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Document 31980R1521

Verordnung (EWG) Nr. 1521/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren und über die Anwendung des Beschlusses Nr. 3/79 des durch das genannte Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschusses

OJ L 155, 23.6.1980, p. 1 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)
Greek special edition: Chapter 11 Volume 020 P. 221 - 222
Spanish special edition: Chapter 02 Volume 006 P. 253 - 262
Portuguese special edition: Chapter 02 Volume 006 P. 253 - 262

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1994

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1980/1521/oj

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31980R1521

Verordnung (EWG) Nr. 1521/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren und über die Anwendung des Beschlusses Nr. 3/79 des durch das genannte Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschusses

Amtsblatt Nr. L 155 vom 23/06/1980 S. 0001
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 20 S. 0221
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 6 S. 0253
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 6 S. 0253


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1521/80 DES RATES vom 28. Mai 1980 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren und über die Anwendung des Beschlusses Nr. 3/79 des durch das genannte Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschusses

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren sollte genehmigt werden. Die vorgesehene Änderung ist Gegenstand der Empfehlung Nr. 1/79 des Gemischten Ausschusses EWG-Österreich - Gemeinschaftliches Versandverfahren -.

Diese Empfehlung sieht vor, daß die derzeit geltenden Bestimmungen über die Rechnungseinheit auf alle gemeinschaftlichen Versandverfahren anzuwenden sind, die mit Versandscheinen durchgeführt werden, die vor dem 1. Juli 1980 eingetragen worden sind. Zur Durchführung dieser Bestimmung in der Gemeinschaft müssen die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden.

Ausserdem ist festzulegen, daß der Beschluß Nr. 3/79 des Gemischten Ausschusses vom gleichen Tag anzuwenden ist wie das zu genehmigende Abkommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung als Anhang 1 beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Der Beschluß Nr. 3/79 des Gemischten Ausschusses EWG - Österreich - Gemeinschaftliches Versandverfahren - vom 9. November 1979 zur Änderung der Anlagen I, II und III des Abkommens wird in der Gemeinschaft vom gleichen Tag an angewendet wie das in Artikel 1 genannte Abkommen.

Der Wortlaut des Beschlusses ist dieser Verordnung als Anhang 2 beigefügt.

Artikel 4

Die derzeit geltenden Bestimmungen über die Rechnungseinheit im Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren (1) finden auf alle gemeinschaftlichen Versandverfahren Anwendung, die mit Versandscheinen durchgeführt werden, die vor dem 1. Juli 1980 eingetragen worden sind.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. (1)ABl. Nr. L 294 vom 29.12.1972, S. 86.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 28. Mai 1980.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. MARCORA

ANHANG 1 ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels über die Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren

Brüssel, den ...

Herr Botschafter!

Der Gemischte Ausschuß EWG-Österreich - Gemeinschaftliches Versandverfahren - hat mit Empfehlung Nr. 1/79 vom 9. November 1979 bestimmte Änderungen am Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren vorgeschlagen. Die vorgeschlagenen Änderungen sind in der Anlage beigefügt. Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis der Gemeinschaft mit diesen Änderungen zu bestätigen, und schlage Ihnen vor, daß diese am 1. Juli 1980 in Kraft treten. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir das Einverständnis der Republik Österreich mit diesen Änderungen und mit dem für das Inkrafttreten vorgesehenen Datum bestätigen wollten.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften

Brüssel, den ...

Herr Präsident!

Ihr heutiges Schreiben mit folgendem Wortlaut habe ich erhalten:

"Der Gemischte Ausschuß EWG-Österreich - Gemeinschaftliches Versandverfahren - hat mit Empfehlung Nr. 1/79 vom 9. November 1979 bestimmte Änderungen am Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren vorgeschlagen. Die vorgeschlagenen Änderungen sind in der Anlage beigefügt. Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis der Gemeinschaft mit diesen Änderungen zu bestätigen, und schlage Ihnen vor, daß diese am 1. Juli 1980 in Kraft treten. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir das Einverständnis der Republik Österreich mit diesen Änderungen und mit dem für das Inkrafttreten vorgesehenen Datum bestätigen wollten."

Ich bestätige das Einverständnis der Republik Österreich mit dem Inhalt Ihres Schreibens sowie mit dem für das Inkrafttreten dieser Änderungen vorgeschlagenen Datum.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen der Republik Österreich

ANLAGE Vorschlag zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren

1. Artikel 13 des Abkommens erhält folgende Fassung:

"Artikel 13

(1) Die nachstehend genannten, in den Anlagen I und II in eckigen Klammern wiedergegebenen Bestimmungen sind nicht anwendbar:

ANLAGE I

Artikel 1 Absatz 4 ; Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 ; Artikel 3, 4 und 10 ; Artikel 12 Absatz 1 letzter Satz ; Artikel 15 ; Artikel 22 Absatz 1 letzter Satz ; Artikel 26 Absatz 2 ; Artikel 29 ; Artikel 30 Absatz 3 ; Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 3 ; Artikel 39 Absatz 1 letzter Satz ; Artikel 41 ; Artikel 44 Absätze 1 und 2 ; Artikel 45 Absatz 2 ; Artikel 47 ; Artikel 48 Absatz 2 ; Artikel 50 bis Artikel 53 ; Artikel 55 bis Artikel 61.

ANLAGE II

Artikel 1 Absatz 3, Absatz 6 Satz 1 und Absatz 9 ; Artikel 2 Absatz 11 ; Artikel 4 ; Artikel 7 Absatz 3 ; Artikel 10 bis Artikel 14 ; Artikel 15 Absatz 2 ; Artikel 22 ; Artikel 24 Absatz 5 Unterabsatz 2 letzter Satz ; Artikel 27 bis Artikel 34 ; Artikel 35 Buchstabe a) ; Artikel 42 Absätze 2 und 4 ; Artikel 50 Buchstabe a) ; Artikel 51 ; Artikel 54 Unterabsatz 2 ; Artikel 68 Absatz 1 ; Artikel 74.

Die Artikel 4, 15 und 41, Artikel 44 Absätze 1 und 2, Artikel 47 und die Artikel 50 bis 53 der Anlage I sowie die Artikel 24 Absatz 5 Unterabsatz 2 letzter Satz, Artikel 27 bis 34, Artikel 35 Buchstabe a), Artikel 42 Absätze 2 und 4, Artikel 50 Buchstabe a), Artikel 51, Artikel 54 Unterabsatz 2, Artikel 68 Absatz 1 und Artikel 74 der Anlage II bleiben jedoch in den Mitgliedstaaten anwendbar.

(2) Soweit in den Anlagen zu diesem Abkommen auf die Bestimmungen des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bzw. des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl verwiesen wird, geschieht dies nur im Hinblick auf den zollrechtlichen Status der Waren innerhalb der Gemeinschaft.

(3) Als "Europäische Rechnungseinheit (ERE)" gilt im Sinne dieses Abkommens die Gesamtheit folgender Beträge: >PIC FILE= "T0015003">

Der Wert der Europäischen Rechnungseinheit in einer Währung entspricht der Summe der Gegenwerte der in vorstehendem Unterabsatz angegebenen Währungsbeträge in dieser Währung."

2. Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

"c) Änderungen dieses Abkommens, die mit dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu den Europäischen Gemeinschaften in unmittelbarem Zusammenhang stehen;"

3. Dem Artikel 16 Absatz 3 wird folgender Buchstabe d) angefügt:

"d) Änderungen der Definition der ERE in Artikel 13 Absatz 3 dieses Abkommens, die durch Änderungen der diesbezueglichen Bestimmungen der Gemeinschaft erforderlich werden."

4. Die Anlage I wird wie folgt geändert:

Die eckigen Klammem um Artikel 8 werden gestrichen.

ANHANG 2

BESCHLUSS Nr. 3/79 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-ÖSTERREICH - Gemeinschaftliches Versandverfahren - vom 9. November 1979 zur Änderung der Anlagen I, II und III des Abkommens zwischen der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren sind geändert worden, damit die Europäische Rechnungseinheit ab 1. Juli 1980 im Rahmen des Systems der Pauschalbürgschaft angewendet werden kann. Das Abkommen sowie seine Anlagen müssen daher angepasst werden.

Die Änderungen des Abkommens sind Gegenstand der Empfehlung Nr. 1/79 des Gemischten Ausschusses an die Vertragsparteien.

Die in diesem Beschluß vorgesehenen Änderungen der Anlagen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der in der Empfehlung vorgeschlagenen Änderung des Abkommens. Es erscheint deshalb angezeigt, die Änderungen der Anlagen zu demselben Zeitpunkt wirksam werden zu lassen wie die Änderungen des Abkommens selbst -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Anlage I des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren wird wie folgt geändert: a) Artikel 32 erhält folgende Fassung:

"Artikel 32 (1) Jeder Mitgliedstaat kann zulassen, daß die natürliche oder juristische dritte Person, die nach Maßgabe der Artikel 27 und 28 die Bürgschaft übernimmt, sich - gleichgültig, wer Hauptverpflichteter ist - in einer einzigen Urkunde in Höhe eines Pauschbetrags von siebentausend Europäischen Rechnungseinheiten je Anmeldung zur Zahlung der Zölle und anderen Abgaben verpflichtet, die bei den im Rahmen seiner Verpflichtung durchgeführten Versandverfahren gegebenenfalls beansprucht werden können. Der Pauschbetrag wird von der Abgangszollstelle höher festgesetzt, wenn die Beförderung der Waren erhöhte Risiken in sich birgt ; dabei ist insbesondere die Belastung durch Zölle und andere Abgaben zu berücksichtigen, denen die Waren in einem oder mehreren Mitgliedstaaten unterliegen.

[Die in Unterabsatz 1 genannte Bürgschaft ist in einer Urkunde zu leisten, die dem Muster III im Anhang entspricht.]

(2) Die im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens anwendbare Europäische Rechnungseinheit wird einmal jährlich in die einzelstaatlichen Währungen umgerechnet.

[(3) Nach dem Verfahren des Artikels 57 werden festgelegt:

a) die Warenbeförderungen, für die eine Erhöhung des Pauschbetrags in Betracht kommen könnte, sowie die Voraussetzungen, unter denen die Erhöhung vorgenommen wird;

b) die Bedingungen, unter denen der Nachweis erbracht wird, daß die Sicherheit nach Absatz 1 für ein bestimmtes gemeinschaftliches Versandverfahren gilt;

c) die Bedingungen für die Anwendung des Gegenwerts der Europäischen Rechnungseinheit in einzelstaatlichen Währungen.]"

b) Artikel 49 erhält folgende Fassung:

"Artikel 49 (1) Das gemeinschaftliche Versandverfahren ist für die Beförderung von Waren, die Reisende mitführen oder die in ihrem sonstigen Reisegepäck enthalten sind, nicht zwingend vorgeschrieben, wenn es sich um Waren handelt, die nicht zu kommerziellen Zwecken bestimmt sind.

(2) Die Vorschriften des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über den freien Warenverkehr sind auf Waren, die aufgrund von Absatz 1 nicht im gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden, anzuwenden, a) wenn bei der Anmeldung erklärt wird, daß es sich um Gemeinschaftswaren handelt und kein Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung besteht;

b) in anderen Fällen, wenn ein internes gemeinschaftliches Versandpapier vorgelegt wird, das zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren ausgestellt worden ist."

Artikel 2

Die Anlage II des Abkommens wird wie folgt geändert: a) In Artikel 23 Absatz 2 und in Artikel 24 Absätze 1, 2, 3 und 4 werden die Worte "5 000 Rechnungseinheiten" durch die Worte "7 000 Europäische Rechnungseinheiten" ersetzt.

b) Dem Artikel 24 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Die in dieser Verordnung in Europäischen Rechnungseinheiten ausgedrückten Beträge werden zu dem am ersten Arbeitstag des Monats Oktober geltenden Umrechnungskurs mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Jahres in die einzelstaatlichen Währungen umgerechnet.

Ist für eine bestimmte Landeswährung ein Kurs nicht bekannt, so gilt für diese Währung der Kurs des Tages, für den zuletzt ein Kurs veröffentlicht worden ist. [Für die Anwendung dieser Bestimmung sind die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Kurse maßgebend.]

Für die Anwendung des ersten Unterabsatzes ist derjenige Gegenwert der Europäischen Rechnungseinheit maßgebend, der zum Zeitpunkt der Eintragung der Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren gilt, für welche der oder die Sicherheitstitel vorgelegt werden."

c) Anhang X wird durch das Muster in Anhang A zu diesem Beschluß ersetzt.

d) Anhang XIII wird durch Anhang B zu diesem Beschluß ersetzt.

Artikel 3

Muster III der Anlage III des Abkommens wird durch das Muster in Anhang C zu diesem Beschluß ersetzt.

Artikel 4

Dieser Beschluß tritt gleichzeitig mit den Änderungen des Abkommens in Kraft, die Gegenstand der Empfehlung Nr. 1/79 vom 9. November 1979 sind.

Geschehen zu Brüssel am 9. November 1979.

Für den Gemischten Ausschuß

Der Vorsitzende

Dr. Paul STEIGER

ANHANG A

ANHANG X

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ANHANG B

ANHANG XIII

LISTE DER WAREN, BEI DEREN VERSAND EINE ERHÖHUNG DER PAUSCHALSICHERHEIT IN BETRACHT KOMMEN KANN >PIC FILE= "T0015005">

ANHANG C

MUSTER III

GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN

BÜRGSCHAFTSURKUNDE

(System der Pauschalbürgschaft)

I. Bürgschaftserklärung 1. Der (Die) Unterzeichnete ... (1)

mit Wohnsitz (Sitz) in ... (2)

leistet hiermit bei der Zollstelle der Bürgschaftsleistung ... selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sowie der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Beträge, die ein Hauptverpflichteter den genannten Staaten aufgrund von Zuwiderhandlungen, die im Verlauf von gemeinschaftlichen Versandverfahren begangen worden sind, für die der (die) Unterzeichnete durch Ausstellung eines Sicherheitstitels eine Bürgschaft übernommen hat, insgesamt an Zöllen, Steuern, Abschöpfungen und anderen Abgaben - mit Ausnahme von Geldstrafen oder Bußgeldern - schulden wird, und zwar bezueglich der Haupt- und Nebenverbindlichkeiten, der Unkosten und der Zuschläge - bis zu einem Hoechstbetrag von 7 000 Europäischen Rechnungseinheiten je Sicherheitstitel.

2. Er (Sie) verpflichtet sich, auf erste schriftliche Aufforderung der zuständigen Behörden der in Nr. 1 genannten Staaten ohne Aufschub die geforderten Beträge bis zu dem Hoechstbetrag von 7 000 Europäischen Rechnungseinheiten je Sicherheitstitel zu zahlen.

3. Diese Bürgschaftserklärung ist vom Tag ihrer Annahme durch die Zollstelle der Bürgschaftsleistung an verbindlich.

Das Bürgschaftsverhältnis kann von dem (der) Unterzeichneten sowie von dem Staat, in dem die -Zollstelle der Bürgschaftsleistung liegt, jederzeit aufgelöst werden.

Die Auflösung wird am sechzehnten Tag nach ihrer Bekanntgabe an den anderen Beteiligten wirksam.

Der (Die) Unterzeichnete haftet weiter für die Zahlung der Beträge, die aufgrund gemeinschaftlicher Versandverfahren im Rahmen dieser Verpflichtung fällig werden, wenn diese Verfahren vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Auflösung begonnen haben ; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung erst später gefordert wird. (1)Name und Vorname, bzw. Firma. (2)Vollständige Anschrift.

4. (1) Für diese Bürgschaftserklärung begründet der (die) Unterzeichnete ein Wahldomizil in ... (2) sowie in jedem anderem der unter Nr. 1 genannten Staaten: >PIC FILE= "T0015006">

Der (Die) Unterzeichnete erkennt an, daß alle Formalitäten oder Verfahrensmaßnahmen, die diese Bürgschaftserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn (sie) verbindlich sind.

Der (Die) Unterzeichnete erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an.

Der (Die) Unterzeichnete verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Bürgschaftsleistung zu ändern.

(Ort) ..., den ...

... Unterschrift (3)

II. Annahme durch die Zollstelle der Bürgschaftsleistung

Zollstelle der Bürgschaftsleistung ...

Bürgschaftserklärung angenommen am ...

... Stempel und Unterschrift (1)Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Staaten ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in allen anderen in Nummer 1 genannten Staaten Zustellungsbevollmächtigte zu benennen. Für die Entscheidungen über Rechtsstreitigkeiten aus dieser Bürgschaft sind die Gerichte am Wohnsitz (Sitz) des Bürgen sowie am Wohnsitz (Sitz) der Zustellungsbevollmächtigten zuständig. Die Verpflichtungen der Unterabsätze 2 und 4 dieser Nummer 4 sind entsprechend zu vereinbaren. (2)Vollständige Anschrift. (3)Vor seiner Unterschrift muß der Unterzeichnete handschriftlich vermerken "Für die Übernahme der Bürgschaft".

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