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Document 31974L0557

    Richtlinie 74/557/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten und die Vermittlertätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen

    ABl. L 307 vom 18.11.1974, p. 5–9 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/07/2013

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1974/557/oj

    31974L0557

    Richtlinie 74/557/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten und die Vermittlertätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen

    Amtsblatt Nr. L 307 vom 18/11/1974 S. 0005 - 0009
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0167
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0184
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0167
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0178
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0178


    RICHTLINIE DES RATES vom 4. Juni 1974 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten und die Vermittlertätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen (74/557/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 54 Absätze 2 und 3 und auf Artikel 63 Absätze 2 und 3,

    gestützt auf das Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit (1), insbesondere auf Abschnitt IV Buchstaben A und C,

    gestützt auf das Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs (2), insbesondere auf Abschnitt V Buchstabe C,

    gestützt auf die Richtlinie 64/223/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die Tätigkeiten im Großhandel (3),

    gestützt auf die Richtlinie 64/224/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die Vermittlertätigkeiten in Handel, Industrie und Handwerk (4),

    gestützt auf die Richtlinie 68/363/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten des Einzelhandels (5),

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (6),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (7),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Allgemeinen Programme sehen die Aufhebung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden diskriminierenden Behandlung bei der Niederlassung und im Dienstleistungsverkehr vor, und zwar - auf dem Gebiet des Großhandels und der Vermittlertätigkeiten in Handel, Industrie und Handwerk vor Ablauf des zweiten Jahres der zweiten Stufe,

    - auf dem Gebiet des Einzelhandels nach Ablauf des zweiten Jahres der zweiten Stufe der Übergangszeit und vor Ablauf der zweiten Stufe.

    Die Richtlinien 64/223/EWG, 64/224/EWG und 68/363/EWG finden auf dem Gebiet der Giftstoffe, für das wegen der sich in dieser Hinsicht in bezug auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit ergebenden Probleme die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten gelten, keine Anwendung.

    Die Richtlinien 64/223/EWG und 68/363/EWG gelten auch nicht für die Tätigkeiten des Großhandels und des Einzelhandels auf dem Gebiet der Krankheitserreger ; abgesehen von den Krankheitserregern, die im Sinne der Richtlinie 65/65/EWG des Rates vom 26. Januar 1965 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneimittelspezialitäten (8), geändert durch die Richtlinie 66/454/EWG (9), als Medikamente zur Behandlung von Menschen und Tieren gelten, betreffen allerdings diese Tätigkeiten nur die sogenannten "biologischen Schädlingsbekämpfungsmittel für landwirtschaftliche Zwecke" ; daher kann bei Krankheitserregern die Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit auf den Handel mit und die Verteilung von diesen Schädlingsbekämpfungsmitteln beschränkt werden.

    Es erschien zweckdienlich und angebracht, Maßnahmen zu treffen, um die in den beiden vorhergehenden Erwägungsgründen genannten Gebiete auf Gemeinschaftsebene zu regeln, und zwar unter Berücksichtigung der gefährlichen Wirkung, welche die Giftstoffe entweder unmittelbar oder mittelbar auf dem Wege über die Umwelt auf die menschliche, tierische oder pflanzliche Gesundheit ausüben können.

    Die Vermittlertätigkeiten in Handel, Industrie und Handwerk sind Gegenstand der Richtlinien 64/224/EWG und 68/363/EWG ; die Vermittlertätigkeiten auf dem Gebiet der Giftstoffe und Krankheitserreger sind vom Anwendungsbereich der genannten Richtlinien (1)ABl. Nr. 2 vom 15.1.1962, S. 36/62. (2)ABl. Nr. 2 vom 15.1.1962, S. 32/62. (3)ABl. Nr. 56 vom 4.4.1964, S. 863/64. (4)ABl. Nr. 56 vom 4.4.1964, S. 869/64. (5)ABl. Nr. L 260 vom 22.10.1968, S. 1. (6)ABl. Nr. C 63 vom 28.5.1969, S. 21. (7)ABl. Nr. C 10 vom 27.1.1970, S. 23. (8)ABl. Nr. 22 vom 9.2.1965, S. 369/65. (9)ABl. Nr. 144 vom 5.8.1966, S. 2658/66.

    ausgenommen worden ; diese Richtlinie hat folglich auch zum Ziel, die betreffenden Vermittlertätigkeiten zu liberalisieren ; deshalb müssen im Sinne dieser Richtlinie durch den Ausdruck "Handel und Verteilung" auch die Vermittlertätigkeiten auf diesem Gebiet erfasst werden.

    Nach dem Allgemeinen Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit sind die Beschränkungen der Befugnis, Berufsvereinigungen beizutreten, soweit zu beseitigen, wie die Ausübung dieser Befugnis zur Berufstätigkeit des Betreffenden gehört.

    Die Behandlung der Lohn- oder Gehaltsempfänger, die den Leistungserbringer begleiten oder für seine Rechnung tätig werden, wird durch die gemäß Artikel 48 und 49 des Vertrages erlassenen Bestimmungen geregelt.

    Es wurden oder werden besondere, auf alle selbständigen Tätigkeiten anwendbare Richtlinien über die Reise und den Aufenthalt der Begünstigten und, soweit erforderlich, über die Koordinierung der Schutzvorschriften erlassen, die in den Mitgliedstaaten für die Gesellschaften zum Schutz der Gesellschafter sowie Dritter bestehen.

    In einigen Mitgliedstaaten wird der Handel mit und die Verteilung und berufliche Verwendung von Giftstoffen durch Berufsaufnahmebestimmungen geregelt, in anderen Staaten werden derartige Regelungen gegebenenfalls eingeführt. Deshalb werden besondere Übergangsmaßnahmen, die dazu dienen, Aufnahme und Ausübung der Berufe auf dem Gebiet des Handels mit Giftstoffen durch Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten zu erleichtern, in einer gesonderten Richtlinie behandelt -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Mitgliedstaaten beseitigen zugunsten der in Abschnitt I der Allgemeinen Programme zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgeführten natürlichen Personen und Gesellschaften - im folgenden Begünstigte genannt - die in Abschnitt III der Programme genannten Beschränkungen für die Aufnahme und Ausübung der in Artikel 2 beschriebenen Tätigkeiten.

    Artikel 2

    (1) Diese Richtlinie gilt für die selbständigen Tätigkeiten auf dem Gebiet des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen (Stoffen und Präparaten) und biologischen Schädlingsbekämpfungsmitteln für landwirtschaftliche Zwecke, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie 64/223/EWG gemäß Artikel 2 Absatz 1, der Richtlinie 64/224/EWG gemäß Artikel 4 Absatz 1 fünfter Gedankenstrich und der Richtlinie 68/363/EWG gemäß Artikel 2 Absatz 1 ausgeschlossen worden sind.

    (2) Die von Absatz 1 erfassten Giftstoffe unterliegen wegen der gefährlichen Wirkung, die sie auf die menschliche, tierische oder pflanzliche Gesundheit ausüben können, entsprechend den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten besonderen Bestimmungen ; die betreffenden Stoffe sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Jede Änderung dieser Liste durch einen Mitgliedstaat wird der Kommission mitgeteilt, die sie den anderen Mitgliedstaaten bekanntgibt.

    (3) Diese Richtlinie gilt weder für die Tätigkeiten des Handels mit und des Vertriebs von Arzneimitteln, wie sie in der Richtlinie 65/65/EWG definiert werden, noch für die Handelstätigkeiten der ambulanten Händler und Hausierer.

    Artikel 3

    (1) Die Beschränkungen der in Artikel 2 genannten Tätigkeiten werden, unabhängig von der Bezeichnung der Personen, die eine dieser Tätigkeiten ausüben, aufgehoben.

    (2) Die Bezeichnungen, die gegenwärtig in den Mitgliedstaaten für Personen, die Vermittlertätigkeiten im Handel ausüben, gebraucht werden, sind in Artikel 3 der Richtlinie 64/224/EWG enthalten.

    Artikel 4

    (1) Die Mitgliedstaaten beseitigen vor allem die Beschränkungen, a) welche die Begünstigten daran hindern, sich in den Aufnahmestaaten niederzulassen oder unter den gleichen Bedingungen und mit den gleichen Rechten Dienstleistungen zu erbringen wie deren eigene Staatsangehörige;

    b) welche aus einer Verwaltungspraxis entstehen, die darauf hinausläuft, daß die Begünstigten gegenüber ihren eigenen Staatsangehörigen eine unterschiedliche Behandlung erfahren.

    (2) Zu den zu beseitigenden Beschränkungen gehören insbesondere diejenigen, die in Vorschriften enthalten sind, welche eine Niederlassung oder Dienstleistung der Begünstigten in folgender Weise verbieten oder beschränken: a) in Belgien:

    durch das Erfordernis einer "carte professionnelle" (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Februar 1965);

    b) in Frankreich: - durch das Erfordernis einer "carte d'identité d'étranger commerçant" (Décret-loi vom 12. November 1938, Décret vom 2. Februar 1939, Gesetz vom 8. Oktober 1940, Gesetz vom 10. April 1954, Décret Nr. 59-852 vom 9. Juli 1959);

    - durch den Ausschluß vom Recht auf Verlängerung gewerblicher Mietverträge (Artikel 38 des Décrets vom 30. September 1953);

    c) in Luxemburg:

    durch die begrenzte Geltungsdauer der Ausländern erteilten Genehmigungen (Artikel 21 des Gesetzes vom 2. Juni 1962).

    Artikel 5

    (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Begünstigten den Berufsvereinigungen unter denselben Bedingungen und mit den gleichen Rechten und Pflichten beitreten dürfen wie ihre Staatsangehörigen.

    (2) Das Beitrittsrecht umfasst im Falle der Niederlassung das Recht, durch Wahl oder Ernennung in leitende Positionen in der Berufsvereinigung zu gelangen. Diese leitenden Positionen können jedoch Staatsangehörigen der Aufnahmestaaten vorbehalten werden, wenn die betreffende Vereinigung auf Grund einer Rechtsvorschrift an der Ausübung öffentlicher Gewalt teilnimmt.

    (3) Im Großherzogtum Luxemburg verleiht die Zugehörigkeit zur Handelskammer und zur Handwerkskammer den von dieser Richtlinie Begünstigten nicht das Recht auf Teilnahme an der Wahl der Verwaltungsorgane.

    Artikel 6

    Die Mitgliedstaaten gewähren ihren Staatsangehörigen, die sich zur Ausübung einer der in Artikel 2 genannten Tätigkeiten in einen anderen Mitgliedstaat begeben, keine Beihilfen, durch welche die Niederlassungsbedingungen verfälscht werden könnten.

    Artikel 7

    (1) Wird in einem Aufnahmestaat von den eigenen Staatsangehörigen für die Aufnahme einer der in Artikel 2 genannten Tätigkeiten ein Zuverlässigkeitsnachweis und der Nachweis, daß sie vorher nicht in Konkurs gegangen sind, oder nur einer dieser beiden Nachweise verlangt, so erkennt dieser Staat bei Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten als ausreichenden Nachweis die Vorlage eines Strafregisterauszugs oder in Ermangelung dessen die Vorlage einer von einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat- oder Herkunftsstaats ausgestellten gleichwertigen Urkunde an, aus denen sich ergibt, daß diese Bedingungen erfuellt sind.

    (2) Werden in einem Aufnahmestaat an die eigenen Staatsangehörigen für die Aufnahme einer der in Artikel 2 genannten Tätigkeiten Anforderungen an ihre Zuverlässigkeit gestellt, deren Nachweis aus der in Absatz 1 genannten Urkunde nicht hervorgeht, so erkennt dieser Staat als ausreichenden Nachweis für die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten eine Bescheinigung einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat- oder Herkunftsstaats an, aus der sich ergibt, daß diese Anforderungen erfuellt sind. Aus dieser Bescheinigung müssen die im Aufnahmestaat berücksichtigten spezifischen Fakten hervorgehen.

    (3) Wird die in Absatz 1 genannte Urkunde oder die in Absatz 2 genannte Bescheinigung bezueglich der Zuverlässigkeit bzw. der Feststellung, daß kein Konkurs erfolgt ist, im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht ausgestellt, so kann das betreffende Dokument durch eine eidesstattliche Erklärung - oder in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, durch eine feierliche Erklärung - ersetzt werden, die der Betreffende vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar des Heimat- oder Herkunftsstaats, die eine diese eidesstattliche Erklärung oder diese feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellen, abgegeben hat. Die Erklärung, daß kein Konkurs erfolgt ist, kann auch vor einem zuständigen Berufsverband dieses Staates abgegeben werden.

    (4) Die gemäß den Absätzen 1 und 2 ausgestellten Urkunden dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

    (5) Die Mitgliedstaaten bezeichnen innerhalb der in Artikel 8 vorgesehenen Frist die für die Ausstellung der in Absatz 1 und 2 genannten Urkunden zuständigen Behörden und Stellen und unterrichten davon umgehend die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission.

    (6) Ist im Aufnahmestaat ein Nachweis über die finanzielle Leistungsfähigkeit zu erbringen, so erkennt dieser Staat entsprechende Bescheinigungen von Banken des Heimat- und Herkunftsstaats als gleichwertig mit den in seinem eigenen Hoheitsgebiet ausgestellten Bescheinigungen an.

    Artikel 8

    Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie binnen sechs Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis.

    Artikel 9

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Luxemburg am 4. Juni 1974.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. ERTL

    ANHANG

    Folgende Kategorien der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Giftstoffe unterliegen am 4. Juni 1974 einer Sonderregelung in den Mitgliedstaaten: - Belgien:

    Giftige Stoffe und Präparate 1. nach Maßgabe des Arrêté du Régent vom 6. Februar 1946 (nebst Änderungen) zur Regelung der Aufbewahrung und der Verteilung von Giftstoffen (ergangen in Ausführung des Gesetzes vom 24. Februar 1921);

    2. nach Maßgabe der Kategorien 1 und 2 des Arrêté Royal vom 31. Mai 1958 zur Regelung der Aufbewahrung von, des Handels mit und der Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Pflanzenschutzmitteln.

    - Dänemark: 1. a) Giftstoffe und gesundheitsgefährdende Stoffe nach Maßgabe des Anhangs zum Gesetz Nr. 119 vom 3. Mai 1961 und des Erlasses (Bekendtgörelse) Nr. 305 vom 9. Oktober 1961 (ergangen in Ausführung dieses Gesetzes) zur Regelung der Herstellung, Entgegennahme, Aufbewahrung und Abgabe dieser Stoffe;

    b) Giftstoffe und gesundheitsgefährdende Stoffe nach Maßgabe des Erlasses (Bekendtgörelse) Nr. 304 vom 9. Oktober 1961 zur Festlegung von Vorschriften für die Verwendung dieser Stoffe.

    2. Erzeugnisse (Pflanzenschutzmittel, Unkrautbekämpfungsmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel und Regler für den Pflanzenbau) nach Maßgabe des Gesetzes Nr. 118 vom 3. Mai 1961 und der in Ausführung dieses Gesetzes ergangenen Erlasse (Bekendtgörelser) ; das Gesetz und die Erlasse sehen vor, daß diese Stoffe nicht in den Handel gebracht oder gewerblich verwendet werden dürfen, ohne daß sie zuvor vom Giftausschuß (Giftnävnet) zugelassen und klassifiziert sind, und enthalten ausserdem nähere Bestimmungen insbesondere über die Entgegennahme, Aufbewahrung, Verpackung und Kennzeichnung dieser Stoffe.

    3. Erzeugnisse (Pflanzenschutzmittel, Unkrautbekämpfungsmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel und Regler für den Pflanzenbau) nach Maßgabe des Erlasses (Bekendtgörelse) vom 25. September 1961, wonach die Genehmigung der Verwendung der mit einem X gekennzeichneten Erzeugnisse im allgemeinen davon abhängig gemacht wird, daß der Verbraucher dieser Erzeugnisse an einem vom Giftausschuß (Giftnävnet) veranstalteten Giftkurs teilgenommen hat.

    - Deutschland: Giftige Stoffe und Zubereitungen der Abteilungen 1, 2 und 3 durch einschlägige Gesetze und Verordnungen der Bundesländer über den Handel bzw. Verkehr mit Giften und giftigen Pflanzenschutzmitteln sowie durch § 34 Absatz 5 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 15. Februar 1963.

    - Frankreich: 1. Giftstoffe nach Maßgabe der Tabellen A (Giftstoffe) und C (gefährliche Stoffe) des Abschnitts I des Décret 56-1197 vom 26. November 1956 (Code de la Santé publique, Buch V 2. Teil Titel III Kapitel 1 Abschnitte I und II Artikel R 5149 bis R 5168).

    2. Gesundheitsgefährdende Substanzen zur Verwendung in der Industrie, die unter den "Code du Travail", Buch II Titel II Artikel 67 2º, Artikel 78, 79 und 80 und die zur Durchführung dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Arrêtés fallen.

    3. Schädliche Substanzen, die in der Aufstellung über gefährliche, in schlechtem Zustand befindliche und unhygienische Gebäude, die gemäß Artikel 5 und 7 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1917 erstellt wurde, aufgeführt sind.

    4. Pflanzenschutzmittel zur Verwendung in der Landwirtschaft (Gesetz vom 2. November 1943, geändert durch das Gesetz vom 30. Juli 1963 ; Arrêté vom 6. September 1954 über die Genehmigung der Pflanzenschutzspezialitäten zur Verwendung in der Landwirtschaft, ergänzt durch Arrêté vom 6. Februar 1962).

    - Irland: Gifte, die gegenwärtig in den in Ausführung des "Poisons Act" aus dem Jahre 1961 erlassenen Verordnungen aufgeführt sind und deren Verkauf - ausser durch bestimmte dazu befugte Personen - verboten ist.

    - Italien: 1. Giftgase (Artikel 58 der Gesetzessammlung "Testo Unico" über die öffentliche Sicherheit, genehmigt durch Regio Decreto Nr. 773 vom 18. Juni 1931 ; Regio Decreto Nr. 147 vom 9. Januar 1927 ; Tabelle der anerkannten Giftgase im Anhang zum Decreto Ministeriale vom 6. Februar 1935 in der Fassung der letzten Änderung).

    2. Giftstoffe zur Verwendung in der Industrie (Artikel 147 der Gesetzessammlung "Testo Unico" der Gesundheitsgesetzgebung, genehmigt durch Regio Decreto Nr. 1265 vom 27. Juli 1934).

    3. Medizinische Bekämpfungsmittel (bakterien- und keimtötende Stoffe und desinfizierende Mittel) (Regio Decreto Nr. 3112 vom 6. Dezember 1928 und durch Regio Decreto Nr. 3112 vom 6. Dezember 1928 genehmigte Durchführungsbestimmungen für das Gesetz Nr. 1070 vom 23. Juni 1927) und sanitäre Bekämpfungsmittel (Pflanzenschutzmittel und Lebensmittelkonservierungsstoffe) (Artikel 6 des Gesetzes Nr. 283 vom 30. April 1962, geändert durch Artikel 4 des Gesetzes Nr. 441 vom 26. Februar 1963, und mit Decreto del Presidente della Repubblica Nr. 1095 vom 3. August 1968 genehmigte Verordnung zur Regelung der Herstellung, des Handels und des Verkaufs von Pflanzenschutzmitteln und von Lebensmittelkonservierungsstoffen).

    4. Bleiweiß (Gesetz Nr. 706 vom 19. Juli 1961).

    5. Benzol (Gesetz Nr. 245 vom 5. März 1963).

    6. Kosmetische Produkte und Farbstoffe, die Giftstoffe enthalten (Artikel 7 des Regio Decreto Nr. 1938 vom 30. Oktober 1924).

    - Luxemburg: 1. Handel mit und Verteilung von bestimmten Erzeugnissen (Gesetz vom 25. September 1953, Mémorial Nr. 62 vom 10. Oktober 1953).

    2. Handel mit und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Schädlingsbekämpfungsmittel für landwirtschaftliche Zwecke, Regler für den Pflanzenbau, Konservierungsmittel, Unkrautbekämpfungsmittel, Mikroorganismen und Viren als Schädlingsbekämpfungsmittel) (Gesetz vom 20. Februar 1968, Mémorial Nr. 9 vom 12. März 1968 ; Großherzogliche Verordnung vom 29. Mai 1970, Mémorial Nr. 33 vom 15. Juni 1970).

    - Niederlande: Giftige Stoffe und Zubereitungen (sogenanntes Bestrijdingsmiddelen-Gesetz aus dem Jahre 1962).

    - Vereinigtes Königreich: 1. Gifte, die gegenwärtig in der "Poisons List Order" aufgeführt sind und auf die sich der "Pharmacy and Poisons Act" aus dem Jahre 1933 und die "Poisons Rules" beziehen, oder in der "Poisons Schedule" aufgeführte Gifte, auf die sich die "Pharmacy and Poisons Acts" (Nordirland) aus den Jahren 1925 bis 1967 und die "Poisons Regulations" (Nordirland) beziehen.

    2. Stoffe, die unter den "Farm and Garden Chemicals Act" aus dem Jahre 1967 und die dazugehörigen Verordnungen fallen.

    3. Stoffe, die unter den "Agriculture (Poisonous Substances) Act" aus dem Jahre 1952 und die dazugehörigen Verordnungen fallen.

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