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Document 31986H0379

86/379/EWG: Empfehlung des Rates vom 24. Juli 1986 zur Beschäftigung von Behinderten in der Gemeinschaft

OJ L 225, 12.8.1986, p. 43–47 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/1986/379/oj

31986H0379

86/379/EWG: Empfehlung des Rates vom 24. Juli 1986 zur Beschäftigung von Behinderten in der Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 225 vom 12/08/1986 S. 0043 - 0047


*****

EMPFEHLUNG DES RATES

vom 24. Juli 1986

zur Beschäftigung von Behinderten in der Gemeinschaft

(86/379/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

gestützt auf den von der Kommission vorgelegten Empfehlungsentwurf,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Entschließung des Rates vom 21. Januar 1974 über ein sozialpolitisches Aktionsprogramm (3) ist unter anderem die Durchführung eines Programms zur beruflichen und gesellschaftlichen Eingliederung von Behinderten vorgesehen.

Mit der Entschließung des Rates vom 27. Juni 1974 (4) wurde ein erstes gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur beruflichen Rehabilitation von Behinderten aufgestellt.

In der Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierung der Mitgliedstaaten vom 21. Dezember 1981 über die soziale Integration der Behinderten (5) werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, sicherzustellen, daß Behinderte nicht unbillig unter den Folgen wirtschaftlicher Schwierigkeiten zu leiden haben, insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungslage, und Maßnahmen zur Vorbereitung der Behinderten auf ein Berufsleben zu fördern; in dieser Entschließung werden aber keine konzertierten oder konzentrierten Bemühungen der Gemeinschaft in dieser Hinsicht vorgesehen.

In dieser Empfehlung umfasst der Begriff »Behinderte" alle Personen mit wesentlichen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen.

Behinderte haben das gleiche Recht wie alle anderen Arbeitnehmer auf Chancengleichheit in Berufsbildung und Beschäftigung.

In Zeiten wirtschaftlicher Krisen sollte das Vorgehen auf europäischer und Gemeinschaftsebene nicht nur fortgesetzt, sondern auch verstärkt werden, damit die Chancengleichheit durch positive und kohärente Maßnahmen verwirklicht wird.

Mit diesen Maßnahmen sollte den auf ein uneingeschränktes aktives und selbständiges Leben gerichteten Bestrebungen der Behinderten Rechnung getragen werden.

Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 11. März 1981 (6) die Notwendigkeit hervorgehoben, auf Gemeinschaftsebene die wirtschaftliche, soziale und berufliche Integration der Behinderten zu fördern.

Die angemessene Behandlung der Behinderten in Beschäftigung und Berufsbildung erscheint notwendig, um eines der Ziele der Gemeinschaft zu verwirklichen. Im Vertrag - ausser in Artikel 235 - sind die für die Annahme dieser Empfehlung erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen -

I. EMPFIEHLT DEN MITGLIEDSTAATEN,

1. alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um eine angemessene Behandlung der Behinderten im Bereich der Beschäftigung und der Berufsbildung, sowohl bei der Erstausbildung und der Einstellung als auch bei der Rehabilitation und der Wiedereingliederung zu gewährleisten.

Dieser Grundsatz der angemessenen Behandlung der Behinderten sollte Anwendung finden auf:

a) den Zugang zur Beschäftigung und zur regulären oder spezifischen Berufsbildung sowie zu Beratungs-, Vermittlungs- und Betreuungsdiensten;

b) das Verbleiben in dieser Beschäftigung oder Berufsbildung und den Schutz vor ungerechtfertigten Entlassungen;

c) die Aufstiegsmöglichkeiten und die Weiterbildung;

2. zu diesem Zweck - gegebenenfalls nach Anhörung der Behindertenverbände und der Sozialpartner - ihre Politik zugunsten der Behinderten fortzusetzen und, wenn erforderlich, zu intensivieren und zu überprüfen; in dieser Politik sollten Maßnahmen und spezifische Aktionen, die in anderen Mitgliedstaaten durchgeführt wurden und sich als wirksam und nützlich erwiesen haben, berücksichtigt werden.

Diese Politik sollte insbesondere folgendes vorsehen:

a) Beseitigung negativer Diskriminierungen

i) Es sollten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften überprüft werden, damit sie dem Grundsatz der angemessenen Behandlung von Behinderten nicht zuwiderlaufen.

ii) Es sollten geeignete Maßnahmen ergriffen werden, damit Entlassungen im Zusammenhang einer Behinderung soweit irgend möglich vermieden werden.

iii) Ausnahmen vom Grundsatz der angemessenen Behandlung beim Zugang zur Ausbildung oder Beschäftigung sollten auf die Fälle begrenzt werden, die durch eine spezifische Unvereinbarkeit einer mit einem Arbeitsplatz oder einem Ausbildungsgang verbundenen Tätigkeit mit einer bestimmten Behinderung gerechtfertigt sind; erforderlichenfalls sollte diese Unvereinbarkeit durch ein ärztliches Gutachten bestätigt werden können; jede Ausnahme sollte regelmässig überprüft werden, um festzustellen ob sie weiterhin gerechtfertigt ist.

iv) Es sollte dafür gesorgt werden, daß Prüfungen, die für den Zugang zu Berufsbildungsgängen oder in deren Verlauf oder bei deren Abschluß gefordert werden, so konzipiert werden, daß Behinderte nicht benachteiligt werden.

v) Es sollte dafür gesorgt werden, daß Behinderte ihre Rechte vor den zuständigen Gremien geltend machen und die hierzu erforderliche Unterstützung entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Praktiken erhalten können.

b) Positive Maßnahmen für Behinderte, besonders:

i) Unter Beachtung der in den einzelnen Sektoren und Unternehmen bestehenden Unterschiede sollten die Mitgliedstaaten, wenn sich dies als angemessen erweist und nach Anhörung der Behindertenverbände und der Sozialpartner, realistische Quoten für die Beschäftigung von Behinderten durch öffentliche und private Unternehmen mit einer Mindestzahl von Beschäftigten festsetzen; diese Mindestzahl könnte zwischen 15 und 50 liegen. Ferner sollten Maßnahmen dahingehend getroffen werden, daß diese Quoten bekanntgegeben und erreicht werden.

ii) In jedem Mitgliedstaat sollte ein Leitfaden oder Kodex für empfehlenswerte Praktiken zur Beschäftigung von Behinderten zur Verfügung gestellt werden, der die in dem betreffenden Mitgliedstaat bereits getroffenen positiven Maßnahmen enthält und dem Geiste dieser Empfehlung entspricht; im Anhang ist ein Orientierungsrahmen enthalten, der Beispiele für positive Aktionen anführt;

der Leitfaden oder Kodex sollte weitestmöglich verbreitet werden und sowohl den öffentlichen als auch den privaten Sektor betreffen;

in dem Leitfaden sollte eindeutig dargelegt werden, welchen Beitrag die Empfänger zur wirksamen Durchführung der einzelstaatlichen Behindertenpolitik leisten können und sollten; ferner sollte er Informationen und Ratschläge hinsichtlich der bereits vorhandenen Unterstützung durch staatliche Stellen enthalten.

iii) Die Mitgliedstaaten sollten die öffentlichen und privaten Unternehmen ermutigen, alle geeigneten Maßnahmen zur Beschäftigung Behinderter zu ergreifen, deren Geist dem Leitfaden oder Kodex für empfehlenswerte Praktiken entspricht. Die Mitgliedstaaten sollten festlegen, wie diese Maßnahmen und die jährlich erzielten Erfolge bei deren Durchführung im Wege der bereits bestehenden Verfahren zur Informationsverbreitung im Sozialbereich veröffentlicht werden.

iv) Erleidet ein Arbeitnehmer eine Behinderung, so sollten der Arbeitgeber und die Rehabilitationsdienste im Hinblick darauf zusammenarbeiten, daß der Arbeitnehmer - möglichst beim selben Unternehmer - wiederbeschäftigt wird;

3. der Kommission über die Maßnahmen Bericht zu erstatten, die sie in Anwendung dieser Empfehlung getroffen haben, damit die Kommission den in Abschnitt II Nummer 3 erwähnten Bericht erstellen kann.

II. FORDERT DIE KOMMISSION AUF,

1. den Austausch von Informationen und Erfahrungen betreffend die Rehabilitation und Beschäftigung Behinderter zwischen den einzelstaatlichen Behörden zu koordinieren; an diesem Austausch werden die von den Mitgliedstaaten hierfür benannten Stellen beteiligt;

2. die Behinderten weiterhin in angemessener Weise aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds ungeachtet ihres Alters zu unterstützen;

3. dem Rat über die Anwendung dieser Empfehlung binnen zwei Jahren nach deren Annahme Bericht zu erstatten.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 1986

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. CLARK

(1) ABl. Nr. C 148 vom 16. 6. 1986, S. 84.

(2) ABl. Nr. C 189 vom 28. 7. 1986, S. 10.

(3) ABl. Nr. C 13 vom 12. 2. 1974, S. 1.

(4) ABl. Nr. C 80 vom 9. 7. 1974, S. 30.

(5) ABl. Nr. C 347 vom 31. 12. 1981, S. 1.

(6) ABl. Nr. C 77 vom 6. 4. 1981, S. 27.

ANHANG

Orientierungsrahmen positiver Maßnahmen für die Beschäftigung und Berufsbildung von Behinderten

Der nachstehende Text umfasst ein Bündel möglicher, von der Kommission vorgeschlagener Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieser Empfehlung, insbesondere bei der Erstellung eines Leitfadens oder Kodexes für empfehlenswerte Praktiken, in Betracht ziehen sollten.

ABSCHNITT I

ASPEKTE DES BERUFSLEBENS DER BEHINDERTEN

1. Schaffung von Arbeitsplätzen

a) Konzertierte Vorhaben

Den Behinderten sollte in bezug auf Vorhaben zur Schaffung von Arbeitsplätzen, z. B. Regionalentwicklungsprogramme, örtliche Beschäftigungsinitiativen, Aktionen zur Förderung der Gründung von Genossenschaften oder von kleineren mittelständischen Betrieben, eine echte Chance eingeräumt werden.

b) Neue Technologien

Die Schaffung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für Behinderte sollte gefördert werden, und zwar im Zuge einzelstaatlicher Initiativen sowohl im eigentlichen Sektor der neuen Technologien als auch durch den Einsatz der neuen Technologien als Hilfsmittel, durch die die Beschäftigung von Behinderten in anderen Bereichen ermöglicht wird.

In diesem Zusammenhang sollten Vorhaben gefördert werden, die es den Behinderten ermöglichen, Fernarbeit anzunehmen.

Es sollten die aus den neuen technologischen Entwicklungen resultierenden spezifischen Risiken hinsichtlich der Erhaltung von Arbeitsplätzen untersucht und geeignete Maßnahmen getroffen werden.

Die Arbeitsplätze sollten den Bedürfnissen Behinderter angepasst werden.

c) Sonstige Tätigkeitsbereiche

Vorhaben, mit denen Behinderte im Hinblick auf die Gründung eines eigenen Unternehmens ausgebildet und vorbereitet werden oder die sie auf neue Beschäftigungsmöglichkeiten in den Medien oder in Diensten für andere Behinderte hinweisen, sollten gefördert und unterstützt werden.

Es sollten aussichtsreiche und für Personen mit verschiedenen Behinderten in Frage kommende Wirtschaftsbereiche ermittelt werden (tertiärer Sektor, einschließlich Fremdenverkehr und Gaststättengewerbe; Landwirtschaft oder Gartenbau, Forstwirtschaft).

In diesen Bereichen sollten Programme zur Schaffung neuer Arbeitsplätze für Behinderte durchgeführt werden.

Für die Wiederbeschäftigung von geistig behinderten Arbeitnehmern, die ihren Arbeitsplatz aufgrund veränderter Gegebenheiten auf dem Arbeitsmarkt verlieren, sollten besondere einzelstaatliche Maßnahmen eingeführt werden.

Für behinderte Arbeitnehmer sollten mehr Teilzeitbeschäftigungsmöglichkeiten geschaffen werden.

2. Geschützte Arbeitsplätze

a) Allgemeine Aspekte

In jedem Mitgliedstaat sollte die Situation in bezug auf die geschützte Beschäftigung überprüft werden; ferner sollten Pläne für die Zukunft dieses Sektors ausgearbeitet werden.

b) Quantitative Aspekte

In diesen Plänen sollte dargelegt werden, wie groß die Nachfrage künftig sein wird und ob es notwendig ist, das Angebot zu erweitern oder einzuschränken.

c) Qualitative Aspekte

Es sollte darauf geachtet werden, daß bei dieser Überprüfung folgendes in Erwägung gezogen wird:

- Verbesserung der Qualität von weniger erfolgreichen Werkstätten oder Zentren, um ihre Leistung zu optimieren;

- Einführung neuer Tätigkeitsformen (z. B. im Computer-Sektor), die sowohl interessanter als auch kommerziell erfolgreicher sind;

- Erhöhung des Ausbildungsangebots in den Werkstätten;

- Stärkung der Übergangsfunktion der Werkstätten, d. h. ihrer Aufgabe als Zentren, in denen die berufliche Eignung festgestellt und die persönliche Entwicklung beurteilt werden, und zwar nach der Grundschulzeit oder einer Zeit der Arbeitslosigkeit und vor dem Zugang zum freien Arbeitsmarkt;

- Abbau der Isolierung durch die Erhöhung der Zahl geschützter Arbeitsplätze oder Gruppen im Betrieb oder der Zahl von gemischten Genossenschaften. 3. Übergang, berufliche Rehabilitation und Berufsausbildung

Es sollte dafür gesorgt werden, daß auszubildende Behinderte - wo immer dies möglich und wünschenswert ist - an integrierten Lehrgängen in regulären Ausbildungsstätten teilnehmen können.

Vorrang sollte unbedingt einer Verbesserung von Angebot und Qualität der Berufsvorbereitung und -ausbildung der Behinderten gegeben werden, wobei insbesondere folgendes zu beachten wäre:

- Die Bedürfnisse von Arbeitnehmern, die durch Unfall oder Krankheit zu Behinderten wurden, und Jugendlichen, deren Behinderung angeboren bzw. in der Kindheit oder Jugend aufgetreten ist, sollten in gleicher Weise berücksichtigt werden;

- der Inhalt der Ausbildungsprogramme sollte so angepasst werden, daß sich die Chancen auf dem Arbeitsmarkt realistischer gestalten;

- die direkten Kontakte zwischen Ausbildungsstätten und den örtlichen Vertretern der Sozialpartner sollten intensiviert werden;

- die Ausbildungsmethoden sollten verbessert werden, insbesondere durch verstärkten Einsatz der neuen Technologien als Ausbildungshilfen, durch die Einführung von Lehrgängen im »Baukastensystem" und gegebenenfalls von Fernunterricht;

- Versuche betreffend Lehrgangsstruktur und -gestaltung sollten gefördert werden, um die Koordinierung von theoretischer und praktischer Ausbildung zu erleichtern;

- alle Aspekte des Zugangs zu Lehrgängen sollten verbessert werden;

- die auszubildenden Behinderten sollten soweit möglich an der Planung ihres Ausbildungsprogramms aktiver beteiligt werden;

- die Kontinuität bei der Vorbereitung auf das Berufsleben und bei der Berufsausbildung sollte durch Förderung der berufsgruppenübergreifenden Zusammenarbeit und die Einsetzung multidisziplinärer Teams gewährleistet werden.

4. Beratung, Eignungsfeststellung und Vermittlung

a) Beratung

Auf regionaler Ebene sollten im Rahmen der allgemeinen Beratungsdienste Einrichtungen für die Ausbildungs- und Berufsberatung zur ausdrücklichen Betreuung von Behinderten funktionsfähig ausgestaltet werden.

Wird diese Aufgabe von einem eher allgemeinen und nicht spezialisierten Beratungsdienst wahrgenommen, so sollten die Berater über eine Ausbildung verfügen, die es ihnen ermöglicht, die speziellen Bedürfnisse der Behinderten zu verstehen und auf deren Probleme einzugehen.

b) Eignungsfeststellung

Es sollten wirksame Eignungsfeststellungsmethoden ermittelt werden, die dann soweit möglich einzuführen wären.

In erster Linie sollten hierbei folgende Grundsätze beachtet werden:

- Es muß der Behinderte selbst (und gegebenenfalls seine Familie) aktiv an der Eignungsfeststellung beteiligt werden;

- jeder Behinderte muß ermutigt werden, sich für das bestmögliche Ausbildungsniveau und das höchstmögliche Berufsziel zu entscheiden.

c) Stellenvermittlung

Auf regionaler Ebene sollten im Rahmen der allgemeinen Stellenvermittlungseinrichtungen Vermittlungsdienste eingerichtet werden, die dafür zuständig sind, Behinderten mit einer geeigneten Ausbildung bei der Arbeitsplatzsuche zu helfen.

Es sollte sichergestellt werden, daß diese Vermittlungsdienste auch - zumindest in der Anfangszeit - die Betreuung und Unterstützung der Behinderten am Arbeitsplatz wahrnehmen.

Für die Stellenvermittler sollten entsprechende Ausbildungsprogramme durchgeführt werden.

5. Arbeitgeber und Arbeitnehmerverbände

a) Anreize für Arbeitgeber

Die Arbeitgeber sollten ermutigt werden, verstärkt öffentliche Mittel in Anspruch zu nehmen.

Diese Mittel sollten nach Maßgabe der Politik und der Lage des betreffenden Landes gegebenenfalls dafür bereitgestellt werden, daß die besonderen Kosten, die einem Arbeitgeber entstehen, wenn er einen Behinderten einstellt, ganz oder zum Teil gedeckt werden.

Zu den zuschußfähigen Aufwendungen sollten die Kosten für die Anpassung der Maschinen oder der Anlagen, die Schaffung behindertengerechter Zugänge und zusätzliche Personalkosten gerechnet werden können.

Zuschüsse sollten sowohl für die Wiederbeschäftigung von Arbeitnehmern, die nach einem Unfall eine Behinderung erlitten haben, als auch bei Neueinstellungen gezahlt werden.

Bei Neueinstellungen sollte während der einführenden Ausbildung ein Lohnzuschuß aus öffentlichen Mitteln gewährt werden.

b) Arbeitnehmerverbände

Die Gewerkschaften sollten bestärkt werden, den behinderten Arbeitnehmern jegliche notwendige Unterstützung zuteil werden zu lassen und zu gewährleisten, daß deren Interessen im Rahmen repräsentativer Strukturen angemessen vertreten werden. 6. Sozialversicherung

Es sollte sichergestellt werden, daß behinderte Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz verlieren oder nach einer beruflichen Umschulung keine Anstellung finden, sich - nur wegen ihrer Behinderung - finanziell nicht in einer schlechteren Lage befinden als andere Arbeitnehmer in einer entsprechenden Situation.

Ferner sollte dafür Sorge getragen werden, daß sich die Leistungssysteme nicht nachteilig auf die Teilzeitbeschäftigung, auf die probeweise Beschäftigung oder die schrittweise Aufnahme oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung auswirken, wenn eine dieser Beschäftigungsalternativen aus der Sicht des behinderten Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers wünschenswert ist.

ABSCHNITT II

ALLGEMEINE ASPEKTE

1. Allgemeines Umfeld

Behinderte sollten in einer Umgebung leben können, in der sie an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen und einen ihrem Leistungsvermögen entsprechenden wirtschaftlichen Beitrag leisten können.

Bestehende Rechtsvorschriften sollten tatsächlich angewandt werden; erforderlichenfalls sollten neue Rechtsvorschriften erlassen werden, um folgendes zu fördern:

- behindertengerechte Wohnungen (möglichst in normale Wohngebiete integriert),

- angemessene Transportmöglichkeiten zum Ausbildungs- und Arbeitsplatz,

- behindertengerechte Zugänge zum und Bewegungsfreiheit am Arbeitsplatz, insbesondere im Bürosektor.

Es sollte dafür gesorgt werden, daß Maßnahmen, die auf eine angemessene Behandlung von Behinderten abzielen und dies wirkungsvoll gewährleisten sollen, so gestaltet sind, daß sie nicht als diskriminierend gegenüber Nichtbehinderten empfunden werden.

Es sollte darauf geachtet werden, die Arbeitsbedingungen von Personen, die einen Behinderten betreuen, flexibler zu gestalten.

2. Information und Beratung

a) Behindertenhilfe

Für die Behinderten, ihre Familien und Fachkräfte (Sozialarbeiter oder Verwaltungsfachleute) sollte ein Informations- und Beratungssystem für technische Hilfen und andere Fragen, die für Behinderte von Bedeutung sind, eingerichtet werden.

Dieses System, das aus spezialisierten Zentren oder Diensten bestehen könnte, die in bereits vorhandenen Zentren mit weiterreichenden Aufgaben eingerichtet würden, wäre im Laufe der Zeit, wenn die Mittel dies ermöglichen, von der nationalen Ebene auch auf die regionale und lokale Ebene auszudehnen.

b) Öffentlichkeitsarbeit

Es sollten koordinierte Maßnahmen getroffen werden, um Politiker, Sozialpartner und Öffentlichkeit über die Fähigkeiten und Bedürfnisse der Behinderten zu unterrichten und zu beraten.

Im besonderen sollten audiovisuelle Unterlagen zu Behindertenfragen auf geeigneten Wege, beispielsweise über die Interessenverbände und Ausbildungssysteme der Sozialpartner, einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

3. Sozialforschung

Forschungsarbeiten in diesem Bereich, die in den Mitgliedstaaten zur Errichtung von Datenbanken führen sollten, wären zu fördern und zu koordinieren, damit der Bedarf und die Möglichkeit analysiert und die Effizienz der durchgeführten Maßnahmen beurteilt werden können.

4. Konsultation, Koordinierung und Beteiligung

Die Konsulations-, Koordinierungs- und Beteiligungssysteme der nationalen, regionalen und örtlichen Behörden sollten entwickelt und weiter ausgebaut werden und dabei auch die öffentlichen Dienste und Einrichtungen, die freiwilligen Wohlfahrtsverbände, Freiberufliche, die Sozialpartner und die Medien sowie die Behinderten und ihre Familien einbezogen werden.

Hierbei sollte der aktiven Beteiligung der Behinderten (durch Vertreter oder persönlich) bei der Annahme und der Durchführung einschlägiger Entscheidungen Vorrang eingeräumt werden.

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