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Document 31985R2245

Verordnung (EWG) Nr. 2245/85 des Rates vom 2. August 1985 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände in der Antarktis

OJ L 210, 7.8.1985, p. 2–4 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
Spanish special edition: Chapter 04 Volume 004 P. 7 - 9
Portuguese special edition: Chapter 04 Volume 004 P. 7 - 9
Special edition in Finnish: Chapter 04 Volume 002 P. 34 - 36
Special edition in Swedish: Chapter 04 Volume 002 P. 34 - 36

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/11/1996; Aufgehoben durch 31996R2113

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1985/2245/oj

31985R2245

Verordnung (EWG) Nr. 2245/85 des Rates vom 2. August 1985 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände in der Antarktis

Amtsblatt Nr. L 210 vom 07/08/1985 S. 0002 - 0004
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 2 S. 0034
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 4 S. 0007
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 2 S. 0034
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 4 S. 0007


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2245/85 DES RATES

vom 2. August 1985

über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände in der Antarktis

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (1), insbesondere auf Artikel 11,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 werden die erforderlichen Bestandserhaltungsmaßnahmen zur Erreichung der in Artikel 1 der Verordnung genannten Ziele anhand der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten festgelegt.

Das Übereinkommen über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis, nachstehend »Übereinkommen" genannt, wurde durch den Beschluß 81/691/EWG (2) genehmigt.

Das Übereinkommen ist für die Gemeinschaft am 21. Mai 1982 in Kraft getreten.

Die durch das Übereinkommen eingesetzte Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis hat die Empfehlungen ihres wissenschaftlichen Ausschusses zum Verbot der Fischerei vor Südgeorgien und zur Festsetzung einer Mindestmaschenöffnung für bestimmte Netztypen und bestimmte Fischarten im Gebiet des Übereinkommens angenommen und am 5. Oktober 1984 notifiziert.

Da keine der Vertragsparteien des Übereinkommens Einwände gegen diese Empfehlungen erhoben hat, sind diese gemäß Artikel IX Absatz 6 des Übereinkommens am 5. April 1985 verbindlich geworden.

Die Gemeinschaft ist nunmehr gehalten, diese Empfehlungen für die Fischerei der Gemeinschaft in Kraft zu setzen.

Zu dieser Verordnung etwa erforderlich werdende Durchführungsbestimmungen sind nach dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 zu erlassen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Fischer der Gemeinschaft, die Fisch aus Ressourcen fangen und an Bord behalten, auf welche das Übereinkommen aufgrund seines Artikels I anwendbar ist; ausgenommen sind Fischereiressourcen in Gewässern, die in Übereinstimmung mit internationalem Recht der Gerichtsbarkeit eines Küstenstaats unterliegen.

(2) Diese Verordnung lässt die Bestimmungen des Übereinkommens unberührt. Sie dient seinen Zielen und Grundsätzen sowie den Bestimmungen der Schlussakte der Konferenz, auf der es angenommen wurde.

Artikel 2

Fangverbote

In der Zwölfmeilenzone vor Südgeorgien ist vorbehaltlich des Artikels 1 jegliche Fangtätigkeit verboten.

Artikel 3

Mindestmaschenöffnung

Es dürfen keine Schleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche Netze benutzt oder geschleppt werden, die in irgendeinem Teil eine kleinere Maschenöffnung aufweisen, als im Anhang für den Direktfang der dort aufgeführten Fischarten oder -artengruppen festgelegt.

Artikel 4

Messung der Maschenöffnung

Für die Netze gemäß Artikel 3 wird die im Anhang vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung nach Regeln gemessen, die nach dem in Artikel 8 genannten Verfahren zu erlassen sind.

Artikel 5

Netzzubehör

An den Netzen gemäß Artikel 3 dürfen keine Vorrichtungen angebracht sein, mit denen die Maschen in irgendeinem Teil des Netzes verstopft oder praktisch verkleinert werden können. Nach dem in Artikel 8 genannten Verfahren kann jedoch die Verwendung bestimmter Vorrichtungen zugelassen werden.

Artikel 6

Benutzung der Geräte

Beim Direktfang einer der im Anhang aufgeführten Arten dürfen sich Schleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche Netze, die eine kleinere Maschenöffnung aufweisen als im Anhang festgelegt, nicht an Bord befinden, ausser wenn sie ordnungsgemäß festgemacht und so untergebracht sind, daß ihre unmittelbare Benutzung ausgeschlossen ist, d. h.

a) Netze sind ohne ihre Haltevorrichtungen und Zug- oder Schleppkabel und -seile aufzubewahren;

b) auf oder über der Brücke befindliche Netze sind an einem Teil des Überbaus sicher festzumachen.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 7

Diese Verordnung gilt weder für Fangtätigkeiten, die nur wissenschaftlichen Forschungszwecken dienen, noch für die dabei gefangenen Fische, Schalentiere und Weichtiere.

Artikel 8

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 erlassen.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Die Artikel 3 bis 6 gelten jedoch erst ab 1. September 1985.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 2. August 1985.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. POOS

(1) ABl. Nr. L 24 vom 27. 1. 1983, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 252 vom 5. 9. 1981, S. 26.

ANHANG

Mindestmaschenöffnung nach Artikel 3

1.2.3 // // // // Art // Netztyp // Mindestmaschen- öffnung // // // // Notothenia rossii // Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze // 120 mm // Dissostichus eleginoides // Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze // 120 mm // Notothenia gibberifrons // Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze // 80 mm // Notothenia kempi // Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze // 80 mm // Notothenia squamifrons // Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze // 80 mm // Champsocephalus gunnari // Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze // 80 mm // // //

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