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Document 31968L0192

Richtlinie 68/192/EWG des Rates vom 5. April 1968 über das Recht der Landwirte, die Angehörige eines Mitgliedstaats sind und sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen haben, auf Zugang zu den verschiedenen Arten von Krediten

OJ L 93, 17.4.1968, p. 13–14 (DE, FR, IT, NL)
Danish special edition: Series I Volume 1968(I) P. 89 - 90
English special edition: Series I Volume 1968(I) P. 91 - 92
Greek special edition: Chapter 06 Volume 001 P. 85 - 86
Spanish special edition: Chapter 06 Volume 001 P. 84 - 85
Portuguese special edition: Chapter 06 Volume 001 P. 84 - 85
Special edition in Finnish: Chapter 06 Volume 001 P. 62 - 63
Special edition in Swedish: Chapter 06 Volume 001 P. 62 - 63

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/07/1999; Aufgehoben und ersetzt durch 31999L0042

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1968/192/oj

31968L0192

Richtlinie 68/192/EWG des Rates vom 5. April 1968 über das Recht der Landwirte, die Angehörige eines Mitgliedstaats sind und sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen haben, auf Zugang zu den verschiedenen Arten von Krediten

Amtsblatt Nr. L 093 vom 17/04/1968 S. 0013 - 0014
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0062
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(I) S. 0089
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0062
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(I) S. 0091
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0085
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0084
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0084


II (Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) RAT RICHTLINIE DES RATES vom 5. April 1968 über das Recht der Landwirte, die Angehörige eines Mitgliedstaats sind und sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen haben, auf Zugang zu den verschiedenen Arten von Krediten (68/192/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 54 Absätze 2 und 3,

gestützt auf das Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit (1), insbesondere auf Abschnitt IV, F, 4,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit enthält für die Verwirklichung dieser Niederlassungsfreiheit in der Landwirtschaft einen besonderen Zeitplan, der die besondere Eigenart der landwirtschaftlichen Tätigkeit berücksichtigt ; die vierte Gruppe der in diesem Zeitplan aufgeführten Maßnahmen sieht vor, daß jeder Mitgliedstaat zu Beginn der dritten Stufe den Zugang der Landwirte, die Angehörige anderer Mitgliedstaaten sind, zu den verschiedenen Arten von Krediten unter den gleichen Voraussetzungen wie für Inländer gewährleistet.

Die Richtlinie betrifft nur Kredite, d.h. gewährte rückzahlbare Darlehen, ausgenommen die nicht in vollem Umfang rückzahlbaren Beihifen und Suventionen, deren Liberalisierung von dem Allgemeinen Programm für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen ist.

In der Praxis ist es jedoch schwierig, bei den Krediten mit Zinsvergütung zwischen dem Darlehen selbst und der Zinsvergütung zu unterscheiden ; infolgedessen muß diese Kreditart in den Geltungsbereich dieser Richtlinie einbezogen werden.

Die Begünstigten der Richtlinie des Rates vom 2. April 1963 über die Einzelheiten für die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit in der Landwirtschaft im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats für Angehörige der anderen Länder der Gemeinschaft, die als landwirtschaftliche Arbeitnehmer zwei Jahre lang ohne Unterbrechung in diesem Mitgliedstaat gearbeitet haben (4), und der Richtlinie des Rates vom 2. April 1963 über die Einzelheiten für die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit für landwirtschaftliche Betriebe, die seit mehr als zwei Jahren verlassen sind oder brachliegen (5), sind hinsichtlich des Zugangs zu Krediten den Inländern bereits gleichgestellt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten beseitigen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zugunsten der Angehörigen und Gesellschaften der anderen Mitgliedstaaten, die (1) ABl. Nr. 2 vom 15.1.1962, S. 36/62. (2) ABl. Nr. 201 vom 5.11.1966, S. 3474/66. (3) ABl. Nr. 17 vom 28.1.1967, S. 279/67. (4) ABl. Nr. 62 vom 20.4.1963, S. 1323/63. (5) ABl. Nr. 62 vom 20.4.1963, S. 1326/63.

in ihrem Hoheitsgebiet eine selbständige landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder sich zu diesem Zweck niederlassen - im folgenden Begünstigte genannt -, die Beschränkungen beim Zugang zu den verschiedenen Arten von Krediten.

Artikel 2

(1) Als Zugang zum Kredit im Sinne dieser Richtlinie ist die den Begünstigten gebotene Möglichkeit zu verstehen, rückzahlbare Darlehen, die gegebenenfalls mit einer Zinsvergütung verbunden sind, unter den gleichen Voraussetzungen, vor allem im Hinblick auf Höhe, Zinssatz und Laufzeit des Darlehens oder die für seine Gewährung geforderten Sicherheiten, wie die Angehörigen des Staates zu erhalten, in dem sie sich niedergelassen haben.

(2) Landwirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne dieser Richtlinie sind: - die in der Anlage V des Allgemeinen Programms zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit (Hauptgruppe aus 01 - Landwirtschaft - der "classification internationale type par industrie de toutes les branches d'activité économique") (1) aufgeführten Tätigkeiten, und zwar insbesondere: a) allgemeine Landwirtschaft, einschließlich Weinbau, Obstbau, Samenzucht, Gemüsebau, Blumen- und Zierpflanzenzucht, auch in Gewächshäusern;

b) Viehzucht, Gefluegelzucht, Kaninchenzucht, Pelztierzucht usw. ; Bienenzucht ; Erzeugung von Fleisch, Milch, Wolle, Häuten und Pelzen, Eiern, Honig;

- das Schlagen und die Bewirtschaftung von Wald sowie Aufforstungs- und Wiederaufforstungsarbeiten als Nebentätigkeiten, wenn diese Arbeiten nach den inländischen Bestimmungen zulässig und namentlich mit dem Bodennutzungsplan vereinbar sind.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten beseitigen die Beschränkungen,

- die auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Begünstigten am Zugang zu den verschiedenen Arten von Krediten hindern oder diesen Zugang von besonderen Bedingungen abhängig machen;

- die aus einer Verwaltungspraxis entstehen, die darauf hinausläuft, daß die Begünstigten gegenüber den Inländern bezueglich des Zugangs zu den verschiedenen Arten von Krediten eine unterschiedliche Behandlung erfahren.

Die Mitgliedstaaten sorgen nach Maßgabe ihrer Rechtsvorschriften ausserdem dafür, daß ungeachtet der Eigenschaft des Darlehnsgebers Diskriminierungen gegenüber den Begünstigten vermieden werden.

(2) Zu den zu beseitigenden Beschränkungen gehören insbesondere diejenigen, die in Vorschriften enthalten sind, welche den Zugang zu den verschiedenen Arten von Krediten unter den für Inländer geltenden Bedingungen für die Begünstigten verbieten oder beschränken:

in Frankreich: - Voraussetzung für die Gewährung von Ersteinrichtungsdarlehen ist gemäß Artikel 11 des Dekrets Nr. 65/576 vom 15. Juli 1965 die französische Staatsangehörigkeit;

- Voraussetzung für die Gewährung von Einrichtungsdarlehen an Junglandwirte ist nach Artikel 666 des "code rural" und nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) des Dekrets Nr. 65/577 vom 15. Juli 1965 die französische Staatsangehörigkeit;

- die Beschränkungen, die sich aus den Weisungen der "Caisse Nationale de crédit agricole" für die Gewährung der in Artikel 686 des "code rural" genannten Darlehen ergeben können.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten gewähren ihren Staatsangehörigen zum Zwecke oder aus Anlaß ihrer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat keine direkten oder indirekten Beihilfen, die eine Verfälschung der Niederlassungsbedingungen im Aufnahmeland bewirken ; dies gilt insbesondere für Beihilfen in Form von Darlehen.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie binnen sechs Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 5. April 1968.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. COUVE DE MURVILLE (1) Statistisches Amt der Vereinten Nationen, Etudes statistiques, Serie M, Nr. 4, Rev. 1 (New York 1958).

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