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Document 31970L0451
Council Directive 70/451/EEC of 29 September 1970 concerning the attainment of freedom of establishment and freedom to provide services in respect of activities of self-employed persons in film production
Richtlinie 70/451/EWG des Rates vom 29. September 1970 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten der Filmproduktion
Richtlinie 70/451/EWG des Rates vom 29. September 1970 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten der Filmproduktion
ABl. L 218 vom 3.10.1970, p. 37–38
(DE, FR, IT, NL) Weitere Sonderausgabe(n)
(DA, EL, ES, PT, FI, SV)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1970(II) S. 620 - 622
No longer in force, Date of end of validity: 30/07/1999; Aufgehoben und ersetzt durch 31999L0042
Richtlinie 70/451/EWG des Rates vom 29. September 1970 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten der Filmproduktion
Amtsblatt Nr. L 218 vom 03/10/1970 S. 0037 - 0038
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0095
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(II) S. 0546
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0095
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(II) S. 0620
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0121
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0117
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0117
RICHTLINIE DES RATES vom 29. September 1970 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten der Filmproduktion (70/451/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 54 Absätze 2 und 3 und Artikel 63 Absätze 2 und 3, gestützt auf das Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit (1), insbesondere auf Abschnitte III und IV, gestützt auf das Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs (2), insbesondere auf Abschnitte III und V, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (4), in Erwägung nachstehender Gründe: Diese Richtlinie betrifft unter den in Gruppe 841 CITI aufgeführten Tätigkeiten die selbständigen Tätigkeiten der Filmproduktion ; die Tätigkeiten von Ateliers oder von Unternehmen, die für den Produzenten Dienstleistungen erbringen können, sowie die Tätigkeiten der direkten Mitarbeiter des Produzenten sind wegen der sie betreffenden Sonderregelungen Gegenstand von Einzelrichtlinien. Nach Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe h) dürfen die Bedingungen für die Niederlassung nicht durch Beihilfen des Mitgliedstaats, aus dem der durch diese Richtlinie Begünstigte stammt, verfälscht werden. Nach den Bestimmungen des Allgemeinen Programms zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit sind die Beschränkungen des Rechts auf Beitritt zu Berufsorganisationen so weit zu beseitigen, wie die Ausübung dieses Rechts zur Berufstätigkeit des Betreffenden gehört - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Mitgliedstaaten beseitigen zugunsten der in Abschnitt I der Allgemeinen Programme zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgeführten natürlichen Personen und Gesellschaften - im folgenden Begünstigte genannt - die in Abschnitt III dieser Programme genannten Beschränkungen für die Aufnahme und Ausübung der in Artikel 2 beschriebenen Tätigkeiten. Artikel 2 Die Vorschriften dieser Richtlinie gelten für diejenigen in Anhang IV des Allgemeinen Programms zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit genannten Tätigkeiten (aus Hauptgruppe 84, aus Gruppe 841), die die selbständigen Tätigkeiten der Filmproduktion betreffen. Sie gelten nicht für die Tätigkeiten der direkten Mitarbeiter des Produzenten. Artikel 3 (1) Die Mitgliedstaaten beseitigen vor allem die Beschränkungen, a) welche die Begünstigten daran hindern, sich unter den gleichen Bedingungen und mit den gleichen Rechten wie Inländer im Aufnahmeland niederzulassen oder dort Dienstleistungen zu erbringen; b) welche aus einer Verwaltungs- oder Berufspraxis entstehen, die darauf hinausläuft, daß die Begünstigten eine gegenüber Inländern unterschiedliche Behandlung erfahren. (2) Zu den zu beseitigenden Beschränkungen gehören insbesondere diejenigen, die in Vorschriften enthalten sind, welche eine Niederlassung oder Dienstleistung der Begünstigten in folgender Weise verbieten oder beschränken: a) in Belgien: - durch das Erfordernis einer "carte professionnelle" (Loi vom 19. Februar 1965, Artikel 1); - durch das Erfordernis der belgischen Staatsangehörigkeit oder den Vorbehalt der Gegenseitigkeit für Filmproduzenten, die natürliche oder juristische Personen sind (Arrêté Royal vom 23. Oktober 1963, Artikel 3 Absatz 1 (1)ABl. Nr. 2 vom 15.1.1962, S. 36/62. (2)ABl. Nr. 2 vom 15.1.1962, S. 32/62. (3)ABl. Nr. C 65 vom 5.6.1970, S. 11. (4)ABl. Nr. C 28 vom 9.3.1970, S. 5. Buchstabe a)) und durch das Erfordernis der belgischen Staatsangehörigkeit für die Produzenten von Wochenschaufilmen, die natürliche oder juristische Personen sind (Arrêté Royal vom 23. Oktober 1963, Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a)); b) in Frankreich: - durch das Erfordernis der "carte d'identité d'étranger commerçant" (Décret-loi vom 12. November 1938, Loi vom 8. Oktober 1940, Loi vom 14. April 1954, Décret Nr. 59-852 vom 9. Juli 1959); - durch das Erfordernis der französischen Staatsangehörigkeit als Voraussetzung für die Gewährung von Produktionshilfen finanzieller Art (Décret Nr. 59-1512 vom 30. Dezember 1959, Artikel 14); - durch den Ausschluß von dem Recht auf Verlängerung gewerblicher Mietverträge (Décret vom 30. September 1953, Artikel 38); c) in Italien: durch das Erfordernis der italienischen Staatsangehörigkeit für Produzenten, die natürliche oder juristische Personen sind (Legge Nr. 1213 vom 4. November 1965); d) in Luxemburg: durch die begrenzte Geltungsdauer der Ausländern erteilten Genehmigungen (Gesetz vom 2. Juni 1962, Artikel 21). Artikel 4 Die Mitgliedstaaten gewähren ihren Staatsangehörigen, die sich zur Ausübung der in Artikel 2 genannten Tätigkeiten in einen anderen Mitgliedstaat begeben, keine Beihilfen, durch welche die Niederlassungsbedingungen verfälscht werden könnten. Artikel 5 (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Begünstigten den Berufsorganisationen unter denselben Bedingungen und mit den gleichen Rechten und Pflichten beitreten dürfen wie Inländer. (2) Das Beitrittsrecht umfasst im Falle der Niederlassung das Recht, durch Wahl oder Ernennung in leitende Positionen in der Berufsorganisation zu gelangen. Diese leitenden Positionen können jedoch Inländern vorbehalten werden, wenn die betreffende Organisation auf Grund einer Rechtsvorschrift an der Ausübung der öffentlichen Gewalt teilnimmt. (3) Im Großherzogtum Luxemburg verleiht die Zugehörigkeit zur Handelskammer den Begünstigten nicht das Recht auf Teilnahme an der Wahl ihrer Verwaltungsorgane. Artikel 6 (1) Wird in einem Aufnahmeland von den eigenen Staatsangehörigen für die Aufnahme einer der in Artikel 2 genannten Tätigkeiten ein Zuverlässigkeitsnachweis und der Nachweis, daß sie vorher nicht in Konkurs gegangen sind, oder nur einer dieser beiden Nachweise verlangt, so erkennt dieses Land bei Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten als ausreichenden Nachweis die Vorlage eines Strafregisterauszugs oder in Ermangelung dessen die Vorlage einer von einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat- oder Herkunftslandes ausgestellten gleichwertigen Urkunde an, aus denen sich ergibt, daß diese Bedingungen erfuellt sind. Wird im Heimat- oder Herkunftsland eine Bescheinigung darüber, daß kein Konkurs erfolgt ist, nicht ausgestellt, so kann sie durch eine eidesstattliche Erklärung ersetzt werden, die der Betreffende vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer hierzu befugten, für seinen Beruf zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftslandes abgegeben hat. (2) Die gemäß Absatz 1 ausgestellten Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. (3) Die Mitgliedstaaten bezeichnen innerhalb der in Artikel 7 vorgesehenen Frist die für die Ausstellung der vorgenannten Bescheinigungen zuständigen Behörden und Stellen und unterrichten davon unverzueglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission. (4) Ist im Aufnahmeland ein Nachweis über die finanzielle Leistungsfähigkeit zu erbringen, so erkennt dieses Land entsprechende Bescheinigungen von Banken des Heimat- oder Herkunftslandes als gleichwertig mit den in seinem eigenen Hoheitsgebiet ausgestellten Bescheinigungen an. Artikel 7 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie binnen sechs Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis. Artikel 8 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 29. September 1970. Im Namen des Rates Der Präsident S. von BRAUN