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Document 31967L0043

    Richtlinie 67/43/EWG des Rates vom 12. Januar 1967 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Tätigkeiten auf dem Gebiet 1. der "Immobiliengeschäfte (außer 6 401)" (Gruppe aus 640 ISIC) 2. einiger "sonstiger Dienste für das Geschäftsleben" (Gruppe 839 ISIC)

    ABl. 10 vom 19.1.1967, p. 140–143 (DE, FR, IT, NL)
    Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1967 S. 3 - 7

    Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/07/1999; Aufgehoben und ersetzt durch 31999L0042

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1967/43/oj

    31967L0043

    Richtlinie 67/43/EWG des Rates vom 12. Januar 1967 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Tätigkeiten auf dem Gebiet 1. der "Immobiliengeschäfte (außer 6 401)" (Gruppe aus 640 ISIC) 2. einiger "sonstiger Dienste für das Geschäftsleben" (Gruppe 839 ISIC)

    Amtsblatt Nr. 010 vom 19/01/1967 S. 0140 - 0143
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0047
    Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1967 S. 0003
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0047
    Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1967 S. 0003
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0064
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0069
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0069


    RICHTLINIE DES RATES vom 12. Januar 1967 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Tätigkeiten auf dem Gebiet 1. der "Immobiliengeschäfte (ausser 6401)" (Gruppe aus 640 ISIC) 2. einiger "sonstiger Dienste für das Geschäftsleben" (Gruppe 839 ISIC) (67/43/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 54 Absätze (2) und (3) und Artikel 63 Absätze (2) und (3),

    gestützt auf das Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit (1), insbesondere auf Abschnitt IV Buchstabe A,

    gestützt auf das Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs (2), insbesondere auf Abschnitt V Buchstabe C,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (4),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Allgemeinen Programme sehen die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung bei der Niederlassung und dem Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet der Immobiliengeschäfte und der "sonstigen Dienste für das Geschäftsleben" vor Ablauf des zweiten Jahres der zweiten Stufe vor.

    Das Verfahren kann vereinfacht werden, indem für die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs diese beiden Tätigkeitsbereiche in einer Richtlinie zusammengefasst werden.

    Von dieser Richtlinie werden bestimmte Tätigkeiten auf dem Sektor der Immobiliengeschäfte und der nicht anderweitig eingeordneten Dienste für das Geschäftsleben nicht erfasst ; diese Tätigkeiten gehören entweder zu Tätigkeitszweigen, für die besondere Richtlinien erlassen werden, oder sollen nach den Bestimmungen der Allgemeinen Programme erst zu einem späteren Zeitpunkt liberalisiert werden.

    Für einige Tätigkeiten, die im Wirtschaftsleben den von dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten nahestehen, aber zu Tätigkeitszweigen gehören, die unter anderen Gruppen der ISIC-Nomenklatur aufgeführt sind, wurden bereits oder werden noch besondere Richtlinien erlassen.

    Diese Richtlinie gilt auf dem Gebiet der Stellenvermittlungsbüros nicht für die öffentliche Stellenvermittlung.

    Es wurden (5) oder werden besondere, auf alle selbständigen Tätigkeiten anwendbare Richtlinien über die Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen der Begünstigten und, soweit erforderlich, über die Koordinierung der Schutzvorschriften erlassen, die in den Mitgliedstaaten für die Gesellschaften zum Schutz der Gesellschafter sowie Dritter bestehen.

    Nach den Bestimmungen des Allgemeinen Programms zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit sind die Beschränkungen des Rechts auf Beitritt zu Berufsorganisationen soweit zu beseitigen, wie die Ausübung dieses Rechts zur Berufstätigkeit des Betreffenden gehört.

    Die Behandlung der im Lohn- und Gehaltsverhältnis beschäftigten Arbeitnehmer, die den Leistungserbringer begleiten oder für seine Rechnung tätig werden, wird durch die gemäß den Artikeln 48 und 49 des Vertrages erlassenen Bestimmungen geregelt.

    Es erscheint nicht erforderlich, für die von dieser Richtlinie erfassten Bereiche schon jetzt Bestimmungen über die Koordinierung der Vorschriften und Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise zu erlassen, jedoch können gegebenenfalls Übergangsmaßnahmen getroffen werden - (1) AB Nr. 2 vom 15.1.1962, S. 36/62. (2) AB Nr. 2 vom 15.1.1962, S. 32/62. (3) AB Nr. 96 vom 2.6.1965, S. 1704/65. (4) AB Nr. 33 vom 1.3.1965, S. 507/65. (5) Richtlinie des Rates Nr. 64/220/EWG vom 25.2.1964, AB Nr. 56 vom 4.4.1964, S. 845/64.

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Mitgliedstaaten heben zugunsten der in Abschnitt I der Allgemeinen Programme zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgeführten natürlichen Personen und Gesellschaften - im folgenden Begünstigte genannt - die in Abschnitt III der Programme genannten, Beschränkungen für die Aufnahme und Ausübung der in den Artikeln 2 und 3 beschriebenen Tätigkeiten auf.

    Artikel 2

    (Immobiliengeschäfte)

    (1) Die Vorschriften dieser Richtlinie gelten für die selbständigen Tätigkeiten auf dem Gebiet der Immobiliengeschäfte, die in Anlage I des Allgemeinen Programms zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit genannt sind (Gruppe aus 640 mit Ausnahme der Tätigkeiten des Vermessungsingenieurs).

    (2) Die Gruppe umfasst alle Immobiliengeschäfte der Personen oder Gesellschaften, die ihr Einkommen gewerbsmässig - entweder aus Kauf, Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Verwaltung - von bebauten oder unbebauten Grundstücken und insbesondere von industriell, kaufmännisch oder sonstigen gewerblich genutzten Räumen und von Wohnräumen

    - oder von Rechten an diesen Sachen

    - oder aus der Tätigkeit als Sachverständiger oder Vermittler bei Geschäften mit diesen Sachen oder Rechten herleiten.

    (3) Die Beschränkungen dieser Tätigkeiten werden unabhängig von der Bezeichnung der Personen, die diese Tätigkeit ausüben, beseitigt.

    Gegenwärtig werden in den Mitgliedstaaten folgende übliche Bezeichnungen gebraucht:

    in Belgien: - agents immobiliers, marchands de biens, conseils immobiliers,

    makelaars-handelaars in onrörende göderen, raadgevers in onrörende zaken,

    - lotisseurs,

    verkavelaars,

    - administrateurs de biens, gérants et régisseurs d'immeubles,

    beheerders van onrörende göderen,

    - syndics de copropriété,

    syndici van medeëigendom,

    - agences de location,

    verhuuragentschappen,

    - promoteurs d'opérations de construction,

    promotoren van bouwverrichtingen,

    - sociétés immobilières sous leurs diverses formes,

    vennootschappen in onrörende göderen onder hun verschillende vormen,

    - experts immobiliers,

    deskundigen inzake onrörende göderen;

    in Deutschland: - Immobilien-, Hypotheken- und Finanzmakler,

    - Immobilientaxatoren, Immobilienschätzer, Immobiliensachverständige,

    - Immobilienhändler, Grundstücksverwertungsgesellschaften,

    - Baubetreuer,

    - Immobilien-, Haus- und Vermögensverwalter;

    in Frankreich: - marchands de biens et agents immobiliers,

    - lotisseurs,

    - administrateurs de biens, gérants et régisseurs d'immeubles,

    - syndics de copropriété,

    - agences de location,

    - promoteurs d'opérations de construction,

    - sociétés immobilières sous leurs diverses formes,

    - experts immobiliers et fonciers;

    in Italien: - intermediari nell'acquisto, nella vendita o nell'affitto o nella locazione di terreni urbani e fondi rustici,

    - intermediari nell'acquisto, nella vendita o locazione di fabbricati ad uso di abitazione, albergo, pensione, autorimessa o ad uso commerciale, industriale o professionale,

    - agenzie od imprese per la compra-vendita di immobili per gli usi predetti,

    - agenzie od imprese di riscossione di canoni di affitto, di fondi rustici o di locazione di immobili urbani,

    - amministratori e gerenti di immobili;

    in Luxemburg: - agences immobilières,

    - gérances d'immeubles,

    - sociétés immobilières,

    - experts immobiliers et fonciers;

    in den Niederlanden: - makelaars in onrörende göderen, tussenpersonen in onrörende göderen (niet zijnde makelaars), taxateurs in onrörende göderen,

    - woningbureaus, woningruilcentrales, bouw- en bemiddelingsbureaus, administratiekantoren van onrörende göderen, bouw- en exploitatiemaatschappijen (waaronder begrepen bouwfondsen, bouwkassen en woningbouwcoöperaties).

    Artikel 3

    ("Sonstige Dienste für das Geschäftsleben")

    (1) Die Vorschriften dieser Richtlinie gelten ferner für die selbständigen Tätigkeiten der "sonstigen Dienste für das Geschäftsleben", die in Anlage I des Allgemeinen Programms zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit genannt sind (Gruppe 839 ISIC), mit Ausnahme der Tätigkeiten - auf dem Gebiet der Presse,

    - des Zollagenten,

    - als Berater in wirtschaftlichen, finanziellen. kaufmännischen und statistischen Fragen sowie auf dem Gebiet des Arbeitswesens,

    - der Inkassobüros.

    (2) Gemäß Absatz (1) fallen die wie folgt zusammengefassten Tätigkeiten in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie: a) Private Stellenvermittlungsbüros;

    b) Auskunfteien, Bewachungsdienste;

    c) Werbedienste, Werbeagenturen;

    d) Organisation von privaten wirtschaftlichen Veranstaltungen (insbesondere Messen, Ausstellungen, Handelstage usw.);

    e) Bürohilfsdienste, einschließlich Vermietung von mechanischen und elektronischen Maschinen und einschließlich Übersetzungsdienste;

    f) Beratungsdienste für Betriebsorganisation und Betriebsplanung;

    g) Literarische und künstlerische Tätigkeiten;

    h) Tätigkeit als Schätzer, ausgenommen auf dem Gebiet der Versicherungen;

    i) Tätigkeit als Dolmetscher;

    j) Zeitungsausschnittdienste.

    Artikel 4

    Die Richtlinie findet ferner auf Tätigkeiten, die in einem Mitgliedstaat mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, in diesem Mitgliedstaat keine Anwendung (Artikel 55 Absatz (1) des Vertrages). Es sind dies: a) in allen Mitgliedstaaten : die Tätigkeit des Feldhüters, Forsthüters, Jagdaufsehers und Fischereiaufsehers;

    b) in Italien : die Tätigkeit als vereidigter Wachmann (guardia giurata).

    Artikel 5

    (1) Die Mitgliedstaaten beseitigen vor allem die Beschränkungen: a) welche die Begünstigten daran hindern, sich unter den gleichen Bedingungen und mit den gleichen Rechten wie die Inländer im Aufnahmeland niederzulassen oder dort Dienstleistungen zu erbringen;

    b) welche aus einer Verwaltungspraxis entstehen, die darauf hinausläuft, daß die Begünstigten eine gegenüber Inländern unterschiedliche Behandlung erfahren.

    (2) Zu den zu beseitigenden Beschränkungen gehören insbesondere diejenigen, die in Vorschriften enthalten sind, welche eine Niederlassung oder Dienstleistung der Begünstigten in folgender Weise verbieten oder beschränken: a) in Belgien : durch das Erfordernis einer "carte professionnelle" (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Februar 1965);

    b) in Frankreich : durch das Erfordernis einer "carte d'identité d'étranger commerçant" (Décret-loi vom 12. November 1938, Décret vom 2. Februar 1939, Loi vom 8. Oktober 1940, Loi vom 10. April 1954, Décret Nr. 59-852 vom 9. Juli 1959);

    c) in Italien : durch das Erfordernis der italienischen Staatsangehörigkeit für - die Ausübung des Berufes als Schätzer (stimatoro pubblico) und Sachverständiger (perito ed esperto) (Artikel 32 Nr. 3 des Regio Decreto Nr. 2011 vom 20. September 1934),

    - die Einschreibung in den "Ruolo dei mediatori" (Legge Nr. 253 vom 21. März 1958),

    - die Ausübung des Berufes eines Dolmetschers (interprete indipendente) (Artikel 123 des Testo Unico der Gesetze über die öffentliche Sicherheit, genehmigt durch den Regio Decreto Nr. 773 vom 18. Juni 1931 ; Artikel 234, 236, 239 der Durchführungsverordnung zum Testo Unico, genehmigt durch den Regio Decreto Nr. 635 vom 6. Mai 1940),

    - die Tätigkeit der Handelsauskunftei im Auftrag von Privatpersonen (Artikel 134, Testo Unico der Gesetze über die öffentliche Sicherheit);

    d) in Luxemburg : durch die begrenzte Geltungsdauer der den Ausländern nach Artikel 21 des luxemburgischen Gesetzes vom 2. Juni 1962 erteilten Genehmigungen (Mémorial A Nr. 31 vom 19. Juni 1962).

    Artikel 6

    (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die von dieser Richtlinie Begünstigten den Berufsorganisationen unter denselben Bedingungen und mit den gleichen Rechten und Pflichten beitreten dürfen wie Inländer.

    (2) Das Beitrittsrecht umfasst im Falle der Niederlassung das Recht, durch Wahl oder Ernennung in leitende Positionen in der Berufsorganisation zu gelangen. Diese leitenden Positionen können jedoch Inländern vorbehalten werden, wenn die betreffende Organisation auf Grund einer Rechtsvorschrift an der Ausübung der öffentlichen Gewalt teilnimmt.

    (3) Im Großherzogtum Luxemburg verleiht die Zugehörigkeit zu der Handelskammer und zu der Handwerkskammer den von dieser Richtlinie Begünstigten nicht das Recht auf Teilnahme an der Wahl der Verwaltungsorgane.

    Artikel 7

    Die Mitgliedstaaten gewähren ihren Staatsangehörigen, die sich zur Ausübung einer der in Artikel 2 und 3 genannten Tätigkeiten in einen anderen Mitgliedstaat begeben, keine Beihilfen, durch welche die Niederlassungsbedingungen verfälscht werden könnten.

    Artikel 8

    (1) Wird in einem Aufnahmeland von den eigenen Staatsangehörigen für die Aufnahme einer der in den Artikeln 2 und 3 genannten Tätigkeiten ein Zuverlässigkeitsnachweis und der Nachweis, daß sie vorher nicht in Konkurs gegangen sind, oder nur einer dieser beiden Nachweise verlangt, so erkennt dieses Land bei Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten als ausreichenden Nachweis die Vorlage eines Strafregisterauszugs oder in Ermangelung dessen die Vorlage einer von einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat- oder Herkunftslandes ausgestellten gleichwertigen Urkunde an, aus denen sich ergibt, daß diese Bedingungen erfuellt sind.

    (2) Wird in einem Aufnahmeland von den eigenen Staatsangehörigen für die Aufnahme einer der in den Artikeln 2 und 3 genannten Tätigkeiten ein Nachweis darüber verlangt, daß gegen sie früher keine berufs- oder standesrechtlichen Maßnahmen (z.B. Entziehung von Berechtigungen, Ausschluß vom Beruf oder Löschung) ergangen sind, so erkennt dieses Land bei den Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten als ausreichenden Nachweis eine von einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat- oder Herkunftslandes ausgestellte Bescheinigung an, aus der sich ergibt, daß diese Bedingungen erfuellt sind.

    (3) Werden die in den Absätzen (1) und (2) genannten Bescheinigungen darüber, daß kein Konkurs erfolgt ist oder keine berufs- oder standesrechtlichen Maßnahmen ergangen sind, im Heimat- oder Herkunftsland nicht ausgestellt, so können sie durch eine eidesstattliche Erklärung ersetzt werden, die der Betreffende vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer hierzu befugten, für seinen Beruf zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftslandes abgegeben hat.

    (4) Die gemäß den Absätzen (1), (2) und (3) ausgestellten Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

    (5) Die Mitgliedstaaten bezeichnen innerhalb der in Artikel 10 vorgesehenen Frist die für die Ausstellung der vorgenannten Bescheinigungen zuständigen Behörden und Stellen und unterrichten davon unverzueglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission.

    (6) Ist im Aufnahmeland ein Nachweis über die finanzielle Leistungsfähigkeit zu erbringen, so erkennt dieses Land entsprechende Bescheinigungen von Banken des Heimat- oder Herkunftslandes als gleichwertig mit den in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Bescheinigungen an.

    Artikel 9

    Mitgliedstaaten, die den Zugang zum Beruf von der Ablegung eines Eides abhängig machen, überprüfen, ob der Eid nach der derzeitigen Eidesformel von Ausländern geleistet werden kann. Andernfalls lassen sie eine geeignete und gleichwertige Formel zu.

    Artikel 10

    Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie binnen sechs Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis.

    Artikel 11

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 12. Januar 1967.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    R. VAN ELSLANDE

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