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Document 31988L0661

Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine

OJ L 382, 31.12.1988, p. 36–38 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 028 P. 96 - 98
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 028 P. 96 - 98
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 008 P. 172 - 174
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 008 P. 172 - 174
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 008 P. 172 - 174
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 008 P. 172 - 174
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 008 P. 172 - 174
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 008 P. 172 - 174
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 008 P. 172 - 174
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 008 P. 172 - 174
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 008 P. 172 - 174
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 007 P. 39 - 41
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 007 P. 39 - 41
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 018 P. 3 - 5

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2018; Aufgehoben durch 32016R1012

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1988/661/oj

31988L0661

Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine

Amtsblatt Nr. L 382 vom 31/12/1988 S. 0036 - 0038
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 28 S. 0096
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 28 S. 0096


RICHTLINIE DES RATES vom 19 . Dezember 1988 über die tierzuechterischen Normen für Zuchtschweine ( 88/661/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Schweinezucht und die Schweineproduktion nehmen in der Landwirtschaft der Gemeinschaft einen sehr wichtigen Platz ein; für einen Teil der landwirtschaftlichen Bevölkerung stellen sie eine mögliche Einkommensquelle dar .

Aus diesem Grunde ist die Schweineproduktion zu fördern; dabei hängen befriedigende Ergebnisse in diesem Bereich weitgehend vom Einsatz reinrassiger oder hybrider Zuchttiere ab .

Im Rahmen ihrer jeweiligen nationalen Zuchtpolitik haben sich die meisten Mitgliedstaaten bisher bemüht, die Erzeugung von Tieren zu fördern, die eindeutig bestimmten tierzuechterischen Normen entsprechen . Das Bestehen von Ungleichartigkeiten bei der Durchführung dieser Politiken kann eine Behinderung des innergemeinschaftlichen Handels darstellen .

Um diese Ungleichartigkeiten auszuschalten und so zu einer Produktivitätssteigerung der Landwirtschaft auf dem betreffenden Sektor beizutragen, ist der innergemeinschaftliche Handel mit allen Zuchttieren nach und nach zu liberalisieren . Die vollständige Liberalisierung des Handels setzt eine weitere ergänzende Harmonisierung voraus, insbesondere im Hinblick auf die Zulassung zur Zucht und die Kriterien für die Eintragung in die Herdbücher bzw . Register .

Die Mitgliedstaaten müssen die Möglichkeit haben, die Vorlage von Bescheinigungen, die nach einem Gemeinschaftsverfahren auszustellen sind, zu verlangen .

Deshalb sind Durchführungsmaßnahmen zu treffen . Um solche Maßnahmen anwenden zu können, ist ein Verfahren zur Herstellung enger Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des vom Rat mit dem Beschluß 77 /505/EWG ( 4 ) eingesetzten Ständigen Tierzuchtausschusses einzuführen .

Bis zum Erlaß ergänzender Gemeinschaftsbeschlüsse können die Mitgliedstaaten unter Einhaltung der allgemeinen Regeln des Vertrages ihre einzelstaatlichen Vorschriften beibehalten .

Es ist dafür zu sorgen, daß die Einfuhr von Zuchtschweinen aus Drittländern nicht weniger strengen Bedingungen unterworfen wird als denen, die in der Gemeinschaft gelten .

Im Hinblick auf die besonderen Bedingungen in Spanien und Portugal muß eine zusätzliche Frist für die Anwendung dieser Richtlinie vorgesehen werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

KAPITEL I

Definitionen

Artikel 1 Im Sinne dieser Richtlinie gilt als

a ) reinrassiges Zuchtschwein - jedes Schwein, dessen Eltern und Grosseltern in einem Herdbuch derselben Rasse eingetragen bzw . registriert sind und das selbst entweder eingetragen oder aber registriert ist und wahrscheinlich eingetragen werden wird :

b ) hybrides Zuchtschwein - jedes Schwein, das folgende Bedingungen erfuellt :

1 . Es stammt aus einer geplanten Kreuzung

- entweder zwischen reinrassigen Zuchtschweinen, die verschiedenen Rassen oder verschiedenen Abstammungslinien angehören;

- oder zwischen Tieren, die selbst aus einer Kreuzung zwischen verschiedenen Rassen oder Abstammungslinien stammen;

- oder zwischen reinrassigen Tieren und Tieren, die einer oder der anderen vorstehend genannten Kategorien angehören .

2 . Es muß in ein Register eingetragen sein .

c ) Herdbücher - Bücher, Karteien oder Datenträger

- die entweder von einer Zuechtervereinigung mit amtlicher Zulassung in dem Mitgliedstaat ihres Sitzes oder voDie Mitgliedstaaten können jedoch ebenfalls vorsehen, daß die Herdbücher von einer Zuchtorganisation mit amtlicher Zulassung in dem Mitgliedstaat ihres Sitzes geführt werden;

- in denen reinrassige Zuchtschweine einer bestimmten Rasse mit Angabeihrer Vorfahren eingetragen oder registriert sind

d) Regisrer - Bücher, Karteien oder Datenträger

- die von einer Zuechtervereinigung, einer Zuchtorganisation oder einem privaten Unternehmen mit amtlicher Zulassung in dem Mitgliedstaat ihres Sitzes oder einer amtlichen Stelle des betreffenden Mitgliedstaates geführt werden;

- in denen hybride Zuchtschweine mit Angabe ihrer Vorfahren eingetragen sind .

KAPITEL II

Regeln für den innergemeinschaftlichen Handel mit reinrassigen Zuchtschweinen

Artikel 2 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten dürfen die nachstehend genannten Tätigkeiten nicht aus tierzuechterischen Gründen verbieten, einschränken oder behindern :

- den innergemeinschaftlichen Handel mit reinrassigen Zuchtschweinen sowie mit Samen, Eizellen und Embryonen von solchen;

- die Einrichtung von Herdbüchern, sofern sie den nach Artikel 6 festzulegenden Bedingungen entsprechen;

- die amtliche Zulassung von Zuechtervereinigungen oder Zuchtorganisationen gemäß Artikel 1 Buchstabe c), die Herdbücher gemäß Artikel 6 führen oder einrichten .

( 2) Die Mitgliedstaaten können jedoch ihre einzelstaatlichen Vorschriften entsprechend den allgemeinen Regeln des Vertrages bis zum Inkrafttreten der jeweiligen in den Artikeln 3, 5 und 6 genannten Gemeinschaftsbeschlüsse beibehalten .

Artikel 3 Der Rat erlässt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission spätestens zum 31 . Dezember 1990 die Gemeinschaftsbestimmungen über die Zulassung reinrassiger Zuchtschweine zur Zucht .

Artikel 4 ( 1 ) Von einem Mitgliedstaat amtlich zugelassene Zuechtervereinigungen und/oder Zuchtorganisationen gemäß Artikel 1 Buchstabe c ) und/oder die amtliche Stelle eines Mitgliedstaats dürfen die Eintragung reinrassiger Zuchtschweine aus einem anderen Mitgliedstaat in die betreffenden Herdbücher nicht verweigern, sofern die Tiere den nach Artikel 6 festzulegenden Normen entsprechen .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten können jedoch vorschreiben bzw . zulassen, daß bestimmte, aus einem anderen Mitgliedstaat versandte reinrassige Zuchtschweine mit spezifischen Merkmalen, die sie von der im Bestimmungsmitgliedstaat befindlichen Population derselben Rasse unterscheiden, in einen besonderen Teil des Herdbuchs der Rasse, der sie angehören, eingetragen werden .

Artikel 5 Die Mitgliedstaaten können verlangen, daß reinrassige Zuchtschweine sowie Samen, Eizellen und Embryonen von solchen bei ihrer Vermarktung von Bescheinigungen, die gemäß Artikel 6 erstellt sind, begleitet werden .

Artikel 6 ( 1 ) Nach dem Verfahren des Artikels 11 sind zu bestimmen :

- die Methoden der Leistungskontrolle sowie der genetischen Bewertung der reinrassigen Zuchtschweine;

- die Kriterien für die Einrichtung von Herdbüchern;

- die Kriterien für die Eintragung in die Herdbücher;

- die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle von Zuechtervereinigungen und/oder Zuchtorganisationen gemäß Artikel 1 Buchstabe c ), die Herdbücher führen oder einrichten;

- die Bescheinigung gemäß Artikel 5 .

( 2 ) Bis zum Inkrafttreten der in Absatz 1 vorgesehenen Bestimmungen werden die in den einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 erster Gedankenstrich amtlich vorgenommenen Kontrollen sowie die Herdbücher von den anderen Mitgliedstaaten anerkannt .

KAPITEL III

Regeln für den innergemeinschaftlichen Handel mit hybriden Zuchtschweinen

Artikel 7 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten dürfen die nachstehend genannten Tätigkeiten nicht aus tierzuechterischen Gründen verbieten, einschränken oder behindern :

- den innergemeinschaftlichen Handel mit hybriden Zuchtschweinen sowie mit Samen, Eizellen und Embryonen von solchen;

- die Einrichtung von Registern, sofern sie den nach Artikel 10 festzulegenden Bedingungen entsprechen;

- die amtliche Zulassung von Zuechtervereinigungen und/oder Zuchtorganisationen und/oder privaten Unternehmen gemäß Artikel 1 Buchstabe d ), die Register gemäß Artikel 10 führen oder einrichten .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten können jedoch ihre einzelstaatlichen Vorschriften entsprechend den allgemeinen Regeln des

Vertrags bis zum Inkrafttreten der jeweiligen in den Artikeln 8, 9 und 10 genannten Gemeinschaftsbeschlüsse beibehalten.

Artikel 8 Der Rat erlässt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission spätestens zum 31 . Dezember 1990 die Gemeinschaftsbestimmungen über die Zulassung hybrider Zuchtschweine zur Zucht .

Artikel 9 Die Mitgliedstaaten können verlangen, daß hybride Zuchtschweine sowie Samen, Eizellen und Embryonen von solchen bei ihrer Vermarktung von Bescheinigungen, die gemäß Artikel 10 erstellt sind, begleitet werden .

Artikel 10 (1 ) Nach dem Verfahren des Artikels 11 sind zu bestimmen :

- die Methoden der Leistungskontrolle sowie der genetischen Bewertung der hybriden Zuchtschweine;

- die Kriterien für die Einrichtung von Registern;

- die Kriterien für die Eintragung in die Register;

- die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle von Zuechtervereinigungen und/oder Zuchtorganisationen und/oder privaten Unternehmen gemäß Artikel 1 Buchstabe d ), die Register führen oder einrichten;

- die Bescheinigung gemäß Artikel 9 .

( 2 ) Bis zum Inkrafttreten der in Absatz 1 vorgesehenen Bestimmungen werden die in den einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 erster Gedankenstrich amtlich vorgenommenen Kontrollen sowie die Register von den anderen Mitgliedstaaten anerkannt .

KAPITEL IV

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 11 ( 1 ) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende den durch den Beschluß 77/505/EWG eingesetzten Ständigen Tierzuchtausschuß - nachstehend "Ausschuß" genannt - von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats unverzueglich mit der Angelegenheit .

( 2 ) Im Ausschuß werden die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen . Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil .

( 3 ) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen . Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesen Maßnahmen innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Fragen festsetzen kann . Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von 54 Stimmen zustande .

( 4 ) Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen und setzt sie unverzueglich in Kraft, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen .

Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen .

Der Rat erlässt die Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit . Hat der Rat nach Ablauf von drei Monaten seit dem Zeitpunkt, zu dem er mit der Angelegenheit befasst wurde, keine Maßnahme erlassen, so erlässt die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen und setzt sie unverzueglich in Kraft .

Artikel 12 Bis zum Beginn der Anwendung einer diesbezueglichen Gemeinschaftsregelung dürfen die bei der Einfuhr von reinrassigen und hybriden Zuchtschweinen aus Drittländern geltenden tierzuechterischen Bedingungen nicht günstiger sein als die, welche für den innergemeinschaftlichen Handel maßgebend sind .

Artikel 13 Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis spätestens zum 1 . Januar 1991 nachzukommen . Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis .

Das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik verfügen jedoch über eine zusätzliche Frist von zwei Jahren, um dieser Richtlinie nachzukommen, es sei denn, daß der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschließt, diese Ausnahmeregelung zu verlängern .

Artikel 14 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 19 . Dezember 1988 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

Y . POTTAKIS ( 1 ) ABl . Nr . C 44 vom 21 . 2 . 1980, S . 12 .

( 2 ) ABl . Nr . C 147 vom l6 . 6 . 1980, S . 34 .

( 3 ) ABl . Nr . C 182 vom 21 . 7 . 1980, S . 5 .

( 4 ) ABl . Nr . L 206 vom 12 . 8 . 1977, S. 11 .

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