EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31975R2007

Verordnung (EWG) Nr. 2007/75 der Kommission vom 31. Juli 1975 mit besonderen Durchführungsbestimmungen für die Abschöpfung bei der Ausfuhr stärkehaltiger Erzeugnisse

OJ L 203, 1.8.1975, p. 7–8 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)
Greek special edition: Chapter 03 Volume 013 P. 77 - 78
Spanish special edition: Chapter 03 Volume 008 P. 218 - 219
Portuguese special edition: Chapter 03 Volume 008 P. 218 - 219
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 006 P. 141 - 142
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 006 P. 141 - 142

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1975/2007/oj

31975R2007

Verordnung (EWG) Nr. 2007/75 der Kommission vom 31. Juli 1975 mit besonderen Durchführungsbestimmungen für die Abschöpfung bei der Ausfuhr stärkehaltiger Erzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 203 vom 01/08/1975 S. 0007 - 0008
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0141
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 13 S. 0077
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0141
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 8 S. 0218
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 8 S. 0218


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2007/75 DER KOMMISSION vom 31. Juli 1975 mit besonderen Durchführungsbestimmungen für die Abschöpfung bei der Ausfuhr stärkehaltiger Erzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 120/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 665/75 (2),

gestützt auf die Verordnung Nr. 359/67/EWG des Rates vom 25. Juli 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 668/75 (4),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1955/75 des Rates vom 22. Juli 1975 über die Erstattungen bei der Erzeugung für Getreide und Reis (5), insbesondere auf Artikel 8 Buchstabe a),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1955/75 kann, falls die Weltmarktpreise für Mais und Weichweizen einerseits und für Bruchreis andererseits die entsprechenden Schwellenpreise, abzueglich der Erstattung bei der Erzeugung, wesentlich überschreiten und diese Tendenz anhält, eine Abschöpfung bei der Ausfuhr eingeführt werden.

Liegt die Abschöpfung bei der Einfuhr des Grunderzeugnisses um mehr als 3 Rechnungseinheiten je Tonne unter dem Betrag der Erstattung bei der Erzeugung und hält diese Situation mindestens 15 Tage lang an, so können die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1955/75 für die Festsetzung einer Abschöpfung bei der Ausfuhr als erfuellt angesehen werden.

Zur Bestimmung dieser Abschöpfung bei der Ausfuhr bei Eintritt der vorstehend beschriebenen Situation ist festzulegen, welche Faktoren bei der Berechnung der Abschöpfung zugrunde zu legen sind. Zu diesem Zweck ist ein ähnliches Pauschalsystem einzuführen, wie es für die Berechnung der Abschöpfung bei der Einfuhr und der Erstattung bei der Ausfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen gilt.

Um der Wirklichkeit so weit wie möglich gerecht zu werden, muß die Abschöpfung bei der Ausfuhr auf der Grundlage der Preise der der Festsetzung vorausgehenden Woche berechnet werden. Diese Abschöpfung darf nur eine Woche gelten, damit sie etwaigen Preisschwankungen auf dem Weltmarkt angepasst werden kann.

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1955/75 ist die in den neuen Mitgliedstaaten zugrunde zu legende Erstattung bei der Erzeugung die in der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung gültige Erstattung bei der Erzeugung, abzueglich des geltenden Ausgleichsbetrags.

Es empfiehlt sich, von der Möglichkeit der Vorausfestsetzung der Abschöpfung bei der Ausfuhr auf Grund der Marktverhältnisse und der Erfordernisse des Welthandels, namentlich der Gepflogenheit, langfristige Kaufverträge abzuschließen, Gebrauch zu machen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 645/75 der Kommission vom 13. März 1975 (6) hat die gemeinsamen Durchführungsbestimmungen für die Abschöpfungen und die Abgaben bei der Ausfuhr für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse festgelegt. Infolgedessen finden die Bestimmungen dieser Verordnung auf die Abschöpfungen bei der Ausfuhr stärkehaltiger Erzeugnisse Anwendung.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Abschöpfung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1955/75 wird eingeführt, wenn festgestellt wird, daß die Abschöpfung bei der Einfuhr von Mais, Weichweizen oder Bruchreis um mindestens 3 Rechnungseinheiten je Tonne unter der im laufenden Monat geltenden Erstattung bei der Erzeugung liegt und daß der Durchschnitt der an den folgenden 15 aufeinanderfolgenden Tagen geltenden Abschöpfungen um mindestens 3 Rechnungseinheiten je Tonne niedriger ist als der Durchschnitt der während dieser 15 Tage geltenden Erstattung bei der Erzeugung.

(2) a) Die Abschöpfung bei der Ausfuhr ist je Tonne des Grunderzeugnisses gleich der Differenz zwischen der Erstattung bei der Erzeugung, die am Tag der Festsetzung der Abschöpfung bei der Ausfuhr gültig ist, und dem Durchschnitt der an den 7 Tagen vor dem Tag des Inkrafttretens zu erhebenden Abschöpfungen. (1)ABl. Nr. 117 vom 19.6.1967, S. 2269/67. (2)ABl. Nr. L 72 vom 20.3.1975, S. 14. (3)ABl. Nr. 174 vom 31.7.1967, S. 1. (4)ABl. Nr. L 72 vom 20.3.1975, S. 18. (5)ABl. Nr. L 200 vom 31.7.1975, S. 1. (6)ABl. Nr. L 67 vom 14.3.1975, S. 16.

b) Diese Differenz wird sodann für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse mit den Koeffizienten für diese Erzeugnisse multipliziert, die in Spalte 4 des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 1052/68 (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 980/75 (2), aufgeführt sind.

Die Abschöpfung bei der Ausfuhr wird nur geändert, wenn die Anwendung von Absatz 2 Buchstabe a) eine Erhöhung oder Verminderung um mehr als 0,8 Rechnungseinheiten je Tonne des Grunderzeugnisses zur Folge hat.

(3) Für die neuen Mitgliedstaaten sind die Beträge, die als Abschöpfung bei der Ausfuhr bzw. als Erstattung bei der Erzeugung im Sinne der vorstehenden Absätze zugrunde zu legen sind, die Abschöpfung bzw. die Erstattung bei der Erzeugung des betreffenden Erzeugnisses, abzueglich des geltenden Beitrittsausgleichsbetrags.

Artikel 2

Die Abschöpfung bei der Ausfuhr wird von der Kommission einmal wöchentlich festgesetzt.

Artikel 3

(1) Die Abschöpfung bei der Ausfuhr kann im voraus festgesetzt werden. Die Abschöpfung bei der Ausfuhr für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse wird auf Antrag des Interessenten bei der Beantragung einer Lizenz im voraus festgesetzt. In diesem Fall ist die im voraus festgesetzte Abschöpfung bei der Ausfuhr gleich der am Tag des Antrags auf Ausstellung einer Ausfuhrlizenz geltenden Abschöpfung.

(2) Im Falle einer Änderung der in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1955/75 zwischen dem Antragstag und dem Ausfuhrtag festgesetzten Erstattungen bei der Erzeugung wird die im voraus festgesetzte Abschöpfung bei der Ausfuhr berichtigt. Diese Berichtigung erfolgt, indem der im voraus festgesetzte Betrag der Abschöpfung um die Differenz erhöht oder verringert wird, die sich aus dieser Änderung ergibt ; dabei wird diese Differenz mit dem in Spalte 4 des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 1052/68 für die betreffenden Erzeugnisse aufgeführten Koeffizienten multipliziert.

Artikel 4

Die Verordnung (EWG) Nr. 1981/74 wird mit Wirkung der in Artikel 5 für die dort genannten Erzeugnisse vorgesehenen Zeitpunkte aufgehoben.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt in Kraft: - für die unter die Verordnung Nr. 120/67/EWG fallenden Erzeugnisse am 1. August 1975;

- für die unter die Verordnung Nr. 359/67/EWG fallenden Erzeugnisse am 1. September 1975.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Juli 1975.

Für die Kommission

P.J. LARDINOIS

Mitglied der Kommission (1)ABl. Nr. L 179 vom 25.7.1968, S. 8. (2)ABl. Nr. L. 95 vom 17.4.1975, S. 1.

Top