This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 31985R2220
Commission Regulation (EEC) No 2220/85 of 22 July 1985 laying down common detailed rules for the application of the system of securities for agricultural products
Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse
ABl. L 205 vom 3.8.1985, p. 5–11
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
No longer in force, Date of end of validity: 18/04/2012; Aufgehoben durch 32012R0282
Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Amtsblatt Nr. L 205 vom 03/08/1985 S. 0005 - 0011
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 19 S. 0055
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 36 S. 0206
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 19 S. 0055
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 36 S. 0206
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 2220/85 DER KOMMISSION vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1018/84 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 15 Absätze 3 und 5 und Artikel 16 Absatz 6, die entsprechenden Bestimmungen der anderen gemeinsamen Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie die sonstigen Bestimmungen der gemeinsamen Marktorganisationen, die für den Fall ihrer Anwendung eine Sicherheit vorschreiben, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 525/77 des Rates vom 14. März 1977 zur Einführung einer Beihilferegelung zur Erzeugung von Ananaskonserven (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1699/84 (4), insbesondere auf Artikel 8, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 des Rates vom 17. Mai 1977 über eine Mitverantwortungsabgabe und Maßnahmen zur Erweiterung der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1302/85 (6), insbesondere auf Artikel 3, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2169/81 des Rates vom 27. Juli 1981 zur Festlegung der allgemeinen Vorschriften der Beihilferegelung für Baumwolle (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1462/84 (8), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1431/82 des Rates vom 18. Mai 1982 über besondere Maßnahmen für Erbsen, Puffbohnen, Ackerbohnen und Süßlupinen (9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1485/85 (10) insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1677/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über die Währungsausgleichsbeträge im Agrarsektor (11), insbesondere auf Artikel 12, in Erwägung nachstehender Gründe: Zahlreiche Bestimmungen der Agrarmarktverordnungen der Gemeinschaft verlangen die Leistung einer Sicherheit, um bei Nichterfuellung einer Verpflichtung die Zahlung eines bestimmten Betrages zu gewährleisten. Da jedoch dieses Erfordernis in der Praxis erfahrungsgemäß sehr unterschiedlich ausgelegt wird, sollte es zur Verhütung ungleicher Wettbewerbsbedingungen genauer definiert werden. Insbesondere sollte die Form der Sicherheitsleistung näher bestimmt werden. Nach zahlreichen Vorschriften der Agrarmarktverordnungen der Gemeinschaft ist die geleistete Sicherheit im Falle eines Verstosses gegen eine einer Sicherheit unterliegende Verpflichtung pauschal, ohne daß zwischen Verstössen gegen Haupt- oder Nebenpflichten oder untergeordnete Pflichten unterschieden wird. Aus Gründen der Angemessenheit sollte jedoch zwischen den Folgen eins grundsätzlichen bzw. eines geringfügigen Verstosses unterschieden werden. Insbesondere sollte eine pauschale Lösung nach Möglichkeit nur für einen Teil einer Sicherheit vorgeschrieben werden, wenn die Verpflichtung zwar grundsätzlich eingehalten, die für ihre Einhaltung gesetzte Frist aber etwas überschritten wurde, oder wenn eine geringfügige Verpflichtung nicht eingehalten wurde. Bei den Folgen der Nichteinhaltung sollte nicht danach unterschieden werden, ob ein Vorschuß gezahlt wurde oder nicht. Für Sicherheiten, für die Vorschüsse geleistet werden, sollten deshalb besondere Bestimmungen gelten. Die mit der Stellung einer Sicherheit verbundenen Kosten, die der die Sicherheit leistenden Vertragspartei und der zuständigen Behörde erwachsen, stehen möglicherweise in keinem Verhältnis zu dem Betrag, dessen Zahlung die Sicherheit gewährleistet, wenn der Betrag unter einer gewissen Grenze bleibt. Die zuständigen Behörden müssen deshalb das Recht haben, auf das Erfordernis einer Sicherheit zu verzichten, die die Zahlung eines unter dieser Grenze liegenden Betrages gewährleisten soll. Eine zuständige Behörde sollte ausserdem ermächtigt werden, auf das Erfordernis einer Sicherheit zu verzichten, wenn dies aufgrund der Art der Vertragspartei, von der die Stellung einer Sicherheit für die Zahlung eines Betrages gefordert wird, unnötig ist. Eine zuständige Behörde sollte das Recht haben, eine angebotene Sicherheit abzulehnen, wenn sie diese für unzureichend hält. Wenn nicht anderweitig geschehen, sollte in dieser Verordnung für die Erbringungen des Nachweises, der zur Freigabe einer Sicherheit notwendig ist, eine Frist gesetzt werden. Bezueglich des repräsentativen Kurses für die Umrechnung eines einer Sicherheit unterliegenden und in ECU ausgedrückten Betrages in Landeswährung sollte der in Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (1) genannte anspruchsbegründende Tatbestand definiert werden. Das für den Fall, daß es sich um eine globale Sicherheit handelt, anzuwendende Verfahren sollte festgelegt werden. Die Kommission sollte in die Lage versetzt werden, die Wirksamkeit der geleisteten Sicherheiten zu überwachen. Diese Verordnung enthält die auf alle Sektoren und Erzeugnisse allgemein anwendbaren Vorschriften, sofern das für den jeweiligen Sektor geltende spezifische Gemeinschaftsrecht keine andere Regelung trifft. Die für jeden Sektor spezifischen Regeln bleiben bis zu ihrer Aufhebung oder Änderung anwendbar. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: TITEL I Anwendungsbereich der Verordnung Artikel 1 In dieser Verordnung werden die Durchführungsvorschriften für die Sicherheiten festgelegt, die entweder aufgrund der nachstehenden Verordnungen oder aufgrund von Durchführungsvorschriften hierzu zu leisten sind, unbeschadet darin enthaltener anderslautender Bestimmungen: a) Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse: - Verordnung Nr. 136/66/EWG (Fette) (2), - Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (Milch und Milcherzeugnisse) (3), - Verordnung (EWG) Nr. 805/68 (Rindfleisch) (4), - Verordnung (EWG) Nr. 727/70 (Rohtabak) (5), - Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 (Saatgut) (6), - Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 (Obst und Gemüse) (7), - Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 (Getreide) - Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 (Schweinefleisch) (8), - Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 (Eier) (9), - Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 (Gefluegelfleisch) (10), - Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 (Reis) (11), - Verordnung (EWG) Nr. 516/77 (Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse) (12), - Verordnung (EWG) Nr. 1117/78 (Trockenfutter) (13), - Verordnung (EWG) Nr. 337/79 (Wein) (14), - Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 (Schaf- und Ziegenfleisch) (15), - Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 (Zucker) (16), - Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 (Fischereierzeugnisse) (17); b) Verordnung (EWG) Nr. 525/77 (Ananaskonserven); c) Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 (Mitverantwortungsabgabe); d) Beihilferegelung für Baumwolle gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2169/81; e) Sondermaßnahmen für Erbsen, Puffbohnen, Ackerbohnen und Süßlupinen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1431/82; f) Verordnung (EWG) Nr. 1677/85 über Währungsmaßnahmen in der Landwirtschaft. Artikel 2 Diese Verordnung gilt nicht für die Sicherheiten, die geleistet werden, um die Zahlung der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben gemäß Artikel 1 und 10 der Richtlinie 79/623/EWG des Rates (18) zu gewährleisten. Artikel 3 Im Sinne dieser Verordnung ist a) eine »Sicherheit" eine Leistung, die Gewähr dafür bietet, daß im Falle der Nichterfuellung einer bestimmten Verpflichtung ein Geldbetrag an eine zuständige Stelle gezahlt oder von dieser einbehalten wird. Diese Verordnung gilt in allen Fällen, in denen die in Artikel 1 genannten Verordnungen eine Sicherheit im Sinne dieser Definition vorsehen, unabhängig davon, ob der Begriff »Sicherheit" verwendet wird oder nicht; b) eine »globale Sicherheit" eine Sicherheit, die bei der zuständigen Stelle geleistet wird, um die Einhaltung mehrerer Verpflichtungen zu gewährleisten; c) eine »Verpflichtung" ein oder mehrere in einer Verordnung vorgeschriebene Handlungsge- oder -verbote; d) »zuständige Stelle" die Stelle, die zur Entgegennahme einer Sicherheit oder zur Entscheidung darüber ermächtigt ist, ob eine Sicherheit nach der einschlägigen Verordnung freigegeben oder einbehalten wird. TITEL II Leistung der Sicherheit Artikel 4 Die Sicherheit muß von oder zugunsten der Person geleistet werden, die für die Zahlung einer Geldsumme verantwortlich ist, wenn die Verpflichtung nicht eingehalten wird. Artikel 5 (1) Die zuständige Stelle kann auf die Leistung der Sicherheit verzichten, wenn sich deren Betrag auf weniger als 100 ECU beläuft. (2) Wird von Absatz 1 Gebrauch gemacht, so muß sich der Beteiligte schriftlich zur Zahlung des Betrages verpflichten, der fällig würde, wenn er eine Sicherheit geleistet hätte und diese später ganz oder teilweise verfallen wäre. (3) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Sicherheiten für Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder Vorausfestsetzungsbescheinigungen. Artikel 6 Die zuständige Stelle kann von der Leistung einer Sicherheit absehen, wenn für die Einhaltung der Verpflichtung a) eine öffentliche Stelle, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt tätigt wird, oder b) eine privatrechtliche Institution, die unter staatlicher Aufsicht in Ausübung hoheitlicher Gewalt tätig wird, verantwortlich ist. Artikel 7 (1) Ein in ECU festgesetzter Sicherheitsbetrag wird mit dem folgenden repräsentativen Kurs in Landeswährung umgerechnet: a) bei Sicherheiten für Vorschußzahlungen: derselbe Kurs, der zur Berechnung des Vorschußbetrags dient; b) bei Sicherheiten für Angebote im Rahmen von Gemeinschaftsausschreibungen: der am letzten Tag der Angebotsfrist geltende Kurs; c) bei allen anderen Sicherheiten: der Kurs, der an dem Tag gilt, an dem die Sicherheitsleistung wirksam wird. (2) Wird eine globale Sicherheit geleistet, so ist der bei einem bestimmten Vorgang anzuwendende Kurs derjenige, der an dem Tag gilt, an dem die Sicherheit hätte wirksam werden müssen, wenn es sich nicht um eine globale Sicherheit gehandelt hätte. TITEL III Form der Sicherheit Artikel 8 (1) Eine Sicherheit kann geleistet werden a) durch Bargeld gemäß Artikel 13 und 14 und/oder b) durch Stellung eines Bürgen gemäß Artikel 16 Absatz 1. (2) Die zuständige Stelle kann sich damit einverstanden erklären, daß die Sicherheit geleistet wird in Form von a) Hypotheken und/oder b) Verpfändung von Bankeinlagen und/oder c) Verpfändung von anerkannten Forderungen gegenüber staatlichen Einrichtungen oder von Staatspapieren, die fällig und zahlbar sind und auf die kein anderer vorrangiger Anspruch besteht, und/oder d) Verpfändung von im betreffenden Mitgliedstaat verkehrsfähigen Wertpapieren, sofern sie von diesem Mitgliedstaat ausgestellt bzw. verbürgt sind, und/oder e) Verpfändung von Schuldverschreibungen, die von Hypothekenkreditinstituten ausgegeben werden, auf einer Wertpapierbörse notiert sind und frei gehandelt werden, sofern sie die gleiche Bonität wie Staatsschuldverschreibungen besitzen. (3) Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Bedingungen für die in Absatz 2 genannten Sicherheiten festlegen. Artikel 9 Die zuständige Stelle lehnt eine vorgeschlagene Sicherheit ab oder verlangt ihren Ersatz, wenn sie der Auffassung ist, daß diese ungeeignet oder ungenügend ist oder die Deckung nicht für einen hinreichenden Zeitraum gewährleistet. Artikel 10 (1) a) Das gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a) belastete Gut sowie die gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben d) und e) verpfändeten Wertpapiere und Schuldverschreibungen müssen am Tag der Sicherheitsleistung einen kapitalisierbaren Wert von mindestens 115 % der zu leistenden Sicherheit haben. b) Der kapitalisierbare Wert der Wertpapiere und Schuldverschreibungen wird auf der Grundlage der letzten vorliegenden Notierung berechnet. c) Bei Annahme von Sicherheiten gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a), d) und e) hat sich der Beteiligte schriftlich zu verpflichten, eine zusätzliche Sicherheit zu leisten oder die ursprüngliche Sicherheit zu ersetzen, falls der kapitalisierbare Wert während eines Zeitraums von drei Monaten unter 105 % der zu leistenden Sicherheit liegt. Diese schriftliche Verpflichtung ist nicht erforderlich, wenn sie sich bereits aus den nationalen Rechtsvorschriften ergibt. Die zuständige Stelle überprüft regelmässig den Wert dieser Sicherheiten. (2) a) Der kapitalisierbare Wert einer Sicherheit gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a), d) und e) wird von der zuständigen Stelle unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Veräusserungskosten ermittelt. b) Auf Verlangen der zuständigen Stelle hat der Sicherheitsleistende den kapitalisierbaren Wert der angebotenen Sicherheit nachzuweisen. Artikel 11 (1) Eine Sicherheit kann durch eine andere ersetzt werden. Dazu bedarf es jedoch der Zustimmung der zuständigen Stelle, wenn a) eine verfallene Sicherheit noch nicht eingezogen ist oder b) die neue Sicherheit zu einer der in Artikel 8 Absatz 2 genannten Formen gehört. (2) Eine globale Sicherheit kann durch eine andere globale Sicherheit ersetzt werden, sofern die neue globale Sicherheit mindestens den Teil der ursprünglichen globalen Sicherheit deckt, der zum Zeitpunkt der Ersetzung zur Gewährleistung einer oder mehrerer Verpflichtungen dient. Artikel 12 Die Sicherheit muß in der Währung des Mitgliedstaats geleistet oder ausgedrückt werden, in dem die zuständige Stelle ihren Sitz hat. Artikel 13 Bei Überweisung von Bargeld wird die Sicherheit erst dann als geleistet angesehen, wenn die zuständige Stelle sicher ist, über den entsprechenden Betrag verfügen zu können. Artikel 14 (1) Ein Scheck mit der Garantie eines von dem Mitgliedstaat der zuständigen Stelle zu diesem Zweck anerkannten Geldinstituts gilt als Bargeld. Die zuständige Stelle braucht einen solchen Scheck erst gegen Ende der Garantiefrist einzulösen. (2) Andere als in Absatz 1 genannte Schecks werden als Sicherheit erst wirksam, wenn die zuständige Stelle sicher ist, über den entsprechenden Betrag verfügen zu können. (3) Alle von den Geldinstituten berechneten Kosten gehen zu Lasten des Beteiligten, der die Sicherheit leistet. Artikel 15 Eine bar hinterlegte Sicherheit trägt keine Zinsen für den Beteiligten, der sie geleistet hat. Artikel 16 (1) Der Bürge muß seinen Wohnsitz oder eine Niederlassung in der Gemeinschaft haben und vorbehaltlich der Vorschriften des Vertrages über den freien Dienstleistungsverkehr von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Sicherheit geleistet wird, zugelassen werden. Der Bürge verpflichtet sich durch eine schriftliche Bürgschaft. (2) Eine schriftliche Bürgschaft muß mindestens folgende Angaben enthalten: a) die Verpflichtung oder, falls es sich um eine globale Sicherheit handelt, die Art(en) von Verpflichtungen, deren Erfuellung durch die Zahlung eines Geldbetrags gewährleistet wird; b) den Hoechstbetrag, für den der Bürge einsteht; c) die verbindliche Zusage des Bürgen, gesamtschuldnerisch mit dem Beteiligten, der die Verpflichtung zu erfuellen hat, beim Verfall der Sicherheit binnen 30 Tagen nach Aufforderung durch die zuständige Stelle den geschuldeten Betrag bis zur Höhe der Sicherheit zu zahlen. (3) Die zuständige Stelle kann eine schriftliche Fernmeldenachricht durch den Bürgen als Bürgschaftsleistung annehmen. In diesem Fall trifft sie die geeigneten Maßnahmen, um sich deren Echtheit zu vergewissern. (4) Liegt bereits eine schriftliche globale Bürgschaft vor, so bestimmt die zuständige Stelle das Verfahren, das gewährleistet, daß eine globale Bürgschaft ganz oder teilweise als Sicherheit für eine Einzelverpflichtung dient. Artikel 17 Sobald ein Teil einer globalen Sicherheit als Sicherheit für eine bestimmte Verpflichtung dient, muß der verfügbare Restbetrag auf den letzten Stand gebracht werden. TITEL IV Vorschußzahlungen Artikel 18 Dieser Titel gilt - in allen Fällen, in denen eine besondere Gemeinschaftsregelung Vorschußzahlungen vorsieht, bevor eine Verpflichtung erfuellt ist, - bei Vorauszahlungen gemäß Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates (1). Artikel 19 (1) Die Sicherheit wird freigegeben, wenn a) der Anspruch auf die endgültige Zahlung des als Vorschuß gezahlten Betrages nachgewiesen ist oder b) der Vorschuß zuzueglich des in der besonderen Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Zuschlags zurückgezahlt wurde. (2) Wird der Anspruch auf die endgültige Zahlung des Vorschusses nicht fristgerecht nachgewiesen, so leitet die zuständige Stelle unverzueglich das Verfahren nach Artikel 29 ein. Sofern in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehen, kann dieser Nachweis jedoch unter Teilfreigabe der Sicherheit auch nach dem Fristablauf erbracht werden. (3) Sehen die Vorschriften der Gemeinschaftsgesetzgebung betreffend die höhere Gewalt vor, daß die Rückzahlung auf den Vorschuß begrenzt ist, gelten folgende zusätzliche Bedingungen: a) Die als Fall höherer Gewalt geltend gemachten Umstände sind der zuständigen Stelle innerhalb einer Frist von 30 Tagen zu melden; diese Frist läuft von dem Tag an, an dem der Beteiligte von den Umständen, die einen Fall höherer Gewalt rechtfertigen könnten, Kenntnis hatte. b) Der Beteiligte zahlt den Vorschuß oder den entsprechenden Teil des Vorschusses innerhalb von 30 Tagen nach Aufforderung durch die zuständige Stelle zurück. Bei Nichtbeachtung der Bedingungen gemäß Buchstaben a) und b) erfolgt die Rückzahlung in derselben Weise wie bei Nichtvorliegen eines Falles höherer Gewalt. TITEL V Freigabe und Verfall von anderen als den in Titel IV genannten Sicherheiten Artikel 20 (1) Eine Verpflichtung kann eine Hauptpflicht, Nebenpflicht oder eine untergeordnete Pflicht sein. (2) Eine Hauptpflicht ist eine Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen, die für die Ziele der Verordnung, welche sie auferlegt, von grundsätzlicher Bedeutung ist. (3) Eine Nebenpflicht ist eine Verpflichtung zur Einhaltung einer Frist für die Erfuellung einer Hauptpflicht. (4) Eine untergeordnete Pflicht ist jede andere in einer Verordnung vorgeschriebene Verpflichtung. (5) Dieser Titel gilt nicht in den Fällen, in denen die Gemeinschaftsvorschriften nicht die Hauptpflichten bestimmen. Artikel 21 Eine Sicherheit wird freigegeben, sobald in der jeweils vorgeschriebenen Form nachgewiesen ist, daß die Hauptpflichten, Nebenpflichten und untergeordneten Pflichten erfuellt sind. Artikel 22 (1) Eine Sicherheit verfällt in voller Höhe für die Menge, für die eine Hauptpflicht nicht erfuellt wurde. (2) Eine Hauptpflicht gilt als nicht erfuellt, wenn, abgesehen von Fällen höherer Gewalt, der entsprechende Nachweis innerhalb der hierfür vorgeschriebenen Frist nicht erbracht wird. Das Verfahren nach Artikel 29 zur Einziehung des verfallenen Betrages wird unverzueglich eingeleitet. (3) Wird innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 2 erster Unterabsatz der Nachweis über die Erfuellung aller Hauptpflichten erbracht, so werden 85 % des Betrages der verfallenen Sicherheit zurückgezahlt. Wird der Nachweis über die Erfuellung der Hauptpflicht erbracht, ohne daß eine diesbezuegliche Nebenpflicht erfuellt wurde, so ist der zurückzuzahlende Betrag gleich dem Betrag, der im Falle der Anwendung von Artikel 23 Absatz 2 zurückgezahlt würde, vermindert um 15 % des betreffenden Teilbetrags der Sicherheit. (4) Keinerlei Rückzahlung des verfallenen Betrages erfolgt, falls der Nachweis über die Erfuellung der Hauptpflicht nach Ablauf der Frist von 18 Monaten gemäß Absatz 3 erbracht wird. Artikel 23 (1) Wird in Fällen der Nichterfuellung einer Nebenpflicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist der entsprechende Nachweis erbracht, daß die Hauptpflicht(en) erfuellt wurde(n), so wird die Sicherheit teilweise freigegeben, während der Restbetrag verfällt. Das Verfahren nach Artikel 29 zur Einziehung des verfallenen Betrages wird unverzueglich eingeleitet. (2) Die Teilfreigabe beläuft sich auf den jeweiligen Sicherheitsbetrag abzueglich a) 15 % sowie b) - 10 % des nach Abzug der 15 % verbleibenden Restbetrags für jeden Tag, um den - eine Hoechstfrist von bis zu 40 Tagen überschritten wurde, - eine Mindestfrist von bis zu 40 Tagen nicht eingehalten wurde; - 5 % des nach Abzug der 15 % verbleibenden Restbetrags für jeden Tag, um den - eine Hoechstfrist von 41 bis 80 Tagen überschritten wurde, - eine Mindestfrist von 41 bis 80 Tagen nicht eingehalten wurde; - 2 % des nach Abzug der 15 % verbleibenden Restbetrags für jeden Tag, um den - eine Hoechstfrist von mehr als 80 Tagen überschritten wurde, - eine Mindestfrist von mehr als 80 Tagen nicht eingehalten wurde. (3) Dieser Artikel gilt nicht für die Fristen zur Beantragung oder Ausnutzung von Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen und zur Festsetzung von Einfuhr- und Ausfuhrabschöpfungen sowie von Ausfuhrerstattungen im Wege der Ausschreibung. Artikel 24 (1) Die Nichterfuellung einer oder mehrerer untergeordneten Pflichten führt zum Verfall von 15 % des betroffenen Teilbetrags der Sicherheit. (2) Das Verfahren gemäß Artikel 29 zur Einziehung des verfallenen Betrages wird unverzueglich eingeleitet. (3) Dieser Artikel gilt nicht im Falle der Anwendung von Artikel 22 Absatz 3. Artikel 25 Wurden sämtliche Hauptpflichten nachweislich erfuellt, eine Nebenpflicht und eine untergeordnete Pflicht aber nicht, so finden die Artikel 23 und 24 Anwendung, und die Sicherheit verfällt in Höhe des Betrages nach Artikel 23 zuzueglich 15 % der Summe, die bei Erfuellung sämtlicher untergeordneter Pflichten freigegeben worden wäre. Artikel 26 Der verfallene Betrag kann in keinem Fall 100 % des betroffenen Teilbetrags der Sicherheit überschreiten. Artikel 27 (1) Eine Sicherheit wird auf Antrag teilweise freigegeben, wenn der entsprechende Nachweis für einen Teil der Warenmenge erbracht wurde, sofern dieser Teil nicht unter der Mindestmenge liegt, die in der die Sicherheit vorschreibenden Verordnung festgesetzt ist. Legt die betreffende Gemeinschaftsregelung keine Mindestmenge fest, so kann die zuständige Stelle bei jeder geleisteten Sicherheit die Anzahl der Teilfreigaben begrenzen und deren jeweilige Mindesthöhe festsetzen. (2) Die zuständige Stelle kann vorsehen, daß die vollständige oder teilweise Freigabe einer Sicherheit nur auf schriftlichen Antrag erfolgt. (3) Deckt eine Sicherheit gemäß Artikel 10 Absatz 1 über 100 % des geforderten Sicherheitsbetrags, so wird der über 100 % hinausgehende Anteil freigegeben, wenn der Restbetrag endgültig freigegeben wird oder verfällt. Artikel 28 (1) Ist keine Frist für die Erbringung des zur Freigabe der Sicherheit erforderlichen Nachweises festgesetzt, so beträgt diese a) zwölf Monate nach Ablauf der für die Erfuellung der Hauptpflicht vorgesehenen Frist oder, b) sofern keine solche Frist vorgesehen ist, zwölf Monate nach Erfuellung der Hauptpflichten. (2) Die in Absatz 1 genannte Frist darf nicht mehr als drei Jahre vom Zeitpunkt der Leistung der Sicherheit für die betreffende Verpflichtung an betragen, Fälle höherer Gewalt ausgenommen. TITEL VI Allgemeine Bestimmungen Artikel 29 Erhält die zuständige Stelle Kenntnis von Umständen, die den gänzlichen oder teilweisen Verfahren der Sicherheit zur Folge haben, so fordert sie den Beteiligten unter Einräumung einer Frist von höchstens 30 Tagen unverzueglich zur Zahlung des verfallenen Betrages auf. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb dieser Frist, so a) vereinnahmt sie unverzueglich endgültig eine nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) geleistete Sicherheit; b) fordert sie unverzueglich den Bürgen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) unter Einräumung einer Frist von höchstens 30 Tagen nach Zahlungsaufforderung zur Zahlung auf; c) veranlasst sie unverzueglich, daß (i) die Sicherheiten nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a), c), d) und e) in entsprechende Geldbeträge umgewandelt werden, um die geschuldete Summe einzuziehen, (ii) die als Sicherheit gestellten Bankeinlagen ihrem Konto gutgeschrieben werden. Die zuständige Stelle kann eine nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) gestellte Sicherheit unverzueglich endgültig vereinnahmen, ohne den Beteiligten vorher zur Zahlung aufzufordern. Artikel 30 Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG und der anderen entsprechenden Artikel der übrigen Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen Abweichungen von den vorstehenden Vorschriften vorsehen. TITEL VII Mitteilungen Artikel 31 (1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens 31. Juli für das Vorjahr die Gesamtzahl und den Gesamtbetrag der verfallenen Sicherheiten mit, unabhängig vom Stand des Verfahrens nach Artikel 29, jeweils aufgegliedert nach ihrer Zuweisung an den Mitgliedstaat und an die Kommission. (2) Die Angaben gemäß Absatz 1 sind für jede Gemeinschaftsvorschrift, die eine Sicherheit vorsieht, mitzuteilen. (3) Angaben betreffend die Sicherheiten in Höhe bis zu 1 000 ECU sind nicht mitzuteilen. (4) Die Mitteilung betrifft sowohl die vom Beteiligten direkt gezahlten Beträge als auch die Beträge aus der Verwertung der Sicherheit. (5) Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten eine Zusammenfassung der ihr nach diesem Artikel mitgeteilten Angaben. Artikel 32 (1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die zur Bürgschaftsleistung befugten Einrichtungen und über die sich auf diese beziehenden Anforderungen. Änderungen der zugelassenen Einrichtungen und Anforderungen sind ebenfalls mitzuteilen. Die Kommission unterrichtet ihrerseits die anderen Mitgliedstaaten hierüber. (2) Die Mitgliedstaaten, deren zuständige Stellen von Artikel 8 Absatz 2 Gebrauch machen, teilen der Kommission die aufgrund dieser Vorschriften anerkannten Arten von Sicherheiten und die dafür geltenden Anforderungen mit. Artikel 33 Diese Verordnung tritt am 1. März 1986 in Kraft. Sie ist anwendbar auf die von diesem Tag an gestellten Sicherheiten sowie für die globalen Sicherheiten, die von diesem Tag an dafür verwendet werden, um die Einhaltung einer oder mehrerer Einzelverpflichtungen zu gewährleisten. Auf Antrag des Beteiligten ist sie auf vor diesem Tag geleistete Sicherheiten anwendbar, die noch nicht freigegeben und noch nicht verfallen sind. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 22. Juli 1985 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 107 vom 19. 4. 1984, S. 1. (3) ABl. Nr. L 73 vom 21. 3. 1977, S. 46. (4) ABl. Nr. L 163 vom 22. 6. 1985, S. 12. (5) ABl. Nr. L 131 vom 26. 5. 1977, S. 6. (6) ABl. Nr. L 137 vom 27. 5. 1985, S. 9. (7) ABl. Nr. L 211 vom 31. 7. 1981, S. 2. (8) ABl. Nr. L 142 vom 29. 5. 1984, S. 1. (9) ABl. Nr. L 162 vom 12. 6. 1982, S. 28. (10) ABl. Nr. L 151 vom 10. 6. 1985, S. 7. (11) ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 6. (1) ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 1. (2) ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66. (3) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13. (4) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24. (5) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 1. (6) ABl. Nr. L 246 vom 5. 11. 1971, S. 1. (7) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1. (8) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 1. (9) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 49. (10) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 77. (11) ABl. Nr. L 166 vom 25. 6. 1976, S. 1. (12) ABl. Nr. L 73 vom 21. 3. 1977, S. 1. (13) ABl. Nr. L 142 vom 30. 5. 1978, S. 2. (14) ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 1. (15) ABl. Nr. L 183 vom 16. 7. 1980, S. 1. (16) ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4. (17) ABl. Nr. L 379 vom 31. 12. 1981, S. 1. (18) ABl. Nr. L 179 vom 17. 7. 1979, S. 31. (1) ABl. Nr. L 62 vom 7. 3. 1980, S. 5.