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Document 31985H0064

85/64/EWG: Empfehlung der Kommission vom 20. Dezember 1984 zu einem europäischen Abkommen des Europarats über die Au-pair-Beschäftigung

OJ L 24, 29.1.1985, p. 27–27 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
Spanish special edition: Chapter 05 Volume 004 P. 135 - 135
Portuguese special edition: Chapter 05 Volume 004 P. 135 - 135

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/1985/64/oj

31985H0064

85/64/EWG: Empfehlung der Kommission vom 20. Dezember 1984 zu einem europäischen Abkommen des Europarats über die Au-pair-Beschäftigung

Amtsblatt Nr. L 024 vom 29/01/1985 S. 0027 - 0027
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 4 S. 0135
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 4 S. 0135


*****

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 1984

zu einem europäischen Abkommen des Europarats über die

Au-pair-Beschäftigung

(85/64/EWG)

I

1. Eine wachsende Zahl junger Menschen geht als Au-pairs ins Ausland und trägt so zur internationalen Verständigung bei, da Fremdsprachen erlernt und andere Kulturkreise entdeckt werden.

2. Der Schutz der Personen, di einer Au-Pair-Beschäftigung nachgehen, weist zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft erhebliche Unterschiede auf, was zu einer Vielzahl von Problemen führt, die sowohl durch eine unzureichende Unterrichtung der Betroffenen (Au-pairs und Gastfamilien) als auch durch das Fehlen genau festgelegter und einheitlicher Bestimmungen entstehen können.

3. Eine Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Au-pair-Beschäftigung trägt dazu bei, die Lebens-, Unterrichts-, Arbeits- und Aufnahmebedingungen der Au-Pair zu verbessern und entspricht so dem allgemeinen Vertragsziel, eine engere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im sozialen Bereich zu fördern.

4. Die Au-pair-Beschäftigten stellen eine Sondergruppe dar, da sie zugleich als Arbeitnehmer und als Studenten zu betrachten sind. Deshalb sind für diese Gruppe geeignete Bestimmungen vorzusehen.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften nimmt das Europäische Abkommen des Europarates über die Au-pair-Beschäftigung zur Kenntnis. Ihrer Ansicht nach ist dieses Abkommen geeignet, um auf europäischer Ebene die rechtliche Stellung der Au-pair-Beschäftigten zu regeln, indem Grundnormen für die Lebens- und Arbeitsbedingungen, den Sprachunterricht, die soziale Sicherung und die Rechte und Pflichten der Gastfamilie bzw. des Au-pair-Beschäftigten festgelgt und einzelstaatliche Beratungs- und Informationsstellen eingerichtet werden.

II

Aus diesen Gründen und gemäß Artikel 155 zweiter Gedankenstrich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie Artikel 118 des Vertrags, in dem die Förderung einer engen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in sozialen Fragen, insbesondere auf dem Gebiet des Arbeitsrechts und der Arbeitsbedingungen als Aufgaben der Kommission vorgegeben werden, empfiehlt diese den Mitgliedstaaten, das Europäische Abkommen des Europarates über die Au-pair-Beschäftigung umgehend zu unterzeichnen und zu ratifizieren, sofern dies noch nicht geschehen ist und die Kommission davon umgehend zu unterrichten.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission umgehend mit, welche Maßnahmen sie zur Verwirklichung dieser Empfehlung in den zwei auf ihre Annahme folgenden Jahre treffen werden.

Brüssel, den 20. Dezember 1984

Für die Kommission

Ivor RICHARD

Mitglied der Kommission

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