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Document 31989L0360
Council Directive 89/360/EEC of 30 May 1989 amending Directive 64/432/EEC as regards administrative areas and a cessation of serological testing for brucellosis in certain types of swine
Richtlinie 89/360/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG hinsichtlich der Verwaltungsbezirke und der Einstellung serologischer Untersuchungen bestimmter Schweinearten auf Brucellose
Richtlinie 89/360/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG hinsichtlich der Verwaltungsbezirke und der Einstellung serologischer Untersuchungen bestimmter Schweinearten auf Brucellose
OJ L 153, 6.6.1989, p. 29–29
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 029 P. 106 - 106
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 029 P. 106 - 106
No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1998; Stillschweigend aufgehoben durch 397L0012
Richtlinie 89/360/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG hinsichtlich der Verwaltungsbezirke und der Einstellung serologischer Untersuchungen bestimmter Schweinearten auf Brucellose
Amtsblatt Nr. L 153 vom 06/06/1989 S. 0029 - 0029
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 29 S. 0106
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 29 S. 0106
***** RICHTLINIE DES RATES vom 30. Mai 1989 zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG hinsichtlich der Verwaltungsbezirke und der Einstellung serologischer Untersuchungen bestimmter Schweinearten auf Brucellose (89/360/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: In der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (2), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/406/EWG (3), wird der Teil eines einzelstaatlichen Hoheitsgebiets definiert, der als Gebiet gilt. Aufgrund der Änderung ihrer Verwaltungseinheiten sollte den Niederlanden die Möglichkeit eingeräumt werden, im Rahmen des innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit der neuen Verwaltungseinheit zu arbeiten. Infolge des Rückgangs der Krankheit und der veränderten Produktionsmethoden sollten die vorgeschriebenen Blutuntersuchungen für bestimmte zum innergemeinschaftlichen Handelsverkehr zugelassene Schweinearten eingestellt werden - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinie 64/432/EWG wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 2 Buchstabe o) siebter Gedankenstrich wird das Wort »provincie" durch das Wort »RVV-Kring" ersetzt. 2. In Artikel 3 Absatz 4 wird der Satzteil »wenn es sich um Schweine handelt, die mehr als 25 kg wiegen, müssen sie" ersetzt durch: »wenn es sich um Zuchtschweine mit einem Alter von über 4 Monaten handelt, müssen sie". 3. In Anlage F, Muster III erhält Fußnote 6 folgende Fassung: »(6) Die Blutserumagglutination und die Komplementbindungsreaktion werden nur bei Zuchtschweinen mit einem Alter von über vier Monaten vorgenommen." Artikel 2 Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zum 1. Oktober 1989 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis. Artikel 3 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 30. Mai 1989. Im Namen des Rates Der Präsident C. ROMERO HERRERA (1) ABl. Nr. C 96 vom 17. 4. 1989. (2) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64. (3) ABl. Nr. L 194 vom 22. 7. 1988, S. 1.