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Document 31979R1725
Commission Regulation (EEC) No 1725/79 of 26 July 1979 on the rules for granting aid to skimmed milk processed into compound feedingstuffs and skimmed-milk powder intended for feed for calves
Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 der Kommission vom 26. Juli 1979 über die Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Beihilfen für zu Mischfutter verarbeitete Magermilch und für zur Kälberfütterung bestimmtes Magermilchpulver
Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 der Kommission vom 26. Juli 1979 über die Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Beihilfen für zu Mischfutter verarbeitete Magermilch und für zur Kälberfütterung bestimmtes Magermilchpulver
ABl. L 199 vom 7.8.1979, pp. 1–9
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL, ES, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1999; Aufgehoben und ersetzt durch 31999R2799 ;
Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 der Kommission vom 26. Juli 1979 über die Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Beihilfen für zu Mischfutter verarbeitete Magermilch und für zur Kälberfütterung bestimmtes Magermilchpulver
Amtsblatt Nr. L 199 vom 07/08/1979 S. 0001 - 0009
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 26 S. 0012
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 16 S. 0181
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 16 S. 0181
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 11 S. 0044
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 11 S. 0044
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1725/79 DER KOMMISSION vom 26. Juli 1979 über die Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Beihilfen für zu Mischfutter verarbeitete Magermilch und für zur Kälberfütterung bestimmtes Magermilchpulver DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1761/78 (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 28, in Erwägung nachstehender Gründe: Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 986/68 des Rates vom 15. Juli 1968 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung von Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1273/79 (4), sind die Voraussetzungen für die Beihilfezahlung durch die Verordnung (EWG) Nr. 990/72 der Kommission vom 15. Mai 1972 über die Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Beihilfen für Magermilchpulver für Futterzwecke und zu Mischfutter verarbeitete Magermilch (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 270/78 (6), festgelegt worden. Es hat sich als erforderlich erwiesen, die gegenwärtige Regelung in einigen Punkten zu ändern. Zur Erhöhung des Nutzeffekts der Vorschriften, mit denen der besondere Verwendungszweck der Magermilch und des Magermilchpulvers gewährleistet werden soll, empfiehlt es sich angesichts der gewonnenen Erfahrung, einige der festgelegten technischen Anforderungen betreffend die Denaturierung und Verwendung des Magermilchpulvers zu verschärfen und die Kontrollmaßnahmen zu verstärken. Aus Gründen der Klarheit sollten die gesamten Vorschriften in einer neuen Verordnung zusammengefasst werden. Es muß sichergestellt werden, daß die Magermilch und das Magermilchpulver, für die die Beihilfen gewährt werden, tatsächlich als Viehfutter verwendet werden. Zu diesem Zweck sind die Bedingungen festzulegen, denen die genannten Erzeugnisse zu entsprechen haben. Infolgedessen ist es angezeigt, daß die Beihilfegewährung auf Magermilch und Magermilchpulver, die bzw. das unter bestimmten Voraussetzungen zu Mischfutter verarbeitet wird, oder auf nach Denaturierung hierzu verwendetes Magermilchpulver beschränkt wird. Ausserdem sind geeignete Maßnahmen zur Verhütung einer mehrmaligen Zahlung der Beihilfe für dasselbe Erzeugnis erforderlich. Die von den Verwendern zu benützenden Denaturierungsverfahren für das Magermilchpulver müssen so festgelegt werden, daß sie eine deutliche Unterscheidung des denaturierten Magermilchpulvers gestatten. Damit dies auch in der richtigen Weise geschieht, ist für eine wirksame Kontrolle zu sorgen ; unter anderem dürfte hierfür eine Kontrolle an Ort und Stelle in den Denaturierungsbetrieben ein geeignetes Mittel sein. Falls die Magermilch oder das Magermilchpulver für die Herstellung von Mischfutter verwendet wird, sollte die Beihilfe nur gezahlt werden, wenn das Mischfutter hinsichtlich seiner Zusammensetzung bestimmten in der Industrie üblichen Mindestnormen entspricht und die letzte Stufe der industriellen Verarbeitung erreicht hat. Aus Kontrollgründen ist es ausserdem notwendig vorzuschreiben, die genannten Erzeugnisse so zu verpacken daß ihre Identifizierung möglich ist. Den Mitgliedstaaten muß die Möglichkeit gegeben werden, näher festzulegen, wie die obengenannten Bedingungen zu erfuellen sind. Eine besondere Verpackung ist zur Kontrolle der endgültigen Verwendung des Mischfutters nicht notwendig, wenn ihm die zur Denaturierung von Magermilchpulver vorgesehenen Erzeugnisse zugesetzt worden sind. Diese Vorschrift ist auch für den Transport in Tankwagen oder Containern nicht geeignet, von denen einige Verwender Gebrauch machen. Es ist daher (1)ABl. Nr. L 148 vom 28.6.1968, S. 13. (2)ABl. Nr. L 204 vom 28.7.1978, S. 6. (3)ABl. Nr. L 169 vom 18.7.1968, S. 4. (4)ABl. Nr. L 161 vom 29.6.1979, S. 14. (5)ABl. Nr. L 115 vom 17.5.1972, S. 1. (6)ABl. Nr. L 40 vom 10.2.1978, S. 8. angezeigt, diese Art des Transports besonderen Kontrollmaßnahmen zu unterwerfen und vorzuschreiben, daß die Beihilfe erst nach der vorgesehenen Kontrolle ausgezahlt wird. Eine wirksame Kontrolle der Verwendung der Magermilch und des Magermilchpulvers, die bei Verarbeitung zu Mischfutter im Preis billiger werden, ist nur möglich, wenn die beihilfebegünstigten Unternehmen ausreichende Sicherheiten bieten. Es erscheint angezeigt, das Vorhandensein solcher Sicherheiten durch eine Anerkennung des verarbeitenden Betriebes durch die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats zu gewährleisten und eine auf die besonderen Erfordernisse der Beihilfegewährung abgestellte Buchführung vorzuschreiben. Ferner ist den Unternehmen zu ermöglichen, sich den neuen Bedingungen anzupassen, ohne den Anspruch auf Beihilfe zu verlieren ; deshalb ist eine Frist bis zur Anwendung der vorliegenden Vorschriften vorzusehen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Unbeschadet der Bestimmungen für die in Artikel 2a Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 986/68 vorgesehenen Sonderbeihilfen a) wird eine Beihilfe nur für Magermilchpulver gewährt, das entweder nach den Vorschriften des Artikels 3 denaturiert oder unter den in Artikel 4 genannten Bedingungen zu Mischfutter verarbeitet worden ist; b) wird für zu Mischfutter verarbeitete Magermilch eine Beihilfe nur dann gewährt, wenn das Mischfutter den in Artikel 4 genannten Bedingungen entspricht. (2) Für Magermilch und Magermilchpulver im Sinne von Absatz 1 wird die Beihilfe nur gewährt, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Verwendung gemäß Absatz 1 a) den Definitionen des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 986/68 entsprechen und vorher keinerlei Zusatz erhalten haben und b) nicht in den Genuß einer Beihilfe oder Preissenkung gekommen sind und kein Anlaß zu der Vermutung besteht, daß sie noch in den Genuß einer Beihilfe oder Preissenkung nach anderen Gemeinschaftsvorschriften kommen werden. (3) Für einer Mischung beigefügtes Magermilchpulver kann jedoch die Beihilfe gewährt werden, vorausgesetzt daß die Mischung für die Herstellung von Mischfutter im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 verwendet worden ist und daß die Mischung bei dieser Verwendung keine anderen Erzeugnisse enthielt als a) Magermilchpulver, das den in Absatz 2 genannten Bedingungen entspricht, und gegebenenfalls b) Fettstoffe, c) Vitamine, d) Mineralsalze, e) Saccharose, f) das Zusammenkleben verhindernde Stoffe von höchstens 0,2 v.H., g) andere fettlösliche technologische Mittel, insbesondere Antioxydantien, Emulgatoren und Stoffe zur Verbesserung der Fließfähigkeit. (4) Der in Artikel 1 unter Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 986/68 genannte Wasserhöchstgehalt des Magermilchpulvers wird auf 5 v.H. festgesetzt. Dieser Wasserhöchstgehalt gilt für die Stufe und unter Bedingungen, die in Artikel 10 Absatz 1 genannt sind. Bei einer Mischung im Sinne des obigen Absatzes 3 wird der Wassergehalt auf der Grundlage der fettfreien Bestandteile der Mischung berechnet. Für die Menge, bei der der Wassergehalt mehr als 5 v.H. beträgt, wird der Beihilfebetrag um 1 v.H. für jeden 0,2 v.H. betragenden zusätzlichen Gehalt an Wasser vermindert. Artikel 2 (1) Für Magermilchpulver, das gemäß Artikel 3 denaturiert wird, wird die Beihilfe nur für die Mengen gewährt, die im jeweiligen Monat diejenigen Mengen nicht überschreiten, die der betreffende Betrieb im entsprechenden Monat des Kalenderjahres 1975 unter der in Artikel 3 genannten Kontrolle denaturiert hat, erhöht um 30 v.H. (2) Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, statt der im entsprechenden Monat des Kalenderjahres 1975 denaturierten Menge eine Bezugsmenge zu wählen, die gleich einem Fünftel der Menge ist, die während des entsprechenden Monats des Kalenderjahres 1975 und der beiden diesem vorausgehenden und ihm folgenden Monate denaturiert wurde. Artikel 3 (1) Magermilchpulver wird denaturiert, indem unter gleichmässiger Verteilung im Gemisch je 100 Kilogramm Magermilchpulver 2,5 Kilogramm Luzernegrünmehl oder Grasgrünmehl mit einem Anteil von mindestens 70 v.H. Partikeln, die 300 Mikron nicht überschreiten, zugesetzt werden. (2) Die Denaturierung wird an Ort und Stelle kontrolliert. Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine für die Durchführung dieser Kontrolle zuständige Stelle. (3) Der denaturierende Betrieb teilt der in Absatz 2 genannten Stelle rechtzeitig vor der Denaturierung schriftlich folgenden Angaben mit: a) seinen Namen und seine Anschrift, b) die Menge des Magermilchpulvers, das denaturiert werden soll, c) den Ort der Denaturierung, d) den für die Denaturierung vorgesehenen Zeitraum. Die zuständige Stelle kann zusätzliche Auskünfte verlangen. Artikel 4 (1) Mischfutter im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 986/68 sind Erzeugnisse, a) die je 100 Kilogramm Enderzeugnis enthalten: - mindestens 60 Kilogramm und höchstens 70 Kilogramm Magermilchpulver und - mindestens 5 Kilogramm milchfremde Fette und mindestens 2 Kilogramm Stärke oder Quellstärke oder - mindestens 2,5 Kilogramm milchfremde Fette und mindestens 2 Kilogramm Stärke oder Quellstärke, falls je 100 Kilogramm Magermilchpulver 2,5 Kilogramm Luzernemehl oder Grasmehl mit mindestens 70 v.H. Partikeln mit einer Grösse von höchstens 300 Mikron zugesetzt worden sind; b) die eine für die Tierernährung typische Zusammensetzung aufweisen; c) die unmittelbar als Viehfutter verwendet werden können und vor Erreichung der Stufe des verwendenden landwirtschaftlichen Betriebes bzw. Aufzucht- oder Mastbetriebs weder verarbeitet noch vermischt werden; d) deren in ppm ausgedrückter Kupfergehalt und auf die endgültige Zusammensetzung des Mischfutters berechneter Kupfergehalt 25 ppm nicht übersteigen darf. Die unter a) genannte Hoechstmenge an Magermilchpulver von 70 Kilogramm kann von den Mitgliedstaaten auf 80 Kilogramm erhöht werden, auf deren Hoheitsgebiet im Milchwirtschaftsjahr 1975/76 unter Gewährung einer Beihilfe Mischfutter mit einem Magermilchpulveranteil von über 70 v.H. hergestellt worden ist. (2) Unbeschadet der Vorschriften des Artikels 5 und der Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln (1) wird das Mischfutter im Sinne der vorliegenden Verordnung in Säcke mit einem Hoechstgewicht von 50 Kilogramm verpackt. Auf den Säcken ist in gut leserlichen Buchstaben aufgedruckt: a) ein Hinweis darauf, daß es sich um Mischfutter handelt, b) eine Aufschrift, durch die der beihilfebegünstigte Betrieb identifiziert werden kann. Für diese Aufschrift kann eine Kennziffer benutzt werden, die alsdann den Anfangsbuchstaben des Ursprungslandes enthält, c) der Herstellungsmonat und das Herstellungsjahr, d) der Magermilchpulvergehalt des Enderzeugnisses. (3) Die Mitgliedstaaten können näher festlegen: - die Zusammensetzung, die für Mischfutter als typisch anzusehen ist, - die Einzelheiten für die in Absatz 2 vorgeschriebenen Verpackungsaufschriften sowie weitere Angaben, die auf einem Etikett vermerkt werden können. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Maßnahmen sie aufgrund der vorstehenden Bestimmungen treffen. (4) Bei der Herstellung eines Mischfutters im Sinne von Absatz 1 darf Magermilchpulver in Form einer Mischung nur dann verwendet werden, wenn a) die Mischung den in Artikel 1 Absatz 3 festgelegten Bedingungen entspricht und b) die die Mischung enthaltenden Verpackungen gut leserlich - eine oder mehrere der nachstehenden Aufschriften tragen: "Mischung zur Herstellung von Mischfutter - Verordnung (EWG) Nr. 1725/79", "mélange destiné à la fabrication d'aliments composés - règlement (CEE) nº 1725/79", "Miscela destinata alla fabbricazione di alimenti composti - regolamento (CEE) n. 1725/79", "Mengsel dat bestemd is voor de vervaardiging van mengvöder - Verordening (EEG) nr. 1725/79", "Mixture intended for the manufacture of compound feedingstuffs - Regulation (EEC) No 1725/79", "Blanding bestemt til fremstilling af foderblandinger - forordning (EÖF) nr. 1725/79", - Auskunft geben über den Magermilchpulvergehalt, den Gehalt an Mineralsalzen und Saccharose, die hinzugefügt wurden, sowie über den Fettgehalt einschließlich fettlösliche technologische Mittel. Artikel 5 Artikel 4 Absatz 2 findet keine Anwendung a) auf Mischfutter, dem unter den Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 1 je 100 Kilogramm Magermilchpulver 2,5 Kilogramm Luzernegrünmehl oder Grasgrünmehl zugesetzt ist, b) auf Mischfutter, das unter den Voraussetzungen der Artikel 6 und 7 in Tankwagen oder Containern einem verwendenden landwirtschaftlichen Betrieb bzw. Aufzucht- oder Mastbetrieb angeliefert wird. (1)ABl. Nr. L 86 vom 6.4.1979, S. 30. Artikel 6 (1) Wenn die Anlieferung des Mischfutters in Tankwagen oder Containern erfolgt, finden folgende Vorschriften Anwendung: a) Dem beihilfebegünstigten Betrieb wird auf Antrag von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, auf dessen Gebiet er seinen Sitz hat, gestattet, den Transport auf diese Weise durchzuführen. b) Die Anlieferung erfolgt unter Verwaltungskontrolle, die insbesondere sicherstellt, daß die Lieferung an einen verwendenden landwirtschaftlichen Betrieb bzw. Aufzucht- oder Mastbetrieb erfolgt. (2) In diesem Fall wird die Beihilfe erst gezahlt, wenn der beihilfebegünstigte Betrieb der zuständigen Stelle die Beweisstücke darüber vorlegt, daß die Lieferung unter Erfuellung der Bedingungen des Absatzes 1 Buchstabe b) erfolgt ist. Artikel 7 (1) Findet die in Artikel 5 Buchstabe b) genannte Anlieferung in Tankwagen oder Containern in einem anderen Mitgliedstaat als dem verkaufenden Mitgliedstaat statt, so kann die Anlieferung unter den Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b) nur durch das Kontrollexemplar gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 223/77 nachgewiesen werden. (2) Die Felder Nrn. 101, 103 und 104 des Kontrollexemplars sind auszufuellen ; in Feld Nr. 104 ist das Nichtzutreffende zu streichen und nach dem zweiten Gedankenstrich eine der folgenden Angaben einzusetzen: - "Anwendung Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 - für landwirtschaftlichen Betrieb bzw. Aufzucht- oder Mastbetrieb bestimmtes Mischfutter", - "Application règlement (CEE) nº 1725/79 - aliments composés pour animaux destinés à exploitation agricole ou exploitation d'élevage ou d'engraissement utilisatrices", - "Applicazione regolamento (CEE) n. 1725/79 - alimenti composti per animali destinati ad azienda agricola oppure ad azienda di allevamento o di ingrasso utilizzatrici", - "Töpassing Verordening (EEG) nr. 1725/79 - voor gebruik in landbouwbedrijven of veefokkerijnen of -mesterijen bestemd mengvöder", - "Persuant to Regulation (EEC) No 1725/79 - compound feedingstuffs intended for a farm or breeding or fattening concern using compound feedingstuffs", - "Anvendelse af forordning (EÖF) nr. 1725/79 - foderblandinger til anvendelse i en landbrugsbedrift, en opdrätnings- eller en opfedningsvirksomhed". (3) Der Empfängermitgliedstaat prüft nach, ob der Empfänger den Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b) entspricht. Artikel 8 (1) Einem Betrieb, der Mischfutter herstellt, wird eine Beihilfe nur gewährt, a) wenn er von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Herstellung stattfindet, dazu zugelassen ist, b) wenn er die in Absatz 3 genannte monatliche Mengenbilanz und die in Absatz 5 genannte Buchhaltung führt. (2) Die Zulassung wird den Betrieben erteilt, die über geeignete technische Einrichtungen und eine Verwaltung und Buchführung verfügen, die die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung und der zusätzlichen, aufgrund von Artikel 4 Absatz 3 festgelegten Anforderungen ermöglichen. Die Zulassung wird widerrufen, sobald diese Voraussetzungen nicht mehr vorliegen ; sie kann widerrufen werden, wenn festgestellt worden ist, daß der betreffende Betrieb eine der aus dieser Verordnung erwachsende Verpflichtung nicht eingehalten hat. (3) Die monatliche Mengenbilanz enthält mindestens folgende Angaben: a) Rohmilch- und Rahmeneingang von Milcherzeugern, b) Milch-, Magermilch- und Rahmeingang von Molkereien, c) Herstellungstag und -menge der Magermilch und des Magermilchpulvers, d) Menge der hergestellten anderen Milcherzeugnisse, e) Liefertag und -menge der Magermilch und des Magermilchpulvers, die in unverarbeitetem Zustand oder in Form einer zur Herstellung von Mischfutter verwendeten Mischung angeliefert werden, sowie Name und Anschrift des Lieferanten, f) Herstellungstag und -menge des hergestellten Mischfutters sowie Zusammensetzung nach Gewichtshundertteilen, g) Abgabetag und -menge der Magermilch, des Magermilchpulvers und Mischfutters sowie Name und Anschrift des Empfängers, h) Verluste, Proben, Rückgaben und Umtausch von Magermilch, Magermilchpulver und Mischfutter. (4) Die in Absatz 3 genannten Angaben werden insbesondere durch Lieferscheine und Rechnungen belegt. (5) Der in Absatz 1 genannte Betrieb führt laufend die Buchhaltung, die von der zuständigen Stelle des jeweiligen Mitgliedstaats vorgeschrieben wird und die insbesondere verzeichnet: a) den Ursprung der verwendeten Rohstoffe, b) die verwendeten Mengen an - Magermilchpulver in unverarbeitetem Zustand oder in Form einer Mischung, - Magermilch in unverarbeitetem Zustand oder in Form einer Mischung, c) die Mengen und die Zusammensetzung der hergestellten Erzeugnisse sowie den prozentualen Anteil ihrer Bestandteile, d) den Tag des Ausgangs dieser Erzeugnisse sowie Namen und Anschrift der Käufer. Artikel 9 (1) Der Beihilfebetrag ist derjenige, der am Tag der Denaturierung der Magermilch oder des Magermilchpulvers bzw. am Tag ihrer Verarbeitung zu Mischfutter gilt. (2) Unbeschadet der Fälle, in denen die Beweisstücke für den Zeitraum vorliegen, für den die Beihilfe beantragt wird, setzt die Zahlung der Beihilfe voraus, a) daß der Begünstigte der zuständigen Stelle glaubhaft nachweist, daß er in dem Monat, für den er die Beihilfe beantragt, die entsprechende Magermilch- bzw. Magermilchpulvermenge denaturiert oder zu Mischfutter verarbeitet hat und b) daß die in Artikel 10 Absatz 3 genannten Analyse- und Kontrollbogen, die aufgrund der im Vormonat gemäß Artikel 10 Absatz 1 und 2 Buchstaben a), b) und c) durchgeführten Kontrollen erteilt worden sind, keinen Anlaß zu Beanstandungen geben. (3) Falls die Analyse- und Kontrollbogen gemäß Absatz 2 Buchstabe b) ergeben, daß der Antragsteller im betreffenden Vormonat Vorschriften der vorliegenden Verordnung nicht eingehalten hat, a) wird die Beihilfezahlung für den Monat, für den die Beihilfe beantragt ist, ausgesetzt bis zum Erhalt der für die in diesem Monat durchgeführten Kontrollen ausgestellten Analyse- und Kontrollbogen und b) wird die für den Vormonat zu unrecht gezahlte Beihilfe innerhalb von 4 Wochen wieder zurückgefordert. (4) Für die Ermittlungen des zu unrecht gezahlten Beihilfebetrags wird angenommen, daß von der Nichteinhaltung der Vorschriften der vorliegenden Verordnung alle Magermilch- und Magermilchpulvermengen betroffen sind, die der Antragsteller innerhalb des gesamten Zeitraums zwischen dem Tag der vorherigen Kontrolle, die keinen Anlaß zu Beanstandungen gab, und dem Tag, an dem eine neue Kontrolle keine Beanstandungen mehr ergibt, verwendet. Die Kontrollstelle kann jedoch auf Verlangen des Antragstellers kurzfristig auf dessen Kosten eine Sonderprüfung vornehmen. Falls der Beweis erbracht wird, daß von der Nichtbeachtung der vorliegenden Verordnung eine geringere Menge betroffen ist als die sich aus der Anwendung des vorstehenden Unterabsatzes ergebende Menge, wird der zurückzufordernde Betrag entsprechend angepasst. (5) Falls sich aus der Kontrolle gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d) die Nichteinhaltung der Vorschriften dieser Verordnung ergibt, hat der Betreffende den zu unrecht ausgezahlten Beihilfebetrag zurückzuzahlen. Der zurückgezahlte Betrag wird von den Interventionsausgaben für Milcherzeugnisse in Abzug gebracht, wobei die betreffenden Beträge und Mengen gesondert verbucht werden. (6) Die Mitgliedstaaten, die von der Ermächtigung gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe f) Gebrauch machen, können Vorschüsse auf die Beihilfe zahlen, sofern der Betreffende keine Kaution in gleicher Höhe stellt. Artikel 10 Um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten, treffen die Mitgliedstaaten insbesondere folgende Kontrollmaßnahmen: 1. Der in Artikel 1 Absatz 4 genannte Wasserhöchstgehalt wird zum Zeitpunkt der Denaturierung des Magermilchpulvers in unverarbeitetem Zustand bzw. zum Zeitpunkt seiner Verwendung in unverarbeitetem Zustand oder in Form einer Mischung für die Herstellung von Mischfutter kontrolliert. Kommt jedoch das in unverarbeitetem Zustand oder in Form einer Mischung verwendete Magermilchpulver unmittelbar aus dem Betrieb, in dem es hergestellt wurde, so kann die im vorherigen Unterabsatz genannte Kontrolle des Wassergehalts vorgenommen werden, bevor das Magermilchpulver den genannten Betrieb verlässt. In diesem Fall a) trifft die zuständige Kontrollstelle die erforderlichen Vorkehrungen, damit die gesamte Magermilchpulvermenge, die Gegenstand der Kontrolle war, denaturiert oder in Mischfutter verwendet wird, ohne daß für die Zahlung der Beihilfe eine etwaige Gewichtsveränderung durch einen höheren Wassergehalt berücksichtigt wird; b) tragen die Säcke, Verpackungen oder Behältnisse, in denen sich das Magermilchpulver befindet, Angaben zur Identifizierung des Magermilchpulvers und des Herstellungsbetriebs sowie das Herstellungsdatum und das Nettogewicht des Magermilchpulvers; c) müssen die von der Kontrollstelle ausgefertigten Kontrollpapiere - mindestens die Magermilchpulvermenge, Vermerke zu ihrer Identifizierung, das Herstellungsdatum sowie den festgestellten Wassergehalt angeben, - mit dem Magermilchpulver bis zur Denaturierung oder Beimengung in Mischfutter mitgesandt werden, - der in Artikel 8 Absatz 5 genannten Buchhaltung beigefügt werden. 2. Bei der Verwendung von Magermilch und Magermilchpulver in unverarbeitetem Zustand oder in Form einer Mischung für die Herstellung von Mischfutter im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 müssen die vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Kontrollbestimmungen zumindest folgende Bedingungen erfuellen: a) Die betreffenden Betriebe müssen insbesondere kontrolliert werden hinsichtlich - der Zusammensetzung der verwendeten Mengen Magermilch und Magermilchpulver in unverarbeitetem Zustand, damit die Einhaltung von Artikel 1 Absätze 2 und 4 gewährleistet ist, - der Zusammensetzung der verwendeten Mischungen, damit die Einhaltung von Artikel 1 Absätze 3 und 4 gewährleistet ist, - der Zusammensetzung des hergestellten Mischfutters, damit die Einhaltung von Artikel 4 gewährleistet ist. Die Kontrolle muß ergeben, daß das in unverarbeitetem Zustand oder in Form einer Mischung verwendete Magermilchpulver keines der nachstehenden Erzeugnisse enthält: - Luzernegrünmehl oder Grasgrünmehl, - Getreideschrot, - Stärke oder Quellstärke, - Ölkuchen, - Fischmehl, - nicht desodoriertes Fischöl. b) Die Kontrollen der betreffenden Betriebe finden an Ort und Stelle statt und betreffen vor allem die Fabrikationsbedingungen, die sich ergeben aus - der Überprüfung der verwendeten Rohstoffe, - der Kontrolle der Warenein- und -ausgänge, - den Probenahmen sowie - Kontrollen hinsichtlich der Führung der in Artikel 8 Absätze 3 und 5 genannten Buchhaltung. c) Diese Kontrollen werden häufig und unangemeldet durchgeführt. Sie werden mindestens einmal alle 14 Tage durchgeführt, an denen Verarbeitungsvorgänge stattfinden. Im übrigen wird ihre Häufigkeit insbesondere unter Berücksichtigung des Umfangs des im betreffenden Betrieb verwendeten Magermilchpulvers und der Häufigkeit der gründlichen Kontrolle seiner Buchhaltung gemäß Buchstabe d) festgelegt. Betriebe, die nicht ständig Magermilch oder Magermilchpulver verwenden, teilen ihr Herstellungsprogramm der Kontrollstelle des betreffenden Mitgliedstaats mit, damit diese die entsprechenden Kontrollen vorsehen kann. d) Die unter Buchstabe c) genannten Kontrollen werden durch eine genaue und unangemeldete Kontrolle der Geschäftsunterlagen und der besonderen Bestandsbuchführung gemäß Artikel 8 Absätze 3 und 5 ergänzt. Diese zusätzliche Kontrolle erfolgt mindestens alle 12 Monate. e) Falls die unter Buchstabe d) genannte Kontrolle mindestens alle 3 Monate erfolgt, kann die Häufigkeit der unter Buchstabe c) genannten Kontrollen von mindestens 14 Tagen auf mindestens 28 Tage, an denen Verarbeitungsvorgänge stattfinden, verringert werden. f) Die Mitgliedstaaten sind ermächtigt, bis zum 31. Dezember 1980 von der unter den Buchstaben c), d) und e) genannten Häufigkeit der dort vorgesehenen Kontrollen abzuweichen, wenn sie dafür zusätzliche Kontrollmaßnahmen vorschreiben, deren Einzelheiten sie der Kommission vor dem 1. April 1980 mitteilen. g) Die Häufigkeit gemäß Buchstabe c) betrifft nicht die Herstellung von Mischfutter gemäß Artikel 4 Absatz 1, die einer ständigen Kontrolle an Ort und Stelle nach Buchstabe b) unterliegt. In diesem Fall braucht im übrigen die Kontrolle der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) genannten Bedingungen nicht durchgeführt zu werden. 3. Die zu der in Artikel 3 Absatz 2 und im vorstehenden Absatz 2 Buchstaben a), b) und c) genannten Kontrollen werden von der überwachenden Stelle in dem Analysebogen und dem Kontrollbogen niedergelegt, von denen ein Muster in den Anhängen I und II abgedruckt ist. Die überwachende Stelle - richtet eine Kopie der Kontrolldokumente, insbesondere der im vorherigen Unterabsatz genannten Bögen, an die Dienststelle oder Einrichtung, die im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 mit der Zahlung der Beihilfe betraut ist, - übermittelt dem Begünstigten eine weitere Kopie dieser Schriftstücke, insbesondere zu den in Absatz 1 Buchstabe c) dritter Gedankenstrich dieses Artikels genannten Zwecken. Artikel 11 Die Verordnung (EWG) Nr. 990/72 wird mit Wirkung vom 1. Januar 1980 aufgehoben. Artikel 12 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 26. Juli 1979 Für die Kommission Finn GUNDELACH Vizepräsident ANHANG I >PIC FILE= "T0010591"> ANHANG II >PIC FILE= "T0010592">