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Document 31988R0982

Verordnung (EWG) Nr. 982/88 der Kommission vom 14. April 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3744/87 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bezeichnete Organisationen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft

OJ L 98, 15.4.1988, p. 35–35 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/10/1992

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1988/982/oj

31988R0982

Verordnung (EWG) Nr. 982/88 der Kommission vom 14. April 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3744/87 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bezeichnete Organisationen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 098 vom 15/04/1988 S. 0035 - 0035


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 982/88 DER KOMMISSION

vom 14. April 1988

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3744/87 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bezeichnete Organisationen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 des Rates vom 10. Dezember 1987 zur Festsetzung der Grundregeln für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bezeichnete Organisationen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Wenn Interventionserzeugnisse im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3744/87 der Kommission (2), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 613/88 (3), ausgelagert werden, werden die Beförderungskosten in dem Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaats auf der Grundlage eines in Anhang II der genannten Verordnung festgesetzten Satzes erstattet.

Betreffend den Getreidesektor hat ein Rechenfehler dazu geführt, zu hohe Erstattungssätze festzusetzen. Folglich ist Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3744/87 entsprechend zu berichtigen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3744/87 wird in Teil »Getreide" zweiter Gedankenstrich die Ziffer »0,04" durch die Ziffer »0,02" ersetzt. Jedoch bleibt für die bereits eingeleiteten Maßnahmen und auf Antrag eines Mitgliedstaats der Erstattungssatz von 0,04 weiterhin gültig.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. April 1988

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 352 vom 15. 12. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 352 vom 15. 12. 1987, S. 33.

(3) ABl. Nr. L 60 vom 5. 3. 1988, S. 25.

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