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Document 31978R2711
Council Regulation (Euratom, ECSC, EEC) No 2711/78 of 20 November 1978 adjusting certain daily subsistence allowance rates for officials on mission laid down in Article 13 (9) of Annex VII to the Staff Regulations of officials of the European Communities
Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2711/78 des Rates vom 20. November 1978 zur Anpassung der in Artikel 13 Absatz 9 des Anhangs VII zum Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Sätze der Tagegelder für Dienstreisen
Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2711/78 des Rates vom 20. November 1978 zur Anpassung der in Artikel 13 Absatz 9 des Anhangs VII zum Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Sätze der Tagegelder für Dienstreisen
ABl. L 328 vom 23.11.1978, p. 1–2
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(ES, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1980; Stillschweigend aufgehoben durch 31979R2955
Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2711/78 des Rates vom 20. November 1978 zur Anpassung der in Artikel 13 Absatz 9 des Anhangs VII zum Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Sätze der Tagegelder für Dienstreisen
Amtsblatt Nr. L 328 vom 23/11/1978 S. 0001 - 0002
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 2 S. 0233
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 2 S. 0233
**** ( 1 ) ABL . NR . L 56 VOM 4 . 3 . 1968 , S . 1 . ( 2 ) ABL . NR . L 119 VOM 3 . 5 . 1978 , S . 8 . VERORDNUNG ( EURATOM , EGKS , EWG ) NR . 2711/78 DES RATES VOM 20 . NOVEMBER 1978 ZUR ANPASSUNG DER IN ARTIKEL 13 ABSATZ 9 DES ANHANGS VII ZUM STATUT DER BEAMTEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VORGESEHENEN SÄTZE DER TAGEGELDER FÜR DIENSTREISEN DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR EINSETZUNG EINES GEMEINSAMEN RATES UND EINER GEMEINSAMEN KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , GESTÜTZT AUF DAS STATUT DER BEAMTEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND DIE BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN DIESER GEMEINSCHAFTEN , FESTGELEGT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG , EURATOM , EGKS ) NR . 259/68 ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EURATOM , EGKS , EWG ) NR . 914/78 ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 13 ABSATZ 10 DES ANHANGS VII ZUM STATUT UND AUF DIE ARTIKEL 22 UND 67 DER BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN , AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION , IN DER ERWAEGUNG , DASS DIE SÄTZE DER TAGEGELDER FÜR DIENSTREISEN AN DIE ENTWICKLUNG DER IN DEN VERSCHIEDENEN DIENSTORTEN DER MITGLIEDSTAATEN FESTGESTELLTEN KOSTEN ANGEPASST WERDEN SOLLTEN - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 MIT WIRKUNG VOM 1 . OKTOBER 1978 ERHÄLT ARTIKEL 13 ABSATZ 9 DES ANHANGS VII ZUM STATUT FOLGENDE FASSUNG : " ( 9 ) A ) DIE IN DEN ABSÄTZEN 1 UND 8 GENANNTEN SÄTZE FÜR DIE IN ABSATZ 1 BUCHSTABE A ) IN SPALTE I GENANNTEN BEAMTEN ERHÖHEN SICH UM 51 % , WENN DER DIENSTREISEORT IN DÄNEMARK LIEGT , 28 % , WENN DER DIENSTREISEORT IN DEUTSCHLAND , BELGIEN , FRANKREICH , LUXEMBURG ODER DEN NIEDERLANDEN LIEGT , 10 % , WENN DER DIENSTREISEORT IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH LIEGT , 6 % , WENN DER DIENSTREISEORT IN IRLAND ODER ITALIEN LIEGT . B ) DIE IN DEN ABSÄTZEN 1 , 3 UND 8 GENANNTEN SÄTZE FÜR DIE IN ABSATZ 1 BUCHSTABE A ) IN DEN SPALTEN II UND III GENANNTEN BEAMTEN ERHÖHEN SICH UM 44 % , WENN DER DIENSTREISEORT IN DEUTSCHLAND , DÄNEMARK ODER DEN NIEDERLANDEN LIEGT , 36 % , WENN DER DIENSTREISEORT IN BELGIEN , FRANKREICH ODER LUXEMBURG LIEGT , 21 % , WENN DER DIENSTREISEORT IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH LIEGT , 6 % , WENN DER DIENSTREISEORT IN IRLAND ODER ITALIEN LIEGT . C ) DIE IN ABSATZ 2 GENANNTEN SÄTZE ERHÖHEN SICH UM 50 % , WENN DER DIENSTREISEORT IN DEUTSCHLAND ODER DEN NIEDERLANDEN LIEGT , 40 % , WENN DER DIENSTREISEORT IN BELGIEN , FRANKREICH ODER LUXEMBURG LIEGT , 30 % , WENN DER DIENSTREISEORT IN DÄNEMARK LIEGT , 24 % , WENN DER DIENSTREISEORT IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH LIEGT , 8 % , WENN DER DIENSTREISEORT IN IRLAND ODER ITALIEN LIEGT . " ARTIKEL 2 DIESE VERORDNUNG TRITT AM TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 20 . NOVEMBER 1978 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT K . VON DOHNANYI