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Document 31972L0461

Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch

OJ L 302, 31.12.1972, p. 24–27 (DE, FR, IT, NL)
Danish special edition: Series I Volume 1972(31.12)L291 P. 73 - 76
English special edition: Series I Volume 1972(31.12)L302 P. 3 - 6
Greek special edition: Chapter 03 Volume 008 P. 236 - 239
Spanish special edition: Chapter 03 Volume 006 P. 167 - 170
Portuguese special edition: Chapter 03 Volume 006 P. 167 - 170
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 005 P. 57 - 60
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 005 P. 57 - 60
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 001 P. 358 - 361
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 001 P. 358 - 361
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 001 P. 358 - 361
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 001 P. 358 - 361
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 001 P. 358 - 361
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 001 P. 358 - 361
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 001 P. 358 - 361
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 001 P. 358 - 361
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 001 P. 358 - 361

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2005; Aufgehoben durch 32004L0041

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1972/461/oj

31972L0461

Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch

Amtsblatt Nr. L 302 vom 31/12/1972 S. 0024 - 0027
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 5 S. 0057
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(31.12)L291 S. 0073
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 5 S. 0057
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(31.12)L302 S. 0003
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 8 S. 0236
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 6 S. 0167
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 6 S. 0167


RICHTLINIE DES RATES vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (72/461/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Anwendung der Richtlinie des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 27. Oktober 1970 (2), wird so lange nicht die erwartete Wirkung haben, als der innergemeinschaftliche Handelsverkehr durch die derzeitig bestehenden Unterschiede zwischen den viehseuchenrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten für Fleisch behindert wird ; zur Beseitigung dieser Unterschiede ist es notwendig, die viehseuchenrechtlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten für Fleisch einander anzugleichen.

Damit insbesondere der Gesundheitszustand der Tiere, von denen das zum Versand in einen anderen Mitgliedstaat bestimmte frische Fleisch stammt, besser festgestellt werden kann, sollte vorgeschrieben werden, daß Tiere bestimmter Arten während eines festgelegten Zeitraums im Gebiet der Gemeinschaft gehalten worden sein müssen, sofern das Bestimmungsland keine Ausnahme hiervon zugelassen und dies den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt hat.

Damit Viehseuchen nicht durch frisches Fleisch verschleppt werden, ist das frische Fleisch vom innergemeinschaftlichen Handelsverkehr auszuschließen, das von Tieren stammt, die aus einem Betrieb oder einer Zone kommen, für die viehseuchenrechtliche Sperrmaßnahmen gemäß der Gemeinschaftsregelung gelten.

Es sollte dafür Sorge getragen werden, daß der Gemeinschaftsregelung nicht entsprechendes frisches Fleisch nicht mit der in dieser Regelung vorgesehenen Kennzeichnung der Genusstauglichkeit versehen wird.

Die Mitgliedstaaten müssen die Möglichkeit haben, zu verbieten, daß in ihrem Hoheitsgebiet Fleisch in Verkehr gebracht wird, das nicht den von der Gemeinschaft erlassenen viehseuchenrechtlichen Vorschriften entspricht ; dem Absender oder seinem Bevollmächtigten sollte jedoch auf Antrag die Möglichkeit gegeben werden, dieses Fleisch zurückzusenden, sofern viehseuchenrechtliche Bedenken dem nicht entgegenstehen.

Dem Absender oder seinem Bevollmächtigten sowie den zuständigen Behörden des Versandlandes muß eine Begründung für die Sperre oder die Beschränkung gegeben werden, damit die Beteiligten die Beweggründe für eine solche Maßnahme beurteilen können. (1)ABl. Nr. 121 vom 29.7.1964, S. 2012/64. (2)ABl. Nr. L 239 vom 30.10.1970, S. 42.

Die Mitgliedstaaten müssen die Möglichkeit haben, zu verbieten, daß frisches Fleisch, welches aus einem Mitgliedstaat stammt, in dem eine Viehseuche ausgebrochen ist, in ihr Hoheitsgebiet verbracht wird ; ein solches Verbot muß sich je nach Art und Charakter dieser Viehseuche entweder auf einen bestimmten Teil oder auf das gesamte Hoheitsgebiet des Versandlandes beziehen ; beim Auftreten einer ansteckenden Tierkrankheit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats sind schnell geeignete Bekämpfungsmaßnahmen zu ergreifen ; die mit solchen Krankheiten verbundenen Gefahren und die notwendigen Abwehrmaßnahmen müssen in der gesamten Gemeinschaft in gleicher Weise beurteilt werden ; zu diesem Zweck ist es erforderlich, im Rahmen des durch Beschluß des Rates vom 15. Oktober 1968 (1) eingesetzten Ständigen Veterinärausschusses ein gemeinschaftliches Dringlichkeitsverfahren einzuführen, nach dem die notwendigen Maßnahmen getroffen werden müssen.

Es wäre angebracht, in dieser Richtlinie den Grundsatz der Nichtdiskriminierung herauszustellen und infolgedessen ausdrücklich festzulegen, daß bis zur Anwendung einer genauen Gemeinschaftsregelung für die Einfuhr aus Drittländern die gegenüber diesen Ländern anzuwendenden einzelstaatlichen Bestimmungen nicht günstiger sein dürfen als die Bestimmungen, die auf Grund dieser Richtlinie im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten angewendet werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie bezieht sich auf den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch, das von Haustieren der Gattungen Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen sowie von Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, stammt.

(2) Als Fleisch sind alle zum Genuß für Menschen geeignete Teile dieser Tiere anzusehen.

(3) Als frisch ist Fleisch anzusehen, das einer auf seine Haltbarkeit einwirkenden Behandlung nicht unterworfen worden ist ; als frisch im Sinne dieser Richtlinie gilt jedoch auch Fleisch, das einer Kältebehandlung unterworfen worden ist.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie sind: a) amtlicher Tierarzt : von der zuständigen Zentralbehörde des Mitgliedstaats bezeichneter Tierarzt;

b) Versandland : Mitgliedstaat, von dem aus frisches Fleisch in einen anderen Mitgliedstaat versandt wird;

c) Bestimmungsland : Mitgliedstaat, in den frisches Fleisch aus einem anderen Mitgliedstaat versandt wird.

Artikel 3

Aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darf in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats nur frisches Fleisch versandt werden, das den nachstehenden Bedingungen entspricht: a) wenn es sich um Fleisch handelt, das von Haustieren der Gattungen Ziegen und Schafe sowie Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, stammt, muß es unbeschadet des Artikels 7 von Tieren stammen, die mindestens während der letzten einundzwanzig Tage vor der Schlachtung oder, wenn es sich um Tiere handelt, die jünger als einundzwanzig Tage sind, seit ihrer Geburt im Gebiet der Gemeinschaft gehalten worden sind;

b) es muß von Tieren stammen, die aus einem Betrieb oder aus einer Zone kommen, für die keine viehseuchenrechtlichen Sperrmaßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (2), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 7. Februar 1972 (3), wegen des Auftretens von Maul- und Klauenseuche, Schweinepest oder Schweinelähmung (Teschener Krankheit) gelten, sofern die Tiere zu einer Tierart gehören, die für die festgestellte Seuche empfänglich ist;

c) es muß in Schlachthöfen gewonnen sein, in denen weder Maul- und Klauenseuche noch Schweinepest oder Schweinelähmung (Teschener Krankheit) festgestellt wurde.

Bei der Feststellung einer dieser Krankheiten sorgen die Mitgliedstaaten dafür, daß das Fleisch von ansteckungsverdächtigen Tieren sowie kontaminiertes Fleisch vom innergemeinschaftlichen Verkehr ausgeschlossen wird.

Artikel 4

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 3 Buchstabe b) darf frisches Fleisch von Schweinen, Schafen und Ziegen in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats nur versandt werden, wenn die Tiere, von denen das Fleisch gewonnen worden ist, aus einem Betrieb des Versandlandes stammen, für den keine viehseuchenrechtliche Sperre wegen des Auftretens von Schweinebrucellose oder Ziegenbrucellose besteht.

Die Sperre nach Satz 1 hat mindestens 6 Wochen von dem Tag an zu betragen, an dem der letzte Fall amtlich festgestellt worden ist.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß frisches Fleisch, das von Tieren gewonnen worden ist, die nicht den Bestimmungen der Artikel 3 und 4 (1)ABl. Nr. L 255 vom 28.10.1968, S. 23. (2)ABl. Nr. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64. (3)ABl. Nr. L 38 vom 12.2.1972, S. 95.

entsprechen, nicht mit der Kennzeichnung der Genusstauglichkeit nach Anlage I Kapitel IX der Richtlinie zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch versehen wird.

(2) Das Bestimmungsland kann untersagen, daß frisches Fleisch in seinem Hoheitsgebiet in den Verkehr gebracht wird, wenn festgestellt wird, daß die Bestimmungen der Artikel 3 und 4 bei diesem Fleisch nicht beachtet worden sind.

(3) Bei Entscheidungen nach Absatz 2 muß auf Antrag des Absenders oder seines Bevollmächtigten das Bestimmungsland die Rückbeförderung der ganzen Sendung dieses frischen Fleisches zulassen, sofern dem keine viehseuchenrechtlichen Bedenken entgegenstehen.

(4) Die zuständige Behörde des Bestimmungslandes kann die Vernichtung der betreffenden Sendung anordnen, wenn in Anwendung von Absatz 2 untersagt wurde, das Fleisch in den Verkehr zu bringen und vom Versandland oder gegebenenfalls vom Transitland eine Rückbeförderung nicht genehmigt wurde.

(5) Für die Durchführung der unter die Absätze 2, 3 und 4 fallenden Maßnahmen gelten die Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 7 der Richtlinie zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen.

Artikel 6

(1) Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, die nach dem Recht der Mitgliedstaaten gegen die in dieser Richtlinie vorgesehenen Entscheidungen der zuständigen Behörden eingelegt werden können, bleiben von dieser Richtlinie unberührt.

(2) Jeder Mitgliedstaat räumt dem Absender von frischem Fleisch, das nach Artikel 5 Absatz 2 nicht in den Verkehr gebracht werden darf, das Recht ein, ein Gutachten eines tierärztlichen Sachverständigen einzuholen. Jeder Mitgliedstaat trägt auch dafür Sorge, daß der tierärztliche Sachverständige vor weiteren Maßnahmen der zuständigen Behörden - wie der Vernichtung des Fleisches - feststellen kann, ob die Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 2 vorgelegen haben.

Der tierärztliche Sachverständige muß die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats haben ; er darf jedoch weder die Staatsangehörigkeit des Versandlandes noch diejenige des Bestimmungslandes besitzen.

Die Kommission stellt auf Vorschlag der Mitgliedstaaten eine Liste derjenigen tierärztlichen Sachverständigen auf, die mit der Erstattung derartiger Gutachten betraut werden können. Sie erlässt nach Anhörung der Mitgliedstaaten die allgemeinen Durchführungsvorschriften, insbesondere für das bei der Erstattung der Gutachten einzuhaltende Verfahren.

Artikel 7

(1) Die Bestimmungsländer können für den Einzelfall oder allgemein einem oder mehreren Versandländern Genehmigungen erteilen, wonach in ihr Hoheitsgebiet auch frisches Fleisch verbracht werden darf, das in Abweichung von Artikel 3 Buchstabe a) nicht von Tieren stammt, die mindestens während der letzten einundzwanzig Tage vor der Schlachtung oder, wenn es sich um Tiere handelt, die jünger als einundzwanzig Tage sind, seit ihrer Geburt im Gebiet der Gemeinschaft gehalten worden sind.

(2) Erteilt ein Bestimmungsland eine allgemeine Genehmigung nach Absatz 1, so hat es die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzueglich hiervon zu unterrichten.

(3) Erteilt ein Bestimmungsland eine der in Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen, so ist im Falle eines Transits auch eine entsprechende Genehmigung der betreffenden Transitländer herbeizuführen.

Artikel 8

(1) Unbeschadet der Artikel 3, 4 und 7 kann ein Mitgliedstaat, falls die Gefahr einer Ausbreitung von Tierkrankheiten durch das Verbringen von frischem Fleisch aus einem anderen Mitgliedstaat in sein Hoheitsgebiet besteht, folgende Maßnahmen ergreifen: a) Bei Ausbruch einer Viehseuche in dem anderen Mitgliedstaat kann er das Verbringen von frischem Fleisch aus den verseuchten Teilen des Hoheitsgebiets dieses Mitgliedstaats vorübergehend verbieten oder beschränken;

b) im Falle einer epizootischen Ausbreitung oder des Auftretens einer neuen schweren ansteckenden Tierkrankheit kann er das Verbringen von frischem Fleisch aus dem gesamten Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaats vorübergehend verbieten oder beschränken.

(2) Jeder Mitgliedstaat hat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzueglich das Auftreten der Krankheiten im Sinne des Absatzes 1 in seinem Hoheitsgebiet sowie die von ihm getroffenen Bekämpfungsmaßnahmen mitzuteilen. Er muß sie auch umgehend vom Erlöschen der Krankheit in Kenntnis setzen.

(3) Die von einem Mitgliedstaat nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen sowie die Aufhebung solcher Maßnahmen sind den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzueglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

Gemäß dem Verfahren des Artikels 9 kann beschlossen werden, daß diese Maßnahmen, insbesondere um eine Koordinierung mit den von anderen Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen sicherzustellen, aufgehoben oder geändert werden müssen.

(4) Wenn die in Absatz 1 vorgesehene Lage eintritt und es notwendig erscheint, daß auch andere Mitgliedstaaten die auf Grund des genannten Absatzes getroffenen und gegebenenfalls gemäß Absatz 3 geänderten Maßnahmen anwenden, sind nach dem Verfahren des Artikels 9 geeignete Maßnahmen zu beschließen.

(5) Artikel 8 der Richtlinie zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch wird aufgehoben.

Artikel 9

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende unverzueglich den durch Beschluß des Rates vom 15. Oktober 1968 eingesetzten Ständigen Veterinärausschuß - im folgenden "Ausschuß" genannt - entweder von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats.

(2) Im Ausschuß werden die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf für die zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt binnen zwei Tagen zu diesen Maßnahmen Stellung. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von zwölf Stimmen zustande.

(4) Die Kommission erlässt die Maßnahmen und sieht sofort deren Anwendung vor, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen. Entsprechen sie der Stellungnahme des Ausschusses nicht oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat alsbald die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat erlässt die Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von fünfzehn Tagen nach Unterbreitung des Vorschlags keine Maßnahmen beschlossen, so trifft die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen und sieht sofort deren Anwendung vor, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die genannten Maßnahmen ausgesprochen.

Artikel 10

Artikel 9 gilt für 18 Monate von dem Zeitpunkt an, zu dem der Ausschuß erstmals auf Grund des Artikels 9 Absatz 1 oder auf Grund einer anderen entsprechenden Regelung befasst wird.

Artikel 11

Bis zum Inkrafttreten einer Gemeinschaftsregelung für die Einfuhren von frischem Fleisch aus dritten Ländern dürfen die einzelstaatlichen Bestimmungen für aus diesen Ländern eingeführtes frisches Fleisch nicht günstiger sein als die Bestimmungen nach dieser Richtlinie.

Artikel 12

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 1. Januar 1974 nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis.

Artikel 13

(1) Dänemark und das Vereinigte Königreich - mit Ausnahme von Nordirland - einerseits sowie Irland und das Vereinigte Königreich - dieses für Nordirland - andererseits werden ermächtigt, bis zum 31. Dezember 1976 bzw. bis zum 31. Dezember 1977 für die Frischfleischeinfuhr ihre innerstaatlichen Vorschriften zum Schutz gegen die Einschleppung der Maul- und Klauenseuche unter Beachtung der allgemeinen Bestimmungen des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft beizubehalten.

Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich werden ermächtigt, bis zum 31. Dezember 1976 für die Frischfleischeinfuhr ihre innerstaatlichen Vorschriften zum Schutz gegen die Einschleppung der Schweinepest unter Beachtung der allgemeinen Bestimmungen des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft beizubehalten.

(2) Vor dem 31. Dezember 1976 wird die Lage in der Gemeinschaft in ihrer Gesamtheit sowie in ihren Teilen unter Berücksichtigung der Entwicklung im Veterinärbereich geprüft.

Die Kommission unterbreitet dem Rat spätestens am 1. Juli 1976 einen Bericht sowie erforderlichenfalls geeignete Vorschläge, die dieser Entwicklung Rechnung tragen.

Artikel 14

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 1972.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. LARDINOIS

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