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Document 31985L0337
Council Directive 85/337/EEC of 27 June 1985 on the assessment of the effects of certain public and private projects on the environment
Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten
Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten
ABl. L 175 vom 5.7.1985, p. 40–48
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
No longer in force, Date of end of validity: 16/02/2012; Aufgehoben durch 32011L0092
Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten
Amtsblatt Nr. L 175 vom 05/07/1985 S. 0040 - 0048
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 6 S. 0226
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 6 S. 0009
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 6 S. 0226
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 6 S. 0009
***** RICHTLINIE DES RATES vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 100 und 235, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: In den Aktionsprogrammen der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz von 1973 (4) und 1977 (5) sowie im Aktionsprogramm von 1983 (6), dessen allgemeine Leitlinien der Rat der Europäischen Gemeinschaften und die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten genehmigt hatten, wurde betont, daß die beste Umweltpolitik darin besteht, Umweltbelastungen von vornherein zu vermeiden, statt sie erst nachträglich in ihren Auswirkungen zu bekämpfen. In ihnen wurde bekräftigt, daß bei allen technischen Planungs- und Entscheidungsprozessen die Auswirkungen auf die Umwelt so früh wie möglich berücksichtigt werden müssen. Zu diesem Zweck wurde die Einführung von Verfahren zur Abschätzung dieser Auswirkungen vorgesehen. Die unterschiedlichen Rechtsvorschriften, die in den einzelnen Mitgliedstaaten für die Umweltverträglichkeitsprüfung bei öffentlichen und privaten Projekten gelten, können zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen und sich somit unmittelbar auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirken. Es ist daher eine Angleichung der Rechtsvorschriften nach Artikel 100 des Vertrages vorzunehmen. Es erscheint ferner erforderlich, eines der Ziele der Gemeinschaft im Bereich des Schutzes der Umwelt und der Lebensqualität zu verwirklichen. Da die hierfür erforderlichen Befugnisse im Vertrag nicht vorgesehen sind, ist Artikel 235 des Vertrages zur Anwendung zu bringen. Zur Ergänzung und Koordinierung der Genehmigungsverfahren für öffentliche und private Projekte, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, sollten allgemeine Grundsätze für Umweltverträglichkeitsprüfungen aufgestellt werden. Die Genehmigung für öffentliche und private Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, sollt erst nach vorheriger Beurteilung der möglichen erheblichen Umweltauswirkungen dieser Projekte erteilt werden. Diese Beurteilung hat von seiten des Projektträgers anhand sachgerechter Angaben zu erfolgen, die gegebenenfalls von den Behörden und der Öffentlichkeit ergänzt werden können, die möglicherweise von dem Projekt betroffen sind. Es erscheint erforderlich, eine Harmonisierung der Grundsätze für die Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen, insbesondere hinsichtlich der Art der zu prüfenden Projekte, der Hauptauflagen für den Projektträger und des Inhalts der Prüfung. Projekte bestimmter Klassen haben erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt und sind grundsätzlich einer systematischen Prüfung zu unterziehen. Projekte anderer Klassen haben nicht unter allen Umständen zwangsläufig erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt; sie sind einer Prüfung zu unterziehen, wenn dies nach Auffassung der Mitgliedstaaten ihrem Wesen nach erforderlich ist. Bei Projekten, die einer Prüfung unterzogen werden, sind bestimmte Mindestangaben über das Projekt und seine Umweltauswirkungen zu machen. Die Umweltauswirkungen eines Projekts müssen mit Rücksicht auf folgende Bestrebungen beurteilt werden: die menschliche Gesundheit zu schützen, durch eine Verbesserung der Umweltbedingungen zur Lebensqualität beizutragen, für die Erhaltung der Artenvielfalt zu sorgen und die Reproduktionsfähigkeit des Ökosystems als Grundlage allen Lebens zu erhalten. Es ist hingegen nicht angebracht, diese Richtlinie auf Projekte anzuwenden, die im einzelnen durch einen besonderen einzelstaatlichen Gesetzgebungsakt genehmigt werden, da die mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele einschließlich des Ziels der Bereitstellung von Informationen im Wege des Gesetzgebungsverfahrens erreicht werden. Im übrigen kann es sich in Ausnahmefällen als sinnvoll erweisen, ein spezifisches Projekt von den in dieser Richtlinie vorgesehenen Prüfungsverfahren zu befreien, sofern die Kommission hiervon in geeigneter Weise unterrichtet wird - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 (1) Gegenstand dieser Richtlinie ist die Umweltverträglichkeitsprüfung bei öffentlichen und privaten Projekten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben. (2) Im Sinne dieser Richtlinie sind: Projekt: - die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen, - sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich derjenigen zum Abbau von Bodenschätzen; Projektträger: Person, die die Genehmigung für ein privates Projekt beantragt, oder die Behörde, die ein Projekt betreiben will; Genehmigung: Entscheidung der zuständigen Behörde oder der zuständigen Behörden, aufgrund deren der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält. (3) Die zuständige(n) Behörde(n) ist (sind) die Behörde(n), die von den Mitgliedstaaten für die Durchführung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Aufgaben bestimmt wird (werden). (4) Projekte, die Zwecken der nationalen Verteidigung dienen, fallen nicht unter dieses Richtlinie. (5) Diese Richtlinie gilt nicht für Projekte, die im einzelnen durch einen besonderen einzelstaatlichen Gesetzgebungsakt genehmigt werden, da die mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele einschließlich des Ziels der Bereitstellung von Informationen im Wege des Gesetzgebungsverfahrens erreicht werden. Artikel 2 (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor der Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Grösse oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert. (2) Die Umweltverträglichkeitsprüfung kann in den Mitgliedstaaten im Rahmen der bestehenden Verfahren zur Genehmigung der Projekte durchgeführt werden oder, falls solche nicht bestehen, im Rahmen anderer Verfahren oder der Verfahren, die einzuführen sind, um den Zielen dieser Richtlinie zu entsprechen. (3) Die Mitgliedstaaten können in Ausnahmefällen ein einzelnes Projekt ganz oder teilweise von den Bestimmungen dieser Richtlinie ausnehmen. In diesem Fall müssen die Mitgliedstaaten: a) prüfen, ob eine andere Form der Prüfung angemessen ist und ob die so gewonnenen Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden sollen; b) der Öffentlichkeit die Informationen betreffend diese Ausnahme zur Verfügung stellen und sie über die Gründe für die Gewährung der Ausnahme unterrichten; c) die Kommission vor Erteilung der Genehmigung über die Gründe für die Gewährung dieser Ausnahme unterrichten und ihr die Informationen übermitteln, die sie gegebenenfalls ihren eigenen Staatsangehörigen zur Verfügung stellen. Die Kommission übermittelt den anderen Mitgliedstaaten unverzueglich die ihr zugegangenen Unterlagen. Die Kommission erstattet dem Rat jährlich über die Anwendung dieses Absatzes Bericht. Artikel 3 Die Umweltverträglichkeitsprüfung identifiziert, beschreibt und bewertet in geeigneter Weise nach Maßgabe eines jeden Einzelfalls gemäß den Artikeln 4 bis 11 die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Projekts auf folgende Faktoren: - Mensch, Fauna und Flora, - Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, - die Wechselwirkung zwischen den unter dem ersten und dem zweiten Gedankenstrich genannten Faktoren, - Sachgüter und das kulturelle Erbe. Artikel 4 (1) Projekte der in Anhang I aufgeführten Klassen werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen. (2) Projekte der in Anhang II aufgezählten Klassen werden einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen, wenn ihre Merkmale nach Auffassung der Mitgliedstaaten dies erfordern. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten insbesondere bestimmte Arten von Projekten, die einer Prüfung zu unterziehen sind, bestimmen oder Kriterien und/oder Schwellenwerte aufstellen, anhand deren bestimmt werden kann, welche von den Projekten der in Anhang II aufgezählten Klassen einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden sollen. Artikel 5 (1) Bei Projekten, die nach Artikel 4 einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden müssen, ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß der Projektträger die in Anhang III genannten Angaben in geeigneter Form vorlegt, soweit a) die Mitgliedstaaten der Auffassung sind, daß die Angaben in einem bestimmten Stadium des Genehmigungsverfahrens und in Anbetracht der besonderen Merkmale eines spezifischen Projekts oder einer bestimmten Art von Projekten und der möglicherweise beeinträchtigten Umwelt von Bedeutung sind; b) die Mitgliedstaaten der Auffassung sind, daß von dem Projektträger unter anderem unter Berücksichtigung des Kenntnisstandes und der Prüfungsmethoden billigerweise verlangt werden kann, daß er die Angaben zusammenstellt. (2) Die vom Projektträger gemäß Absatz 1 vorzulegenden Angaben umfassen mindestens folgendes: - eine Beschreibung des Projekts nach Standort, Art und Umfang; - eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen bedeutende nachteilige Auswirkungen vermieden, eingeschränkt und soweit möglich ausgeglichen werden sollen; - die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der Hauptwirkungen, die das Projekt voraussichtlich für die Umwelt haben wird; - eine nichttechnische Zusammenfassung der unter dem ersten, zweiten und dritten Gedankenstrich genannten Angaben. (3) Falls die Mitgliedstaaten dies für erforderlich halten, sorgen sie dafür, daß die Behörden, die über zweckdienliche Informationen verfügen, diese Informationen dem Projektträger zur Verfügung stellen. Artikel 6 (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Behörden, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich von dem Projekt berührt sein könnten, die Möglichkeit haben, ihre Stellungnahme zu dem Antrag auf Genehmigung abzugeben. Zu diesem Zweck bestimmen die Mitgliedstaaten allgemein oder von Fall zu Fall bei der Einreichung von Anträgen auf Genehmigung die Behörden, die anzuhören sind. Diesen Behörden werden die nach Artikel 5 eingeholten Informationen mitgeteilt. Die Einzelheiten der Anhörung werden von den Mitgliedstaaten festgelegt. (2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, - daß der Öffentlichkeit jeder Genehmigungsantrag sowie die nach Artikel 5 eingeholten Informationen zugänglich gemacht werden; - daß der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben wird, sich vor Durchführung des Projekts dazu zu äussern. (3) Die Einzelheiten dieser Unterrichtung und Anhörung werden von den Mitgliedstaaten festgelegt, die nach Maßgabe der besonderen Merkmale der betreffenden Projekte oder Standorte insbesondere folgendes tun können: - den betroffenen Personenkreis bestimmen; - bestimmen, wo die Informationen eingesehen werden können; - präzisieren, wie die Öffentlichkeit unterrichtet werden kann, z. B. durch Anschläge innerhalb eines gewissen Umkreises, Veröffentlichungen in Lokalzeitungen, Veranstaltung von Ausstellungen mit Plänen, Zeichnungen, Tafeln, graphischen Darstellungen, Modellen; - bestimmen, in welcher Weise die Öffentlichkeit angehört werden soll, z. B. durch Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme und durch öffentliche Umfrage; - geeignete Fristen für die verschiedenen Phasen des Verfahrens festsetzen, damit gewährleistet ist, daß binnen angemessenen Fristen ein Beschluß gefasst wird. Artikel 7 Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß ein Projekt erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaats haben könnte, oder stellt ein Mitgliedstaat, der möglicherweise davon erheblich berührt wird, einen entsprechenden Antrag, so teilt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Durchführung des Projekts vorgeschlagen wird, dem anderen Mitgliedstaat die nach Artikel 5 eingeholten Informationen zum gleichen Zeitpunkt mit, zu dem er sie seinen eigenen Staatsangehörigen zur Verfügung stellt. Diese Informationen dienen als Grundlage für notwendige Konsultationen im Rahmen der bilateralen Beziehungen beider Mitgliedstaaten auf der Basis von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit. Artikel 8 Die gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 eingeholten Angaben sind im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu berücksichtigen. Artikel 9 Nachdem eine Entscheidung getroffen wurde, macht (machen) die zuständige(n) Behörde(n) der betroffenen Öffentlichkeit folgendes zugänglich: - den Inhalt der Entscheidung und die gegebenenfalls mit der Entscheidung verbundenen Bedingungen; - die Gründe und Erwägungen, auf denen ihre Entscheidung beruht, wenn dies die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorsehen. Die Mitgliedstaaten bestimmen die näheren Einzelheiten für diese Information. Ist ein anderer Mitgliedstaat nach Artikel 7 unterrichtet worden, so wird er von der betreffenden Entscheidung ebenfalls unterrichtet. Artikel 10 Die Bestimmungen dieser Richtlinie berühren nicht die Verpflichtung der zuständigen Behörden, die von den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der herrschenden Rechtspraxis auferlegten Beschränkungen zur Wahrung der gewerblichen und handelsbezogenen Geheimnisse und des öffentlichen Interesses zu beachten. Soweit Artikel 7 Anwendung findet, unterliegen die Übermittlung von Angaben an einen anderen Mitgliedstaat und der Empfang von Angaben eines anderen Mitgliedstaats den Beschränkungen, die in dem Mitgliedstaat gelten, in dem das vorgeschlagene Projekt durchgeführt werden soll. Artikel 11 (1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission tauschen Angaben über ihre Erfahrungen bei der Anwendung dieser Richtlinie aus. (2) Insbesondere teilen die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 2 die für die Auswahl der betreffenden Projekte gegebenenfalls festgelegten Kriterien und/oder Schwellenwerte oder die Arten der betreffenden Projekte mit, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden. (3) Fünf Jahre nach Bekanntgabe dieser Richtlinie übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über deren Anwendung und Nutzeffekt. Der Bericht stützt sich auf diesen Informationsaustausch. (4) Die Kommission unterbreitet dem Rat auf der Grundlage dieses Informationsaustauschs zusätzliche Vorschläge, falls dies sich im Hinblick auf eine hinreichend koordinierte Anwendung dieser Richtlinie als notwendig erweist. Artikel 12 (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie innerhalb von drei Jahren nach ihrer Bekanntgabe (1) nachzukommen. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 13 Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, gegebenenfalls strengere Regeln für Anwendungsbereich und Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung festzulegen. Artikel 14 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 1985. Im Namen des Rates Der Präsident A. BIONDI (1) ABl. Nr. C 169 vom 9. 7. 1980, S. 14. (2) ABl. Nr. C 66 vom 15. 3. 1982, S. 89. (3) ABl. Nr. C 185 vom 27. 7. 1981, S. 8., (4) ABl. Nr. C 112 vom 20. 12. 1973, S. 1. (5) ABl. Nr. C 139 vom 13. 6. 1977, S. 1. (6) ABl. Nr. C 46 vom 17. 2. 1983, S. 1. (1) Diese Richtlinie wurde den Mitgliedstaaten am 3. Juli 1985 bekanntgegeben. ANHANG I PROJEKTE NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 1 1. Raffinerien für Erdöl (ausgenommen Unternehmen, die nur Schmiermittel aus Erdöl herstellen) sowie Anlagen zur Vergasung und zur Verfluessigung von täglich mindestens 500 Tonnen Kohle oder bituminösem Schiefer 2. Wärmekraftwerke und andere Verbrennungsanlagen mit einer Wärmeleistung von mindestens 300 MW sowie Kernkraftwerke und andere Kernreaktoren (mit Ausnahme von Forschungseinrichtungen für die Erzeugung und Bearbeitung von spalt- und brutstoffhaltigen Stoffen, deren Hoechstleistung 1 kW thermische Dauerleistung nicht übersteigt) 3. Anlagen mit dem ausschließlichen Zweck der Endlagerung oder endgültigen Beseitigung radioaktiver Abfälle 4. Integrierte Hüttenwerke zur Erzeugung von Roheisen und Rohstahl 5. Anlagen zur Gewinnung von Asbest sowie zur Be- und Verarbeitung von Asbest und Asbesterzeugnissen: im Falle von Asbestzementerzeugnissen mit einer Jahresproduktion von mehr als 20 000 Tonnen Fertigerzeugnissen, von Reibungsbelägen mit einer Jahresproduktion von mehr als 50 Tonnen Fertigerzeugnissen, sowie - bei anderen Verwendungszwecken - von Asbest mit einem Einsatz von mehr als 200 Tonnen im Jahr 6. Integrierte chemische Anlagen 7. Bau von Autobahnen, Schnellstrassen (1), Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken sowie von Flugplätzen (2) mit einer Start- und Landebahngrundlänge von 2 100 m und mehr 8. Seehandelshäfen sowie Schiffahrtswege und Häfen für die Binnenschiffahrt, die Schiffen mit mehr als 1 350 Tonnen zugänglich sind. 9. Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung, zur chemischen Behandlung oder zur Erdlagerung von giftigem und gefährlichem Abfall. (1) »Schnellstrassen" im Sinne dieser Richtlinie sind Schnellstrassen gemäß den Begriffsbestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstrassen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975. (2) »Flugplätze" im Sinne dieser Richtlinie sind Flugplätze gemäß den Begriffsbestimmungen des Abkommens von Chicago von 1944 zur Errichtung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Anhang 14). ANHANG II PROJEKTE NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 2 1. Landwirtschaft a) Flurbereinigungsprojekte b) Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnaher Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung c) Wasserwirtschaftliche Projekte in der Landwirtschaft d) Erstaufforstungen, wenn sie zu ökologisch negativen Veränderungen führen können, und Rodungen zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart e) Betriebe mit Stallplätzen für Gefluegel f) Betriebe mit Stallplätzen für Schweine g) Salmenzucht h) Landgewinnung am Meer 2. Bergbau a) Gewinnung von Torf b) Tiefbohrungen, ausgenommen Bohrungen zur Untersuchung der Bodenfestigkeit, insbesondere: - Bohrungen zur Gewinnung von Erdwärme - Bohrungen im Zusammenhang mit der Lagerung von Kernabfällen - Bohrungen im Zusammenhang mit der Wasserversorgung c) Gewinnung von nichtenergetischen Mineralien (ohne Erze), wie Marmor, Sand, Kies, Schiefer, Salz, Phosphate, Pottasche d) Gewinnung von Steinkohle und Braunkohle im Untertagebau e) Gewinnung von Steinkohle und Braunkohle im Tagebau f) Gewinnung von Erdöl g) Gewinnung von Erdgas h) Gewinnung von Erzen i) Gewinnung von bituminösem Schiefer j) Gewinnung von nicht-energetischen Mineralien (ohne Erze) über Tage k) Oberirdische Anlagen zur Gewinnung von Steinkohle, Erdöl, Erdgas und Erzen sowie von bituminösem Schiefer l) Kokereien (Kohletrockendestillation) m) Anlagen zur Zementherstellung 3. Energiewirtschaft a) Anlagen der Industrie zur Erzeugung von Strom, Dampf und Warmwasser (soweit nicht durch Anhang I erfasst) b) Anlagen der Industrie zum Transport von Gas, Dampf und Warmwasser; Beförderung elektrischer Energie über Freileitungen c) Oberirdische Speicherung von Erdgas d) Lagerung von brennbaren Gasen in unterirdischen Behältern e) Oberirdische Speicherung von fossilen Brennstoffen f) Industrielles Pressen von Steinkohle und Braunkohle g) Anlagen zur Erzeugung oder Anreicherung von Kernbrennstoffen h) Anlagen zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe i) Anlagen zur Aufnahme und Bearbeitung radioaktiver Abfälle (soweit nicht durch Anhang I erfasst) j) Anlagen zur hydrölektrischen Energieerzeugung 4. Bearbeitung von Metallen a) Eisen- und Stahlhütten, einschließlich Gießereien; Schmieden, Ziehereien und Walzwerke (soweit nicht durch Anhang I erfasst) b) Anlagen zur Erzeugung, einschließlich zum Schmelzen, zur Affinierung, zum Ziehen und zum Walzen von Nichteisenmetallen, mit Ausnahme von Edelmetallen c) Herstellung grosser Preß-, Zieh- und Stanzteile d) Oberflächenveredelung e) Kessel- und Behälterbau, Herstellung von Tanks und anderen Blechbehältern f) Bau und Montage von Kraftwagen und deren Motoren g) Schiffswerften h) Anlagen für den Bau und die Instandsetzung von Luftfahrzeugen i) Bau von Eisenbahnmaterial j) Tiefung mit Hilfe von Sprengstoffen k) Anlagen zum Rösten und Sintern von Erz 5. Glaserzeugung 6. Chemische Industrie a) Behandlung von chemischen Zwischenerzeugnissen und Erzeugung von Chemikalien (soweit nicht durch Anhang I erfasst) b) Zubereitung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln und pharmazeutischen Erzeugnissen, Farben und Anstrichmitteln, Elastomeren und Peroxiden c) Speicherung und Lagerung von Erdöl, petrochemischen und chemischen Erzeugnissen 7. Nahrungs- und Genußmittelgewerbe a) Erzeugung von Ölen und Fetten pflanzlicher und tierischer Herkunft b) Fleisch- und Gemüsekonservenindustrie c) Erzeugung von Milchprodukten d) Brauereien und Malzereien e) Süßwaren- und Sirupherstellung f) Anlagen zum Schlachten von Tieren g) Industrielle Herstellung von Stärken h) Fischmehl- und Fischölfabriken i) Zuckerfabriken 8. Textil-, Leder-, Holz- und Papierindustrie a) Wollwasch, Wollentfettungs- und Wollbleichanlagen b) Herstellung von Holzfaser- und Spanplatten sowie Sperrholz c) Herstellung von Holzschiff, Papier und Pappe d) Faserfärbereien e) Anlagen zur Erzeugung und Verarbeitung von Zellstoff und Zellulose f) Gerbereien und Weißgerbereien 9. Verarbeitung von Gummi Erzeugung und Verarbeitung von Erzeugnissen aus Elastomeren 10. Infrastrukturprojekte a) Anlage von Industriezonen b) Städtebauprojekte c) Seilbahnen und andere Bergbahnen d) Bau von Strassen, Häfen (einschließlich Fischereihäfen) und Flugplätzen (nicht unter Anhang I fallende Projekte) e) Flußkanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten f) Talsperren und sonstige Anlagen zum Aufstauen eines Gewässers oder zum dauernden Speichern von Wasser g) Strassenbahnen, Stadtschnellbahnen in Hochlage, Untergrundbahnen, Hängebahnen oder ähnliche Bahnen besonderer Bauart, die ausschließlich oder vorwiegend der Personenbeförderung dienen h) Bau von Öl- und Gaspipelines i) Bau von Wasserfernleitungen j) Jachthäfen 11. Sonstige Projekte a) Feriendörfer, Hotelkomplexe b) Ständige Renn- und Teststrecken für Automobile und Motorräder c) Anlagen für die Beseitigung von Industrie- und Hausmüll (soweit nicht durch Anhang I erfasst) d) Kläranlagen e) Schlammlagerplätze f) Lagerung von Eisenschrott g) Prüfstände für Motoren, Turbinen oder Reaktoren h) Herstellung künstlicher Mineralfasern i) Herstellung, Verpackung, Verladung oder Abfuellen (in Hülsen bzw. in Kapseln) von Sprengpulver oder Explosivstoffen j) Tierkörperbeseitigungsanstalten 12. Änderung von Projekten des Anhangs I sowie Projekten des Anhangs I, die ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren oder Erzeugnisse dienen und nicht länger als ein Jahr betrieben werden ANHANG III ANGABEN GEMÄSS ARTIKEL 5 ABSATZ 1 1. Beschreibung des Projekts, im besonderen: - Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Projekts und des Bedarfs an Grund und Boden während des Bauens und des Betriebes - Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Produktionsprozesse, z. B. Art und Menge der verwendeten Materialien - Art und Quantität der erwarteten Rückstände und Emissionen (Verschmutzung des Wassers, der Luft und des Bodens, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung usw.), die sich aus dem Betrieb des vorgeschlagenen Projekts ergeben 2. Gegebenenfalls Übersicht über die wichtigsten anderweitigen vom Projektträger geprüften Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen 3. Beschreibung der möglicherweise von dem vorgeschlagenen Projekt erheblich beeinträchtigten Umwelt, wozu insbesondere die Bevölkerung, die Fauna, die Flora, der Boden, das Wasser, die Luft, des Klima, die materiellen Güter einschließlich der architektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen Schätze und die Landschaft sowie die Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren gehören 4. Beschreibung (1) der möglichen wesentlichen Auswirkungen des vorgeschlagenen Projekts auf die Umwelt infolge: - des Vorhandenseins der Projektanlagen - der Nutzung der natürlichen Ressourcen - der Emission von Schadstoffen der Verursachung von Belästigungen und der Beseitigung von Abfällen und Hinweis des Projektträgers auf die zur Vorausschätzung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden 5. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen bedeutende nachteilige Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt vermieden, eingeschränkt und soweit möglich ausgeglichen werden sollen 6. Nichttechnische Zusammenfassung der gemäß den obengenannten Punkten übermittelten Informationen 7. Kurze Angabe etwaiger Schwierigkeiten (technische Lücken oder fehlende Kenntnisse) des Projektträgers bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben (1) Diese Beschreibung sollte sich auf die direkten und die etwaigen indirekten, sekundären, kumulativen, kurz- mittel- und langfristigen, ständigen und vorübergehenden, positiven und negativen Auswirkungen des Vorhabens erstrecken.