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Document 31970L0523
Council Directive 70/523/EEC of 30 November 1970 laying down detailed provisions concerning transitional measures in respect of activities of self-employed persons in the wholesale coal trade and in respect of activities of intermediaries in the coal trade (ISIC ex Group 6112)
Richtlinie 70/523/EWG des Rates vom 30. November 1970 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten des Kohlengroßhandels und der Vermittlertätigkeiten auf dem Sektor Kohle (ex CITI-Gruppe 6112)
Richtlinie 70/523/EWG des Rates vom 30. November 1970 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten des Kohlengroßhandels und der Vermittlertätigkeiten auf dem Sektor Kohle (ex CITI-Gruppe 6112)
ABl. L 267 vom 10.12.1970, p. 18–19
(DE, FR, IT, NL) Weitere Sonderausgabe(n)
(DA, EL, ES, PT, FI, SV)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1970(III) S. 835 - 837
No longer in force, Date of end of validity: 30/07/1999; Aufgehoben und ersetzt durch 31999L0042
Richtlinie 70/523/EWG des Rates vom 30. November 1970 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten des Kohlengroßhandels und der Vermittlertätigkeiten auf dem Sektor Kohle (ex CITI-Gruppe 6112)
Amtsblatt Nr. L 267 vom 10/12/1970 S. 0018 - 0019
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0100
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(III) S. 0740
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0100
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(III) S. 0835
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0128
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0122
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0122
RICHTLINIE DES RATES vom 30. November 1970 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten des Kohlengroßhandels und der Vermittlertätigkeiten auf dem Sektor Kohle (ex CITI-Gruppe 6112) (70/523/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 54 Absatz 2, Artikel 57, Artikel 63 Absatz 2 und Artikel 66, gestützt auf das Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit (1), insbesondere auf Abschnitt V Absätze 2 und 3, gestützt auf das Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs (2), insbesondere auf Abschnitt VI Absätze 2 und 3, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (4), in Erwägung nachstehender Gründe: Die Allgemeinen Programme sehen nicht nur die Aufhebung der Beschränkungen vor, sondern auch die Notwendigkeit der Prüfung, ob vor, gleichzeitig mit oder nach der Aufhebung der Beschränkungen eine gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise sowie eine Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung dieser Tätigkeiten erforderlich ist. Gegebenenfalls sollen bis zur Anerkennung oder Koordinierung Übergangsmaßnahmen getroffen werden. Im Bereich der Tätigkeiten des Kohlengroßhandels sind nicht in allen Mitgliedstaaten Bedingungen für die Aufnahme und die Ausübung dieser Tätigkeiten aufgestellt worden ; es gelten - teils Gewerbefreiheit, - teils einschränkende Vorschriften, die entweder die freie Einfuhr von Kohle aus einem Mitgliedstaat auf Kaufleute beschränken, die nachweisen, daß sie bereits eine Mindestkohlenmenge als Großhändler verkauft haben, oder gesetzlich vorgeschriebene Bedingungen der beruflichen Eignung auferlegen, die den Besitz eines beruflichen Befähigungsnachweises oder eines gleichwertigen Diploms betreffen. Es ist jedoch nicht möglich, die vorgesehene Koordinierung gleichzeitig mit der Aufhebung der Beschränkungen vorzunehmen ; diese Koordinierung muß später erfolgen. Mangels der unmittelbaren Koordinierung scheint es erwünscht, die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs in den genannten Berufstätigkeiten durch Erlaß von Übergangsmaßnahmen zu erleichtern, wie sie in den Allgemeinen Programmen vorgesehen sind ; damit soll in erster Linie vermieden werden, daß die Staatsangehörigen jener Mitgliedstaaten aussergewöhnlich behindert werden, in denen die Aufnahme dieser Berufe von keinen Bedingungen abhängig gemacht wird. Um einer solchen Auswirkung vorzubeugen, müssen die Übergangsmaßnahmen hauptsächlich bestimmen, daß die Aufnahmestaaten, in denen eine Regelung für die Aufnahme der genannten Berufstätigkeiten besteht, folgende Nachweise als ausreichende Bedingung für die Aufnahme anerkennen: a) Nachweis der Verkaufstätigkeit betreffend eine vergleichbare Menge im Heimat- oder Herkunftsland während einer entsprechenden Zeit; b) die tatsächliche Ausübung des Berufs im Herkunftsland während einer angemessenen und nicht zu weit zurückliegenden Zeit ; dadurch soll gewährleistet werden, daß der Begünstigte ebenso grosse berufliche Kenntnisse hat, wie sie von den eigenen Staatsangehörigen verlangt werden. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen verlieren ihre sachliche Rechtfertigung, wenn die Koordinierung der Bedingungen für die Aufnahme und die Ausübung der betreffenden Tätigkeit sowie die gegenseitige Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen verwirklicht sind - (1)ABl. Nr. 2 vom 15.1.1962, S. 36/62. (2)ABl. Nr. 2 vom 15.1.1962, S. 32/62. (3)ABl. Nr. C 51 vom 29.4.1970, S. 4. (4)ABl. Nr. C 108 vom 26.8.1970, S. 20. HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Mitgliedstaaten treffen unter den nachstehend angegebenen Bedingungen folgende Übergangsmaßnahmen bezueglich der Niederlassung der in Abschnitt I der Allgemeinen Programme genannten natürlichen Personen und Gesellschaften auf ihrem Hoheitsgebiet sowie bezueglich der Dienstleistungen dieser Personen und Gesellschaften - im folgenden Begünstigte genannt - im Bereich der selbständigen Tätigkeiten gemäß Absatz 2. (2) Diese Tätigkeiten sind diejenigen, auf welche die Richtlinie des Rates vom 30. November 1970 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Tätigkeiten des Kohlengroßhandels und für Vermittlungstätigkeiten auf dem Sektor Kohle (ex CITI-Gruppe 6112) (1) Anwendung findet. Artikel 2 Wird in einem Mitgliedstaat die Aufnahme der Tätigkeit des Einführens von Kohle aus einem anderen Mitgliedstaat von der Voraussetzung abhängig gemacht, daß der Antragsteller während einer bestimmten Zeit auf dem Hoheitsgebiet des Aufnahmelandes eine Mindestkohlenmenge verkauft hat, so erkennt der betreffende Mitgliedstaat als ausreichend an, wenn der Betreffende im Heimat- oder Herkunftsland während eines gleichen Zeitraums als Selbständiger oder in leitender Stellung eine gleiche Kohlenmenge verkauft hat. Artikel 3 Wird in einem Mitgliedstaat die Aufnahme oder die Ausübung einer der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Tätigkeiten von dem Besitz allgemeiner, kaufmännischer oder fachlicher Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig gemacht, so erkennt der betreffende Mitgliedstaat als ausreichenden Nachweis für diese Kenntnisse und Fähigkeiten die tatsächliche Ausübung der betreffenden Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat während drei Jahren als Selbständiger oder in leitender Stellung an, sofern diese Tätigkeit vom Zeitpunkt der in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Antragstellung an gerechnet, nicht länger als zwei Jahre zurückliegt, es sei denn, das Aufnahmeland lässt bei seinen Staatsangehörigen eine längere Unterbrechung der Berufstätigkeit zu. Artikel 4 (1) Eine Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne der Artikel 2 und 3 übt aus, wer in einem Gewerbeoder Handelsbetrieb des betreffenden Berufszweigs tätig war: a) als Leiter des Unternehmens oder der Zweigniederlassung; b) als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht, oder c) in leitender Stellung mit kaufmännischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmers. (2) Der Nachweis, daß die Bedingungen der Artikel 2 und 3 erfuellt sind, wird durch eine Bescheinigung erbracht, die von der zuständigen Behörde oder Stelle des Herkunftslandes erteilt wird und vom Bewerber seinem Antrag auf Genehmigung für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit im Aufnahmeland als Unterlage beigefügt werden muß. (3) Die Mitgliedstaaten bestimmen innerhalb der in Artikel 6 vorgesehenen Frist die Behörden und Stellen, die für die Erteilung der vorstehend bezeichneten Bescheinigungen zuständig sind, und teilen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzueglich mit. Artikel 5 Diese Richtlinie bleibt gültig, bis die Vorschriften über die Koordinierung der einzelstaatlichen Bestimmungen für die Aufnahme der betreffenden Tätigkeiten und ihre Ausübung in Kraft treten. Artikel 6 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie binnen sechs Monaten nach der Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis. Artikel 7 Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften übermittelt wird, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 8 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 30. November 1970. Im Namen des Rates Der Präsident H.D. GRIESAU (1)Siehe Seite 14 dieses Amtsblatts.