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Document 31985L0611

Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)

OJ L 375, 31.12.1985, p. 3–18 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
Spanish special edition: Chapter 06 Volume 003 P. 38 - 53
Portuguese special edition: Chapter 06 Volume 003 P. 38 - 53
Special edition in Finnish: Chapter 06 Volume 002 P. 116 - 129
Special edition in Swedish: Chapter 06 Volume 002 P. 116 - 129
Special edition in Czech: Chapter 06 Volume 001 P. 139 - 154
Special edition in Estonian: Chapter 06 Volume 001 P. 139 - 154
Special edition in Latvian: Chapter 06 Volume 001 P. 139 - 154
Special edition in Lithuanian: Chapter 06 Volume 001 P. 139 - 154
Special edition in Hungarian Chapter 06 Volume 001 P. 139 - 154
Special edition in Maltese: Chapter 06 Volume 001 P. 139 - 154
Special edition in Polish: Chapter 06 Volume 001 P. 139 - 154
Special edition in Slovak: Chapter 06 Volume 001 P. 139 - 154
Special edition in Slovene: Chapter 06 Volume 001 P. 139 - 154
Special edition in Bulgarian: Chapter 06 Volume 001 P. 138 - 153
Special edition in Romanian: Chapter 06 Volume 001 P. 138 - 153

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/2011; Aufgehoben durch 32009L0065

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1985/611/oj

31985L0611

Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)

Amtsblatt Nr. L 375 vom 31/12/1985 S. 0003 - 0018
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 2 S. 0116
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 3 S. 0038
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 2 S. 0116
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 3 S. 0038


RICHTLINIE DES RATES vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (85/611/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren unterscheiden sich in erheblichem Masse voneinander, insbesondere hinsichtlich der Pflichten, die diesen Organismen auferlegt, sowie der Kontrollen, denen sie unterworfen werden. Diese Unterschiede verursachen Wettbewerbsstörungen zwischen diesen Organismen und gewährleisten nicht einen angemessenen Schutz der Anteilinhaber.

Eine Koordinierung der nationalen Rechtsvorschriften betreffend die Organismen für gemeinsame Anlagen dürfte sich im Hinblick auf eine Angleichung der Wettbewerbsbedingungen zwischen diesen Organismen auf Gemeinschaftsebene als zweckmässig erweisen, um so einen wirksameren und einheitlicheren Schutz der Anteilinhaber sicherzustellen. Eine derartige Koordinierung erscheint zweckmässig, um den in einem Mitgliedstaat ansässigen Organismen für gemeinsame Anlagen den Vertrieb ihrer Anteile im Gebiet der anderen Mitgliedstaaten zu erleichtern.

Die Verwirklichung dieser Ziele erleichtert die Beseitigung der Beschränkungen des freien Verkehrs für Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen auf Gemeinschaftsebene; die vorgesehene Koordinierung fördert die Schaffung eines europäischen Kapitalmarkts.

Im Hinblick auf die vorstehend genannten Ziele ist es wünschenswert, gemeinsame Mindestregelungen bezueglich der Zulassung, der Aufsicht, der Struktur, der Geschäftstätigkeit sowie der Informationspflichten für die Organismen für gemeinsame Anlagen in den Mitgliedstaaten einzuführen.

Vorbehaltlich der Regelungen für den Kapitalverkehr bietet die Anwendung dieser gemeinsamen Vorschriften eine ausreichende Garantie für die in einem Mitgliedstaat ansässigen Organismen für gemeinsame Anlagen, ihre Anteile in den anderen Mitgliedstaaten zu vertreiben, ohne daß diese anderen Mitgliedstaaten diese Organismen oder ihre An- teile Vorschriften gleich welcher Art mit Ausnahme solcher Bestimmungen unterwerfen dürfen, die in diesen Staaten nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen. Vertreibt ein Organismus für gemeinsame Anlagen jedoch seine Anteilscheine in einem anderen als dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, so muß er dort alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit die Anteilinhaber in diesem anderen Mitgliedstaat ihre finanziellen Rechte geltend machen und die erforderlichen Informationen erhalten können.

Die Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sollte zunächst auf Organismen für gemeinsame Anlagen des nicht geschlossenen Typs beschränkt werden, die ihre Anteile beim Publikum in der Gemeinschaft vertreiben und deren einziges Ziel die Anlage in Wertpapieren ist (im wesentlichen Wertpapiere, die an Wertpapierbörsen amtlich notiert oder auf ähnlich geregelten Märkten gehandelt werden); die Regelung der Organismen für gemeinsame Anlagen, die nicht unter diese Richtlinie fallen, wirft verschiedene Probleme auf, die durch unterschiedliche Bestimmungen behandelt werden müssen; daher sollten solche Organismen Gegenstand einer späteren Koordinierung sein; bis zu einer solchen Koordinierung kann jeder Mitgliedstaat insbesondere die wegen ihrer Anlage- und Anleihepolitik vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossenen Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren sowie die besonderen Regeln festlegen, denen diese OGAW bei der Ausübung ihrer Tätigkeit in seinem Gebiet unterliegen.

Der freie Vertrieb von Anteilen eines OGAW, dem es gestattet ist, bis zu 100 % seines Sondervermögens in Wertpapieren anzulegen, die von ein- und demselben Emittenten (Staat, Gebietskörperschaft usw.) ausgegeben werden, darf nicht unmittelbar oder mittelbar zur Folge haben, daß das Funktionieren des Kapitalmarktes oder die Finanzierung eines Mitgliedstaats gestört wird und wirtschaftliche Situationen geschaffen werden, wie sie durch Artikel 68 Absatz 3 des Vertrages vermieden werden sollen.

Der besonderen Lage des Finanzmarkts der Republik Griechenland und der Portugiesischen Republik ist Rechnung zu tragen, indem ihnen eine zusätzliche Frist für die Anwendung dieser Richtlinie eingeräumt wird -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen und Anwendungsbereich

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten unterwerfen die in ihrem Gebiet ansässigen Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) dieser Richtlinie.

(2) Vorbehaltlich des Artikels 2 sind im Sinne dieser Richtlinie als OGAW diejenigen Organismen anzusehen,

-deren ausschließlicher Zweck es ist, beim Publikum beschaffte Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikobetreuung in Wertpapieren anzulegen, und -deren Anteile auf Verlangen der Anteilinhaber unmittelbar oder mittelbar zu Lasten des Vermögens dieser Organismen zurückgenommen oder ausgezahlt werden. Diesen Rücknahmen oder Auszahlungen gleichgestellt sind Handlungen, mit denen ein OGAW sicherstellen will, daß der Kurs seiner Anteile nicht erheblich von deren Nettoinventarwert abweicht.

(3) Diese Organismen können nach einzelstaatlichem Recht die Vertragsform (von einer Verwaltungsgesellschaft verwaltete Investmentfonds), die Form des Trust ("unit trust") oder die Satzungsform (Investmentgesellschaft) haben.

Im Sinne dieser Richtlinie gilt ein "unit trust" als Investmentfonds.

(4) Jedoch unterliegen Investmentgesellschaften, deren Vermögen über Tochtergesellschaften hauptsächlich in anderen Vermögensgegenständen als Wertpapieren angelegt ist, nicht dieser Richtlinie.

(5) Die Mitgliedstaaten untersagen den unter diese Richtlinie fallenden OGAW, sich in einen dieser Richtlinie nicht unterliegenden Organismus für gemeinsame Anlagen umzubilden.

(6) Unbeschadet der Vorschriften auf dem Gebiet des Kapitalverkehrs sowie der Artikel 44 und 45 und des Artikels 52 Absatz 2 darf ein Mitgliedstaat weder die OGAW, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, noch die von ihnen begebenen Anteile anderen Bestimmungen unterwerfen als den in der Richtlinie vorgesehenen, wenn diese OGAW ihre Anteile in seinem Gebiet vertreiben.

(7) Unbeschadet des Absatzes 6 können die Mitgliedstaaten die in ihrem Gebiet ansässigen OGAW strengeren Vorschriften als den in Artikel 4 ff. vorgesehenen sowie zusätzlichen Vorschriften unterwerfen, vorausgesetzt, daß diese Vorschriften allgemein gelten und nicht dieser Richtlinie widersprechen.

Artikel 2

(1) Als OGAW im Sinne dieser Richtlinie gelten nicht:

-OGAW des geschlossenen Typs,

-OGAW, die sich Kapital beschaffen, ohne ihre Anteile beim Publikum in der Gemeinschaft oder einem Teil der Gemeinschaft zu vertreiben,

-OGAW, deren Anteile aufgrund der Vertragsbedingungen des Investmentfonds oder der Satzung der Investmentgesellschaft nur an das Publikum von Drittländern verkauft werden dürfen,

-durch die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der OGAW ansässig ist, festgelegte Kategorien von OGAW, für welche die in Abschnitt V und in Arti- kel 36 vorgesehenen Regeln in Anbetracht ihrer Anlage- und Kreditpolitik ungeeignet sind.

(2) Nach einer Frist von fünf Jahren ab Beginn der Anwendung dieser Richtlinie legt die Kommission dem Rat einen Bericht über die Anwendung des Absatzes 1 und insbesondere des vierten Gedankenstrichs vor. Sie schlägt erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs vor.

Artikel 3

Ein OGAW im Sinne dieser Richtlinie ist in demjenigen Mitgliedstaat als ansässig anzusehen, in dem sich der satzungsgemässe Sitz der Verwaltungsgesellschaft des Investmentfonds oder der Investmentgesellschaft befindet; die Mitgliedstaaten müssen verlangen, daß sich die Hauptverwaltung in dem Mitgliedstaat des satzungsmässigen Sitzes befindet.

ABSCHNITT II Zulassung des OGAW

Artikel 4

(1) Ein OGAW bedarf zur Ausübung seiner Geschäftstätigkeit der Zulassung durch die Stellen des Mitgliedstaats, in dem der OGAW ansässig ist, nachstehend "zuständige Stellen" genannt.

Diese Zulassung gilt für sämtliche Mitgliedstaaten.

(2) Die Zulassung eines Investmentfonds ist nur dann erteilt, wenn die zuständigen Stellen einerseits der Verwaltungsgesellschaft die Zulassung erteilen und andererseits die Vertragsbedingungen genehmigen sowie der Wahl der Verwahrstelle zustimmen. Die Zulassung einer Investmentgesellschaft ist nur dann erteilt, wenn die zuständigen Stellen einerseits deren Satzung genehmigen und andererseits der Wahl der Verwahrstelle zustimmen.

(3) Die zuständigen Stellen dürfen die Zulassung eines OGAW nicht erteilen, wenn die Geschäftsleiter der Verwaltungsgesellschaft, der Investmentgesellschaft oder der Verwahrstelle nicht zuverlässig sind oder nicht über die für ihre Tätigkeit erforderliche Erfahrung verfügen. Hierzu sind Name und Anschrift der Geschäftsleiter der Verwaltungsgesellschaft, der Investmentgesellschaft und der Verwahrstelle sowie jeder Wechsel dieser Geschäftsleiter unverzueglich den zuständigen Stellen anzuzeigen.

Unter Geschäftsleiter sind die Personen zu verstehen, die aufgrund der gesetzlichen Vorschriften oder der Satzung die Verwaltungsgesellschaft, die Investmentgesellschaft oder die Verwahrstelle vertreten oder die Ausrichtung der Tätigkeit der Verwaltungsgesellschaft, der Investmentgesellschaft oder der Verwahrstelle tatsächlich bestimmen.

(4) Jeder Wechsel der Verwaltungsgesellschaft oder der Verwahrstelle sowie jegliche Änderung von Vertragsbedingungen des Investmentfonds oder der Satzung der Investmentgesellschaft müssen von den zuständigen Stellen genehmigt werden.

ABSCHNITT III Verpflichtungen betreffend die Struktur der Investmentfonds

Artikel 5

Die Verwaltungsgesellschaft muß über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, die es ihr gestatten, ihre Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben sowie ihren Verpflichtungen nachzukommen.

Artikel 6

Die Tätigkeit der Verwaltungsgesellschaft muß sich auf die Verwaltung von Investmentfonds und Investmentgesellschaften beschränken.

Artikel 7

(1) Die Verwahrung des Vermögens des Investmentfonds ist einer Verwahrstelle zu übertragen.

(2) Die Haftung der Verwahrstelle nach Artikel 9 wird nicht dadurch aufgehoben, daß sie sämtliche oder einen Teil der Vermögensgegenstände, deren Verwahrung sie übernommen hat, einem Dritten überträgt.

(3) Die Verwahrstelle muß ausserdem a)dafür sorgen, daß der Verkauf, die Ausgabe, die Rücknahme, die Auszahlung und die Aufhebung der Anteile, die für Rechnung des Investmentfonds oder durch die Verwaltungsgesellschaft vorgenommen werden, den gesetzlichen Vorschriften oder Vertragsbedingungen des Investmentfonds gemäß erfolgt;

b)dafür sorgen, daß die Berechnung des Wertes der Anteile den gesetzlichen Vorschriften oder Vertrags- bedingungen gemäß erfolgt;

c)den Weisungen der Verwaltungsgesellschaft Folge leisten, es sei denn, daß sie gegen die gesetzlichen Vorschriften oder die Vertragsbedingungen des Investmentfonds verstossen;

d)dafür sorgen, daß ihr bei Geschäften, die sich auf das Vermögen des Investmentfonds beziehen, der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen übertragen wird;

e)dafür sorgen, daß die Erträge des Investmentfonds gemäß den gesetzlichen Vorschriften und den Vertragsbedingungen des Investmentfonds verwendet werden.

Artikel 8

(1) Die Verwahrstelle muß entweder ihren satzungsgemässen Sitz in dem Mitgliedstaat haben, in dem die Verwaltungsgesellschaft ihren satzungsgemässen Sitz hat, oder in ihm niedergelassen sein, wenn sie ihren satzungsgemässen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat.

(2) Die Verwahrstelle muß eine Einrichtung sein, die einer öffentlichen Aufsicht unterliegt. Sie muß ausreichende finanzielle und berufliche Garantien bieten, um die ihr als Verwahrstelle obliegenden Tätigkeiten ordnungsgemäß ausführen zu können und den sich daraus ergebenden Verpflichtungen nachzukommen.

(3) Der Mitgliedstaat bestimmt die in Absatz 2 bezeichneten Kategorien von Einrichtungen, aus denen die Verwahrstellen gewählt werden können.

Artikel 9

Die Verwahrstelle haftet nach dem Recht des Staates, in dem sich der satzungsmässige Sitz der Verwaltungsgesellschaft befindet, der Verwaltungsgesellschaft und den Anteilinhabern gegenüber für Schäden des Investmentfonds, die durch eine schuldhafte Nicht- oder Schlechterfuellung der Pflichten der Verwahrstelle verursacht worden sind. Im Verhältnis zu den Anteilinhabern kann die Haftung unmittelbar oder mittelbar über die Verwaltungsgesellschaft geltend gemacht werden, je nachdem, welche Art von Rechtsbeziehungen zwischen der Verwahrstelle der Verwaltungsgesellschaft und den Anteilinhabern bestehen.

Artikel 10

(1) Die Aufgaben der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle dürfen nicht von ein und derselben Gesellschaft wahrgenommen werden.

(2) Die Verwaltungsgesellschaft und die Verwahrstelle haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und ausschließlich im Interesse der Anteilinhaber zu handeln.

Artikel 11

Die gesetzlichen Vorschriften oder die Vertragsbedingungen des Investmentfonds regeln die Voraussetzungen für einen Wechsel der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle und sehen Regelungen vor, die den Schutz der Anteilinhaber bei diesem Wechsel gewährleisten.

ABSCHNITT IV Verpflichtungen betreffend die Struktur der Investment- gesellschaften und ihre Verwahrstelle

Artikel 12

Die Mitgliedstaaten bestimmen die Rechtsform, welche die Investmentgesellschaft haben muß. Diese muß über ein ausreichendes eingezahltes Kapital verfügen, das es ihr gestattet, ihre Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben und ihren Verpflichtungen nachzukommen.

Artikel 13

Die Investmentgesellschaft darf keine anderen als die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Tätigkeiten ausüben.

Artikel 14

(1) Die Verwahrung des Vermögens der Investmentgesellschaft muß einer Verwahrstelle übertragen werden.

(2) Die Haftung der Verwahrstelle nach Artikel 16 wird nicht dadurch aufgehoben, daß sie sämtliche oder einen Teil der Vermögensgegenstände, deren Verwahrung sie übernommen hat, einem Dritten überträgt.

(3) Die Verwahrstelle muß ausserdem dafür sorgen, daß a)der Verkauf, die Ausgabe, die Rücknahme, die Auszahlung und die Aufhebung der Anteile durch die Gesellschaft oder für ihre Rechnung den gesetzlichen Vorschriften oder der Satzung der Gesellschaft gemäß erfolgt;

b)ihr bei Geschäften, die sich auf das Gesellschaftsvermögen beziehen, der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen übertragen wird;

c)die Erträge der Gesellschaft den gesetzlichen Vorschriften und der Satzung gemäß verwendet werden.

(4) Ein Mitgliedstaat kann beschließen, daß die in seinem Gebiet ansässigen Investmentgesellschaften, die ihre Anteile ausschließlich über eine oder mehrere Wertpapierbörsen vertreiben, an denen diese zur amtlichen Notierung zugelassen sind, keine Verwahrstelle im Sinne dieser Richtlinie haben müssen.

Die Artikel 34, 37 und 38 finden auf diese Gesellschaften keine Anwendung. Jedoch sind die Regeln für die Bewertung des Vermögens dieser Gesellschaften in den gesetzlichen Vorschriften und/oder in ihrer Satzung anzugeben.

(5) Ein Mitgliedstaat kann beschließen, daß die in seinem Gebiet ansässigen Investmentgesellschaften, die mindestens 80 % ihrer Anteile über eine oder mehrere in ihrer Satzung benannte Wertpapierbörsen vertreiben, keine Verwahrstelle im Sinne dieser Richtlinie haben müssen, sofern diese Anteile an den Wertpapierbörsen der Mitgliedstaaten, in deren Gebiet sie vertrieben werden, zur amtlichen Notierung zugelassen sind, und sofern die ausserbörslichen Geschäfte von der Gesellschaft nur zum Börsenkurs getätigt werden. In der Satzung der Gesellschaft ist die Wertpapierbörse des Vertriebslandes anzugeben, deren Notierung für den Kurs der von dieser Gesellschaft in diesem Lande ausserbörslich getätigten Geschäfte maßgeblich ist.

Der Mitgliedstaat nimmt die in vorstehendem Unterabsatz vorgesehene Möglichkeit nur in Anspruch, wenn die Anteilinhaber seines Erachtens den gleichen Schutz wie die Anteil- inhaber von OGAW mit einer Verwahrstelle im Sinne dieser Richtlinie genießen.

Diese Gesellschaften und die in Absatz 4 genannten Gesellschaften müssen insbesondere a)in ihrer Satzung die Methoden zur Berechnung des Nettoinventarwerts der Anteile angeben, wenn es keine diesbezueglichen gesetzlichen Vorschriften gibt;

b)auf dem Markt intervenieren, um zu verhindern, daß der Börsenkurs ihrer Anteile um mehr als 5 % vom Nettoinventarwert dieser Anteile abweicht;

c)den Nettoinventarwert der Anteile bestimmen, diesen den zuständigen Stellen mindestens zweimal wöchentlich mitteilen und ihn zweimal monatlich veröffentlichen.

Ein unabhängiger Rechnungsprüfer hat sich mindestens zweimal monatlich zu vergewissern, daß die Berechnung des Wertes der Anteile nach den gesetzlichen Vorschriften und der Satzung der Investmentgesellschaft erfolgt. Der Rechnungsprüfer hat sich dabei Gewißheit darüber zu verschaffen, daß das Vermögen der Gesellschaft in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften und der Satzung angelegt werden.

(6) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welchen Gesellschaften die in den Absätzen 4 und 5 genannte Freistellung gewährt wird.

Die Kommission erstattet dem Kontaktausschuß innerhalb von fünf Jahren ab Beginn der Anwendung dieser Richtlinie Bericht über die Anwendung der Absätze 4 und 5. Erforderlichenfalls schlägt sie nach Stellungnahme des Kontaktausschusses geeignete Maßnahmen vor.

Artikel 15

(1) Die Verwahrstelle muß entweder ihren satzungsgemässen Sitz in dem Mitgliedstaat haben, in dem die Investmentgesellschaft ihren satzungsmässigen Sitz hat, oder in diesem Mitgliedstaat niedergelassen sein, wenn sie ihren satzungsgemässen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat.

(2) Die Verwahrstelle muß eine Einrichtung sein, die einer öffentlichen Aufsicht unterliegt. Sie muß ausreichende finanzielle und berufliche Garantien bieten, um die ihr als Verwahrstelle obliegenden Tätigkeiten ordnungsgemäß ausführen zu können und den sich daraus ergebenden Verpflichtungen nachzukommen.

(3) Die Mitgliedstaaten bestimmen die in Absatz 2 bezeichneten Kategorien von Einrichtungen, aus denen die Verwahrstellen gewählt werden können.

Artikel 16

Die Verwahrstelle haftet nach dem Recht des Staates, in dem die Investmentgesellschaft ihren satzungsgemässen Sitz hat, der Investmentgesellschaft und den Anteilinhabern gegenüber für Schäden des Investmentfonds, die durch eine schuldhafte Nicht- oder Schlechterfuellung der Pflichten der Verwahrstelle verursacht worden sind.

Artikel 17

(1) Die Aufgaben der Investmentgesellschaft und der Verwahrstelle dürfen nicht von ein und derselben Gesellschaft wahrgenommen werden.

(2) Die Verwahrstelle hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausschließlich im Interesse der Anteilinhaber zu handeln.

Artikel 18

Die gesetzlichen Vorschriften oder die Satzung der Investmentgesellschaft regeln die Voraussetzungen für einen Wechsel der Verwahrstelle und sehen Regelungen vor, die den Schutz der Anteilinhaber bei diesem Wechsel gewährleisten.

ABSCHNITT V Verpflichtungen betreffend die Anlagepolitik der OGAW

Artikel 19

(1) Die Anlagen eines gemeinsamen Investmentfonds und einer Investmentgesellschaft müssen ausschließlich bestehen aus:

a)Wertpapieren, die an einer Wertpapierbörse eines Mitgliedstaats amtlich notiert werden;

b)Wertpapieren, die an einem anderen geregelten Markt eines Mitgliedstaats, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden;

c)Wertpapieren, die an einer Wertpapierbörse eines Drittlandes amtlich notiert oder an einem anderen geregelten Markt eines Drittlandes, der anerkannt, für das Publi kum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses Marktes von den zuständigen Stellen genehmigt worden oder in den gesetzlichen Vorschriften und/oder den Vertragsbedingungen des Investmentfonds oder in der Satzung der Investmentgesellschaft vorgesehen ist;

d)Wertpapieren aus Neuemissionen, sofern -die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, daß die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse oder an einem anderen geregelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, beantragt wird, und sofern die Wahl dieser Börse oder dieses Marktes von den zuständigen Stellen genehmigt worden oder in den gesetzlichen Vorschriften und/oder den Vertragsbedingungen des Investmentfonds oder in der Satzung der Investmentgesellschaft vorgesehen ist;

-die Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird.

(2) Jedoch a)kann ein OGAW höchstens 10 % seines Sondervermögens in anderen als den in Absatz 1 genannten Wertpapieren anlegen;

b)können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß die OGAW höchstens 10 % ihres Sondervermögens in verbrieften Rechten anlegen dürfen, die im Rahmen dieser Richtlinie ihren Merkmalen nach Wertpapieren gleichgestellt werden können und insbesondere übertragbar und veräusserbar sind und deren Wert jederzeit oder zumindest in den nach Artikel 34 vorgesehenen Zeitabständen genau bestimmt werden kann;

c)darf eine Investmentgesellschaft bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben, das für die unmittelbare Ausübung ihrer Tätigkeit unerläßlich ist;

d)darf ein OGAW weder Edelmetalle noch Zertifikate über diese erwerben.

(3) In den in Absatz 2 Buchstaben a) und b) genannten Werten dürfen zusammen höchstens 10 % des Sondervermögens des OGAW angelegt werden.

(4) Investmentfonds und Investmentgesellschaften dürfen daneben fluessige Mittel halten.

Artikel 20

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission folgendes mit:

a)spätestens bis zu Beginn der Anwendung dieser Richtlinie das Verzeichnis der verbrieften Rechte, die sie gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b) Wertpapieren gleichzustellen beabsichtigen, sowie die Merkmale der den Wertpapieren gleichgestellten Rechte und die Gründe für diese Gleichstellung;

b)welche Änderungen sie an dem unter Buchstabe a) genannten Verzeichnis oder welche neuen Gleichstellungen sie vorzunehmen beabsichtigen sowie die Gründe für diese Änderungen oder diese neuen Gleichstellungen.

(2) Die Kommission übermittelt diese Informationen mit den ihr erforderlich erscheinenden Bemerkungen unverzueglich den anderen Mitgliedstaaten. Der Kontaktausschuß kann nach dem Verfahren des Artikels 53 Absatz 4 hierüber einen Gedankenaustausch vornehmen.

Artikel 21

(1) Die Mitgliedstaaten können den OGAW gestatten, sich unter Einhaltung der von ihnen festgelegten Bedingungen und Grenzen der Techniken und Instrumente zu bedienen, die Wertpapiere zum Gegenstand haben, sofern die Einsetzung dieser Techniken und Instrumente im Hinblick auf eine ordentliche Verwaltung des Sondervermögens geschieht.

(2) Die Mitgliedstaaten können ferner den OGAW die Nutzung von Techniken und Instrumenten zur Deckung von Währungsrisiken im Rahmen der Verwaltung ihres Vermögens gestatten.

Artikel 22

(1) Ein OGAW darf höchstens 5 % seines Sondervermögens in Wertpapieren ein und desselben Emittenten anlegen.

(2) Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 genannte Grenze auf bis zu 10 % anheben. Jedoch darf der Gesamtwert der Wertpapiere von Emittenten, in deren Wertpapieren der OGAW mehr als 5 % seines Sondervermögens angelegt hat, 40 % des Wertes dieses Sondervermögens nicht übersteigen.

(3) Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 genannte Grenze auf höchstens 35 % anheben, wenn die Wertpapiere von einem Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden.

Artikel 23

(1) Abweichend von Artikel 22 und unbeschadet des Artikels 68 Absatz 3 des Vertrages können die Mitgliedstaaten den OGAW gestatten, nach dem Grundsatz der Risikostreuung bis zu 100 % ihres Sondervermögens in Wertpapieren verschiedener Emissionen anzulegen, die von einem Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden.

Die zuständigen Stellen erteilen diese Ausnahmegenehmigung nur dann, wenn sie der Auffassung sind, daß die Anteilinhaber des betreffenden OGAW den gleichen Schutz genießen wie die Anteilinhaber von OGAW, die die Grenzen von Artikel 22 einhalten.

Diese OGAW müssen Wertpapiere halten, die im Rahmen von mindestens sechs verschiedenen Emissionen begeben worden sind, wobei die Wertpapiere aus ein und derselben Emission 30 % des Gesamtbetrags ihres Sondervermögens nicht überschreiten dürfen.

(2) Die in Absatz 1 genannten OGAW müssen in den Vertragsbedingungen des Investmentfonds oder in der Satzung der Investmentgesellschaft ausdrücklich die Staaten, Gebietskörperschaften oder internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters erwähnen, von denen die Wertpapiere, in denen sie mehr als 35 % ihres Sondervermögens anzulegen beabsichtigen, begeben oder garantiert werden; diese Vertragsbedingungen oder die Satzung müssen von den zuständigen Stellen genehmigt sein.

(3) Ferner müssen die in Absatz 1 genannten OGAW in den Prospekten sowie in sonstigen Werbeschriften deutlich auf diese Genehmigung hinweisen und dabei die Staaten, die Gebietskörperschaften und die internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters angeben, in deren Wertpapieren sie mehr als 35 % ihres Sondervermögens anzulegen beabsichtigen oder angelegt haben.

Artikel 24

(1) Ein OGAW darf Anteile anderer Organismen für gemeinsame Anlagen des offenen Typs nur dann erwerben, wenn diese als Organismus für gemeinsame Anlagen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich anzusehen sind.

(2) Ein OGAW darf höchstens 5 % seines Sondervermögens in Anteilen solcher OGAW anlegen.

(3) Der Erwerb von Anteilen eines Investmentfonds, der von derselben Verwaltungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft verwaltet wird, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, ist nur im Falle eines Investmentfonds, der sich gemäß den Vertragsbedingungen des Investmentfonds auf die Anlage in einem bestimmten geographischen oder wirtschaftlichen Bereich spezialisiert hat, und unter der Bedingung zulässig, daß der Erwerb von den zuständigen Stellen genehmigt wird. Diese Genehmigung wird nur erteilt, wenn der Investmentfonds seine Absicht, diese Möglichkeit in Anspruch zu nehmen, angekündigt hat und diese Möglichkeit in den Vertragsbedingungen des Investmentfonds ausdrücklich erwähnt wird.

Die Verwaltungsgesellschaft darf bei Geschäften mit Anteilen des Investmentfonds keine Gebühren oder Kosten berechnen, wenn Teile des Investmentfonds in Anteilen eines anderen Investmentfonds angelegt werden, der von derselben Verwaltungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, verwaltet wird.

(4) Absatz 3 gilt auch in Fällen, in denen eine Investmentgesellschaft Anteile einer anderen Investmentgesellschaft erwirbt, mit der sie im Sinne des Absatzes 3 verbunden ist.

Er gilt auch in dem Fall, daß eine Investmentgesellschaft Anteile eines Investmentfonds erwirbt, mit dem sie verbunden ist, sowie in dem Fall, daß ein Investmentfonds Anteile einer Investmentgesellschaft erwirbt, mit der er verbunden ist.

Artikel 25

(1) Eine Investmentgesellschaft oder eine Verwaltungsgesellschaft darf für keine der von ihr verwalteten Investmentfonds, die unter den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, Aktien erwerben, die mit einem Stimmrecht verbunden sind, das es ihr ermöglicht, einen nennenswerten Einfluß auf die Geschäftsführung eines Emittenten auszuüben.

Bis zu einer späteren Koordinierung müssen die Mitgliedstaaten die gesetzlichen Vorschriften der übrigen Mitgliedstaaten berücksichtigen, in denen der im ersten Unterabsatz genannte Grundsatz niedergelegt ist.

(2) Ferner darf eine Investmentgesellschaft oder ein Investmentfonds höchstens erwerben:

-10 % der stimmrechtslosen Aktien ein und desselben Emittenten,

-10 % der Schuldverschreibungen ein und desselben Emittenten,

-10 % der Anteile eines Organismus für gemeinsame Anlagen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich.

Die im zweiten und dritten Gedankenstrich vorgesehenen Grenzen brauchen beim Erwerb nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Bruttobetrag der Schuldverschreibungen oder der Nettobetrag der ausgegebenen Anteile zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht berechnen lässt.

(3) Es bleibt den Mitgliedstaaten überlassen, die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden a)auf Wertpapiere, die von einem Mitgliedstaat oder dessen öffentlichen Gebietskörperschaften begeben oder garantiert werden;

b)auf von einem Drittstaat begebene oder garantierte Wertpapiere;

c)auf Wertpapiere, die von internationalen Organismen öffentlichrechtlichen Charakters begeben werden, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören;

d)auf Aktien, die ein OGAW an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Staat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Staates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Staates zu tätigen. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, daß die Gesellschaft des Drittstaates in ihrer Anlagenpolitik die in den Artikeln 22 und 24 sowie in Artikel 25 Absätze 1 und 2 festgelegten Grenzen nicht überschreitet. Bei Überschreitung der in den Artikeln 22 und 24 vorgesehenen Grenzen findet Artikel 26 sinngemäß Anwendungen;

e)auf Aktien, die eine Investmentgesellschaft am Kapital von Tochtergesellschaften besitzt, die ausschließlich bestimmte Verwaltungs-, Beratungs- oder Vertriebstätigkeiten zugunsten dieser Gesellschaft ausüben.

Artikel 26

(1) Die in diesem Abschnitt vorgesehenen Beschränkungen brauchen von den OGAW bei der Ausübung von Bezugsrechten, die mit zu ihrem Vermögen gehörenden Wertpapieren verbunden sind, nicht eingehalten zu werden.

Trotz ihrer Verpflichtung, auf die Einhaltung des Grundsatzes der Risikostreuung zu achten, können die Mitgliedstaaten den neu geschaffenen OGAW gestatten, während eines Zeitraums von sechs Monaten nach ihrer Zulassung von den Artikeln 22 und 23 abzuweichen.

(2) Werden die in Absatz 1 genannten Grenzen von dem OGAW unbeabsichtigt oder infolge der Ausübung der Bezugsrechte überschritten, so hat dieser bei seinen Verkäufen als vorrangiges Ziel die Normalisierung dieser Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber anzustreben.

ABSCHNITT VI Verpflichtungen betreffend die Information der Anteilinhaber A.Veröffentlichung des Prospekts und der periodischen Berichte

Artikel 27

(1) Von der Verwaltungsgesellschaft - für jeden von ihr verwalteten Investmentfonds - und von der Investmentgesellschaft sind zu veröffentlichen:

-ein Prospekt,

-ein Jahresbericht je Geschäftsjahr und -ein Halbjahresbericht, der sich auf die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres erstreckt.

(2) Der Jahresbericht und der Halbjahresbericht sind innerhalb folgender Fristen, gerechnet ab dem Ende des jeweiligen Berichtszeitraums zu veröffentlichen:

-für den Jahresbericht vier Monate,

-für den Halbjahresbericht zwei Monate.

Artikel 28

(1) Der Prospekt muß die Angaben enthalten, die erforderlich sind, damit sich die Anleger über die ihnen vorgeschlagene Anlage ein fundiertes Urteil bilden können. Er muß mindestens die Angaben enthalten, die in Schema A im Anhang dieser Richtlinie vorgesehen sind, soweit diese Angaben nicht in den Unterlagen enthalten sind, die dem Prospekt gemäß Artikel 29 Absatz 1 als Anhang beigefügt werden.

(2) Der Jahresbericht muß eine Bilanz oder eine Vermögensübersicht, eine gegliederte Rechnung über Erträge und Aufwendungen des Geschäftsjahres, einen Bericht über die Tätigkeiten des abgelaufenen Geschäftsjahres und alle sonstigen in Schema B im Anhang dieser Richtlinie vorgesehenen Angaben enthalten, sowie alle wesentlichen Informationen, die es den Anlegern ermöglichen, sich in voller Sachkenntnis ein Urteil über die Entwicklung der Tätigkeit und der Ergebnisse des OGAW zu bilden.

(3) Der Halbjahresbericht muß mindestens die in den Abschnitten I bis IV des Schemas B im Anhang dieser Richtlinie vorgesehenen Angaben enthalten; die Zahlenangaben müssen - wenn ein OGAW Zwischenausschüttungen vorgenommen hat oder dies vorschlägt - das Ergebnis nach Steuern für das betreffende Halbjahr sowie die erfolgte oder vorgesehene Zwischenausschüttung ausweisen.

Artikel 29

(1) Die Vertragsbedingungen des Investmentfonds oder die Satzung der Investmentgesellschaft gehören zum Prospekt und sind beizufügen.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Dokumente brauchen jedoch nicht beigefügt zu werden, wenn der Anteilinhaber davon unterrichtet wird, daß er diese Dokumente entweder auf Antrag erhalten oder wenn er auf Anfrage erfahren kann, an welcher Stelle er sie in jedem Mitgliedstaat, in dem die Anteile angeboten werden, einsehen kann.

Artikel 30

Die Angaben von wesentlicher Bedeutung im Prospekt sind auf dem neuesten Stand zu halten.

Artikel 31

Die in den Jahresberichten enthaltenen Zahlenangaben sind von einer oder mehreren Personen zu prüfen, die gemäß der Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen(1) gesetzlich zur Abschlussprüfung zugelassen sind. Deren Bestätigungsvermerk und gegebenenfalls Einschränkungen sind in jedem Jahresbericht vollständig wiederzugeben.

Artikel 32

Der OGAW muß seinen Prospekt und dessen Änderungen sowie seine Jahres- und Halbjahresberichte den zuständigen Stellen übermitteln.

Artikel 33

(1) Der Prospekt, der letzte Jahresbericht sowie der auf ihn folgende Halbjahresbericht, sofern er veröffentlicht ist, sind dem potentiellen Zeichner vor Vertragsabschluß kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(2) Ausserdem müssen die Jahres- und Halbjahresberichte dem Publikum an den im Prospekt angegebenen Stellen zugänglich sein.

(3) Die Jahres- und Halbjahresberichte werden den Anteilinhabern auf Verlangen kostenlos zur Verfügung gestellt.

B.Veröffentlichung sonstiger Informationen

Artikel 34

Der OGAW muß den Ausgabe- oder Verkaufs-, den Rücknahme- oder Auszahlungspreis seiner Anteile jedesmal dann in geeigneter Weise veröffentlichen, wenn eine Ausgabe, ein Verkauf, eine Rücknahme oder Auszahlung seiner Anteile stattfindet, mindestens aber zweimal im Monat. Die zuständigen Stellen können einem OGAW jedoch gestatten, diese Veröffentlichung nur einmal monatlich vorzunehmen, sofern sich dies nicht nachteilig auf die Interessen der Anteilinhaber auswirkt.

Artikel 35

Jede Werbung, die eine Anforderung zum Erwerb von Anteilen eines OGAW enthält, muß auf das Vorhandensein eines Prospekts hinweisen sowie die Stellen bezeichnen, wo dieser Prospekt für das Publikum erhältlich ist.

ABSCHNITT VII Allgemeine Verpflichtungen des OGAW

Artikel 36

(1) Kredite aufnehmen dürfen weder:

-die Investmentgesellschaft noch -die Verwaltungsgesellschaft oder die Verwahrstelle für Rechnung von Investmentfonds.

Ein OGAW darf jedoch Fremdwährung durch ein "Back-to-back"-Darlehen erwerben.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den OGAW die Aufnahme von Krediten in folgender Höhe genehmigen:

a)bis zu 10 % -ihres Vermögens im Falle von Investmentgesellschaften,

-des Wertes des Sondervermögens im Falle eines Investmentfonds,

sofern es sich um vorübergehende Kredite handelt;

b)bis zu 10 % ihres Vermögens im Falle von Investmentgesellschaften, sofern es sich um Kredite handelt, die den Erwerb von Immobilien ermöglichen sollen, die für die unmittelbare Ausübung ihrer Tätigkeit unerläßlich sind; in diesem Fall dürfen diese sowie die Kredite nach Buchstabe a) zusammen 15 % ihres Vermögens nicht übersteigen.

Artikel 37

(1) Ein OGAW ist auf Verlangen eines Anteilinhabers zur Rücknahme oder Auszahlung seiner Anteile verpflichtet.

(2) Abweichend von Absatz 1 a)darf ein OGAW in den in gesetzlichen Vorschriften, den Vertragsbedingungen des Fonds oder in der Satzung der Investmentgesellschaft vorgesehenen Fällen die Rücknahme oder Auszahlung seiner Anteile vorläufig aussetzen. Die Aussetzung darf nur für aussergewöhnliche Fälle vorgesehen werden, wenn Umstände vorliegen, die diese Aussetzung erforderlich machen und wenn die Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber gerechtfertigt ist;

b)können die Mitgliedstaaten den zuständigen Stellen gestatten, im Interesse der Anteilinhaber oder im öffentlichen Interesse die Aussetzung der Rücknahme oder Auszahlung der Anteile zu verlangen.

(3) In den in Absatz 2 Buchstabe a) genannten Fällen muß der OGAW seine Entscheidung unverzueglich den zuständigen Stellen und, falls er seine Anteile in anderen Mitgliedstaaten vertreibt, deren Stellen bekanntgeben.

Artikel 38

Die Regeln für die Bewertung des Sondervermögens sowie die Regeln zur Berechnung des Ausgabe- oder Verkaufspreises und des Rücknahme- oder Auszahlungspreises der Anteile eines OGAW müssen in den gesetzlichen Vorschriften oder in den Vertragsbedingungen des Investmentfonds oder in der Satzung der Investmentgesellschaft angegeben sein.

Artikel 39

Die Erträge des Investmentfonds oder der Investmentgesellschaft werden gemäß den gesetzlichen Vorschriften sowie den Vertragsbedingungen des Investmentfonds oder der Satzung der Investmentgesellschaft ausgeschüttet oder wiederangelegt.

Artikel 40

Es dürfen keine Anteile eines OGAW ausgegeben werden, wenn nicht der Gegenwert des Nettoausgabepreises innerhalb der üblichen Fristen dem Vermögen des OGAW zufließt. Diese Bestimmung steht der Ausgabe von Gratis-Anteilen nicht entgegen.

Artikel 41

(1) Kredite gewähren oder für Dritte als Bürge einstehen dürfen unbeschadet der Anwendung der Artikel 19 und 21 weder:

-die Investmentgesellschaft noch -die Verwaltungsgesellschaft oder die Verwahrstelle für Rechnung von Investmentfonds.

(2) Absatz 1 steht dem Erwerb von noch nicht voll eingezahlten Wertpapieren durch die betreffenden Organismen nicht entgegen.

Artikel 42

Wertpapierleerverkäufe tätigen dürfen weder:

-die Investmentgesellschaften noch -die Verwaltungsgesellschaft oder die Verwahrstelle für Rechnung von Investmentfonds.

Artikel 43

In den gesetzlichen Vorschriften oder den Vertragsbedingungen des Investmentfonds sind die Vergütungen und Kosten, welche die Verwaltungsgesellschaft aus dem Fonds entnehmen darf, sowie die Art der Berechnung dieser Vergütungen anzugeben.

In den gesetzlichen Vorschriften oder in der Satzung der Investmentgesellschaft ist die Art der zu Lasten der Gesellschaft gehenden Kosten anzugeben.

ABSCHNITT VIII Sondervorschriften für OGAW, die ihre Anteile in anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat vertreiben, in dem sie ansässig sind

Artikel 44

(1) Ein OGAW, der seine Anteile in einem anderen Mitgliedstaat vertreibt, hat die in diesem Staat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu beachten, die den nicht von dieser Richtlinie geregelten Bereich betreffen.

(2) Jeder OGAW kann in dem Staat des Vertriebs Werbung betreiben. Er hat die hierfür in diesem Staat geltenden Bestimmungen zu beachten.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind ohne Diskriminierung anzuwenden.

Artikel 45

In dem in Artikel 44 bezeichneten Fall muß der OGAW unter Einhaltung der in dem Mitgliedstaat des Vertriebs geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften unter anderem die Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, daß die Anteilinhaber in diesem Staat in den Genuß der Zahlungen, des Rückkaufs und der Rücknahme der Anteile kommen und die vom OGAW zu liefernden Informationen erhalten.

Artikel 46

Beabsichtigt ein OGAW, seine Anteile in einem anderen als dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, zu vertreiben, so muß er dies den zuständigen Stellen sowie denen des anderen Mitgliedstaats vorher anzeigen. Zugleich muß er den Stellen des anderen Mitgliedstaats folgendes vorlegen:

-eine Bescheinigung der zuständigen Stellen, daß er die Vorschriften dieser Richtlinie erfuellt,

-seine Vertragsbedingungen oder seine Satzung,

-seinen Prospekt,

-gegebenenfalls den letzten Jahresbericht und den anschließenden Halbjahresbericht,

-Angaben über die vorgesehenen Modalitäten für den Vertrieb seiner Anteile in diesem anderen Mitgliedstaat.

Der OGAW kann mit dem Vertrieb seiner Anteile in diesem anderen Mitgliedstaat zwei Monate nach Vorlage dieser Unterlagen beginnen, es sei denn, die Stellen des betreffenden Mitgliedstaats stellen durch begründeten Beschluß vor Ablauf von zwei Monaten fest, daß die von dem OGAW vorgesehenen Vertriebsmodalitäten nicht den in Artikel 44 Absatz 1 und Artikel 45 genannten Vorschriften entsprechen.

Artikel 47

Vertreibt ein OGAW seine Anteile in einem anderen als dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, so sind die in letzterem Mitgliedstaat zu veröffentlichenden Unterlagen und Angaben zumindest in einer der Landessprachen des anderen Mitgliedstaats, jedoch gemäß den Modalitäten des Mitgliedstaats, in dem der OGAW ansässig ist, zu veröffentlichen.

Artikel 48

Die OGAW können für die Ausübung ihrer Tätigkeit in der Gemeinschaft dieselben allgemeinen Bezeichnungen, beispielsweise "Investmentgesellschaft" oder "Investmentfonds", wie in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, verwenden. Besteht die Gefahr einer Verwechslung, so können die Staaten des Vertriebs der Klarheit wegen einen erläuternden Zusatz zu der Bezeichnung vorschreiben.

ABSCHNITT IX Vorschriften betreffend die für Zulassung und Aufsicht zuständigen Stellen

Artikel 49

(1) Die Mitgliedstaaten bezeichnen die Stellen, welche die in dieser Richtlinie vorgesehenen Befugnisse wahrzunehmen haben. Sie setzen die Kommission hiervon unter Angabe der etwaigen Zuständigkeitsverteilung in Kenntnis.

(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen müssen Behörden oder von Behörden bezeichnete Stellen sein.

(3) Für die Aufsicht über den OGAW sind die Stellen des Staates zuständig, in dem der OGAW ansässig ist. Für die Überwachung der Einhaltung der in Abschnitt VIII genannten Vorschriften sind jedoch die Stellen des Staates zuständig, in dem der OGAW seine Anteile gemäß Artikel 44 vertreibt.

(4) Den Stellen müssen zur Erfuellung ihrer Aufgaben alle erforderlichen Zuständigkeiten und Aufsichtsbefugnisse übertragen werden.

Artikel 50

(1) Die in Artikel 49 genannten Stellen der Mitgliedstaaten arbeiten zur Erfuellung der ihnen übertragenen Aufgaben eng zusammen und übermitteln sich zu diesem alleinigen Zweck gegenseitig die notwendigen Auskünfte.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß alle Personen, die bei den in Artikel 49 genannten Stellen tätig sind oder waren, dem Berufsgeheimnis unterliegen. Dies beinhaltet, daß vertrauliche Informationen, die sie in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, nur aufgrund von Rechtsvorschriften an andere Personen oder Stellen weitergegeben werden dürfen.

(3) Absatz 2 steht jedoch dem in dieser Richtlinie vorgesehenen Informationsaustausch zwischen den in Artikel 49 genannten Stellen der verschiedenen Mitgliedstaaten nicht entgegen. Diese ausgetauschten Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis der Personen, die bei der Stelle tätig sind oder tätig waren, welche diese Informationen erhält.

(4) Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, darf die in Artikel 49 genannte Stelle, welche die Informationen erhält, diese nur für ihre Tätigkeitsausübung sowie im Rahmen von Einsprüchen oder Rechtsverfahren, die sich auf diese Tätigkeit beziehen, verwenden.

Artikel 51

(1) Die in Artikel 49 genannten Stellen haben jede Entscheidung, mit der die Genehmigung abgelehnt wird, oder jede negative Entscheidung, die in Anwendung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen allgemeinen Maßregeln getroffen worden ist, zu begründen und dem Antragsteller mitzuteilen.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß gegen Entscheidungen, die gegenüber einem OGAW in Anwendung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften getroffen werden, Rechtsmittel eingelegt werden können; dies gilt auch, wenn über einen Antrag des OGAW, der alle aufgrund der geltenden Vorschriften erforderlichen Angaben enthält, nicht binnen sechs Monaten nach seinem Eingang entschieden wird.

Artikel 52

(1) Allein die Stellen des Mitgliedstaats, in dem der OGAW ansässig ist, sind befugt, diesem gegenüber bei Verletzung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der in den Vertragsbedingungen des Investmentfonds oder in der Satzung der Investmentgesellschaft enthaltenen Bestimmungen Maßnahmen zu ergreifen.

(2) Jedoch können die Stellen des Mitgliedstaats, in dem die Anteile des OGAW vertrieben werden, diesem gegenüber im Falle einer Verletzung der Vorschriften des Abschnitts VIII Maßnahmen ergreifen.

(3) Jede Entscheidung über die Entziehung der Zulassung und jede andere gegen eine OGAW getroffene schwerwiegende Maßnahme oder jede Maßnahme zur Aussetzung des Rückkaufs oder der Rücknahme ist unverzueglich den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten, in denen die Anteile des betroffenen OGAW vertrieben werden, durch die zuständigen Stellen des Mitgliedstaats, in dem dieser ansässig ist, mitzuteilen.

ABSCHNITT X Kontaktausschuß

Artikel 53

(1) Bei der Kommission wird ein Kontaktausschuß - nachstehend "Ausschuß" genannt - eingesetzt, der folgende Aufgaben hat:

a)Erleichterung einer harmonisierten Anwendung dieser Richtlinie durch eine regelmässige Abstimmung über konkrete Probleme, die sich aus der Anwendung dieser Richtlinie ergeben und über die ein Gedankenaustausch als nützlich erachtet wird; die Artikel 169 und 170 des Vertrages bleiben unberührt;

b)Erleichterung eines abgestimmten Vorgehens zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich der strengeren oder zusätzlichen Bestimmungen, die sie gemäß Artikel 1 Absatz 7 erlassen dürfen, oder den Bestimmungen, die sie gemäß den Artikeln 44 und 45 anwenden können;

c)Beratung der Kommission, falls erforderlich, bei an dieser Richtlinie vorzunehmenden Ergänzungen oder Änderungen.

(2) Der Ausschuß hat nicht die Aufgabe, die Begründetheit der Beschlüsse zu beurteilen, die die in Artikel 49 genannten Stellen in Einzelfällen erlassen haben.

(3) Der Ausschuß setzt sich aus von den Mitgliedstaaten bezeichneten Personen sowie Vertretern der Kommission zusammen. Der Vorsitz wird von einem Vertreter der Kommission wahrgenommen. Das Sekretariat obliegt den Dienststellen der Kommission.

(4) Der Vorsitzende beruft den Ausschuß von sich aus oder auf Antrag der Delegation eines Mitgliedstaats ein. Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

ABSCHNITT XI Übergangs-, Ausnahme- und Schlußbestimmungen

Artikel 54

Für die ausschließliche Verwendung durch die dänische OGAW werden die in Dänemark ausgegebenen "pantebreve" den Wertpapieren nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b) gleichgestellt.

Artikel 55

Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 können die zuständigen Stellen die OGAW, die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie mehrere Verwahrstellen gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften besassen, ermächtigen, diese Verwahrstellen beizubehalten, wenn sie die Gewähr dafür haben, daß die in Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 3 genannten Aufgaben ordnungsgemäß erfuellt werden.

Artikel 56

(1) Abweichend von Artikel 6 können die Mitgliedstaaten den Verwaltungsgesellschaften die Genehmigung erteilen, Inhaberzertifikate zu emittieren, die Namenspapiere anderer Gesellschaften vertreten.

(2) Die Mitgliedstaaten können es den Verwaltungsgesellschaften gestatten, die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie noch andere als die in Artikel 6 vorgesehenen Geschäftstätigkeiten ausüben, diese Tätigkeiten weiterhin während eines Zeitraums von fünf Jahren nach diesem Zeitpunkt auszuüben.

Artikel 57

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Oktober 1989 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten können den zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Richtlinie bestehenden OGAW eine Frist von höchstens zwölf Monaten ab diesem Zeitpunkt zur Anpassung an die neuen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften einräumen.

(3) Die Republik Griechenland und die Portugiesische Republik sind ermächtigt, den Beginn der Anwendung dieser Richtlinie längstens bis zum 1. April 1992 zu verschieben.

Die Kommission erstattet dem Rat ein Jahr vor dem letztgenannten Zeitpunkt Bericht über den Stand der Durchführung dieser Richtlinie und über die etwaigen Schwierigkeiten der Republik Griechenland und der Portugiesischen Republik, den in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt einzuhalten.

Sie schlägt dem Rat erforderlichenfalls vor, diese Frist um maximal vier Jahre zu verlängern.

Artikel 58

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß der Kommission der Text der wesentlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften übermittelt wird, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 59

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 1985.

Im Namen des RatesDer PräsidentR. KRIEPS

(1)ABl. Nr. C 171 vom 26. 7. 1976, S. 1.

(2)ABl. Nr. C 57 vom 7. 3. 1977, S. 31.

(3)ABl. Nr. C 75 vom 26. 3. 1977, S. 10.

(1)ABl. Nr. L 126 vom 12. 5. 1984, S. 20.

ANHANG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

SCHEMA B Informationen, die in den periodischen Berichten enthalten sein müssen I.Vermögensstand -Wertpapiere -verbriefte Rechte im Sinne des Artikels 19 Absatz 2 Buchstabe b) -Bankguthaben -sonstige Vermögen -Vermögen insgesamt -Verbindlichkeiten -Nettobestandswert II.Anzahl der umlaufenden Anteile III.Nettobestandswert je Anteil IV.Wertpapierbestand, wobei zu unterscheiden ist zwischen a)Wertpapieren, die zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zugelassen sind;

b)Wertpapieren, die auf einem anderen geregelten Markt gehandelt werden;

c)in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d) bezeichneten neu emittierten Wertpapieren;

d)den sonstigen in Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a) bezeichneten Wertpapieren;

e)sonstigen verbrieften Rechten, die gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b) Wertpapieren gleichgestellt sind,

wobei eine Gliederung nach den geeignetsten Kriterien unter Berücksichtigung der Anlagepolitik des OGAW (zum Beispiel nach wirtschaftlichen oder geographischen Kriterien, nach Devisen usw.) nach prozentualen Anteilen am Reinvermögen vorzunehmen ist; für jedes vorstehend bezeichnete Wertpapier ist sein Anteil am Gesamtvermögen des OGAW anzugeben.

Angabe der Veränderungen in der Zusammensetzung des Wertpapierbestandes während des Berichtszeitraums.

V.Angaben über die Entwicklung des Vermögens des OGAW während des Berichtszeitraums, die folgendes umfassen:

-Erträge aus Anlagen -sonstige Erträge -Aufwendungen für die Verwaltung -Aufwendungen für die Verwahrstelle -sonstige Aufwendungen und Gebühren -Nettörtrag -Ausschüttungen und wiederangelegte Erträge -Erhöhung oder Verminderung der Kapitalrechnung.

-Mehr- oder Minderwert der Anlagen -etwaige sonstige Änderungen, welche das Vermögen und die Verbindlichkeiten des OGAW berühren.

VI.Vergleichende Übersicht über die letzten drei Geschäftsjahre, wobei zum Ende jeden Geschäftsjahres folgendes anzugeben ist:

-gesamter Nettobestandswert -Nettobestandswert je Anteil VII.Angabe des Betrags der bestehenden Verbindlichkeiten aus vom OGAW im Berichtszeitraum getätigten Geschäften im Sinne von Artikel 21, wobei nach Kategorien zu differenzieren ist.

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