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Document 31967L0531

    Richtlinie 67/531/EWG des Rates vom 25. Juli 1967 über die Anwendung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über landwirtschaftliche Pachtverträge auf die Landwirte, die Angehörige anderer Mitgliedstaaten sind

    ABl. 190 vom 10.8.1967, p. 3–5 (DE, FR, IT, NL)
    Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1967 S. 230 - 231

    Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/07/1999; Aufgehoben und ersetzt durch 31999L0042

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1967/531/oj

    31967L0531

    Richtlinie 67/531/EWG des Rates vom 25. Juli 1967 über die Anwendung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über landwirtschaftliche Pachtverträge auf die Landwirte, die Angehörige anderer Mitgliedstaaten sind

    Amtsblatt Nr. 190 vom 10/08/1967 S. 0003 - 0005
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0053
    Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1967 S. 0207
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0053
    Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1967 S. 0230
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0071
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0075
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0075


    RICHTLINIE DES RATES vom 25. Juli 1967 über die Anwendung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über landwirtschaftliche Pachtverträge auf die Landwirte, die Angehörige anderer Mitgliedstaaten sind (67/531/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 54 Absätze (2) und (3),

    gestützt auf das Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit (1), insbesondere auf Abschnitt IV, F, 3,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Das Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit enthält für die Verwirklichung dieser Niederlassungsfreiheit im Bereich der Landwirtschaft einen besonderen Zeitplan, der die besondere Eigenart der landwirtschaftlichen Tätigkeit berücksichtigt. Zu der dritten Gruppe der in diesem Zeitplan vorgesehenen Maßnahmen gehört zu Beginn des dritten Jahres der zweiten Stufe die Änderung der Bestimmungen über landwirtschaftliche Pachtverträge durch alle Mitgliedstaaten, so daß die einschlägigen Rechtsvorschriften auf die Landwirte, die Angehörige anderer Mitgliedstaaten sind und ihren Betrieb auf Grund von Pachtverträgen bewirtschaften, unter den gleichen Voraussetzungen Anwendung finden, wie sie für die Angehörigen des betreffenden Staates gelten.

    Die Begünstigten der Richtlinie des Rates vom 2. April 1963 über die Einzelheiten für die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit in (1) ABl. Nr. 2 vom 15.1.1962, S. 36/62. (2) ABl. Nr. 23 vom 5.2.1966, S. 384/66. (3) ABl. Nr. 146 vom 23.8.1965, S. 2461/65. der Landwirtschaft im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats für Angehörige der anderen Länder der Gemeinschaft, die als landwirtschaftliche Arbeitnehmer zwei Jahre lang ohne Unterbrechung in diesem Mitgliedstaat gearbeitet haben (63/261/EWG) (1), und der Richtlinie des Rates vom 2. April 1963 über die Einzelheiten für die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit für landwirtschaftliche Betriebe, die seit mehr als zwei Jahren verlassen sind oder brachliegen (63/262/EWG) (2), sind hinsichtlich der landwirtschaftlichen Pachtverträge Inländern bereits gleichgestellt.

    Das Allgemeine Programm benennt in Abschnitt III A unter den aufzuhebenden Beschränkungen die Vorschriften und Praktiken, die allein für Ausländer die Nutzung der sich aus landwirtschaftlichen Pachtverträgen ergebenden Rechte ausschließen, beschränken oder von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Mitgliedstaaten beseitigen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zugunsten der Angehörigen und Gesellschaften der anderen Mitgliedstaaten, die in ihrem Hoheitsgebiet eine selbständige landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder sich zu diesem Zweck niederlassen - im folgenden Begünstigte genannt -, die Beschränkungen hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen über landwirtschaftliche Pachtverträge.

    Artikel 2

    (1) Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten für landwirtschaftliche Pachtverträge sowie für die Ausübung und Nutzung der sich aus diesen Verträgen ergebenden Rechte durch den Bewirtschafter, zum Beispiel das Verkaufsrecht im Fall eines Gesamt- oder Teilverkaufs des Grundstücks, das Gegenstand des Pachtvertrages ist.

    (2) Landwirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne dieser Richtlinie sind: -die in Anlage V des Allgemeinen Programms zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit (Hauptgruppe aus 01 - Landwirtschaft - der "Classification internationale type, par industrie, de toutes les branches d'activité économique") (3) aufgeführten Tätigkeiten, insbesondere: a) allgemeine Landwirtschaft, einschließlich Weinbau, Obstbau, Samenzucht, Gemüsebau, Blumen- und Zierpflanzenzucht, auch in Gewächshäusern;

    b) Viehzucht, Gefluegelzucht, Kaninchenzucht, Pelztierzucht usw. ; Bienenzucht ; Erzeugung von Fleisch, Milch, Wolle, Häuten und Pelzen, Eiern, Honig;

    -das Schlagen und die Bewirtschaftung von Wald sowie Aufforstungs- und Wiederaufforstungsarbeiten als Nebentätigkeiten, wenn diese Arbeiten nach den inländischen Bestimmungen zulässig und namentlich mit dem Bodennutzungsplan vereinbar sind.

    Artikel 3

    (1) Die Mitgliedstaaten beseitigen die Beschränkungen: - welche auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Begünstigten am Abschluß von landwirtschaftlichen Pachtverträgen hindern oder für sie den Abschluß oder die Durchführung solcher Verträge von besonderen Bedingungen abhängig machen oder die Nutzung der sich aus diesen Verträgen ergebenden Rechte einschränken;

    - die aus einer Verwaltungspraxis entstehen, die darauf hinausläuft, daß die Begünstigten gegenüber den Inländern bezueglich der Landpacht eine unterschiedliche Behandlung erfahren.

    (2) Zu den zu beseitigenden Beschränkungen gehören insbesondere diejenigen, die in Vorschriften enthalten sind, welche die Anwendung der Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Pachtverträge, unter den für Inländer geltenden Bedingungen, auf die Begünstigten ausschließen oder beschränken:

    in Belgien:

    etwaige Nichtverlängerung oder Nichterneuerung eines ablaufenden oder abgelaufenen Tätigkeitsausweises für Ausländer, wenn der vom Inhaber geschlossene Pachtvertrag eine längere Geltungsdauer besitzt als der Tätigkeitsausweis für Ausländer (Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Februar 1965 über die (1) ABl. Nr. 62 vom 20.4.1963, S. 1323/63. (2) ABl. Nr. 62 vom 20.4.1963, S. 1326/63. (3) Statistisches Amt der vereinten Nationen, Études statistiques, Serie M, Nr. 4 rev. 1 (New York 1958).

    Ausübung selbständiger Tätigkeiten durch Ausländer);

    in Frankreich: - Ausschluß ausländischer Landwirte vom Statut über landwirtschaftliche Pachtverträge (Code rural, Artikel 869);

    - Unmöglichkeit, Ausländer in die Wählerlisten für die Benennung von Beisitzern der paritätischen Gerichte für landwirtschaftliche Pachtverträge aufzunehmen (Dekret vom 22. Dezember 1958, Nr. 58-1293, Artikel 4).

    Artikel 4

    Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie binnen sechs Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis.

    Artikel 5

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 25. Juli 1967.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    Fr. NEEF

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