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Document 31980L0590

Richtlinie 80/590/EWG der Kommission vom 9. Juni 1980 zur Festlegung des Symbols für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

ABl. L 151 vom 19.6.1980, p. 21–22 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 02/12/2004; Aufgehoben durch 32004R1935

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1980/590/oj

31980L0590

Richtlinie 80/590/EWG der Kommission vom 9. Juni 1980 zur Festlegung des Symbols für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

Amtsblatt Nr. L 151 vom 19/06/1980 S. 0021 - 0022
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0203
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 9 S. 0125
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0203
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 11 S. 0024
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 11 S. 0024


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RICHTLINIE DER KOMMISSION

vom 9 . Juni 1980

zur Festlegung des Symbols für Materialien und Gegenstände , die dazu bestimmt sind , mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

( 80/590/EWG )

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ,

gestützt auf die Richtlinie 76/893/EWG des Rates vom 23 . November 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Materialien und Gegenstände , die dazu bestimmt sind , mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen ( 1 ) , insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a ) letzter Gedankenstrich ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a ) letzter Gedankenstrich der Richtlinie 76/893/EWG soll ein Symbol geschaffen werden , mit dem Materialien und Gegenstände in den Verkehr gebracht werden können und das die Kennzeichnung " für Lebensmittel " oder einen besonderen Hinweis auf den Verwendungszweck dieser Materialien und Gegenstände ablösen soll .

Dieses Symbol soll leicht verständlich sein und auf den Materialien und Gegenständen oder auf anderen Unterlagen leicht angebracht werden können .

Das im Anhang abgebildete Symbol entspricht diesen Anforderungen .

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Lebensmittelsusschusses -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Das in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a ) letzter Gedankenstrich der Richtlinie 76/893/EWG vorgesehene Symbol ist im Anhang abgebildet .

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen , um die Verwendung des in Artikel 1 genannten Symbols ab 1 . Januar 1981 zuzulassen .

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet .

Brüssel , den 9 . Juni 1980

Für die Kommission

Etienne DAVIGNON

Mitglied der Kommission

( 1 ) ABl . Nr . L 340 vom 9 . 12 . 1976 , S . 19 .

BILAG - ANHANG - ANNEN - ANNEXE - ALLEGATO - BIJLAGE : siehe ABl .

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