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Document 31982L0489
Council Directive 82/489/EEC of 19 July 1982 laying down measures to facilitate the effective exercise of the right of establishment and freedom to provide services in hairdressing
Richtlinie 82/489/EWG des Rates vom 19. Juli 1982 über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr für Friseure
Richtlinie 82/489/EWG des Rates vom 19. Juli 1982 über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr für Friseure
ABl. L 218 vom 27.7.1982, p. 24–26
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(ES, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 30/07/1999; Aufgehoben und ersetzt durch 31999L0042
Richtlinie 82/489/EWG des Rates vom 19. Juli 1982 über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr für Friseure
Amtsblatt Nr. L 218 vom 27/07/1982 S. 0024 - 0026
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 2 S. 0088
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 2 S. 0145
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 2 S. 0088
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 2 S. 0145
***** RICHTLINIE DES RATES vom 19. Juli 1982 über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr für Friseure (82/489/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 49, 57 und 66, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Aufgrund des Vertrages ist seit Ablauf der Übergangszeit jede auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung bei der Niederlassung und im Dienstleistungsverkehr untersagt. Der Grundsatz der auf diese Weise erzielten Gleichstellung der Ausländer gilt insbesondere für die Erteilung einer gegebenenfalls erforderlichen Genehmigung für die Aufnahme der Tätigkeiten des Friseurs sowie für die Eintragung oder Mitgliedschaft bei Berufsverbänden oder -körperschaften. Es erscheint jedoch angebracht, Bestimmungen vorzusehen, um den Friseuren die tatsächliche Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr zu erleichtern. Nicht alle Mitgliedstaaten schreiben Qualifikationen für den Zugang zu den Tätigkeiten des Friseurs und die Ausübung dieser Tätigkeiten vor. In einigen Mitgliedstaaten gelten besondere Vorschriften, nach denen die Zulassung von einem Befähigungsnachweis abhängig ist. Eine Koordination in diesem Bereich erscheint vorerst nicht möglich. Sie ist jedoch ein Ziel, das möglichst bald zu erreichen wünschenswert wäre. Bis zu dieser Koordinierung ist es dennoch wünschenswert und möglich, die Mobilität der Friseure innerhalb der Gemeinschaft dadurch zu erleichtern, daß die Aufnahmestaaten, in denen eine Regelung für die genannten Tätigkeiten besteht, die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter in dem Herkunftsstaat während einer angemessenen und nicht zu weit zurückliegenden Zeit als ausreichende Bedingung für die Aufnahme der Tätigkeit anerkennen; dadurch soll gewährleistet werden, daß der Begünstigte entsprechende berufliche Kenntnisse hat, wie sie im Aufnahmeland verlangt werden. Verlangen die Mitgliedstaaten für die Aufnahme oder Ausübung der Tätigkeiten des Friseurs von Lohn- und Gehaltsempfängern berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten, so muß diese Richtlinie auch auf diesen Personenkreis angewendet werden, um in Ergänzung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (4) ein Hindernis für diese Freizuegigkeit zu beseitigen. Die praktische Berufserfahrung und gegebenenfalls die Berufsausbildung müssen in demselben Berufszweig erworben worden sein, in dem sich der Begünstigte in dem Aufnahmestaat niederlassen möchte, wenn dieser Staat diese Bedingung in seinem Gebiet vorschreibt - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Diese Richtlinie gilt - unter den Tätigkeiten der ISIC-Gruppe 855 - für die Tätigkeiten der Friseure. Artikel 2 (1) Wird in einem Mitgliedstaat die Aufnahme oder Ausübung der in Artikel 1 genannten Tätigkeiten von dem Besitz allgemeiner, kaufmännischer oder fachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten abhängig gemacht, so erkennt der betreffende Mitgliedstaat als ausreichenden Nachweis für diese Kenntnisse und Fertigkeiten die tatsächliche reguläre Ausübung der betreffenden Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat in folgenden Fällen an: a) bei ununterbrochener sechsjähriger Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter; b) bei ununterbrochener dreijähriger Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Begünstigte für den betreffenden Beruf eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einem zuständigen Berufsverband als vollwertig anerkannt ist; c) bei ununterbrochener dreijähriger Tätigkeit als Selbständiger, wenn der Begünstigte in dem betreffenden Beruf eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Arbeitnehmer nachweisen kann. Der Aufnahmestaat kann, soweit er für die Ausübung der Herren- und der Damenfriseurtätigkeit unterschiedliche Anforderungen stellt, von den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten verlangen, daß die Ausübung der betreffenden Tätigkeit und die Berufsausbildung in demselben Berufszweig erfolgt sind, in dem sich der Begünstigte im Aufnahmestaat niederlassen will. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a) und c) darf diese Tätigkeit, vom Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Artikel 3 an gerechnet, nicht vor mehr als 10 Jahren beendet worden sein. Die in Absatz 1 Buchstaben a) und c) genannten Tätigkeiten als Selbständiger oder als Betriebsleiter müssen nach Vollendung des 20. Lebensjahres ausgeuebt worden sein. Artikel 3 Der Nachweis, daß die Bedingungen des Artikels 2 erfuellt sind, wird durch eine Bescheinigung erbracht, die von der zuständigen Behörde oder Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaats erteilt wird und vom Bewerber seinem Antrag auf Genehmigung für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit oder Tätigkeiten im Aufnahmestaat als Unterlage beizufügen ist. Artikel 4 (1) Verlangt ein Aufnahmestaat für die Aufnahme der in Artikel 1 genannten Tätigkeiten von den eigenen Staatsangehörigen einen Zuverlässigkeitsnachweis und den Nachweis, daß sie vorher nicht in Konkurs gefallen sind, oder nur einen dieser beiden Nachweise, so erkennt er bei Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten als ausreichenden Nachweis die Vorlage eines Strafregisterauszugs oder, in Ermangelung dessen, die Vorlage einer von einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat- oder Herkunftsstaats ausgestellten gleichwertigen Urkunde an, aus der sich ergibt, daß diese Anforderungen erfuellt sind. (2) Wird die Urkunde nach Absatz 1 über die Zuverlässigkeit oder darüber, daß kein Konkurs erfolgt ist, im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht ausgestellt, so kann sie durch eine eidesstattliche Erklärung - oder in Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, durch eine feierliche Erklärung - ersetzt werden, die der Betreffende vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar des Heimat- oder Herkunftsstaats, die eine Bescheinigung über diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung ausstellen, abgegeben hat. Die Erklärung, daß kein Konkurs erfolgt ist, kann auch vor einem zuständigen Berufsverband dieses Staates abgegeben werden. (3) Ist im Aufnahmestaat ein Nachweis über die finanzielle Leistungsfähigkeit zu erbringen, so erkennt dieser Staat entsprechende Bescheinigungen von Banken der übrigen Mitgliedstaaten als gleichwertig mit den in seinem eigenen Gebiet ausgestellten Bescheinigungen an. (4) Die gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 ausgestellten Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Artikel 5 Die Mitgliedstaaten bestimmen innerhalb der in Artikel 8 vorgesehenen Frist die Behörden und Stellen, die zur Ausstellung bzw. Entgegennahme der Bescheinigungen, Anträge und Dokumente gemäß dieser Richtlinie befugt sind, und teilen sie unverzueglich den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit. Artikel 6 Spätestens drei Jahre nach Ablauf der in Artikel 8 vorgesehenen Frist unterbreitet die Kommission dem Rat geeignete Vorschläge für die Koordinierung der Ausbildungsbedingungen für Friseure. Der Rat prüft diese Vorschläge binnen einem Jahr. Artikel 7 Diese Richtlinie gilt auch für diejenigen Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 eine Tätigkeit im Sinne des Artikels 1 als Lohn- oder Gehaltsempfänger ausüben oder ausüben werden. Artikel 8 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie binnen achtzehn Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis. Artikel 9 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 10 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 1982. Im Namen des Rates Der Präsident K. OLESEN (1) ABl. Nr. C 106 vom 23. 10. 1971, S. 6. (2) ABl. Nr. C 103 vom 5. 10. 1972, S. 14. (3) ABl. Nr. C 89 vom 28. 8. 1972, S. 9. (4) ABl. Nr. L 257 vom 19. 10. 1968, S. 2.