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Document 31989L0622
Council Directive 89/622/EEC of 13 November 1989 on the approximation of the laws, regulations and administrative provisions of the Member States concerning the labelling of tobacco products
Richtlinie 89/622/EWG des Rates vom 13. November 1989 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung von Tabakerzeugnissen
Richtlinie 89/622/EWG des Rates vom 13. November 1989 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung von Tabakerzeugnissen
OJ L 359, 8.12.1989, p. 1–4
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 15 Volume 009 P. 141 - 144
Special edition in Swedish: Chapter 15 Volume 009 P. 141 - 144
No longer in force, Date of end of validity: 17/07/2001; Aufgehoben durch 32001L0037
Richtlinie 89/622/EWG des Rates vom 13. November 1989 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung von Tabakerzeugnissen
Amtsblatt Nr. L 359 vom 08/12/1989 S. 0001 - 0004
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 9 S. 0141
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 9 S. 0141
RICHTLINIE DES RATES vom 13 . November 1989 zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung von Tabakerzeugnissen ( 89/622/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a, auf Vorschlag der Kommission(1 ), in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament(2 ), nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschus-ses(3 ), in Erwägung nachstehender Gründe : Es bestehen Unterschiede zwischen den Rechts - und Ver-waltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etiket-tierung von Tabakerzeugnissen . Diese Unterschiede kön -nen zu Handelshemmnissen führen und somit die Schaffung und das Funktionieren des Binnenmarktes behindern . Diese möglichen Hindernisse müssen beseitigt werden . Zu diesem Zweck müssen die Vermarktung und der freie Verkehr von Tabakerzeugnissen gemeinsamen Regeln für ihre Etikettierung unterworfen werden . Diese gemeinsamen Regeln müssen dem Schutz der mensch-lichen Gesundheit in ausreichendem Masse Rechnung tra-gen . Der Europäische Rat hat am 28 . und 29 . Juni 1985 in Mailand auf die Bedeutung eines europäischen Aktions-programms zur Krebsbekämpfung hingewiesen . Der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierun-gen der Mitgliedstaaten haben in ihrer Entschließung vom 7 . Juli 1986 über ein Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften gegen den Krebs(4 ) als Ziel für dieses Programm einen Beitrag zur Verbesserung der Gesundheit und der Lebensqualität der Bürger der Gemeinschaft zur Verringerung der Zahl der Krebserkrankungen festgelegt . Dabei haben sie als vorrangiges Ziel den Kampf gegen den übermässigen Tabakkonsum anerkannt . Zum Schutz der menschlichen Gesundheit ist es wichtig, auf den Verpackungen aller Tabakerzeugnisse eine War-nung vor den Risiken anzubringen, die der Konsum dieser Erzeugnisse mit sich bringt . Im Hinblick auf einen besseren Schutz der menschlichen Gesundheit ist die Angabe des Teer - und Nikotingehalts auf Zigarettenpackungen zur Information der Bürger und ihrer Erziehung zu einem gesundheitsbewussten Verhalten erforderlich . Diese Richtlinie enthält Vorschriften, die auf der Grund-lage der gewonnenen Erfahrungen und der Entwicklung der medizinischen Kenntnisse auf diesem Gebiet überprüft werden, wobei als Ziel ein stärkerer Schutz der menschli-chen Gesundheit angestrebt wird . Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Initiativen werden die Gesundheit der Bevölkerung um so eher verbessern, als sie von Gesundheitserziehung im schulpflichtigen Alter sowie von Aufklärungs - und Informationskampagnen begleitet werden - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 Diese Richtlinie bezweckt die Harmonisierung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über gesundheitsrelevante Warnhinweise auf den Verpackungen von Tabakerzeugnissen sowie über die Angabe des Teer - und Nikotingehalts auf Zigarettenpackungen, wobei von einem hohen Niveau des Schutzes der menschlichen Gesundheit durch Verringerung der Gesundheitsschäden infolge von Tabakmißbrauch ausgegangen wird . Artikel 2 Im Sinne dieser Richtlinie sind 1.Tabakerzeugnisse : Erzeugnisse, die zum Rauchen, Schnupfen, Lutschen oder Kauen bestimmt sind, sofern sie ganz oder teilweise aus Tabak bestehen, 2.Teer : das nikotinfreie trockene Rauchkondensat, 3.Nikotin : Nikotin-Alkaloide . Artikel 3 ( 1 ) Der auf den Zigarettenpackungen anzugebende Teer - und Nikotingehalt wird nach der Methode ISO 4387 bzw . ISO 3400 gemessen . ( 2 ) Die Genauigkeit der Angaben auf den Packungen wird nach Norm ISO 8243 überprüft . ( 3 ) Die Angaben müssen auf der Schmalseite der Zigaret-tenpackung in gut lesbaren Buchstaben auf kontrastieren-dem Hintergrund in der bzw . den Amtssprachen des Lan-des der letzten Vermarktungsstufe aufgedruckt sein und mindestens 4 v . H . der betreffenden Fläche einnehmen . Der genannte Prozentsatz erhöht sich bei Ländern mit zwei Amtssprachen auf 6 v . H . und bei Ländern mit drei Amts-sprachen auf 8 v . H . ( 4 ) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission im Januar eines jeden Jahres das Verzeichnis des Teer - und Nikotingehalts der Zigaretten, die auf ihrem Markt in den Verkehr gebracht werden . Die Kommission veröffentlicht die Angaben im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-ten. Artikel 4 ( 1 ) Alle Verpackungen von Tabakerzeugnissen müssen auf der am ehesten ins Auge fallenden Seite in der ( den ) Amtssprache(n ) des Landes der letzten Vermarktungsstufe folgenden allgemeinen Warnhinweis tragen : Rauchen/Tabak gefährdet die Gesundheit . ( 2 ) Bei Zigarettenpackungen müssen auf der anderen Breit-seite in der ( den ) Amtssprache(n ) des Landes der letzten Vermarktungsstufe alternierend spezifische Warnhinweise angebracht werden, wobei wie folgt vorzugehen ist : -jeder Mitgliedstaat stellt ausschließlich aus den im Anhang aufgeführten Warnhinweisen eine eigene Liste auf; -die ausgewählten spezifischen Warnhinweise werden auf die Packungen aufgedruckt, wobei - mit einer Toleranz von ca . 5 v . H . - zu gewährleisten ist, daß jeder Hinweis mit gleicher Häufigkeit auf den Packun-gen erscheint. ( 3 ) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß bei den Warnhinweisen der Absätze 1 und 2 angegeben wird, von welcher Stelle sie ausgehen . ( 4 ) Die Warnhinweise der Absätze 1 und 2 auf Zigaretten-packungen nehmen mindestens 4 v . H . jeder Breitseite ein; die Angabe der Stelle nach Absatz 3 ist hierin nicht inbegriffen . Der genannte Prozentsatz erhöht sich bei Län-dern mit zwei Amtssprachen auf 6 v . H . und bei Ländern mit drei Amtssprachen auf 8 v . H . Die Warnhinweise auf beiden Breitseiten der Zigaretten-packung a)müssen deutlich lesbar sein; b)müssen in fetten Buchstaben gedruckt sein; c)müssen auf einem kontrastierenden Hintergrund ange-bracht sein; d)dürfen nicht an einer Stelle angebracht sein, wo sie beim Öffnen der Packung zerstört werden können; e)dürfen nicht auf Transparentfolie oder sonstigem Ver-packungspapier angebracht sein, das die Packung umhüllt . ( 5 ) Bei anderen Tabakerzeugnissen als Zigaretten ist der allgemeine Warnhinweis nach Absatz 1 an ins Auge fallen-der Stelle auf einem kontrastierenden Hintergrund gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar aufzudrucken oder unablösbar anzubringen . Er darf auf keinen Fall durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden . Artikel 5 Die Anpassung dieser Richtlinie an den technischen Fort-schritt beschränkt sich auf die Meß - und Überprüfungs-methoden nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 . Artikel 6 Bei der Anpassung an den technischen Fortschritt nach Artikel 5 wird die Kommission von einem beratenden Ausschuß unterstützt, der aus Vertretern der Mitgliedstaa-ten besteht und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt . Artikel 7 Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen . Der Aus-schuß gibt - erforderlichenfalls durch Abstimmung - eine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann . Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen; darüber hinaus kann jeder Mitgliedstaat verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird . Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses . Sie unterrichtet den Aus-schuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berück-sichtigt hat . Artikel 8 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten dürfen den Handel mit Erzeugnis-sen, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, aus Gründen der Etikettierung weder untersagen noch einschränken . ( 2 ) Von dieser Richtlinie bleibt das Recht der Mitgliedstaa-ten unberührt, unter Beachtung des Vertrags Vorschriften, die sie zum Schutz der menschlichen Gesundheit als erfor-derlich erachten, für die Einfuhr, den Verkauf und den Verbrauch von Tabakerzeugnissen zu erlassen, sofern dies keine Änderung der Etikettierung gegenüber den Vorschrif-ten dieser Richtlinie beinhaltet . Artikel 9 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten erlassen vor dem 1 . Juli 1990 die Rechts - und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen . Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis und teilen ihr die innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen haben . Die Kommission veröffentlicht die in Artikel 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich vorgesehenen einzelstaatlichen Listen der Warnhinweise im Amtsblatt der Europäischen Gemein-schaften . ( 2 ) Die Mitgliedstaaten setzen die in Absatz 1 genannten Rechts - und Verwaltungsvorschriften vor dem 31 . Dezem-ber 1991 in Kraft . In den Verkehr gebracht werden dürfen jedoch noch -bis zum 31 . Dezember 1992 Zigaretten sowie -bis zum 31 . Dezember 1993 sonstige Tabakerzeug - nisse, die am 31 . Dezember 1991 bereits hergestellt sind und den Anforderungen dieser Richtlinie nicht entsprechen . ( 3 ) Die Mitgliedstaaten, die ihre in Artikel 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich vorgesehenen Listen der Warnhin-weise nach dem 31 . Dezember 1991 ändern, teilen die betreffende Änderung achtzehn Monate vor ihrem Inkraft-treten der Kommission mit, die sie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht . Artikel 10 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet . Geschehen zu Brüssel am 13 . November 1989 . Im Namen des RatesDer PräsidentC . EVIN ( 1)ABl . Nr . C 48 vom 20 . 2 . 1989, S . 8, und ABl . Nr . C 62 vom 11 . 3 . 1989, S . 12 . ( 2)ABl . Nr . C 12 vom 16 . 1 . 1989, S . 106, und ABl . Nr . C 291 vom 20 . 11 . 1989 . ( 3)ABl . Nr . C 237 vom 12 . 9 . 1980, S . 43 . ( 4)ABl . Nr . C 184 vom 23 . 7. 1986, S . 19 .