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Document 31988R4235

Verordnung (EWG) Nr. 4235/88 des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen

OJ L 373, 31.12.1988, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 02 Volume 006 P. 256 - 257
Special edition in Swedish: Chapter 02 Volume 006 P. 256 - 257
Special edition in Czech: Chapter 02 Volume 004 P. 41 - 42
Special edition in Estonian: Chapter 02 Volume 004 P. 41 - 42
Special edition in Latvian: Chapter 02 Volume 004 P. 41 - 42
Special edition in Lithuanian: Chapter 02 Volume 004 P. 41 - 42
Special edition in Hungarian Chapter 02 Volume 004 P. 41 - 42
Special edition in Maltese: Chapter 02 Volume 004 P. 41 - 42
Special edition in Polish: Chapter 02 Volume 004 P. 41 - 42
Special edition in Slovak: Chapter 02 Volume 004 P. 41 - 42
Special edition in Slovene: Chapter 02 Volume 004 P. 41 - 42
Special edition in Bulgarian: Chapter 02 Volume 004 P. 92 - 93
Special edition in Romanian: Chapter 02 Volume 004 P. 92 - 93

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R1186

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1988/4235/oj

31988R4235

Verordnung (EWG) Nr. 4235/88 des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen

Amtsblatt Nr. L 373 vom 31/12/1988 S. 0001 - 0002
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 6 S. 0256
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 6 S. 0256


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 4235/88 DES RATES vom 21 . Dezember 1988 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 918/83 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 28,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die internationale Zusammenarbeit in der wissenschaft - lichen Forschung befindet sich in steter Entwicklung . Diese Kontakte von erheblicher Bedeutung für Gegenwart und Zukunft sollten gefördert werden .

Diese Zusammenarbeit besteht insbesondere darin, daß Forschungsanstalten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ihre Einrichtungen, die häufig einen hohen Investitionswert besitzen, Forschern aus anderen Ländern einschließlich Drittländern zur Verfügung stellen . Die Forscher können auf diese Weise im Rahmen von zwischen Forschungsanstalten mehrerer Länder geschlossenen Übereinkünften über Zusammenarbeit gemeinsame Forschungsprogramme durchführen . Für ihre Arbeit benötigen diese Forscher bestimmte Ausrüstungen, die sie im Hinblick auf eine langfristige Verwendung in den Forschungsanstalten der Gemeinschaft einführen .

Diese Einfuhren können wegen der langen Verwendungsdauer der genannten Ausrüstungen nicht im Rahmen der Gemeinschaftsregelung der vorübergehenden Verwendung gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 3599/82 ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1620/85 ( 2 ), erfolgen .

Es handelt sich um nichtkommerzielle Forschung . Die Einfuhr von Ausrüstungen dient nicht zur Verbesserung der eigenen Anlagen der Forschungsanstalten in der Gemeinschaft, die den Rahmen für die genannten Übereinkünfte über Zusammenarbeit bilden; ausserdem bleiben die eingeführten Ausrüstungen Eigentum einer in einem Drittland niedergelassenen natürlichen oder juristischen Person . Es handelt sich um einen Sonderfall, der durch die Artikel 52 bis 59 der Verordnung ( EWG ) Nr . 918/83 des Rates ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1315/88 ( 4 ), nicht abgedeckt ist . Daher ist eine besondere Befreiung von Eingangsabgaben vorzusehen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1 In die Verordnung ( EWG ) Nr . 918/83 werden folgende Artikel eingefügt :

"Artikel 59a ( 1 ) Ausrüstungen, die von oder für Rechnung einer Einrichtung oder Anstalt für wissenschaftliche Forschung mit Sitz ausserhalb der Gemeinschaft zu nichtkommerziellen Zwecken eingeführt werden, sind von den Eingangsabgaben befreit .

( 2 ) Die Abgabenbefreiung wird unter folgenden Voraussetzungen gewährt :

a ) Die Ausrüstungen sind von Angehörigen oder Vertretern der in Absatz 1 genannten Einrichtungen oder Anstalten oder mit ihrem Einverständnis im Rahmen oder innerhalb der Grenzen von Übereinkünften über wissenschaftliche Zusammenarbeit zu verwenden, deren Zielsetzung in der Durchführung von internationalen wissenschaftlichen Forschungsprogrammen in von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten anerkannten Forschungsanstalten mit Sitz in der Gemeinschaft besteht .

b ) Die Ausrüstungen bleiben während ihrer Verwendung im Zollgebiet der Gemeinschaft Eigentum einer ausserhalb der Gemeinschaft niedergelassenen natürlichen oder juristischen Person .

( 3 ) Für die Zwecke dieser Verordnung - gelten als Ausrüstungen die Instrumente, Apparate, Maschinen und ihre Zubehörteile einschließlich der Ersatzteile und eigens für die Instandhaltung, Prü - fung, Einstellung oder Instandsetzung konstruierten Werkzeuge, die für die wissenschaftliche Forschung verwendet werden;

- gelten diejenigen Ausrüstungen als zu nichtkommerziellen Zwecken eingeführt, die ohne Gewinnerzielung für die wissenschaftliche Forschung verwendet werden sollen .

Artikel 59b ( 1 ) Die in Artikel 59a genannten Ausrüstungen, für die unter den im selben Artikel vorgesehenen Voraussetzungen Abgabenbefreiung gewährt worden ist, dürfen ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden weder verliehen, vermietet, veräussert noch überlassen werden .

( 2 ) Bei Verleih, Vermietung, Veräusserung oder Überlassung an eine nach Artikel 59a zur abgabenfreien Einfuhr berechtigte Einrichtung oder Anstalt bleibt diese Befreiung bestehen, sofern die Ausrüstungen von dieser Einrichtung oder Anstalt zu Zwecken verwendet werden, die Anspruch auf diese Befreiung eröffnen .

In allen anderen Fällen sind unbeschadet der Anwendung von Artikel 52 und 53 bei Verleih, Vermietung, Veräusserung oder Überlassung zuvor die Eingangsabgaben zu entrichten, und zwar zu dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Vermietung, der Veräusserung oder der Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden .

( 3 ) Die in Artikel 59a Absatz 1 genannten Einrichtungen oder Anstalten, die die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung nicht mehr erfuellen oder die abgabenfrei eingeführte Ausrüstungen zu anderen als den im selben Artikel vorgesehenen Zwecken verwenden wollen, sind verpflichtet, die zuständigen Behörden davon zu unterrichten .

( 4 ) Auf Ausrüstungen, die im Besitz von Einrichtungen oder Anstalten bleiben, die nicht mehr die Voraussetzungen für die Befreiung von den Eingangsabgaben erfuellen, werden die Eingangsabgaben erhoben, und zwar zu dem Satz, der in dem Zeitpunkt gilt, in dem diese Voraussetzungen nicht mehr erfuellt werden, und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden .

Für Ausrüstungen, die von der Einrichtung oder Anstalt, die sie abgabenfrei eingeführt hat, zu anderen als den in Artikel 59a vorgesehenen Zwecken verwendet werden, sind unbeschadet der Artikel 52 und 53 die für sie geltenden Eingangsabgaben zu entrichten, und zwar zu dem zum Zeitpunkt der Verwendung zu anderen Zwecken geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden ." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1989 in Kraft .

Sie gilt ab 1 . Juli 1989 .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Geschehen zu Brüssel am 21 . Dezember 1988 .

Im Namen des Rates Der Präsident V . PAPANDREOU EWG:L373UMBA00.95 FF : 0UAL; SETUP : 01; Höhe : 810 mm; 144 Zeilen; 6543 Zeichen;

Bediener : SUSI Pr .: C;

Kunde : 43417 L 373 Deutsch 00 ( 1 ) ABl . Nr . L 376 vom 31 . 12 . 1982, S. 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 155 vom 14 . 6 . 1985, S . 54.(3 ) ABl . Nr . L 105 vom 23 . 4 . 1983, S . 1 . ( 4 ) ABl . Nr . L 123 vom 17 . 5 . 1988, S. 2 .

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