EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31968R0259

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind

FUER :AENDERT UND :GEAENDRT, SIEHE 368R0259(01) UND 368R0259(02)

OJ L 56, 4.3.1968, p. 1–7 (DE, FR, IT, NL)
Danish special edition: Series I Volume 1968(I) P. 30 - 36
English special edition: Series I Volume 1968(I) P. 30 - 36
Greek special edition: Chapter 01 Volume 001 P. 108 - 114
Spanish special edition: Chapter 01 Volume 001 P. 129 - 135
Portuguese special edition: Chapter 01 Volume 001 P. 129 - 135
Special edition in Finnish: Chapter 01 Volume 001 P. 39 - 44
Special edition in Swedish: Chapter 01 Volume 001 P. 39 - 44
Special edition in Czech: Chapter 01 Volume 002 P. 5 - 118
Special edition in Estonian: Chapter 01 Volume 002 P. 5 - 118
Special edition in Latvian: Chapter 01 Volume 002 P. 5 - 118
Special edition in Lithuanian: Chapter 01 Volume 002 P. 5 - 118
Special edition in Hungarian Chapter 01 Volume 002 P. 5 - 118
Special edition in Maltese: Chapter 01 Volume 002 P. 5 - 118
Special edition in Polish: Chapter 01 Volume 002 P. 5 - 118
Special edition in Slovak: Chapter 01 Volume 002 P. 5 - 118
Special edition in Slovene: Chapter 01 Volume 002 P. 5 - 118
Special edition in Bulgarian: Chapter 01 Volume 008 P. 12 - 164
Special edition in Romanian: Chapter 01 Volume 008 P. 12 - 164
Special edition in Croatian: Chapter 01 Volume 006 P. 3 - 159

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1968/259(1)/oj

31968R0259

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind FUER :AENDERT UND :GEAENDRT, SIEHE 368R0259(01) UND 368R0259(02)

Amtsblatt Nr. L 056 vom 04/03/1968 S. 0001 - 0007
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 1 S. 0039
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(I) S. 0030
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 1 S. 0039
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(I) S. 0030
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 01 Kapitel 1 Band 1 S. 0108
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 1 S. 0129
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 1 S. 0129


VERORDNUNG (EWG, EURATOM, EGKS) Nr. 259/68 DES RATES vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 24,

gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf die Artikel 7 und 12 bis 16,

gestützt auf den Auftrag, den die Kommission nach Anhang I der Schlussakte der Brüsseler Konferenz vom 8. April 1965 zur Unterzeichnung des Vertrages über die Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften erhalten hat,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments  (1),

nach Stellungnahme des Gerichtshofs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Rat hat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der anderen beteiligten Organe das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften zu erlassen.

Dieses Statut und diese Beschäftigungsbedingungen sollen einerseits den Gemeinschaften die Mitarbeit von Bediensteten sichern, die in bezug auf Unabhängigkeit, Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen und unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften auf möglichst breiter geographischer Grundlage auszuwählen sind ; sie sollen andererseits den Bediensteten die Möglichkeit geben, ihre Aufgaben unter Voraussetzungen zu erfuellen, die ein reibungsloses Arbeiten der Dienststellen am besten gewährleisten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1 Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften

Artikel 1

An die Stelle des Statuts der Beamten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft sowie des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl tritt das in Artikel 2 dieser Verordnung vorgesehene Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

An die Stelle der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft sowie der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl treten die in Artikel 3 dieser Verordnung vorgesehenen Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 2

Das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bestimmt sich nach den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Vorschriften des Statuts der Beamten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft  (2) mit folgenden Änderungen: 1. An die Stelle der Überschrift "Statut der Beamten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft" tritt die Überschrift "Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften".

2. Artikel 7

In Absatz 2 Unterabsatz 2 werden nach den Worten "den Verträgen zur Gründung der Gemeinschaften" die Worte "oder im Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften" eingefügt.

3. Artikel 10

In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt : "Er wird von der Kommission zu allen Vorschlägen für eine Änderung des Statuts angehört ; er übermittelt seine Stellungnahme innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist."

4. Artikel 17 und 18

An die Stelle der Worte "der Gemeinschaft, der er angehört" treten die Worte "der Gemeinschaften" bzw. "der Gemeinschaft, auf deren Tätigkeit sich diese Arbeiten beziehen".

5. Artikel 23

An die Stelle der Worte "den Protokollen über" treten die Worte "dem Protokoll über".

6. Artikel 24

In Absatz 1 treten an die Stelle der Worte "Jede Gemeinschaft leistet ihren Beamten Beistand" die Worte "Die Gemeinschaften leisten ihren Beamten Beistand".

In Absatz 2 treten an die Stelle der Worte "Sie ersetzt" die Worte "Sie ersetzen solidarisch".

7. Artikel 63

In Absatz 1 treten an die Stelle der Worte "die Währung des Landes, in dem die Gemeinschaft, der er angehört, ihren vorläufigen Sitz hat" die Worte "belgische Franken".

In Absatz 3 treten an die Stelle der Worte "anderen Währung ausgezahlt werden als derjenigen des Landes, in dem die Gemeinschaft, der er angehört, ihren vorläufigen Sitz hat" die Worte "anderen Währung als in belgischen Franken ausgezahlt werden".

8. Artikel 64

In Absatz 1 treten an die Stelle der Worte "die Währung des Landes lauten, in dem die Gemeinschaft, der er angehört, ihren vorläufigen Sitz hat" die Worte "belgische Franken lauten".

In Absatz 2 treten an die Stelle der Worte "von den Räten im gegenseitigen Einvernehmen auf Vorschlag der Kommissionen... festgesetzt" die Worte "vom Rat auf Vorschlag der Kommission... festgesetzt".

9. Artikel 65

In Absatz 1 Unterabsatz 1 treten an die Stelle der Worte "Die Räte überprüfen" und "der Kommissionen" die Worte "Der Rat überprüft" bzw. "der Kommission".

In Absatz 1 Unterabsatz 2 treten an die Stelle der Worte "Die Räte prüfen" die Worte "Der Rat prüft".

In Absatz 2 treten an die Stelle der Worte "beschließen die Räte im gegenseitigen Einvernehmen" die Worte "beschließt der Rat".

In Absatz 3 treten an die Stelle der Worte "beschließen die Räte auf Vorschlag der Kommissionen" die Worte "beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission".

10. Artikel 82

In Absatz 2 treten an die Stelle der Worte "Beschließen die Räte gemäß Artikel 65 Absatz 1" und "beschließen sie gleichzeitig nach dem in Artikel 65 Absatz 3 genannten Verfahren" die Worte "Beschließt der Rat gemäß Artikel 65 Absatz 1" bzw. "beschließt er gleichzeitig nach dem in Artikel 65 Absatz 3 genannten Verfahren".

11. Artikel 83

In Absatz 1 wird ein Unterabsatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt : "Der Rat bestimmt auf Vorschlag der Kommission, der nach Anhörung des Statutsbeirats unterbreitet worden ist, mit qualifizierter Mehrheit über die Verwendung der Guthaben des in Artikel 83 Absatz 1 des früheren Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl genannten Versorgungsfonds."

In Absatz 4 treten an die Stelle der Worte "auf Veranlassung der Räte" die Worte "auf Veranlassung des Rates".

12. Artikel 91

In Absatz 1 treten an die Stelle der Worte "einer der Gemeinschaften" die Worte "den Gemeinschaften".

13. Titel VIII

In der Überschrift des Titels treten an die Stelle der Worte "der Europäischen Atomgemeinschaft" die Worte "der Gemeinschaften".

14. Artikel 92

In Absatz 1 treten an die Stelle der Worte "Beamten der Europäischen Atomgemeinschaft" die Worte "Beamten der Gemeinschaften".

15. Artikel 93, 95, 99 und 100

In diesen Artikeln tritt an die Stelle der Worte "Rat der Europäischen Atomgemeinschaft" und "Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft" das Wort "Rat" bzw. "Kommission".

16. Artikel 95

In Absatz 1 treten an die Stelle der Worte "Während eines Zeitabschnitts von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Statuts" die Worte "Bis zum 31. Dezember 1968".

In Absatz 2 treten an die Stelle der Worte "Am Ende dieses Zeitabschnitts" die Worte "Für die Zeit nach dem genannten Termin".

17. Artikel 107

In Absatz 3 treten an die Stelle der Worte "an die Gemeinschaft, der er angehört" und der Worte "von der Gemeinschaft" die Worte "an die Gemeinschaften" bzw. "von den Gemeinschaften".

18. Anhang I B

In der Überschrift treten an die Stelle der Worte "der Europäischen Atomgemeinschaft" die Worte "der Gemeinschaften".

19. Anhang III - Artikel 1

In Absatz 1 Buchstabe a) treten an die Stelle der Worte "Auswahlverfahren innerhalb der Gemeinschaft oder der drei Europäischen Gemeinschaften" die Worte "Auswahlverfahren innerhalb der Gemeinschaften".

20. Anhang VII - Artikel 4a, 14a, 14b

In Artikel 4a treten an die Stelle der Worte "den Räten" die Worte "dem Rat".

In den Artikeln 14a und 14b treten an die Stelle der Worte "die Räte legen" die Worte "der Rat legt".

21. Anhang VII - Artikel 13 und Anhang VIII - Artikel 11, 12 und 13

In Anhang VII Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 1 und in Absatz 3, in Anhang VIII Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 treten an die Stelle der Worte "der Gemeinschaft, der er angehört" die Worte "den Gemeinschaften".

In Anhang VIII Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 und in Artikel 12 Buchstabe d) treten an die Stelle der Worte "die Gemeinschaft, der er angehört" die Worte "die Gemeinschaften".

In Anhang VIII Artikel 12 Buchstabe a) und in Artikel 13 treten an die Stelle der Worte "der Gemeinschaft" die Worte "der Gemeinschaften".

22. Anhang VIII - Artikel 11 und 46

An die Stelle der Worte "einer der Gemeinschaften" treten die Worte "der Gemeinschaften" bzw. "den Gemeinschaften".

23. Anhang VIII - Artikel 12a

Nach Artikel 12 wird ein Artikel 12a mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Artikel 12a

Der Beamte, der vor dem 1. Juli 1969 endgültig aus dem Dienst ausscheidet und keine elf Dienstjahre abgeleistet hat und der Anspruch auf ein nach der Dienstzeit bemessenes Ruhegehalt hat, hat das Recht, zwischen diesem Ruhegehalt und einem Abgangsgeld zu wählen, das nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 12 Buchstaben a) bis d) berechnet wird."

24. Anhang VIII - Artikel 45

In Absatz 2 treten an die Stelle der Worte "im Namen der Gemeinschaft, der der betreffende Beamte angehörte" die Worte "im Namen der Gemeinschaften".

In Absatz 4 treten an die Stelle der Worte "Ländern der Gemeinschaft" die Worte "Ländern der Gemeinschaften".

25. Anhang VIII - Artikel 47

Artikel 47 erhält folgende Fassung:"Ist die Dienstunfähigkeit oder der Tod eines Beamten auf das Verschulden eines Dritten zurückzuführen, so gehen die Rechte des Beamten oder seiner Rechtsnachfolger in einem Rechtsstreit gegen den haftpflichtigen Dritten von Rechts wegen in den Grenzen der Verpflichtungen, die sich für die Gemeinschaften aus der Versorgungsordnung ergeben, auf die Gemeinschaften über."

26. Anhang VIII - Artikel 51

An die Stelle der Worte "die Gemeinschaft, der er angehörte" und der Worte "die Gemeinschaft, der der Bedienstete angehörte, übernimmt" treten die Worte "die Gemeinschaften" bzw. die Worte "die Gemeinschaften übernehmen".

Das in Absatz 1 festgelegte Statut sowie die von den Räten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft oder vom Rat der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Durchführungsverordnungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anwendbar sind, gelten für alle Beamten, ehemaligen Beamten und ihre Rechtsnachfolger, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung das Statut der Beamten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft oder das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl galt.

Die Artikel 93 bis 105 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl gelten weiterhin für die Beamten, auf die bei Inkrafttreten dieser Verordnung Artikel 92 des genannten Statuts anwendbar war.

Artikel 3

Die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften bestimmen sich nach den Vorschriften der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft  (3) mit folgenden Änderungen:

1. Artikel 1

An die Stelle der Worte "einer der Gemeinschaften" treten die Worte "den Gemeinschaften".

2. Artikel 2

Unter Buchstabe c) werden nach den Worten "die Verträge zur Gründung der Gemeinschaften" die Worte "oder der Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates oder einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften" eingefügt.

3. Artikel 5

An die Stelle der Worte "einer der Gemeinschaften" treten die Worte "einem der Organe der Gemeinschaften".

4. Artikel 10, 94 und 95

An die Stelle der Worte "der Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft" treten die Worte "der Kommission".

5. Artikel 33 und 40

An die Stelle der Worte "einer der drei Europäischen Gemeinschaften" treten die Worte "der Gemeinschaften".

6. Artikel 42

In Absatz 2 treten an die Stelle der Worte "des Haushalts der Gemeinschaft, aus dem der Bedienstete seine Bezuege erhält" die Worte "des Haushalts der Gemeinschaften".

7. Artikel 43, 48 und 75

In Artikel 43 treten an die Stelle der Worte "der Gemeinschaft, der der Bedienstete angehört" die Worte "der Gemeinschaften".

In Artikel 48 treten an die Stelle der Worte "der Gemeinschaft, der er angehört" die Worte "den Gemeinschaften".

In Artikel 75 treten an die Stelle der Worte "der Gemeinschaft, der sie angehört" die Worte "den Gemeinschaften".

8. Artikel 70 und 98

An die Stelle der Worte "einer der drei Europäischen Gemeinschaften" treten die Worte "der Gemeinschaften".

9. Artikel 87

In Absatz 2 treten an die Stelle der Worte "den die Gemeinschaft" die Worte "den die Gemeinschaften".

10. Artikel 94 und 95

An die Stelle der Worte "der Rat der Europäischen Atomgemeinschaft" treten die Worte "der Rat".

Die in Absatz 1 festgelegten Beschäftigungsbedingungen sowie die von den Räten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft oder vom Rat der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Durchführungsverordnungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anwendbar sind, gelten für alle sonstigen Bediensteten, ehemaligen sonstigen Bediensteten und ihre Rechtsnachfolger, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft galten.

KAPITEL II Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind

Artikel 4

(1) Im dienstlichen Interesse, zum Zwecke der Rationalisierung ihrer Dienststellen oder um Erfordernissen Rechnung zu tragen, die sich aus einer Verringerung der Planstellenzahl ergeben, wird die Kommission bis zum 30. Juni 1968 ermächtigt, gegenüber ihren Beamten nach Maßgabe der nachstehend festgelegten Bedingungen Maßnahmen zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst im Sinne von Artikel 47 des Statuts zu treffen.

(2) Beabsichtigt die Kommission, gegenüber Beamten anderer Besoldungsgruppen als der Besoldungsgruppen A 1 und A 2 die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen zu treffen, so stellt sie nach Stellungnahme des Paritätischen Ausschusses für jede Besoldungsgruppe das Verzeichnis der hiervon betroffenen Beamten auf ; sie berücksichtigt dabei die Befähigung, die Leistungen, die dienstliche Führung, die familiären Verhältnisse und das Dienstalter der Beamten.

Der in dieses Verzeichnis aufgenommene Beamte kann zwischen dem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst im Sinne von Absatz 1 und einer Maßnahme zur Versetzung in den einstweiligen Ruhestand wählen. Im letztgenannten Fall findet Artikel 41 Absätze 3, 4 und 5 des Statuts Anwendung.

Der Beamte, der sich für die Maßnahme zur Versetzung in den einstweiligen Ruhestand entscheiden will, hat seine Wahl innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe seiner Aufnahme in das in Unterabsatz 1 vorgesehene Verzeichnis mitzuteilen ; nach Ablauf dieser Frist ist eine solche Wahl ausgeschlossen.

(3) Soweit es das dienstliche Interesse erlaubt, berücksichtigt die Kommission die Anträge der Beamten, die den Wunsch äussern, daß auf sie eine Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst gemäß Absatz 1 angewandt wird.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen sind keine Disziplinarmaßnahmen.

(5) Bis zum 30. Juni 1968 und unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 2 kann die Kommission keine Verfügung zur Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder zur Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen treffen.

Artikel 5

(1) Ein Beamter, der von der in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Maßnahme betroffen ist, hat Anspruch: a) für einen Zeitabschnitt von sechs Monaten auf eine monatliche Vergütung in Höhe seiner letzten Dienstbezuege und

b) für einen Zeitabschnitt, der sich nach der Tabelle in Absatz 2 bestimmt, auf eine monatliche Vergütung in Höhe von - 85 v.H. seines Grundgehalts für den 7. bis 12. Monat,

- 70 v.H. seines Grundgehalts für den 13. bis 66. Monat,

- 60 v.H. seines Grundgehalts für die übrige Zeit.

Der Anspruch auf die Vergütung erlischt spätestens an dem Tag, an dem der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet.

(2) Um an Hand des Lebensalters des Beamten den Zeitabschnitt zu bestimmen, während dessen er Anspruch auf die in Absatz 1 Buchstabe b) vorgesehene Vergütung hat, ist der in der nachstehenden Tabelle festgelegte Koeffizient auf seine Dienstzeit anzuwenden ; dieser Zeitabschnitt wird gegebenenfalls auf den vollen Monat abgerundet. >PIC FILE= "T0001779">

(3) Auf die in Absatz 1 vorgesehene Vergütung wird der gemäß Artikel 82 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts für das Land der Gemeinschaften festgelegte Berichtigungsköffizient angewandt, in dem der Anspruchsberechtigte nachweislich seinen Wohnsitz hat.

Nimmt der Anspruchsberechtigte der Vergütung seinen Wohnsitz ausserhalb der Länder der Gemeinschaften, so wird auf die Vergütung der für Brüssel geltende Berichtigungsköffizient angewandt.

(4) Die Einkünfte des Betreffenden aus seiner neuen Tätigkeit während dieses Zeitabschnitts werden von der in Absatz 1 vorgesehenen Vergütung insoweit in Abzug gebracht, als diese Einkünfte und diese Vergütung zusammen die letzten Dienstbezuege übersteigen, die der Beamte in Ausübung seines Amtes erhalten hat. Auf diese Bezuege wird der in Absatz 3 genannte Berichtigungsköffizient angewandt.

(5) Der Anspruch auf die Familienzulagen bleibt in voller Höhe bestehen, wenn der Beamte die in Absatz 1 vorgesehene Vergütung erhält.

(6) Während der Zeit, in der der Vergütungsanspruch besteht, hat der Beamte für sich selbst und für die mitangeschlossenen Personen Anspruch auf die Leistungen des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems der Organe der Europäischen Gemeinschaften, sofern er den Beitrag entrichtet, der dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe entspricht, und sofern er nicht durch ein anderes System gegen das Krankheitsrisiko versichert werden kann.

(7) Während der Zeit, in der der Vergütungsanspruch besteht, erwirbt der Beamte während eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren weiterhin Ruhegehaltsansprüche nach dem seiner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe entsprechenden Gehalt, sofern in dieser Zeit die im Statut vorgesehenen Beiträge geleistet wurden. Für die Anwendung der Bestimmungen in Anhang VIII Artikel 5 des Statuts gilt diese Zeit als Dienstzeit.

Wird der Beamte von einem Organ der Europäischen Gemeinschaften erneut eingestellt, und erwirbt er dadurch neue Ruhegehaltsansprüche, so finden auf ihn während dieser neuen Dienstzeit die Bestimmungen des Absatzes 1 keine Anwendung. Der Beamte kann jedoch beantragen, daß für den zum Zeitpunkt seiner Wiedereinstellung noch verbleibenden Teil des in Absatz 1 genannten Zeitabschnitts sein Beitrag zur Versorgungsordnung und seine Ruhegehaltsansprüche an Hand des Grundgehalts der Besoldungsgruppe und der Dienstaltersstufe berechnet werden, die er bei seiner früheren Tätigkeit erreicht hatte.

Für die Anwendung von Artikel 77 des Statuts wird der Fall des Beamten, der Anspruch auf die in Absatz 1 vorgesehene Vergütung hat, dem des Beamten gleichgestellt, der aus dienstlichen Gründen seiner Stelle enthoben worden ist.

Nach Ablauf dieser Zeit hat der Beamte, sofern er das Alter von fünfundfünfzig Jahren erreicht hat, Anspruch auf Ruhegehalt, ohne daß die in Anhang VIII Artikel 9 des Statuts vorgesehene Kürzung vorgenommen wird.

Bei der Festsetzung der Hinterbliebenenversorgung, auf welche die Witwe eines Beamten Anspruch hat, der während dieser Zeit verstirbt, sind die Bestimmungen des Artikels 79 Absatz 2 des Statuts anwendbar.

(8) Der Beamte hat für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Sinne von Anhang VII Artikel 2 des Statuts Anspruch auf die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder, falls er nach den vorstehenden Vorschriften vor dem sechzigsten Lebensjahr Anspruch auf Ruhegehalt erworben hat.

(9) Für die Gewährung der Wiedereinrichtungsbeihilfe braucht der Beamte nicht der Fristerfordernis in Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Anhangs VII des Statuts zu genügen.

(10) Für die Anwendung des Artikels 107 des Statuts sowie des Artikels 102 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl wird der Fall des Beamten, der von der in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Maßnahme betroffen ist, dem des Beamten gleichgestellt, auf den die Artikel 41 und 50 des Statuts angewandt worden sind.

Artikel 6

(1) Der Beamte, der von der in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Maßnahme betroffen ist und keine elf Dienstjahre erreicht hat, kann endgültig auf die Geltendmachung seiner Versorgungsansprüche verzichten. In diesem Fall erhält er eine Abfindung, die sich nach Maßgabe des Artikels 12 des Anhangs VIII des Statuts errechnet. Die in Artikel 5 Absätze 7 und 8 sowie in Artikel 7 dieser Verordnung vorgesehenen Bestimmungen finden keine Anwendung.

Für die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 12 Buchstabe c) des Anhangs VIII des Statuts rechnet zur tatsächlich abgeleisteten Dienstzeit auch die Zeit, in der der Beamte Anspruch auf die in Artikel 5 vorgesehene Vergütung hat, sowie die Zeit, die ihm gegebenenfalls nach Artikel 5 Absatz 10 angerechnet wird.

(2) Der Beamte, der die Anwendung der in Absatz 1 vorgesehenen Bestimmungen wählt, muß dies innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe der in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Maßnahme mitteilen ; nach Ablauf dieser Frist ist eine solche Wahl ausgeschlossen.

Beträge, die gegebenenfalls vor Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels als Ruhegehalt gezahlt wurden, werden auf die in Absatz 1 vorgesehene Abfindung angerechnet.

Artikel 7

(1) Die im letzten Unterabsatz von Artikel 2 sowie in Artikel 102 Absatz 5 des Statuts bezeichneten Beamten, mit Ausnahme derjenigen, die vor dem 1. Januar 1962 eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 1 oder A 2 im Rahmen des Personalstatuts der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl innehatten und auf die die Maßnahmen nach Artikel 4 Absatz 1 Anwendung finden, können beantragen, daß ihre vermögensrechtlichen Ansprüche nach Artikel 34 des Personalstatuts der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und Artikel 50 der Personalordnung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl geregelt werden.

(2) Die Beamten, die vor dem 1. Januar 1962 eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 1 oder A 2 im Rahmen des Personalstatuts der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl innehatten und auf die die Maßnahmen nach Artikel 4 Absatz 1 angewandt werden, können beantragen, daß ihre vermögensrechtlichen Ansprüche nach Artikel 42 des Personalstatuts der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl geregelt werden.

Artikel 8

(1) Bevor die Kommission auf Grund von Artikel 4 Absatz 1 eine Maßnahme trifft, kann sie im dienstlichen Interesse den betreffenden Beamten ersuchen, ihr innerhalb eines Monats mitzuteilen, ob er mit einer Einweisung in eine Planstelle einverstanden ist, die der Laufbahn unmittelbar unter derjenigen Laufbahn zugeordnet ist, der seine Besoldungsgruppe angehört.

Ist der Betreffende damit einverstanden, so kann er ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 1 des Statuts in eine solche Planstelle eingewiesen werden.

(2) Der Beamte, der von einer Verfügung nach Absatz 1 Unterabsatz 2 betroffen ist, bleibt in seiner Besoldungsgruppe und hat weiterhin alle sich daraus ergebenden Rechte. Er hat ein Vorrecht auf Versetzung in jedwede frei gewordene oder neu geschaffene Planstelle seiner Besoldungsgruppe, sofern er die für diese Stelle erforderliche Eignung besitzt.

KAPITEL III Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 9

Auf die Einrichtungsbeihilfe, die Wiedereinrichtungsbeihilfe und das Abgangsgeld, die einem Beamten zustehen, der im Laufe des Jahres 1968 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt wird, an einen neuen Dienstort versetzt wird oder endgültig aus dem Dienst ausscheidet, wird ein Berichtigungsköffizient von 117,5 angewandt.

Artikel 10

Bis zur Einsetzung der Personalvertretung, die spätestens am 31. Dezember 1968 erfolgen muß, werden deren Befugnisse von einer Personalvertretung ausgeuebt, die sich aus den Mitgliedern der vor Inkrafttreten dieser Verordnung gewählten Personalvertretung oder Personalvertretungen zusammensetzt.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 29. Februar 1968.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. COUVE DE MURVILLE


(1) ABl. Nr. C 10 vom 14.2.1968, S. 44 u. 45.  

(2) Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG) der Räte vom 18.12.1961, ABl. Nr. 45 vom 14.6.1962, S. 1385/62, mit den vor Inkrafttreten dieser Verordnung daran vorgenommenen Änderungen.  

(3) Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG) der Räte vom 18.12.1961, ABl. Nr. 45 vom 14.6.1962, S. 1385/62, mit den vor Inkrafttreten dieser Verordnung daran vorgenommenen Änderungen.  


Top