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Document 31986L0457
Council Directive 86/457/EEC of 15 September 1986 on specific training in general medical practice
Richtlinie 86/457/EWG des Rates vom 15. September 1986 über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin
Richtlinie 86/457/EWG des Rates vom 15. September 1986 über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin
ABl. L 267 vom 19.9.1986, p. 26–29
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 15/04/1993; Aufgehoben durch 31993L0016
Richtlinie 86/457/EWG des Rates vom 15. September 1986 über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin
Amtsblatt Nr. L 267 vom 19/09/1986 S. 0026
***** RICHTLINIE DES RATES vom 15. September 1986 über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin (86/457/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 49, 57 und 66, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Die Richtlinie 75/362/EWG (4), zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1985, sowie die Richtlinie 75/363/EWG (5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 82/76/EWG (6), zur Freizuegigkeit der Ärzte enthalten weder Bestimmungen über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, durch die eine spezifische Ausbildung des Arztes in der Allgemeinmedizin nachgewiesen wird, noch über die Kriterien, denen eine solche Ausbildung genügen sollte. Der Rat hatte es seinerzeit nicht für zweckmässig gehalten, hierfür entsprechende Vorschriften auf Gemeinschaftsebene zu erlassen; er hatte jedoch festgestellt, daß sich in einigen Mitgliedstaaten die Tendenz abzeichnet, die Rolle des praktischen Arztes und die Bedeutung seiner Ausbildung stärker hervorzuheben. Er hatte daher die Kommission ersucht, die durch diese Entwicklung aufgeworfenen Fragen zu prüfen. Diese Tendenz hat sich seither verstärkt fortgesetzt, und nunmehr wird das Bedürfnis für eine spezifische Ausbildung zum praktishen Arzt nahezu allgemein anerkannt, durch die dieser besser auf seine ihm eigene Tätigkeit vorbereitet werden soll. In diesem Zusammenhang ist es besonders wichtig, daß der Arzt das soziale Umfeld seiner Patienten persönlich kennt und sie als Gesamtpersönlichkeit in Fragen der Krankheitsverhütung und des Gesundheitsschutzes berät und in geeigneter Weise behandelt. Eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin ist vor allem deshalb notwendig, weil sich durch die Entwicklung der Medizin zwischen der Forschung und medizinischen Ausbildung einerseits und der Praxis der Allgemeinmedizin andererseits eine immer grössere Kluft gebildet hat, so daß wichtige Aspekte der Allgemeinmedizin im Rahmen der herkömmlichen medizinischen Grundausbildung in den Mitgliedstaaten nicht mehr auf befriedigende Weise gelehrt werden können. Abgesehen von dem Gewinn für die Patienten ist auch anerkannt, daß eine bessere Anpassung des praktischen Arztes an seine besondere Funktion dazu beitragen wird, die ärztliche Versorgung vor allem insofern zu verbessern, als die Inanspruchnahme von Fachärzten sowie von Laboratorien und sonstigen hochspezialisierten Einrichtungen und Ausrüstungen auf einer selektiveren Grundlage erfolgen würde. Die Verbesserung der allgemeinmedizinischen Ausbildung kann dazu beitragen, daß die Tätigkeit des praktischen Arztes aufgewertet wird. Diese Entwicklung scheint zwar unumkehrbar, vollzieht sich jedoch in den einzelnen Mitgliedstaaten mit unterschiedlicher Geschwindigkeit. Die dahingehenden Bestrebungen sollten nicht übermässig beschleunigt, sondern in Etappen einander angenähert werden, wobei eine geeignete Ausbildung jedes praktischen Arztes, die den spezifischen Anforderungen an die Ausübung der Allgemeinmedizin entspricht, anzustreben ist. Um eine schrittweise Verwirklichung dieser Reform zu gewährleisten, ist es zunächst erforderlich, in jedem Mitgliedstaat eine spezifische Ausbildung zum praktischen Arzt einzuführen, die sowohl qualitativ als auch quantitativ bestimmten Mindestanforderungen genügt und die die Mindestgrundausbildung die der Arzt gemäß der Richtlinie 75/363/EWG besitzen muß, ergänzt. Dabei ist unerheblich, ob diese Ausbildung in der Allgemeinmedizin im Rahmen der Grundausbildung des Arztes im Sinne des einzelstaatlichen Rechts oder ausserhalb derselben erfolgt. In einer zweiten Phase sollte sodann vorgesehen werden, daß die Ausübung des ärztlichen Berufs als praktischer Arzt im Rahmen eines Sozialversicherungssystems vom Nachweis der Ausbildung zum praktischen Arzt abhängig zu machen ist. Schließlich sollten zur Vervollständigung der Reform neue Vorschläge vorgelegt werden. Diese Richtlinie berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Gestaltung ihres eigenen Sozialversicherungssystems sowie für die Festlegung der Tätigkeiten, die im Rahmen dieses Systems ausgeuebt werden können. Die Koordinierung der Mindestvoraussetzungen für die Erteilung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin, die aufgrund der vorliegenden Richtlinie zu erfolgen hat, ermöglicht den Mitgliedstaaten die gegenseitige Anerkennung dieser Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise. Ein Aufnahmemitgliedstaat ist aufgrund der Richtlinie 75/362/EWG nicht berechtigt, von Ärzten, die ein in einem anderen Mitgliedstaat erteiltes und gemäß der genannten Richtlinie anerkanntes Diplom besitzen, für die Ausübung des ärztlichen Berufs im Rahmen eines Sozialversicherungssystems eine zusätzliche Ausbildung zu verlangen, selbst wenn eine solche Ausbildung für die Inhaber des in seinem Gebiet erworbenen Arztdiploms erforderlich ist. Diese Wirkung der Richtlinie 75/362/EWG kann für die Tätigkeit des praktischen Arztes im Rahmen eines Sozialversicherungssystems nicht vor dem 1. Januar 1995 enden. Von diesem Zeitpunkt an ist in allen Mitgliedstaaten die Tätigkeit als praktischer Arzt im Rahmen ihres Sozialversicherungssystems von einem Nachweis über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin abhängig zu machen. Die Ärzte, die sich vor diesem Zeitpunkt entsprechend der Richtlinie 75/362/EWG als Ärzte niedergelassen haben, müssen das erworbene Recht haben, den ärztlichen Beruf als praktischer Arzt im Rahmen des Sozialversicherungssystems des Aufnahmemitgliedstaates auszuüben, selbst wenn sie keine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin absolviert haben - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Jeder Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der vollständige Studiengang im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 75/363/EWG angeboten wird, führt eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin, die mindestens den Voraussetzungen nach den Artikeln 2 und 3 der vorliegenden Richtlinie entsprechen muß, dergestalt ein, daß die ersten Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise über diese spezifische Ausbildung spätestens am 1. Januar 1990 erteilt werden. Artikel 2 (1) Die in Artikel 1 genannte spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin muß mindestens die nachstehenden Voraussetzungen erfuellen: a) Der Zugang dazu kann erst dann erfolgen, wenn ein mindestens sechsjähriges Studium im Rahmen der in Artikel 1 der Richtlinie 75/363/EWG genannten Ausbildung abgeschlossen und als gültig anerkannt worden ist. b) Sie muß als mindestens zweijährige Vollzeitausbildung unter der Aufsicht der zuständigen Behörden oder Stellen erfolgen. c) Sie ist mehr praktischer als theoretischer Art. Die praktische Ausbildung findet einerseits während mindestens sechs Monaten in zugelassenen Krankenhäusern mit entsprechender Ausrüstung und entsprechenden Abteilungen und andererseits während mindestens sechs Monaten in zugelassenen Allgemeinpraxen oder in zugelassenen Zentren für Erstbehandlung statt; sie erfolgt in Verbindung mit anderen Einrichtungen oder Diensten des Gesundheitswesens für Allgemeinmedizin; unbeschadet der vorgenannten Mindestzeiten kann die praktische Ausbildung jedoch während eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten in anderen zugelassenen Einrichtungen oder Diensten des Gesundheitswesens, die sich mit Allgemeinmedizin befassen, stattfinden. d) Die Anwärter müssen von den Personen, mit denen sie beruflich arbeiten, persönlich zur Mitarbeit herangezogen werden und Mitverantwortung übernehmen. (2) Die Mitgliedstaaten können die Durchführung der Bestimmungen des Absatzes 1 Buchstabe c) betreffend die Mindestdauer der Ausbildung bis spätestens zum 1. Januar 1995 aufschieben. (3) Die Mitgliedstaaten machen die Ausstellung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin vom Erwerb eines der in Artikel 3 der Richtlinie 75/362/EWG genannten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise abhängig. (4) Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden oder Stellen, die für die Ausstellung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin zuständig sind. Artikel 3 Erfolgt die allgemeinmedizinische Ausbildung eines Arztes in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie in Form praktischer Erfahrung in der Allgemeinmedizin, die der Arzt in seiner eigenen Praxis unter der Aufsicht eines zugelassenen Praktikumsleiters erwirbt, so kann dieser Mitgliedstaat diese Ausbildung versuchsweise beibehalten, sofern sie: - Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) und Absatz 3 entspricht; - doppelt so lang ist wie der Unterschied zwischen der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) vorgesehenen Dauer und den unter dem dritten Gedankenstrich des vorliegenden Artikels vorgesehenen Zeiträumen insgesamt; - eine Ausbildung in zugelassenen Krankenhäusern mit entsprechender Ausrüstung und entsprechenden Abteilungen sowie eine Ausbildung in einer zugelassenen Allgemeinpraxis oder einem zugelassenen Zentrum für ärztliche Erstbehandlung umfasst; ab dem 1. Januar 1995 muß jeder dieser beiden Zeiträume mindestens sechs Monate betragen. Artikel 4 Die Kommission unterbreitet dem Rat spätestens am 1. Januar 1996 auf der Grundlage der gesammelten Erfahrungen und unter Berücksichtigung der Entwicklung der Ausbildung in der Allgemeinmedizin einen Bericht über die Anwendung der Artikel 2 und 3 sowie geeignete Vorschläge im Hinblick auf die weitere Harmonisierung der Ausbildung der Ärzte für Allgemeinmedizin. Der Rat befindet über diese Vorschläge vor dem 1. Januar 1997 nach den im Vertrag festgelegten Regeln. Artikel 5 (1) Unbeschadet des in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Grundsatzes der Vollzeitausbildung können die Mitgliedstaaten neben der Vollzeitausbildung eine spezifische Teilzeitausbildung in der Allgemeinmedizin zulassen, sofern folgende Einzelbedingungen erfuellt sind: - die Gesamtdauer der Ausbildung darf nicht dadurch verkürzt werden, daß sie in Teilzeit erfolgt; - die wöchentliche Ausbildungsdauer der Teilzeitausbildung darf nicht unter 60 % der wöchentlichen Ausbildungsdauer in Vollzeit betragen; - die Teilzeitausbildung muß einige Abschnitte einer Vollzeitausbildung umfassen, und zwar sowohl bei dem in Krankenhäusern stattfindenden Ausbildungsteil als auch bei dem in einer zugelassenen Allgemeinpraxis oder in einem zugelassenen Zentrum für Erstbehandlung stattfindenden Teil. Zahl und Dauer dieser Abschnitte der Vollzeitausbildung werden so festgelegt, daß sie eine entsprechende Vorbereitung auf die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit des praktischen Arztes gewährleisten. (2) Die Teilzeitausbildung muß der Vollzeitausbildung qualitativ entsprechen. Sie wird mit dem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne von Artikel 1 abgeschlossen. Artikel 6 (1) Unabhängig von den Bestimmungen über die erworbenen Rechte, die die Mitgliedstaaten erlassen, können sie das Diplom, das Prüfungszeugnis oder den sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne von Artikel 1 einem Arzt erteilen, der zwar nicht die Ausbildung im Sinne der Artikel 2 und Artikel 3 absolviert hat, der aber anhand eines von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates ausgestellten Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises eine andere Zusatzausbildung nachweisen kann; sie dürfen das Diplom, das Prüfungszeugnis oder den sonstigen Befähigungsnachweis jedoch nur dann erteilen, wenn damit Kenntnisse bescheinigt werden, die qualitativ den Kenntnissen nach Absolvierung der in den Artikeln 2 und 3 genannten Ausbildung entsprechen. (2) In den Bestimmungen, die die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 erlassen, müssen sie unter anderem regeln, inwieweit die von dem Antragsteller absolvierte Zusatzausbildung sowie seine Berufserfahrung auf die Ausbildung im Sinne der Artikel 2 und 3 angerechnet werden können. Die Mitgliedstaaten dürfen das Diplom, das Prüfungszeugnis oder den sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne von Artikel 1 nur dann erteilen, wenn der Antragsteller mindestens sechs Monate Erfahrungen in der Allgemeinmedizin nachweisen kann, die er gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) in einer Allgemeinpraxis oder in einem Zentrum für Erstbehandlung erworben hat. Artikel 7 (1) Ab 1. Januar 1995 macht jeder Mitgliedstaat vorbehaltlich der Vorschriften über erworbene Rechte die Ausübung des ärztlichen Berufs als praktischer Arzt im Rahmen seines Sozialversicherungssystems vom Besitz eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises im Sinne von Artikel 1 abhängig. Von dieser Bedingung können die Mitgliedstaaten jedoch Personen freistellen, die gerade eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin absolvieren. (2) Jeder Mitgliedstaat bestimmt die erworbenen Rechte. Er muß jedoch das Recht, den ärztlichen Beruf als paktischer Arzt im Rahmen eines Sozialversicherungssystems auszuüben, ohne ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne von Artikel 1 zu besitzen, im Falle solcher Ärzte als erworbenes Recht betrachten, die dieses Recht bis zum 31. Dezember 1994 gemäß der Richtlinie 75/362/EWG erworben haben und sich bis zu diesem Zeitpunkt unter Inanspruchnahme von Artikel 2 oder Artikel 9 Absatz 1 der genannten Richtlinie im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaates niedergelassen haben. (3) Jeder Mitgliedstaat kann Absatz 1 vor dem 1. Januar 1995 anwenden, sofern jeder Arzt, der in einem anderen Mitgliedstaat die Ausbildung nach Artikel 1 der Richtlinie 75/363/EWG absolviert hat, sich bis zum 31. Dezember 1994 unter Inanspruchnahme von Artikel 2 oder Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 75/362/EWG in seinem Gebiet niederlassen und dort im Rahmen seines Sozialversicherungssystems praktizieren kann. (4) Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaates stellen auf Antrag eine Bescheinigung aus, mit der den Ärzten, die gemäß Absatz 2 Rechte erworben haben, das Recht bescheinigt wird, den ärztlichen Beruf als praktischer Arzt im Rahmen des betreffenden einzelstaatlichen Sozialversicherungssystems auszuüben, ohne ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne von Artikel 1 zu besitzen. (5) Absatz 1 hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, in ihrem Gebiet die Ausübung der Tätigkeiten des Arztes als praktischer Arzt im Rahmen des Sozialversicherungssystems nach ihren innerstaatlichen Vorschriften Personen zu gestatten, die nicht Inhaber von in einem Mitgliedstaat erworbenen Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen sind, welche jeweils eine Ausbildung als Arzt und eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin abschließen, die jedoch Inhaber von in einem Drittland erworbenen Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen sind, welche diese Ausbildung oder eine dieser Ausbildungen abschließen. Artikel 8 (1) Jeder Mitgliedstaat erkennt im Hinblick auf die Ausübung des Berufs des praktischen Arztes im Rahmen seines Sozialversicherungssystems die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise im Sinne von Artikel 1 an, die andere Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten nach den Artikeln 2, 3, 5 und 6 ausgestellt haben. Anzuerkennen sind auch die Bescheinigungen der zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland über die Gleichwertigkeit der von den zuständigen Behörden der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten Ausbildungsnachweise mit den Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen nach Unterabsatz 1. (2) Jeder Mitgliedstaat erkennt die Bescheinigungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 4 an, die andere Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ausstellen, und verleiht ihnen in seinem Gebiet die gleiche Wirkung wie den von ihm ausgestellten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen, die die Ausübung des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt im Rahmen seines Sozialversicherungssystems gestatten. Artikel 9 Die Angehörigen eines Mitgliedstaates, denen ein anderer Mitgliedstaat die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise im Sinne von Artikel 1 oder Artikel 7 Absatz 4 ausgestellt hat, haben das Recht, im Aufnahmemitgliedstaat die in diesem Staat bestehende Berufsbezeichnung zu führen und von ihrer Abkürzung Gebrauch zu machen. Artikel 10 (1) Unbeschadet des Artikels 9 tragen die Aufnahmemitgliedstaaten dafür Sorge, daß der gemäß Artikel 8 begünstigte Personenkreis zur Führung seiner im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat gültigen rechtmässigen Ausbildungsbezeichnung und gegebenenfalls ihrer Abkürzung in der Sprache dieses Staates berechtigt ist. Die Aufnahmemitgliedstaaten können vorschreiben, daß neben dieser Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die bzw. der sie verliehen hat, aufgeführt werden. (2) Kann die Ausbildungsbezeichnung des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates im Aufnahmemitgliedstaat mit einer Bezeichnung verwechselt werden, die in diesem Staat eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, welche von dem Begünstigten nicht erworben wurde, so kann der Aufnahmemitgliedstaat vorschreiben, daß der Begünstigte seine im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat gültige Ausbildungsbezeichnung in einer vom Aufnahmemitgliedstaat festgelegten Form verwendet. Artikel 11 Die Kommission unterbreitet dem Rat spätestens am 1. Januar 1997 auf der Grundlage der gesammelten Erfahrung und unter Berücksichtigung der Entwicklung der Ausbildung in der Allgemeinmedizin einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und gegebenenfalls geeignete Vorschläge, deren Ziel eine geeignete Ausbildung jedes praktischen Arztes ist, die den spezifischen Anforderungen an die Ausübung der Allgemeinmedizin entspricht. Der Rat befindet über diese Vorschläge nach den im Vertrag festgelegten Verfahren. Artikel 12 (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis. Sie teilen der Kommission ferner den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Maßnahmen mit. (2) Sobald ein Mitgliedstaat der Kommission den Zeitpunkt des Inkrafttretens der von ihm beschlossenen Maßnahmen im Sinne von Artikel 1 mitgeteilt hat, sorgt diese für eine entsprechende Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, in der die Bezeichnung des von dem betreffenden Mitgliedstaat eingeführten Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises und gegebenenfalls die Berufsbezeichnung angegeben wird. Artikel 13 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 15. September 1986. Im Namen des Rates Der Präsident G. HOWE (1) ABl. Nr. C 13 vom 15. 1. 1985, S. 3 und ABl. Nr. C 125 vom 24. 5. 1986, S. 8. (2) ABl. Nr. C 36 vom 17. 2. 1986, S. 149. (3) ABl. Nr. C 218 vom 29. 8. 1985, S. 9. (4) ABl. Nr. L 167 vom 30. 6. 1975, S. 1. (5) ABl. Nr. L 167 vom 30. 6. 1975, S. 14. (6) ABl. Nr. L 43 vom 15. 2. 1982, S. 21.