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Document 31984L0643

Richtlinie 84/643/EWG des Rates vom 11. Dezember 1984 zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 72/461/EWG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen gegen die Maul- und Klauenseuche und die vesikuläre Schweinekrankheit

OJ L 339, 27.12.1984, p. 27–29 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
Spanish special edition: Chapter 03 Volume 033 P. 50 - 52
Portuguese special edition: Chapter 03 Volume 033 P. 50 - 52
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 018 P. 83 - 85
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 018 P. 83 - 85
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 006 P. 151 - 153
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 006 P. 151 - 153
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 006 P. 151 - 153
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 006 P. 151 - 153
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 006 P. 151 - 153
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 006 P. 151 - 153
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 006 P. 151 - 153
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 006 P. 151 - 153
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 006 P. 151 - 153
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 005 P. 3 - 5
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 005 P. 3 - 5
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 032 P. 23 - 25

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0429

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1984/643/oj

31984L0643

Richtlinie 84/643/EWG des Rates vom 11. Dezember 1984 zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 72/461/EWG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen gegen die Maul- und Klauenseuche und die vesikuläre Schweinekrankheit

Amtsblatt Nr. L 339 vom 27/12/1984 S. 0027 - 0029
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 18 S. 0083
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 33 S. 0050
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 18 S. 0083
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 33 S. 0050
Sonderausgabe in tschechischer Sprache Kapitel 03 Band 06 S. 151 - 153
Sonderausgabe in estnischer Sprache Kapitel 03 Band 06 S. 151 - 153
Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 03 Band 06 S. 151 - 153
Sonderausgabe in litauischer Sprache Kapitel 03 Band 06 S. 151 - 153
Sonderausgabe in lettischer Sprache Kapitel 03 Band 06 S. 151 - 153
Sonderausgabe in maltesischer Sprache Kapitel 03 Band 06 S. 151 - 153
Sonderausgabe in polnischer Sprache Kapitel 03 Band 06 S. 151 - 153
Sonderausgabe in slowakischer Sprache Kapitel 03 Band 06 S. 151 - 153
Sonderausgabe in slowenischer Sprache Kapitel 03 Band 06 S. 151 - 153


Richtlinie des Rates

vom 11. Dezember 1984

zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 72/461/EWG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen gegen die Maul- und Klauenseuche und die vesikuläre Schweinekrankheit

(84/643/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43 und 100,

auf Vorschlag der Kommission [1],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2],

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [3],

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Richtlinie 64/432/EWG [4], zuletzt geändert durch die Richtlinie 83/646/EWG [5], regelt die tiergesundheitlichen Bedingungen, denen lebende Rinder und Schweine für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr genügen müssen.

Die Mitgliedstaaten wenden derzeit zur Kontrolle und Verhütung der Maul- und Klauenseuche unterschiedliche Maßnahmen an. Diesen Staaten müssen unabhängig von der angewandten Gesundheitspolitik geeignete und unbedingt notwendige Garantien geboten werden, bis zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche harmonisierte Maßnahmen durchgeführt werden.

Einige Garantien bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit müssen im Rahmen der im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Schweinen geltenden Vorschriften beibehalten werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 64/432/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 3 Absatz 3

wird Buchstabe a) gestrichen,

- werden die Buchstaben b), c), d) und e) zu Buchstaben a), b), c) bzw. d).

2. In Artikel 3 Absatz 6

wird Buchstabe a) gestrichen,

- werden die Buchstaben b) und c) zu Buchstaben a) bzw. b).

3. In Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe c) dritter Satz werden die Worte "Absatz 3 Buchstaben b) und c)" durch die Worte "Absatz 3 Buchstaben a) und b)" ersetzt.

4. Die Artikel 4a und 4b werden durch folgende Artikel ersetzt:

"Artikel 4a

Hinsichtlich der gegen Maul- und Klauenseuche sowie der vesikulären Schweinekrankheit erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen gelten folgende Bestimmungen:

1. Die seit mindestens zwei Jahren von Maul- und Klauenseuche freien Mitgliedstaaten, die keine Impfungen durchführen und in ihrem Hoheitsgebiet seit weniger als einem Jahr geimpfte Tiere nicht zulassen, können das Verbringen von lebenden Rindern und Schweinen in ihr Hoheitsgebiet von folgenden Bedingungen abhängig machen:

A. Garantie, daß die Tiere aus einem den gleichen Kriterien genügenden Mitgliedstaat nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden sind;

B. bei Tieren aus einem seit mindestens zwei Jahren von Maul- und Klauenseuche freien Mitgliedstaat, der Impfungen durchführt und in seinem Hoheitsgebiet geimpfte Tiere zuläßt:

a) Garantie, daß die Tiere nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden sind;

b) bei Rindern Garantie, daß ein Test zur Feststellung des Maul- und Klauenseuchevirus durch Rachenabstrich (der sogenannte Probang-Test) ein negatives Ergebnis gehabt hat;

c) bei Rindern und Schweinen Garantie, daß ein serologischer Test zur Feststellung von Maul- und Klauenseuche-Antikörpern ein negatives Ergebnis gehabt hat;

d) bei Rindern und Schweinen Garantie, daß die Tiere im Versandland entweder im Betrieb oder in einer Quarantänestation während 14 Tagen unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes abgesondert gehalten worden sind; diesbezüglich darf kein Tier, das sich im Herkunftsbetrieb oder gegebenenfalls in der Quarantänestation befindet, während 21 Tagen vor dem Versand gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden sein und im selben Zeitraum kein Tier — außer den zu versendenden Tieren — in den Betrieb oder die Quarantänestation verbracht worden sein;

e) Haltung unter Quarantäne während 21 Tagen;

C. bei Tieren aus einem Mitgliedstaat, der nicht seit mindestens zwei Jahren frei von Maul- und Klauenseuche ist:

a) Garantien gemäß Abschnitt B, mit Ausnahme der Quarantäne im Herkunftsbetrieb;

b) gegebenenfalls nach dem Verfahren des Artikels 12 zu erlassende zusätzliche Garantien.

2. Mitgliedstaaten, die Impfungen durchführen und geimpfte Tiere in ihrem Hoheitsgebiet zulassen, machen das Verbringen von lebenden Rindern in ihr Hoheitsgebiet von folgenden Bedingungen abhängig:

a) Bei Tieren aus einem den gleichen Kriterien genügenden Mitgliedstaat:

i) bei über vier Monate alten Zucht- oder Nutzrindern Garantie, daß die Tiere mindestens 15 Tage und höchstens 4 Monate vor dem Versand gegen die Typen A, O und C des Maul- und Klauenseuchevirus mit einem Impfstoff geimpft worden sind, der aus inaktivierten Viren gewonnen und von der zuständigen Behörde des Versandlandes zugelassen und kontrolliert worden ist;

ii) bei über vier Monate alten Schlachtrindern Garantie, daß die Tiere mindestens 15 Tage und höchstens 4 Monate vor dem Versand gegen die Typen A, O und C des Maul- und Klauenseuchevirus mit einem Impfstoff geimpft worden sind, der aus inaktivierten Viren gewonnen und von der zuständigen Behörde des Versandlandes zugelassen und kontrolliert worden ist; die Gültigkeitsdauer der Impfung wird jedoch bei den Rindern, die erneut in einem Mitgliedstaat geimpft worden sind, wo diese Tiere einer jährlichen Impfung unterzogen und bei Befall mit Maul- und Klauenseuche systematisch geschlachtet werden, auf 12 Monate erhöht;

b) bei Tieren aus einem Mitgliedstaat, der seit mindestens zwei Jahren von Maul- und Klauenseuche frei ist, der keine Impfungen durchführt und in seinem Hoheitsgebiet geimpfte Tiere nicht zuläßt, Bescheinigung über die Nichtimpfung gegen Maul- und Klauenseuche, und zwar unbeschadet einer etwaigen Impfung der Tiere gegen die Maul- und Klauenseuche, bevor sie im Bestimmungsbestand zugelassen werden.

3. Die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten können ferner unter Beachtung der allgemeinen Bestimmungen des Vertrages das Verbringen von Zucht- oder Nutzschweinen in ihr Hoheitsgebiet vom negativen Ergebnis des dreißig Tage vor dem Versand durchgeführten Tests zur Feststellung von Antikörpern der vesikulären Schweinekrankheit abhängig machen.

4. Werden die in diesem Artikel genannten Tests auf dem Betrieb vorgenommen, so müssen die zum Versand bestimmten Tiere bis zu ihrem Versand von den übrigen Tieren abgesondert werden.

Zur Anwendung dieses Artikels gilt ein Mitgliedstaat auch bei Feststellung einer begrenzten Zahl von Krankheitsherden auf einem Teil seines Hoheitsgebietes weiterhin als seit mindestens zwei Jahren frei von Maul- und Klauenseuche, sofern die Seuche innerhalb von weniger als drei Monaten beseitigt worden ist.

Alle drei Jahre, und zwar erstmals drei Jahre nach dem in Artikel 2 Absatz 1 genannten Zeitpunkt, überprüft der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission diesen Artikel. Diese Überprüfung erfolgt auf der Grundlage eines Berichts der Kommission, dem gegebenenfalls Vorschläge beigefügt sind."

5. Artikel 4c wird Artikel 4b.

6. In Artikel 5 erster Satz werden die Worte "in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a) und Absatz 6 Buchstabe a)" durch die Worte "in Artikel 4a Nummer 2" ersetzt.

7. In Artikel 7 Absatz 1 werden

- in Abschnitt A Buchstabe a) die Worte "in Abweichung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a) oder Absatz 6 Buchstabe a)" durch die Worte "in Abweichung von Artikel 4a Nummer 2" ersetzt;

- in Abschnitt B Buchstabe a) die Worte "in Abweichung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a)" durch die Worte "in Abweichung von Artikel 4a Nummer 2" ersetzt.

Artikel 2

In Artikel 12 der Richtlinie 72/461/EWG wird folgender Absatz hinzugefügt:

"Damit Irland und — hinsichtlich Nordirlands — das Vereinigte Königreich die aufgrund von Artikel 13 für die geltende Sonderregelung durch die in dieser Richtlinie festgelegten allgemeinen Bestimmungen betreffend die Maul- und Klauenseuche ersetzen können, brauchen sie die erforderlichen Vorschriften jedoch erst spätestens am 30. September 1985 zu erlassen."

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1984 nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis.

Irland und — hinsichtlich Nordirlands — das Vereinigte Königreich brauchen dieser Richtlinie jedoch erst spätestens am 30. September 1985 nachzukommen. Sie sind bis zu diesem Zeitpunkt ermächtigt, für das Verbringen von Zucht-, Nutz- und Schlachttieren aus den übrigen Mitgliedstaaten ihre innerstaatlichen Vorschriften zum Schutz gegen die Einschleppung der Maul- und Klauenseuche unter Beachtung der allgemeinen Bestimmungen des Vertrages beizubehalten.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 1984.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. Deasy

[1] ABl. Nr. C 121 vom 5. 5. 1984, S. 7.

[2] ABl. Nr. C 172 vom 2. 7. 1984, S. 185.

[3] ABl. Nr. C 248 vom 17. 9. 1984, S. 16.

[4] ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64.

[5] ABl. Nr. L 360 vom 23. 12. 1983, S. 44.

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