Mitgliedstaat mit der Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des Weinsektors beauftragt worden ist;

c ) "Kontaktstelle ": die zuständige Stelle oder die Behörde, die von einem Mitgliedstaat benannt worden ist, um für die geeigneten Verbindungen zu den Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten bzw . zur Kommission zu sorgen .

TITEL II

VERBESSERUNG DER KONTROLLEN DER

MITGLIEDSTAATEN

Artikel 3 Grundsätze

( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des Weinsektors insbesondere in den im Anhang genannten Bereichen .

( 2 ) Die Kontrollen in den im Anhang genannten Bereichen werden entweder systematisch oder stichprobenartig durchgeführt . Bei den stichprobenartigen Kontrollen stellen die Mitgliedstaaten durch die Anzahl, die Art und die Häufigkeit der Kontrollen sicher, daß diese für ihr gesamtes Hoheitsgebiet repräsentativ und dem Volumen der dort vermarkteten oder zur Vermarktung vorrätig gehaltenen Erzeugnisse des Weinsektors angemessen sind .

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die zuständigen Stellen über Bedienstete in geeigneter Anzahl und mit geeigneter Qualifikation und Erfahrung für die wirksame Durchführung der im Anhang im einzelnen aufgeführten Kontrollen im Weinsektor verfügen .

Artikel 4 Kontrollstellen

( 1 ) Beauftragt ein Mitgliedstaat mehrere zuständige Stellen mit der Kontrolle, so gewährleistet er die Koordinierung ihrer Tätigkeiten .

( 2 ) Jeder Mitgliedstaat benennt eine einzige Kontaktstelle . Diese Stelle

- übermittelt den Kontaktstellen der übrigen Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls der Kommission die Zusammenarbeitsersuchen im Hinblick auf die Durchführung dieser Verordnung;

- nimmt die Zusammenarbeitsersuchen der vorgenannten Stellen oder gegebenenfalls der Kommission entgegen und leitet sie an die Stelle(n ) des Mitgliedstaats, dessen Zuständigkeit sie unterliegt, weiter;

- vertritt diesen Mitgliedstaat gegenüber den übrigen Mitgliedstaaten oder der Kommission im Rahmen der in den Titeln III und IV vorgesehenen Zusammenarbeit;

- teilt der Kommission die Maßnahmen mit, die gemäß Artikel 3 getroffen wurden;

- übermittelt der Kommission die auf einzelstaatlicher Ebene erlassenen Bestimmungen sowie Verwaltungs - und Gerichtsentscheidungen, die für die einheitliche Anwendung der Vorschriften des Weinsektors in der Gemeinschaft von besonderem Interesse sind .

( 3 ) Auf der Grundlage der Informationen nach Absatz 2 fünfter Gedankenstrich richtet die Kommission eine Dokumentationsstelle ein, die sie zur Erteilung von Auskünften an die Kontaktstellen nutzt .

Artikel 5 Befugnisse der Kontrollbediensteten

Jeder Mitgliedstaat trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Bediensteten seiner zuständigen Stelle(n ) die Erfuellung ihrer Aufgaben zu erleichtern . Insbesondere stellt er sicher, daß diese Bediensteten gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit denjenigen Bediensteten seiner Dienststellen, die er hierzu ermächtigt,

- Zugang zu den Rebflächen, den Anlagen zur Weinbereitung, Lagerung und Verarbeitung von Weinbauerzeugnissen und den Transportmitteln für diese Erzeugnisse erhalten;

- Zugang zu den Geschäftsräumen oder Lagerräumen und zu den Transportmitteln eines jeden erhalten, der Weinbauerzeugnisse oder Erzeugnisse, die zur Benutzung im Weinsektor bestimmt sind, zum Verkauf vorrätig hält, vermarktet oder befördert;

- Bestandsaufnahmen von Weinbauerzeugnissen und den zu ihrer Herstellung verwendeten Stoffen oder Erzeugnissen erstellen können;

- von den Erzeugnissen, die zum Verkauf vorrätig gehalten, vermarktet oder befördert werden, Proben entnehmen können;

- in die Buchführungsdaten oder in andere für die Kontrollen zweckdienliche Unterlagen Einsicht nehmen und Kopien oder Auszuege anfertigen können;

- geeignete einstweilige Maßnahmen in bezug auf die Herstellung, die Bevorratung, den Transport, die

Bezeichnung und Aufmachung oder die Vermarktung eines Weinbauerzeugnisses oder eines bei der Herstellung von Weinbauerzeugnissen zum Einsatz gelangenden Erzeugnisses ergreifen können, wenn ein begründeter Verdacht für einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Gemeinschaftsvorschriften besteht, insbesondere bei Unregelmässigkeiten oder bei einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit .

TITEL III

GEMEINSCHAFTLICHE KONTROLLSTRUKTUR

Artikel 6 Gruppe spezieller Bediensteter der Kommission

( 1 ) Die Kommission setzt eine Gruppe von speziellen Bediensteten ein, die den Auftrag haben, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten bei den Kontrollen an Ort und Stelle mitzuwirken, um die einheitliche Anwendung der Vorschriften des Weinsektors insbesondere in den in Artikel 3 genannten Bereichen sicherzustellen .

Die Kommission sorgt dafür, daß diese Bediensteten über die erforderlichen Sachkenntnisse und die entsprechende Erfahrung für die Durchführung der Kontrollen gemäß Unterabsatz 1 verfügen .

( 2 ) Zur Ausarbeitung der Programme für gemeinsame Kontrollmaßnahmen nimmt die Kommission die geeigneten Verbindungen zu den Kontaktstellen der Mitgliedstaaten auf . Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, um ihr die Erfuellung ihrer Aufgabe zu erleichtern .

( 3 ) Die speziellen Bediensteten der Kommission können an den von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten vorgesehenen Kontrollen mitwirken .

Die Kommission kann die Kontaktstellen der Mitgliedstaaten ersuchen, Kontrollen vorzunehmen, an denen die speziellen Bediensteten der Kommission mitwirken können .

Die Bediensteten der Mitgliedstaaten sind jederzeit für die Durchführung der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Kontrollen zuständig .

Die Kommission

- kann die Mitgliedstaaten um Auskünfte über die von ihnen geplanten Kontrollen ersuchen;

- unterrichtet rechtzeitig vor Beginn der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten gemeinsamen Kontrollen die Kontaktstelle des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet diese Kontrollen durchgeführt werden sollen .

( 4 ) Für die Mitwirkung an den in Absatz 3 genannten Kontrollen legen die speziellen Bediensteten der Kommission eine schriftliche Vollmacht vor, in der ihre Personalien und ihre Dienstbezeichnung angegeben sind .

Bei der Erfuellung ihrer Aufgaben verfügen die speziellen Bediensteten der Kommission über die Rechte und Befugnisse, die in Artikel 5 erster, zweiter, dritter und fünfter Gedankenstrich festgelegt sind; dies gilt unbeschadet der Beschränkungen, die die Mitgliedstaaten ihren eigenen Bediensteten für die Durchführung der betreffenden Kontrollen auferlegen .

Die speziellen Bediensteten der Kommission nehmen bei der Kontrolle eine Haltung ein, die mit den für Bedienstete der Mitgliedstaaten geltenden Regeln und Gepflogenheiten vereinbar ist .

Stossen die speziellen Bediensteten der Kommission bei der Ausübung ihrer Tätigkeit auf Schwierigkeiten, so stellt ihnen der betreffende Mitgliedstaat die notwendigen Mittel zur Verfügung, damit sie ihre Tätigkeit ordnungsgemäß zu Ende führen können .

( 5 ) Nach Ablauf jeder Kontrollmaßnahme gemäß Absatz 3 leitet die Kommission der Kontaktstelle des betroffenen Mitgliedstaats eine Mitteilung über die Ergebnisse der von ihren speziellen Bediensteten ausgeführten Tätigkeiten zu; in dieser Mitteilung wird auf möglicherweise aufgetretene Schwierigkeiten und etwaige Verstösse gegen geltende Bestimmungen hingewiesen .

Artikel 7 Finanzierungsbestimmungen

Die Kosten in Verbindung mit der Schaffung der Gruppe spezieller Bediensteter der Kommission und mit deren Kontrollmaßnahmen werden von der Gemeinschaft getragen. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Haushaltsverfahrens festgesetzt .

TITEL IV

GEGENSEITIGE UNTERSTÜTZUNG DER

KONTROLLSTELLEN

Artikel 8 Unterstützung auf Ersuchen

( 1 ) Führt eine ständige Stelle eines Mitgliedstaats in dessen Hoheitsgebiet Kontrollmaßnahmen durch, die sich insbesondere erstrecken auf

- Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vermarktung von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland oder

- die vergleichende Überprüfung verschiedener schriftlicher Unterlagen oder der Qualität der zur Vermarktung vorrätig gehaltenen oder vermarkteten Erzeugnisse,

so kann sie die Kommission oder eine zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaats, von dieser Vermarktung direkt oder indirekt betroffen sein könnte, um Auskünfte ersuchen .

In allen Fällen, in denen es sich bei dem Erzeugnis, das Gegenstand der in Unterabsatz 1 genannten Kontrollmaßnahmen ist, um ein Erzeugnis mit Ursprung in einem Drittland handelt, und in denen die Vermarktung dieses Erzeugnisses für andere Mitgliedstaaten möglicherweise von besonderem Interesse ist, wird die Kommission unterrichtet .

Die ersuchte Partei teilt der ersuchenden zuständigen Stelle alle zur Erfuellung ihrer Aufgabe geeigneten Auskünfte mit .

( 2 ) Auf einen begründeten Antrag der ersuchenden zuständigen Stelle führt die ersuchte Partei eine besondere Überwachung oder Kontrollen durch, mit denen sich die gewünschten Ergebnisse erzielen lassen, bzw . veranlasst die notwendigen Schritte für deren Durchführung .

( 3 ) Die gemäß den Absätzen 1 und 2 ersuchte zuständige Stelle verfährt so, als handele sie in eigener Sache oder auf Ersuchen einer Behörde ihres eigenen Landes .

( 4 ) Im Einvernehmen mit der ersuchten zuständigen Stelle kann die ersuchende zuständige Stelle eigene Bedienstete oder Bedienstete in einer anderen von ihr vertretenen Dienststelle des Mitgliedstaats dazu bestimmen,

- entweder in den Räumlichkeiten der Verwaltungsbehörden, die dem Mitgliedstaat unterstehen, in dem die ersuchte Stelle ihren Sitz hat, Auskünfte über die Anwendung der Vorschriften des Weinsektors oder über Kontrollmaßnahmen einzuholen, einschließlich der Anfertigung von Kopien der Transport - und sonstigen Dokumente oder von Ein - und Ausgangsbüchern,

- oder den gemäß Absatz 2 gewünschten Maßnahmen beizuwohnen .

Die im ersten Gedankenstrich genannten Kopien können nur nach Zustimmung der ersuchten zuständigen Stelle angefertigt werden .

( 5 ) Die ersuchende zuständige Stelle, die einen gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 bestellten Bediensteten in einen Mitgliedstaat entsenden möchte, damit er den Kontrollmaßnahmen im Sinne von Absatz 4 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich beiwohnt, unterrichtet hiervon die ersuchte zuständige Stelle rechtzeitig vor Beginn dieser Kontrollen .

Die Bediensteten der ersuchten zuständigen Stelle sind jederzeit für die Durchführung der Kontrollen zuständig .

Die Bediensteten der ersuchenden zuständigen Stelle

- legen eine schriftliche Vollmacht vor, in der ihre Personalien und ihre Dienstbezeichnung angegeben sind;

- verfügen unbeschadet der Beschränkungen, die der Mitgliedstaat, dem die ersuchte zuständige Stelle untersteht, seinen eigenen Bediensteten für die Durchführung der betreffenden Kontrollen auferlegt,

- über die Zugangsrechte gemäß Artikel 5 erster und zweiter Gedankenstrich,

- über ein Recht auf Information über die Ergebnisse der Kontrollen, die von den Bediensteten der ersuchten zuständigen Stelle gemäß Artikel 5 dritter und fünfter Gedankenstrich durchgeführt werden;

- nehmen bei der Kontrolle eine Haltung ein, die mit den Regeln und Gepflogenheiten vereinbar ist, die für die Bediensteten des Mitgliedstaats gelten, in dessen Hoheitsgebiet die Kontrolle durchgeführt wird .

( 6 ) Die begründeten Anträge im Sinne dieses Artikels sind über die Kontaktstelle des betreffenden Mitgliedstaats an dessen zuständige Stelle zu richten . Das gleiche Verfahren gilt für

- die Beantwortung dieser Anträge,

- die Mitteilungen über die Anwendung der Absätze 2, 4 und 5 .

Die Mitgliedstaaten können abweichend von Unterabsatz 1 im Interesse einer wirksameren und rascheren Zusammenarbeit in bestimmten Fällen, in denen dies angezeigt ist, gestatten, daß eine zuständige Stelle

- ihre begründeten Anträge oder ihre Mitteilungen direkt an eine zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaats richtet,

- die begründeten Anträge oder die Mitteilungen, die ihr von einer zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats zugeleitet werden, direkt beantwortet .

Artikel 9 Unterstützung von Amts wegen

( 1 ) Wenn eine zuständige Stelle eines Mitgliedstaats davon Kenntnis erhält oder den begründeten Verdacht hegt,

- daß ein in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung ( EWG )

Nr . 822/87 aufgeführtes Erzeugnis nicht mit den Vorschriften des Weinsektors übereinstimmt oder daß die Beschaffung oder die Vermarktung eines solchen Erzeugnisses auf einer Betrugshandlung beruht und

- daß diese Nichtübereinstimmung für einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten von besonderem Interesse und geeignet ist, Verwaltungsmaßnahmen oder eine Strafverfolgung auszulösen,

so unterrichtet sie - über die Kontaktstelle, der sie untersteht - hiervor unverzueglich die Kontaktstelle des betroffenen Mitgliedstaats und die Kommission .

( 2 ) Wenn die Kommission von den in Absatz 1 genannten Tatbeständen Kenntnis erhält oder einen begründeten Verdacht hegt, so unterrichtet sie hiervon unverzueglich die Kontaktstellen aller Mitgliedstaaten .

Artikel 10 Gemeinsame Bestimmungen

( 1 ) Den in Artikel 8 Absatz 1 sowie Artikel 9 genannten Informationen werden Unterlagen oder andere sachdienliche

Beweisstücke sowie die Angabe etwaiger Verwaltungsmaßnahmen oder Strafverfolgungen beigefügt . Sie beziehen sich vornehmlich auf folgende Aspekte des betreffenden Erzeugnisses :

- Zusammensetzung und organoleptische Eigenschaften,

- Bezeichnung und Aufmachung,

- Einhaltung der Herstellungs - und Vermarktungsvorschriften .

( 2 ) Die Kommission gewährleistet - nachdem sie von der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 8 und 9 unterrichtet wurde - nötigenfalls die für das reibungslose Zusammenspiel der geplanten Maßnahmen unerläßliche Koordination, insbesondere indem sie den einzelstaatlichen Stellen alle verfügbaren Einrichtungen zur schnellen Informationsübertragung zur Verfügung stellt .

( 3 ) Die Kontaktstellen, die von der Angelegenheit,

derentwegen die gegenseitige Unterstützung gemäß den Artikeln 8 und 9 eingeleitet worden ist, betroffen sind, unterrichten einander unverzueglich

- über den Verlauf der Untersuchungen, vornehmlich in Form von Berichten und anderen Unterlagen oder mittels moderner Informationsträger;

- über die administrativen oder rechtlichen Folgen der betreffenden Vorgänge .

( 4 ) Die in Anwendung von Artikel 8 Absätze 2 und 4 entstehenden Reisekosten gehen

- zu Lasten des Mitgliedstaats, der im Zusammenhang mit den in vorgenannten Absätzen vorgesehenen Maßnahmen einen Bediensteten bestellt hat, oder

- auf Antrag der Kontaktstelle dieses Mitgliedstaats zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts, wenn die Kommission das Interesse der Gemeinschaften an der betreffenden Kontrolltätigkeit zuvor förmlich anerkannt hat .

( 5 ) Dieser Artikel berührt nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Geheimhaltungspflicht bei gerichtlichen Ermittlungen .

TITEL V

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 11 Koordinierung der Kontrollmaßnahmen

Die Kommission kann Vertreter der Kontaktstellen mehrerer Mitgliedstaaten, die gegebenenfalls Vertreter von zuständigen Stellen hinzuziehen, zwecks Koordinierung einer sie betreffenden Kontrollmaßnahme zusammenrufen .

Artikel 12 Probenahmen

Im Rahmen der Durchführung der Titel III und IV können die speziellen Bediensteten der Kommission oder die Bediensteten einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaats eine zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaats um eine Probenahme gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieses Mitgliedstaats ersuchen .

Der ersuchende Bedienstete verfügt über die gemäß Absatz 1 entnommenen Proben und bestimmt insbesondere das Laboratorium, in dem die Proben untersucht werden .

Artikel 13 Analysen

Die Laboratorien, die von den Mitgliedstaaten für die Vornahme der Analysen im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung bestimmt werden, sind unter den Laboratorien auszuwählen, die in Artikel 79 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr. 822/87 vorgesehen sind .

Die Analysemethoden entsprechen denen des Artikels 74 der vorgenannten Verordnung .

Artikel 14 Gemäß dieser Verordnung erhaltene Auskünfte -

Beweiskraft

( 1 ) Die in Anwendung dieser Verordnung mitgeteilten Auskünfte sind unabhängig von der Art ihrer Übermittlung vertraulich . Für sie gilt das Berufsgeheimnis ebenso wie der Schutz, den das Gesetz des die Auskünfte erhaltenden Mitgliedstaats für Auskünfte gleicher Art sowie die entsprechenden für die Gemeinschaftsorgane geltenden Bestimmungen gewähren .

Die in Unterabsatz 1 genannten Auskünfte dürfen nur Personen übermittelt werden, die in den Mitgliedstaaten oder innerhalb der Gemeinschaftsorgane aufgrund ihrer Tätigkeit zur Kenntnisnahme befugt sind . Auch dürfen sie nicht zu anderen als den in dieser Verordnung vorgesehenen Zwecken verwendet werden, es sei denn, die Behörde, die die Auskünfte übermittelt hat, hat ausdrücklich ihre Einverständnis erklärt und die Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dem die Behörde, die die Auskünfte erhalten hat, ihren Sitz hat, stehen einer solchen Mitteilung oder Verwendung nicht entgegen .

( 2 ) Diese Verordnung steht der Verwendung von gemäß dieser Verordnung erlangten Auskünften bei rechtlichen Schritten oder Ermittlungen, die wegen Nichteinhaltung von Agrar - oder Finanzvorschriften eingeleitet worden sind, nicht entgegen .

( 3 ) Die von den speziellen Bediensteten der Kommission oder den Bediensteten einer zuständigen Stelle eines Mitglied -

staats gemäß dieser Verordnung getroffenen Feststellungen können von den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten oder von der Kommission geltend gemacht werden . In diesem Fall darf diesen Feststellungen nicht allein deshalb, weil sie nicht von dem betreffenden Mitgliedstaat ausgehen, ein geringerer Wert zukommen .

Artikel 15 Zu kontrollierende Personen

Natürliche und juristische Personen sowie Vereinigungen dieser Personen, deren berufliche Tätigkeit den in dieser Verordnung genannten Kontrollen unterzogen werden kann, dürfen diese Kontrollen in keiner Weise behindern und müssen sie jederzeit erleichtern .

Artikel 16 Kontrollinstrumente

( 1 ) Die Kommission kann sich an der Finanzierung der Kontrollinstrumente beteiligen, die zur Erreichung der mit dieser Verordnung angestrebten Ziele erforderlich sind .

( 2 ) Die Kommission richtet bei der Gemeinsamen Forschungsstelle eine Datenbank für Analysewerte von Weinbauerzeugnissen ein, die zur koordinierten und einheitlichen Anwendung der in Artikel 74 der Verordnung ( EWG ) Nr . 822/87 genannten Analysemethoden, insbesondere der auf kernresonanzmagnetischen Messungen gegründeten Methoden, bestimmt ist .

Jeder Mitgliedstaat sendet der Gemeinsamen Forschungsstelle die für die Einrichtung dieser Datenbank noch zu bestimmenden Proben und Analysebulletins .

( 3 ) Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten Referenzmaterialien zur Verfügung, um die Eichung der für bestimmte Analysen im Weinsektor verwendeten Apparate zu koordinieren .

Artikel 17 Unterrichtung über die Anwendung dieser Verordnung

( 1 ) Die Kommission veranstaltet im Rahmen des Verwaltungsausschusses für Wein bis zum 31 . Dezember 1990 vierteljährlich und in den folgenden Jahren wenigstens einmal jährlich mit den Vertretern der Kontaktstellen, die gegebenenfalls Vertreter von zuständigen Stellen hinzuziehen, Zusammenkünfte zur Anwendung dieser Verordnung .

Diese Zusammenkünfte haben insbesondere folgendes zum Gegenstand :

- allgemeine Prüfung der Funktionsweise der gegenseitigen Unterstützung der zuständigen Stellen;

- Gedankenaustausch über die Schlußfolgerungen, die sich aus den bei der Zusammenarbeit im Weinsektor gewonnenen Erfahrungen ergeben;

- Veranstaltung von Seminaren zur Fortbildung der Bediensteten der Mitgliedstaaten und der Kommission hinsichtlich der Anwendung dieser Verordnung .

( 2 ) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr einen Kurzbericht, der eine Zusammenfassung der in Artikel 6 Absatz 5 genannten Mitteilungen sowie gegebenenfalls Vorschläge zur Verbesserung des Kontrollsystems enthält .

Dieser Kurzbericht enthält etwaige Bemerkungen der Mitgliedstaaten zu den genannten Mitteilungen .

Artikel 18 Die Verordnung ( EWG ) Nr . 359/79 wird aufgehoben .

Artikel 19 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

Sie gilt ab 1 . Januar 1990.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Geschehen zu Luxemburg am 19 . Juni 1989 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

C . ROMERO HERRERA

( 1 ) ABl . Nr . L 84 vom 27 . 3 . 1987, S . 1 .

( 2 ) ABl . Nr . L 128 vom 3 . 5 . 1989, S . 31 .

( 3 ) ABl . Nr . C 24 vom 29 . 1 . 1988, S . 8 .

( 4 ) ABl . Nr . C 94 vom 11 . 4 . 1988, S . 209 .

( 5) ABl . Nr . C 95 vom 11 . 4 . 1988, S . 9 .

( 6 ) ABl . Nr . L 54 vom 5. 3 . 1979, S . 136.(7 ) ABl . Nr . L 144 vom 2 . 6 . 1981, S . 1 .

( 8 ) ABl . Nr . L 90 vom 2 . 4 . 1987, S . 3.(9 ) ABl . Nr . L 94 vom 28 . 4. 1970, S . 13 .

( 10 ) ABl . Nr . L 185 vom 15 . 7 . 1988, S . 1 .

( 11) ABl . Nr . L 172 vom 12 . 7 . 1977, S . 17 .

( 12 ) ABl . Nr . L 17 vom 21 . 1 . 1989, S . 51 . ANHANG KONTROLLBEREICHE NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 1 - Ernte -, Erzeugungs - und Bestandsmeldungen

- Vorrätighalten und Vermarktung von Weinbauerzeugnissen, die noch nicht zum Verkauf abgefuellt sind, einschließlich der Erstellung der Transportbegleitpapiere und ihrer Verwendung sowie der Führung von Ein - und Ausgangsbüchern

- Bestimmung und Verwendung von beihilfeberechtigtem rektifiziertem oder nichtrektifiziertem Traubenmostkonzentrat

- Rodung, Wiederbepflanzung und Neuanpflanzung

- Natürlicher Alkoholgehalt der zur Weinbereitung verwendeten Trauben

- Überprüfung der zur Weinherstellung verwendeten Grundstoffe

- Önologische Verfahren, einschließlich Vorrätighalten und Vermarktung der Erzeugnisse, die für die Behandlung von Erzeugnissen des Weinsektors verwendet werden

- Zweckbestimmung der Weine aus Rebsorten, die in der Klassifizierung als andere Rebsorten als Keltertrauben aufgeführt sind

- Anreicherung der Trauben, Moste und Weine sowie Vorrätighalten und Vermarktung von Saccharose, konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat

- Herstellung von konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat einschließlich der Herstellung des verwendeten Grundstoffes

- Vorrätighalten, Vermarktung, Destillation und Vernichtung der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung

- Destillation und Lagerung von Erzeugnissen, für die eine Beihilfe gewährt wird

- Überprüfung der Zusammensetzung der Erzeugnisse

- Fortschreibung der Weinbaukartei

- Bezeichnung und Aufmachung der Erzeugnisse des Weinsektors .

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