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Document 31988L0331
Council Directive 88/331/EEC of 13 June 1988 amending Directive 83/181/EEC determining the scope of Article 14 (1) (d) of Directive 77/388/EEC as regards exemption from value-added tax on the final importation of certain goods
Richtlinie 88/331/EWG des Rates vom 13. Juni 1988 zur Änderung der Richtlinie 83/181/EWG zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d) der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen
Richtlinie 88/331/EWG des Rates vom 13. Juni 1988 zur Änderung der Richtlinie 83/181/EWG zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d) der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen
OJ L 151, 17.6.1988, p. 79–81
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 09 Volume 002 P. 3 - 5
Special edition in Swedish: Chapter 09 Volume 002 P. 3 - 5
Special edition in Czech: Chapter 09 Volume 001 P. 131 - 133
Special edition in Estonian: Chapter 09 Volume 001 P. 131 - 133
Special edition in Latvian: Chapter 09 Volume 001 P. 131 - 133
Special edition in Lithuanian: Chapter 09 Volume 001 P. 131 - 133
Special edition in Hungarian Chapter 09 Volume 001 P. 131 - 133
Special edition in Maltese: Chapter 09 Volume 001 P. 131 - 133
Special edition in Polish: Chapter 09 Volume 001 P. 131 - 133
Special edition in Slovak: Chapter 09 Volume 001 P. 131 - 133
Special edition in Slovene: Chapter 09 Volume 001 P. 131 - 133
Special edition in Bulgarian: Chapter 09 Volume 001 P. 83 - 85
Special edition in Romanian: Chapter 09 Volume 001 P. 83 - 85
No longer in force, Date of end of validity: 29/11/2009
Richtlinie 88/331/EWG des Rates vom 13. Juni 1988 zur Änderung der Richtlinie 83/181/EWG zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d) der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen
Amtsblatt Nr. L 151 vom 17/06/1988 S. 0079 - 0081
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 2 S. 0003
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 2 S. 0003
***** RICHTLINIE DES RATES vom 13. Juni 1988 zur Änderung der Richtlinie 83/181/EWG zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d) der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (88/331/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 99, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der in der Richtlinie 83/181/EWG (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 85/346/EWG (4), festgelegten Regelung der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter Einfuhren wird eine möglichst weitgehende Übereinstimmung zwischen der Zollregelung und der Mehrwertsteuerregelung angestrebt. Der Rat hat die Zollregelung mit der Verordnung (EWG) Nr. 1315/88 (5) geändert. Einige dieser Änderungen sollten in die Richtlinie 83/181/EWG übernommen werden, soweit sie den Zielen der Steuerharmonisierung entsprechen. In der Richtlinie 83/181/EWG ist nicht nur der Anwendungsbereich des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe d) der Richtlinie 77/388/EWG (6), zuletzt geändert durch die Richtlinie 84/386/EWG (7), festgelegt, sondern es sollen auch über den Anwendungsbereich dieses Artikels hinausgehende gemeinschaftliche Steuerregeln auf dem Gebiet der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen aufgestellt werden. Diese Regeln müssen geändert oder ergänzt werden, um zu einer einheitlichen Anwendung auf Gemeinschaftsebene zu gelangen. Der Wortlaut des Artikels 11 Absatz 2 der Richtlinie 83/181/EWG bedarf aus rechtlichen Gründen einer Klarstellung - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinie 83/181/EWG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung: »(2) Von der Steuer befreit sind auch die üblicherweise aus Anlaß einer Eheschließung überreichten Geschenke, die eine Person, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfuellt, von Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in einem ausserhalb der Gemeinschaft liegenden Land erhält. Die Steuerbefreiung gilt für Geschenke, deren Wert je Einheit 200 ECU nicht übersteigt. Die Mitgliedstaaten können indessen eine Steuerbefreiung von mehr als 200 ECU gewähren, sofern der Wert eines jeden von der Steuer befreiten Geschenkes 1 000 ECU nicht übersteigt." 2. Artikel 22 erhält folgende Fassung: »Artikel 22 Von der Steuer befreit sind die Einfuhren von Gegenständen, deren Gesamtwert 10 ECU nicht übersteigt. Die Mitgliedstaaten können Einfuhren von Gegenständen, deren Gesamtwert mehr als 10 ECU beträgt, jedoch 22 ECU nicht übersteigt, von der Steuer befreien. Die Mitgliedstaaten können von der in Absatz 1 Satz 1 vorgesehenen Steuerbefreiung jedoch Gegenstände ausnehmen, die im Rahmen des Versandhandels eingeführt werden." 3. In Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich wird die Angabe »des Artikels 60 Absatz 1 Buchstabe b)" durch »des Artikels 60" ersetzt. 4. Das folgende Kapitel wird nach Artikel 38 eingefügt: »Kapitel IIa Vergleichssubstanzen für die Arzneimittelkontrolle Artikel 38a Von der Steuer befreit sind Sendungen, die Muster von Vergleichssubstanzen enthalten, die von der Weltgesundheitsorganisation zur Kontrolle der Qualität der zur Herstellung von Arzneimitteln verwendeten Stoffe zugelassen sind, sofern diese Sendungen an Empfänger gerichtet sind, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum steuerfreien Empfang solcher Sendungen ermächtigt worden sind." 5. Dem Artikel 56 wird folgender Buchstabe hinzugefügt: »d) Belohnungen, Trophäen und Andenken mit symbolischem Charakter und von geringem Wert, die zur unentgeltlichen Verteilung an Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in einem anderen Land als dem Einfuhrland bei Geschäftskongressen oder ähnlichen internationalen Veranstaltungen bestimmt sind und ihrer Art, ihrem Stückwert und ihren sonstigen Merkmalen nach keinen Anlaß zu der Annahme geben, daß die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt." 6. Die Artikel 62 und 63 erhalten folgende Fassung: »Artikel 62 Von der Steuer befreit sind vorbehaltlich des Artikels 63 Werbedrucke, z. B. Kataloge, Preislisten, Gebrauchsanweisungen oder Merkblätter betreffend a) zum Verkauf oder zur Vermietung angebotene Waren, wenn die Angebote von einer ausserhalb des Einfuhrmitgliedstaats ansässigen Person ausgehen, oder b) Dienstleistungen, wenn die Angebote von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Person ausgehen, oder c) im Verkehrswesen, bei im Handel üblichen Versicherungen oder im Bankwesen angebotene Dienstleistungen, wenn die Angebote von einer in einem Drittland ansässigen Person ausgehen. Artikel 63 Die Steuerbefreiung nach Artikel 62 gilt nur für Werbedrucke, die nachstehende Voraussetzungen erfuellen: a) Die Drucke müssen sichtbar den Namen des Unternehmens tragen, das die Waren herstellt, verkauft oder vermietet oder die betreffenden Dienstleistungen anbietet; b) jede Sendung darf nur einen einzigen Werbedruck oder im Falle einer aus mehreren Drucken bestehenden Sendung nur ein Exemplar eines jeden Werbedrucks enthalten. Für Sendungen mit mehreren Exemplaren eines gleichen Drucks kann die Befreiung jedoch ebenfalls gewährt werden, falls ihr Rohgewicht nicht mehr als 1 kg beträgt; c) bei den Drucken darf es sich nicht um Sammelsendungen desselben Absenders an denselben Empfänger handeln. Die Bedingungen der Buchstaben b) und c) gelten jedoch nicht für Drucke betreffend zum Verkauf oder zur Vermietung angebotene Waren oder Dienstleistungen, wenn die Angebote von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Person ausgehen, vorausgesetzt, der Druck wurde zur kostenlosen Verteilung eingeführt." 7. Dem Artikel 79 wird folgender Buchstabe hinzugefügt: »s) die Einfuhr der amtlichen Veröffentlichungen, mit denen das Ausfuhrland und die dort niedergelassenen internationalen Organisationen, öffentlichen Körperschaften und öffentlich-rechtlichen Einrichtungen Maßnahmen öffentlicher Gewalt bekanntmachen, sowie die Einfuhr der Drucksachen, die die in den Mitgliedstaaten als solche offiziell anerkannten ausländischen politischen Organisationen anläßlich der Wahlen zum Europäischen Parlament oder anläßlich nationaler Wahlen, die vom Herkunftsland aus organisiert werden, verteilen, sofern diese Veröffentlichungen und Drucksachen im Ausfuhrland der Steuer unterliegen und bei der Ausfuhr nicht davon befreit wurden." 8. Die Überschrift des Kapitels VI erhält folgende Fassung: »Treib- und Schmierstoffe in Strassenkraftfahrzeugen und Spezialcontainern" 9. Artikel 82 erhält folgende Fassung: »Artikel 82 (1) Von der Steuer befreit sind vorbehaltlich der Artikel 83, 84 und 85 a) Treibstoff in den Hauptbehältern von - Personenkraftfahrzeugen, Nutzfahrzeugen und Krafträdern; - Spezialcontainern; b) Treibstoff in tragbaren Behältern, die in Personenkraftfahrzeugen oder auf Krafträdern mitgeführt werden, bis zu einer Hoechstmenge von 10 l je Fahrzeug; die einzelstaatlichen Bestimmungen über Besitz und Beförderung von Treibstoff bleiben hiervon unberührt. (2) Im Sinne des Absatzes 1 gelten als a) Nuztfahrzeuge: Strassenkraftfahrzeuge (einschließlich Zugmaschinen mit oder ohne Anhänger), die nach Bauart und Ausrüstung geeignet sind zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Beförderung von - mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers, - Waren, sowie alle besonderen Strassenfahrzeuge für andere als Beförderungszwecke im eigentlichen Sinne; b) Personenkraftfahrzeuge: Kraftfahrzeuge, die den Kriterien unter Buchstabe a) nicht entsprechen; c) Hauptbehälter: - die vom Hersteller in alle Kraftfahrzeuge desselben Typs fest eingebauten Behälter, die die unmittelbare Verwendung des Treibstoffs für den Antrieb der Kraftfahrzeuge und gegebenenfalls für das Funktionieren der Kühlanlage oder sonstiger Anlagen während des Transports ermöglichen. Als Hauptbehälter gelten auch Gasbehälter in Kraftfahrzeugen, die unmittelbar mit Gas betrieben werden können, sowie die Behälter für sonstige Einrichtungen, mit denen die Fahrzeuge gegebenenfalls ausgerüstet sind; - die vom Hersteller in alle Container desselben Typs fest eingebauten Behälter, die die unmittelbare Verwendung des Treibstoffs für das Funktionieren der Kühlanlage oder sonstiger Anlagen von Spezialcontainern während des Transports ermöglichen; d) Spezialcontainer: alle Behälter mit Vorrichtungen, die speziell für Systeme wie z. B. Kühlung, Sauerstoffzufuhr oder Wärmeisolierung dienen." 10. Artikel 83 Absatz 1 wird wie folgt geändert: - In der Einleitung werden nach dem Ausdruck »Nutzfahrzeugen" die Worte »und Spezialcontainern" eingefügt. - Nach Buchstabe b) wir folgender Buchstabe hinzugefügt: »c) auf 200 l je Spezialcontainer und Reise." 11. In Artikel 90 werden am Ende von Absatz 3 vor dem Ausdruck »zur Folge hätte" die Worte »oder eine Verringerung dieser Befreiung" eingefügt. 12. In Artikel 91 wird folgender Buchstabe hinzugefügt: »c) Steuerbefreiungen, die im Rahmen von Abkommen gewährt werden, die mit Drittländern, welche Vertragsparteien des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (Chicago 1944) sind, zur Anwendung der Empfehlungen 4.42 und 4.44 des Anhangs 9 zu diesem Abkommen (achte Auflage - Juli 1980) auf der Grundlage der Gegenseitigkeit geschlossen wurden." Artikel 2 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie spätestens zum 1. Januar 1989 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis. Artikel 3 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 13. Juni 1988. Im Namen des Rates Der Präsident G. STOLTENBERG (1) ABl. Nr. C 318 vom 30. 11. 1987, S. 21. (2) ABl. Nr. C 180 vom 8. 7. 1987, S. 14. (3) ABl. Nr. L 105 vom 23. 4. 1983, S. 38. (4) ABl. Nr. L 183 vom 16. 7. 1985, S. 21. (5) ABl. Nr. L 123 vom 17. 5. 1988, S. 2. (6) ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 1. (7) ABl. Nr. L 208 vom 3. 8. 1984, S. 58.