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Document 31971L0018
Council Directive 71/18/EEC of 16 December 1970 laying down detailed provisions for the attainment of freedom of establishment in respect of self-employed persons providing agricultural and horticultural services
Richtlinie 71/18/EWG des Rates vom 16. Dezember 1970 über die Einzelheiten der Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit für die selbständigen landwirtschaftlichen Dienste und die Dienste des Gartenbaus
Richtlinie 71/18/EWG des Rates vom 16. Dezember 1970 über die Einzelheiten der Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit für die selbständigen landwirtschaftlichen Dienste und die Dienste des Gartenbaus
ABl. L 8 vom 11.1.1971, p. 24–28
(DE, FR, IT, NL) Weitere Sonderausgabe(n)
(DA, EL, ES, PT, FI, SV)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1971(I) S. 23 - 27
No longer in force, Date of end of validity: 30/07/1999; Aufgehoben und ersetzt durch 31999L0042
Richtlinie 71/18/EWG des Rates vom 16. Dezember 1970 über die Einzelheiten der Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit für die selbständigen landwirtschaftlichen Dienste und die Dienste des Gartenbaus
Amtsblatt Nr. L 008 vom 11/01/1971 S. 0024 - 0028
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0102
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(I) S. 0021
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0102
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(I) S. 0023
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0131
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0124
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0124
RICHTLINIE DES RATES vom 16. Dezember 1970 über die Einzelheiten der Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit für die selbständigen landwirtschaftlichen Dienste und die Dienste des Gartenbaus (71/18/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 54 Absätze 2 und 3, gestützt auf das Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit (1), insbesondere auf Abschnitt IV F 6, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Das Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit enthält für die Verwirklichung dieser Niederlassungsfreiheit im Bereich der landwirtschaftlichen Dienste einen anderen Zeitplan als denjenigen, der für die Verwirklichung des freien Dienstleistungsverkehrs für die gleichen Tätigkeiten vorgesehen ist ; auf Grund dieses Zeitplans hat der Rat am 14. Dezember 1964 eine Richtlinie über die Einzelheiten der Verwirklichung des freien Dienstleistungsverkehrs in den Berufen der Landwirtschaft und des Gartenbaus erlassen. Die Niederlassungsfreiheit für diese Tätigkeiten soll am Ende der Übergangszeit verwirklicht sein. Die landwirtschaftlichen Dienste entsprechen oft den Tätigkeiten der Forstwirtschaft, insbesondere im Falle von Rodungsarbeiten ; die Niederlassungsfreiheit für diese Tätigkeit ist durch die Richtlinie des Rates vom 24. Oktober 1967 (4) über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr für die selbständigen Tätigkeiten in der Forstwirtschaft und der Holzgewinnung verwirklicht worden. Diese Richtlinie findet bereits auf die landwirtschaftlichen Dienste bei landwirtschaftlich-forstwirtschaftlichen Mischbetrieben Anwendung. Für die Tätigkeiten der Diplomlandwirte und Tierärzte sowie die Pflegestellen für Tiere werden andere Richtlinien erlassen. Beim Bau von Anlagen zur Erschließung von Quellen, zur Be- und Entwässerung und bei Arbeiten im Zusammenhang mit der Trockenlegung - Tätigkeiten, die oft mit einigen in der Richtlinie erfassten landwirtschaftlichen Diensten verbunden sind - ist die Niederlassungsfreiheit in Anwendung der Richtlinien des Rates vom 7. Juli 1964 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23-40 (Industrie und Handwerk) und über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23-40 (Industrie und Handwerk) (5) verwirklicht worden. Nach den Bestimmungen des Allgemeinen Programms zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit sind die Beschränkungen des Rechts auf Beitritt zu Berufsorganisationen so weit zu beseitigen, wie die Ausübung dieses Rechts zur Berufstätigkeit des Betreffenden gehört. Die Reise- und Aufenthaltsbedingungen für alle Begünstigten der Niederlassungsfreiheit waren Gegenstand zweier vom Rat am 25. Februar 1964 erlassener Richtlinien (6). Soweit erforderlich, wurden oder werden Richtlinien zur Koordinierung der Schutzvorschriften erlassen, die in den Mitgliedstaaten für die Gesellschaften zum Schutz der Gesellschafter sowie Dritter bestehen - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Mitgliedstaaten heben zugunsten der in Abschnitt I des Allgemeinen Programms zur Aufhebung der (1)ABl. Nr. 2 vom 15.1.1962, S. 36/62. (2)ABl. Nr. C 139 vom 28.10.1969, S. 20. (3)ABl. Nr. C 10 vom 27.1.1970, S. 19. (4)ABl. Nr. 263 vom 30.10.1967, S. 6. (5)ABl. Nr. 117 vom 23.7.1964, S. 1880/64 und 1863/64. (6)ABl. Nr. 56 vom 4.4.1964, S. 845/64 und 850/64. Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit aufgeführten natürlichen Personen und Gesellschaften - im folgenden Begünstigte genannt - die in Abschnitt III dieses Programms genannten Beschränkungen für die Niederlassung bei den in Artikel 2 beschriebenen selbständigen Tätigkeiten auf. Artikel 2 (1) Die Vorschriften dieser Richtlinie gelten für die landwirtschaftlichen Dienste und die Dienste des Gartenbaus, die in Anlage V des Allgemeinen Programms aufgeführt sind: a) Technische Hilfe, b) Unkraut- und Schädlingsbekämpfung, Spritzen von Pflanzen und Anbauflächen, c) Schneiden von Bäumen, d) Pfluecken, Verpackung und Aufmachung, e) Nutzung (Bewirtschaftung) von Bewässerungsanlagen, f) Vermietung landwirtschaftlicher Maschinen, g) Bodenpflege und Bodenbearbeitung, h) Mähen und Einbringen der Ernte, Dreschen, Pressen und Einsammeln mit mechanischen und nichtmechanischen Mitteln, i) die oben nicht genannten Tätigkeiten. (2) Tätigkeiten der Landwirtschaft und des Gartenbaus im Sinne dieser Richtlinie sind diejenigen, die in der Gruppe 011 der Internationalen Systematik der Wirtschaftszweige (CITI) (Statistisches Amt der Vereinten Nationen, Etudes statistiques, Série M, Nr. 4 rev. 1, New York 1958) beschrieben sind, und zwar vor allem: a) allgemeine Landwirtschaft, einschließlich des Weinbaus und des Anbaus tropischer Pflanzen ; Obstbau, Samenzucht, Gemüsebau, Blumen- und Zierpflanzenzucht, auch in Gewächshäusern, einschließlich der Landschaftsgärtnerei; b) Viehzucht, Gefluegelzucht, Kaninchenzucht, Pelztierzucht usw. ; Bienenzucht, Erzeugung von Fleisch, Milch, Wolle, Häuten und Pelzen, Eiern, Honig. (3) Die Dienstleistungen, die unter die einzelnen Buchstaben von Absatz 1 fallen, sind im Anhang im einzelnen aufgeführt. Artikel 3 (1) Die Mitgliedstaaten beseitigen vor allem die Beschränkungen, a) welche die Begünstigten auf Grund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften daran hindern, sich unter den gleichen Bedingungen und mit den gleichen Rechten wie Inländer im Aufnahmeland niederzulassen; b) welche aus einer Verwaltungspraxis entstehen, die darauf hinausläuft, daß die Begünstigten eine gegenüber Inländern unterschiedliche Behandlung erfahren. (2) Zu den zu beseitigenden Beschränkungen gehören insbesondere diejenigen, die in Vorschriften enthalten sind, welche eine Niederlassung der Begünstigten in folgender Weise verbieten oder beschränken: a) in Belgien: durch das Erfordernis einer "carte professionnelle" (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Februar 1965); b) in Luxemburg: durch die begrenzte Geltungsdauer der Ausländern erteilten Genehmigungen (Gesetz vom 2. Juni 1962, Artikel 21). Artikel 4 Die Mitgliedstaaten sorgen besonders dafür, daß a) die Begünstigten bei der Ausführung der Arbeiten auf ihrem Hoheitsgebiet unter den gleichen Bedingungen wie ihre eigenen Staatsangehörigen: - die zu diesem Zweck vorgesehenen verschiedenen Arten von Krediten, Beihilfen und Zuschüssen erhalten, - in den Genuß der üblichen Steuervergünstigungen, insbesondere beim Erwerb des zur Ausübung der Tätigkeit benötigten Kraftstoffes kommen; b) die Begünstigten alle privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verträge zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit unter den gleichen Bedingungen wie ihre eigenen Staatsangehörigen abschließen können, und zwar insbesondere bei Arbeiten, die Bestandteil der Programme zur Verbesserung der Agrarstruktur sind ; hierzu gehören auch die Unterbreitung diesbezueglicher Angebote und die Beteiligung als Vertragspartner oder als Zulieferer; c) falls in ihrem Hoheitsgebiet die Ausführung bestimmter Arbeiten, insbesondere der Umgang mit gefährlichen oder gifthaltigen Stoffen, von einer Sondergenehmigung für den Unternehmer abhängig gemacht wird, die Begünstigten diese Sondergenehmigung ohne grössere Schwierigkeiten als ihre eigenen Staatsangehörigen beantragen und erhalten können. Artikel 5 (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Begünstigten der Berufsorganisationen unter denselben Bedingungen und mit den gleichen Rechten und Pflichten beitreten dürfen wie Inländer. (2) Das Beitrittsrecht umfasst das Recht, durch Wahl oder Ernennung in leitende Positionen in der Berufsorganisation zu gelangen. Diese leitenden Positionen können jedoch Inländern vorbehalten werden, wenn die betreffende Organisation auf Grund einer Rechtsvorschrift an der Ausübung der öffentlichen Gewalt teilnimmt. (3) Im Großherzogtum Luxemburg verleiht die Zugehörigkeit zur Handelskammer, zur Handwerkskammer und zur Landwirtschaftskammer den Begünstigten nicht das Recht auf Teilnahme an der Wahl der Verwaltungsorgane. Artikel 6 Die Mitgliedstaaten gewähren ihren Staatsangehörigen, die sich zur Ausübung einer der in Artikel 2 genannten Tätigkeiten in einen anderen Mitgliedstaat begeben, keine Beihilfe, durch welche die Niederlassungsbedingungen verfälscht werden könnten. Artikel 7 (1) Wird in einem Mitgliedstaat von den eigenen Staatsangehörigen für die Ausübung einer der in Artikel 2 genannten Tätigkeiten ein Zuverlässigkeitsnachweis und der Nachweis, daß sie vorher nicht in Konkurs gegangen sind, oder nur einer dieser beiden Nachweise verlangt, so erkennt dieses Land bei den Begünstigten als ausreichenden Nachweis die Vorlage eines Strafregisterauszugs oder in Ermangelung dessen die Vorlage einer von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat- oder Herkunftslandes ausgestellten gleichwertigen Urkunde an, aus denen sich ergibt, daß die Bedingungen erfuellt sind. (2) Wird im Heimat- oder Herkunftsland eine Bescheinigung darüber, daß kein Konkurs erfolgt ist, nicht ausgestellt, so kann sie durch eine eidesstattliche Erklärung ersetzt werden, die der Betreffende vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer hierzu befugten für seinen Beruf zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftslandes abgegeben hat. (3) Werden in einem Mitgliedstaat an die eigenen Staatsangehörigen für die Aufnahme einer die Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln oder Giftstoffen umfassenden Tätigkeit besondere Anforderungen in bezug auf ihre Zuverlässigkeit gestellt, deren Nachweis aus der in Absatz 1 genannten Bescheinigung nicht hervorgeht, so erkennt dieses Land für die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten als ausreichenden Nachweis eine Bescheinigung einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat- oder Herkunftslandes an, aus der hervorgeht, daß diese Anforderungen erfuellt sind. Diese Bescheinigung betrifft die im Aufnahmeland verlangten Tatsachen. (4) Die gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 ausgestellten Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. (5) Die Mitgliedstaaten bezeichnen innerhalb der in Artikel 8 vorgesehenen Frist die für die Ausstellung der vorgenannten Bescheinigungen zuständigen Behörden und Stellen und unterrichten davon unverzueglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission. Artikel 8 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie binnen sechs Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis. Artikel 9 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 1970. Im Namen des Rates Der Präsident H. LEUSSINK ANHANG Tätigkeiten, die unter Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) bis i) fallen a) "Technische Hilfe": Erteilung von Ratschlägen und Informationen in allen Tätigkeitsbereichen der individuell oder gemeinschaftlich betriebenen Landwirtschaft und des Gartenbaus, vor allem auf folgenden Gebieten: - Technik der landwirtschaftlichen und gartenbauwirtschaftlichen Erzeugung, - Technik (auf der Stufe des Betriebes) der Aufbereitung, Verarbeitung und des Verkaufs von Erzeugnissen der Landwirtschaft und des Gartenbaus, - Erwerb und Einsatz von Betriebsmitteln, - Erwerb, Einrichtung und Nutzung von Investitionsgütern, - Betriebsorganisation und Arbeitswirtschaft, landwirtschaftliche Buchführung und ganz allgemein die Betriebsführung, - Hauswirtschaft, - Ausbildung des Personals, - landwirtschaftliches Genossenschaftswesen (Genossenschaften), horizontale Zusammenarbeit und vertikale Integration, - Boden- und Strukturverbesserung (z.B. Erosionsbekämpfung, Be- und Entwässerung, Flurbereinigung, Aufstockung und Aussiedlung, Neulandgewinnung); b) "Unkraut- und Schädlingsbekämpfung, Spritzen von Pflanzen und Anbauflächen": alle von Hand oder mit technischen Hilfsmitteln, von Land-, Luft- oder Wasserfahrzeugen ausgeführte Arbeiten, die geeignet sind, Unkraut sowie alle Arten von Schädlingen der Pflanzen und Tiere sowie ihrer Produkte und solche Schädlinge, die im Boden, im Wasser, in der Luft, in Gebäuden und bei gelagerten Erzeugnissen auftreten, auf mechanischem, chemischem oder biologischem Wege zu bekämpfen oder ihr Auftreten zu verhüten; c) "Schneiden von Bäumen": Schneiden von Bäumen und ähnlichen Pflanzen (z.B. Weiden, Korbweiden) von Hand oder mit technischen Hilfsmitteln; d) "Pfluecken, Verpackung und Aufmachung": alle von Hand oder mit technischen Hilfsmitteln ausgeführten Arbeiten betreffend: - das Ernten von Erzeugnissen des Obst-, Gemüse- und Gartenbaus sowie der Sonderkulturen (z.B. Weintrauben, Hopfen, Tabak, Oliven, Blumenzwiebeln, Gewürz- und Arzneipflanzen); - Sortieren, Reinigen, Trocknen, Lagern, Verpacken und Kennzeichnen der oben genannten Erzeugnisse; e) "Nutzung (Bewirtschaftung) von Bewässerungsanlagen": alle Arbeiten, die mit der Benutzung von Beregnungs-, Berieselungs- oder anderen Bewässerungsanlagen für die landwirtschaftliche und gartenbauliche Erzeugung verbunden sind; f) "Vermietung landwirtschaftlicher Maschinen": kurz- oder langfristige - vertragliche und entgeltliche - Überlassung von Maschinen und Geräten, die zur Ausführung von landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Arbeiten vor, in und nach dem Erzeugungsstadium eingesetzt werden, einschließlich von Zugmaschinen und Anhängern für den landwirtschaftlichen Gebrauch; g) "Bodenpflege und Bodenbearbeitung": alle von Hand oder mit technischen Hilfsmitteln ausgeführten Arbeiten, die der Nutzbarmachung und Verbesserung des Bodens sowie der Bearbeitung vor, bei und nach dem Anbau von Pflanzen dienen, insbesondere: - Roden von Wurzelstöcken, Umbrechen von Grün-, Brach- und Unland, Untergrundlokkerung, Terrassieren, Planieren, Sammeln von Steinen, Tiefpfluegen, - Pfluegen, Rigolen, Fräsen, - Ausbringen von Stallmist, Handelsdünger und Bodenverbesserungsmitteln jeglicher Art, - Saat- und Pflanzbettbereitung, Säen und Pflanzen, - Jäten, Hacken, Häufeln, Walzen; h) "Mähen und Einbringen der Ernte, Dreschen, Pressen, Einsammeln mit mechanischen und nichtmechanischen Mitteln": alle von Hand oder mit mechanischen und nichtmechanischen Hilfsmitteln ausgeführten Arbeiten, die - auf der Stufe des Betriebes - mit der Ernte und Aufbereitung von Acker- und Grünlandgewächsen zusammenhängen (wobei die Ernte von Obst, Gemüse und Gartenbauerzeugnissen sowie Sondererzeugnissen unter Buchstabe d) fällt). Es geht hier vor all em um: - Mähen und Dreschen (Mäh-, Stand- und Scheunendrusch) von Gramineen, Leguminosen und Kruziferen, - Roden und Einsammeln von Hackfrüchten, Raufen und Aufbereiten von Flachs, - Strohbearbeitung und -bergung, - sämtliche Arbeiten der Grün-, Saft- und Rauhfuttergewinnung (wie Schneiden, Häckseln, Zerreissen und Sammeln des Grünguts, Boden-, Gerüst- oder künstliche Trocknung, Dämpfen, Silagebereitung), - das Verbringen des Ernteguts mit Fördergeräten, Gebläsen usw., - das Sortieren, Reinigen, Trocknen, Verlagern, Verpacken und Kennzeichnen von oben genannten Erzeugnissen; i) "die nicht in der Liste aufgeführten Dienstleistungen": alle Dienstleistungen in der Landwirtschaft und im Gartenbau, die von Hand oder mit mechanischen und nichtmechanischen Hilfsmitteln ausgeführt werden und nicht unter die obigen Rubriken fallen ; hierzu gehören vor allem: - Arbeiten der Viehhaltung wie z.B. künstliche Besamung, Melken, Stallentmisten, Schafscheren, - einige besondere Arbeiten wie z.B. das Reinigen von Gewächshäusern und Frühbeetfenstern.