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Document 31964L0222

Richtlinie 64/222/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Großhandels sowie der Vermittlertätigkeiten in Handel, Industrie und Handwerk

OJ 56, 4.4.1964, p. 857–863 (DE, FR, IT, NL)
Danish special edition: Series I Volume 1963-1964 P. 112 - 114
English special edition: Series I Volume 1963-1964 P. 120 - 122
Greek special edition: Chapter 06 Volume 001 P. 25 - 27
Spanish special edition: Chapter 06 Volume 001 P. 28 - 29
Portuguese special edition: Chapter 06 Volume 001 P. 28 - 29
Special edition in Finnish: Chapter 06 Volume 001 P. 11 - 12
Special edition in Swedish: Chapter 06 Volume 001 P. 11 - 12

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/07/1999; Aufgehoben und ersetzt durch 31999L0042

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1964/222/oj

31964L0222

Richtlinie 64/222/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Großhandels sowie der Vermittlertätigkeiten in Handel, Industrie und Handwerk

Amtsblatt Nr. 056 vom 04/04/1964 S. 0857 - 0863
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0011
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1963-1964 S. 0112
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0011
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1963-1964 S. 0120
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0025
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0028
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0028


RICHTLINIE DES RATS vom 25. Februar 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Großhandels sowie der Vermittlertätigkeiten in Handel, Industrie und Handwerk (64/222/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 54 Absatz (2), Artikel 57, Artikel 63 Absatz (2) und Artikel 66,

gestützt auf das Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit (1), insbesondere auf Abschnitt V Absätze (2) und (3),

gestützt auf das Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs (2), insbesondere auf Abschnitt VI Absätze (2) und (3),

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Allgemeinen Programme sehen nicht nur die Aufhebung der Beschränkungen vor, sondern auch die Notwendigkeit der Prüfung, ob vor, gleichzeitig mit oder nach der Aufhebung der Beschränkungen eine gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise sowie eine Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung dieser Tätigkeiten erforderlich ist. Gegebenenfalls sollen bis zur Anerkennung oder Koordinierung Übergangsmaßnahmen getroffen werden.

Im Bereich der Tätigkeiten des Großhandels und der Vermittlertätigkeiten des Handels, der Industrie und des Handwerks sind nicht in allen Mitgliedstaaten Bedingungen für die Aufnahme und die Ausübung dieser Tätigkeiten aufgestellt worden ; wo derartige Bedingungen bestehen, basieren sie auf beschränkten Anforderungen, wie dem Besitz eines beruflichen Befähigungsnachweises oder eines gleichwertigen Diploms, die gemäß gesetzlichen Bestimmungen verliehen werden.

Da es in einigen Mitgliedstaaten beschränkte, in anderen überhaupt keine gesetzlichen Bestimmungen gibt, hat es sich weder als nötig noch als möglich erwiesen, die vorgesehene Koordinierung (1)AB Nr. 2 vom 15.1.1962, S. 36/62. (2)AB Nr. 2 vom 15.1.1962, S. 32/62. (3)AB Nr. 84 vom 4.6.1963, S. 1578/63. (4)Vgl. S. 862/64 dieses Amtsblatts.

gleichzeitig mit der Aufhebung der Beschränkungen vorzunehmen ; diese Koordinierung muß später erfolgen.

Mangels dieser unmittelbaren Koordinierung scheint es dennoch erwünscht, die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs in den genannten Berufstätigkeiten durch den Erlaß von Übergangsmaßnahmen zu erleichtern, wie sie in den Allgemeinen Programmen vorgesehen sind ; damit soll in erster Linie vermieden werden, daß die Staatsangehörigen jener Mitgliedstaaten aussergewöhnlich behindert werden, in denen die Aufnahme dieser Berufe von keinen Bedingungen abhängig gemacht wird.

Um einer solchen Auswirkung vorzubeugen, müssen die Übergangsmaßnahmen hauptsächlich bestimmen, daß die Aufnahmestaaten, in denen eine Regelung für die Aufnahme der genannten Berufstätigkeiten besteht, die tatsächliche Ausübung des Berufs im Herkunftsland während einer angemessenen und nicht zu weit zurückliegenden Zeit als ausreichende Bedingung für diese Aufnahme anerkennen ; dadurch soll gewährleistet werden, daß der Begünstigte ebenso grosse berufliche Kenntnisse hat, wie sie von den eigenen Staatsangehörigen verlangt werden.

Ausserdem wäre vorzusehen, daß die Staaten, die die Aufnahme der genannten Berufstätigkeiten nicht geregelt haben, gegebenenfalls ermächtigt werden können, bei einer oder bei mehreren Berufstätigkeiten von den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten einen Nachweis darüber zu verlangen, daß sie zur Ausübung der Berufstätigkeit im Herkunftsland befähigt sind ; damit soll in diesen Staaten ein unverhältnismässig grosser Zustrom von Personen verhindert werden, die nicht imstande gewesen wären, die in ihren Herkunftsländern bestehenden Bedingungen für die Aufnahme und die Ausübung dieser Berufstätigkeiten zu erfuellen.

Solche Ermächtigungen dürfen jedoch nur mit grosser Vorsicht erteilt werden, da sie bei allzu allgemeiner Anwendung den freien Verkehr behindern könnten ; sie sollten daher nach Zeit und Anwendungsbereich beschränkt werden ; die Kommission sollte damit betraut werden, die Anwendung der betreffenden Maßnahmen zu genehmigen, wie dies vom Vertrag allgemein für die Handhabung der Schutzmaßnahmen vorgesehen ist.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen verlieren ihre sachliche Rechtfertigung, wenn die Koordinierung der Bedingungen für die Aufnahme und die Ausübung der betreffenden Tätigkeit sowie die gegenseitige Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen verwirklich sind -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten treffen unter den nachstehend angegebenen Bedingungen folgende Übergangsmaßnahmen bezueglich der Niederlassung der in Abschnitt I der Allgemeinen Programme genannten natürlichen Personen und Gesellschaften auf ihrem Hoheitsgebiet sowie bezueglich der Dienstleistungen dieser Personen und Gesellschaften im Bereich der Tätigkeiten des Großhandels und der Vermittlertätigkeiten in Handel, Industrie und Handwerk.

(2) Die genannten Tätigkeiten entsprechen denen, auf welche die Richtlinien des Rats vom 25. Februar 1964 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für Tätigkeiten im Großhandel und vom 25. Februar 1964 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für Vermittlertätigkeiten in Handel, Industrie und Handwerk Anwendung finden.

Artikel 2

Wird in einem Mitgliedstaat die Aufnahme einer der in Artikel 1 Absatz (2) genannten Tätigkeiten oder die Ausübung dieser Tätigkeit von dem Besitz allgemeiner, kaufmännischer oder fachlicher Kenntnisse abhängig gemacht, so erkennt der betreffende Mitgliedstaat als ausreichenden Nachweis für diese Kenntnisse die tatsächliche Ausübung der betreffenden Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat während dreier Jahre als Selbständiger oder in leitender Stellung an, sofern die Ausübung, vom Zeitpunkt der in Artikel 4 Absatz (2) vorgesehenen Antragstellung an gerechnet, nicht länger als zwei Jahre zurückliegt.

Artikel 3

(1) Wird in einem Mitgliedstaat die Aufnahme einer der in Artikel 1 Absatz (2) genannten Tätigkeiten oder die Ausübung dieser Tätigkeit nicht vom Besitz allgemeiner, kaufmännischer oder fachlicher Kenntnisse abhängig gemacht und ergeben sich für diesen Mitgliedstaat aus der Anwendung der in Artikel 1 Absatz (2) genannten Richtlinien des Rats ernste und nachteilige Folgen, so kann dieser Mitgliedstaat bei der Kommission eine Ermächtigung dafür beantragen, für einen befristeten Zeitraum und für eine oder mehrere bestimmte Tätigkeiten von den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten, die diese Tätigkeit in seinem Hoheitsgebiet ausüben wollen, den Nachweis darüber verlangen zu dürfen, daß sie die erforderliche Befähigung zur Ausübung dieser Tätigkeit im Herkunftsland entweder als Selbständiger oder in leitender Stellung besitzen.

Von dieser Ermächtigung kann weder gegenüber Personen, in deren Herkunftsland für die Aufnahme der genannten Tätigkeit kein Nachweis bestimmter Kenntnisse erforderlich ist, noch gegenüber Personen Gebrauch gemacht werden, die ihren Wohnsitz seit mindestens 5 Jahren im Aufnahmeland haben.

(2) Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag des betreffenden Mitgliedstaats bestimmt die Kommission unverzueglich, unter welchen Bedingungen und nach welchen Anwendungsmodalitäten die in Absatz (1) dieses Artikels vorgesehene Ermächtigung erteilt wird.

Artikel 4

(1) Eine Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne der Artikel 2 und 3 übt aus, wer in einem industriellen oder kaufmännischen Betrieb des entsprechenden Berufszweigs tätig war als: a) Leiter des Unternehmens oder der Zweigniederlassung;

b) Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht.

(2) Der Nachweis, daß die Bedingungen des Artikels 2 oder des Artikels 3 Absatz (1) erfuellt sind, wird durch eine Bescheinigung erbracht, die von der zuständigen Behörde oder Stelle des Herkunftslandes erteilt wird und vom Bewerber seinem Antrag auf Genehmigung für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit oder Tätigkeiten als Unterlage beigefügt werden muß.

(3) Die Mitgliedstaaten bestimmen innerhalb der in Artikel 6 vorgesehenen Frist die Behörden oder Stellen, die für die Erteilung der vorstehend bezeichneten Bescheinigungen zuständig sind, und teilen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission umgehend mit.

Artikel 5

Diese Richtlinie bleibt gültig, bis die Vorschriften über die Koordinierung der einzelstaatlichen Bestimmungen für die Aufnahme der betreffenden Tätigkeiten und ihre Ausübung in Kraft treten.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie binnen sechs Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften übermittelt wird, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 8

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 1964.

Im Namen des Rats

Der Präsident

H. FAYAT

ANHÖRUNG DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES zu dem Vorschlag für eine Richtlinie über die Übergangsmaßnahmen für den Großhandel und die Vermittlertätigkeiten A. BITTE UM STELLUNGNAHME

Der Rat hat auf seiner 97. Tagung am 25. und 26. Februar 1963 beschlossen, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 54 Absatz (2) und Artikel 63 Absatz (2) des Vertrages zu dem Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Großhandels sowie der Vermittlertätigkeiten in Handel, Industrie und Handwerk anzuhören.

Die Bitte um Stellungnahme zu dem nachfolgenden Text wurde von dem Präsidenten des Rats, Herrn Eugène Schaus, dem Präsidenten des Wirtschafts- und Sozialausschusses, Herrn E. Roche, mit Schreiben vom 28. Februar 1963 übermittelt.

Vorschlag für eine Richtlinie betreffend die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen im Bereich der Berufstätigkeiten des Großhandels und der Hilfsberufe des Handels und der Industrie (Vermittlerberufe) (Art. 54 und 63)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT -

gestützt auf den Vertrag, insbesondere die Artikel 54 Absatz (2) und 63 Absatz (2),

gestützt auf das Allgemeine Programm für die Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit, insbesondere dessen Abschnitt V Absatz (2) und (3),

gestützt auf das Allgemeine Programm für die Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs, insbesondere dessen Abschnitt VI Absatz (2) und (3),

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments und in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Allgemeinen Programme sehen nicht nur die Aufhebung der Beschränkungen vor, sondern auch die Notwendigkeit der Prüfung, ob vor, gleichzeitig mit oder nach der Aufhebung der Beschränkungen eine gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise sowie eine Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung dieser Tätigkeiten erforderlich ist. Gegebenenfalls sollen bis zur Anerkennung oder Koordinierung Übergangsmaßnahmen getroffen werden.

Im Bereich der Berufstätigkeiten des Großhandels und der Vermittlerberufe des Handels und der Industrie sind nicht in allen Mitgliedstaaten Bedingungen für den Zugang zu den Berufen und ihrer Ausübung aufgestellt worden ; wo derartige Bedingungen bestehen, basieren sie auf nur beschränkten Anforderungen wie dem Besitz eines beruflichen Befähigungsnachweises oder eines gleichwertigen Diploms, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen verliehen werden.

Da es in einigen Staaten beschränkte, in anderen Staaten überhaupt keine gesetzlichen Bestimmungen gibt, hat es sich weder als nötig noch als möglich erwiesen, die vorgesehene Koordinierung gleichzeitig mit der Aufhebung der Beschränkungen vorzunehmen ; diese Koordinierung muß später erfolgen ; das gilt auch für die gegenseitige Anerkennung von Nachweisen, die in einigen Mitgliedstaaten Voraussetzung für den Zugang zu den genannten Berufstätigkeiten sind, da bis zu einer Koordinierung der allgemeinen Zugangsbedingungen diese Nachweise nicht vergleichbaren Anforderungen entsprechen werden.

Mangels einer unmittelbaren Koordinierung scheint es dennoch erwünscht, die Verwirklichung des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs in den genannten Berufstätigkeiten durch den Erlaß von Übergangsmaßnahmen zu erleichtern, für die eine Ermächtigung in den Allgemeinen Programmen gegeben ist ; damit soll insbesondere das Fehlen von Regelungen in einigen Mitgliedstaaten berücksichtigt und vermieden werden, daß die Angehörigen jener Staaten ungewöhnlich behindert werden, in denen der Zugang zu diesen Berufen von keinen Bedingungen abhängt ; schließlich soll dadurch auch eine einseitige Herstellung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit gegenüber jenen Staaten vermieden werden, in denen keine gesetzliche Regelung besteht, da sich dies zugunsten von Personen auswirken würde, die nicht imstande waren, die in ihrem Herkunftsland bestehenden Zugangs- und Ausübungsbedingungen zu erfuellen.

Zur Vermeidung dieser Folgen müssen die Übergangsmaßnahmen folgendes bestimmen: - die Aufnahmestaaten, in denen eine Zugangsregelung für die genannten Berufstätigkeiten besteht, erkennen die tatsächliche Ausübung des Berufs im Herkunftsland während einer angemessenen und nicht zu weit zurückliegenden Zeitspanne als ausreichende Bedingung an ; dadurch soll gewährleistet werden, daß der Begünstigte ebenso grosse berufliche Kenntnisse hat, wie sie von den eigenen Staatsangehörigen verlangt werden;

- der Staat, der den Zugang zu den genannten Berufstätigkeiten nicht regelt, wird gegebenenfalls ermächtigt, von den Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten einen Nachweis darüber zu verlangen, daß sie zur Ausübung der Berufstätigkeit im Herkunftsland befähigt sind.

Unter dem letzteren Aspekt können die Übergangsmaßnahmen jedoch nur mit grosser Vorsicht getroffen werden, da sie teilweise der Aufhebung der Beschränkungen entgegenstehen und deshalb - sollten sie allgemein festgelegt werden - den freien Verkehr behindern könnten ; sie sollten daher nach Zeit- und Anwendungsbereich beschränkt werden ; um die Beachtung der Interessen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte die Kommission damit betraut werden, die Anwendung der Schutzmaßnahmen zu genehmigen, so wie dies vom Vertrag allgemein für die Handhabung dieser Maßnahmen vorgesehen ist;

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen verlieren ihre Daseinsberechtigung, wenn die Koordinierung der Bedingungen für den Zugang und die Ausübung sowie die gegenseitige Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen verwirklicht sind ; sie müssen in jedem Fall bei Ablauf der Übergangsperiode aufgehoben werden, da sie nach diesem Zeitpunkt nicht an die Stelle der Verpflichtung zum Erlaß der im Vertrag ausdrücklich vorgesehenen Maßnahmen treten können, wie die Koordinierung der einzelstaatlichen Regelungen und die gegenseitige Anerkennung der Nachweise, die in jedem Land Voraussetzung für den Zugang und die Ausübung sind, soweit sich dies für die Erleichterung des Zugangs und der Ausübung als notwendig erweist.

Es steht ausser Frage, daß die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen die vollständige Aufhebung aller Beschränkungen durch die Richtlinien des Rats vom... und vom... in denjenigen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen, in denen Zugangs- und Ausübungsbedingungen für Inländer bestehen, und zwar zugunsten derjenigen Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten, die die genannten Bedingungen erfuellen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten treffen unter den angegebenen Bedingungen die nachstehend genannten Übergangsmaßnahmen bezueglich der Niederlassung der im Abschnitt I der allgemeinen Programme genannten natürlichen Personen und Gesellschaften auf ihrem Staatsgebiet und bezueglich der Dienstleistungen dieser Personen und Gesellschaften im Bereich der selbständigen Berufstätigkeiten des Großhandels und der Vermittlerberufe des Handels und der Industrie.

(2) Die betroffenen Berufstätigkeiten entsprechen denen, die in den Richtlinien des Rats vom... und vom... über die Aufhebung der diskriminierenden Beschränkungen aufgeführt sind.

(3) Die Vorschriften dieser Richtlinie finden keine Anwendung auf den Handel mit Giftstoffen, giftigen Planzenschutzmitteln und Krankheitserregern.

Artikel 2

(1) Ist in einem Mitgliedstaat der Zugang zu einer in Artikel 1 Absatz (2) genannten Tätigkeit oder ihre Ausübung vom Besitz allgemeiner, kaufmännischer oder fachlicher Kenntnisse abhängig, so erkennt dieser Mitgliedstaat als ausreichenden Nachweis dieser Kenntnisse die tatsächliche Ausübung der betreffenden Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat in folgenden Fällen an: a) die dreijährige Ausübung als Selbständiger oder in leitender Tätigkeit, sofern die Ausübung nicht länger als zwei Jahre vor der in Absatz (3) vorgesehenen Antragstellung zurückliegt;

b) die zweijährige Ausübung als Selbständiger, sofern die Ausübung unmittelbar vor der Antragstellung liegt.

(2) Als Betriebsleiter im Sinne des Absatzes (1)a) ist anzusehen, wer in einem gewerblichen oder kaufmännischen Unternehmen des entsprechenden Berufszweiges tätig war als: a) Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung;

b) Stellvertreter des Betriebsleiters, wenn mit dieser Stellung eine wirtschaftliche und kaufmännische Verantwortung verbunden ist, die der des Vertretenen entspricht.

(3) Der Mitgliedstaat erteilt die Erlaubnis zur Berufsausübung auf Antrag des Bewerbers ; diesem Antrag ist eine Bescheinigung darüber beizufügen, daß der Beruf im Herkunftsland den Bedingungen des Absatzes (1) entsprechend ausgeuebt worden ist. Die Bescheinigung wird von der zu diesem Zweck vom Herkunftsland benannten Stelle ausgestellt.

Artikel 3

(1) Ist in einem Mitgliedstaat der Zugang zu einer in Artikel 1 Absatz (2) genannten Tätigkeit oder ihre Ausübung nicht vom Besitz allgemeiner, kaufmännischer oder beruflicher Kenntnisse abhängig und muß dieser Mitgliedstaat in Ausführung der Richtlinien des Rats vom... die bestehenden diskriminatorischen Beschränkungen beseitigen, so kann er auf Antrag von der Kommission ermächtigt werden, für eine beschränkte Zeit und für eine oder mehrere bestimmte Tätigkeiten von den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten, die diese Tätigkeiten auf seinem Hoheitsgebiet ausüben wollen, den Nachweis darüber zu verlangen, daß sie für die Ausführung dieser Tätigkeiten im Herkunftsland befähigt sind. Die Kommission legt die Bedingungen und die Anwendungsmodalitäten dieser Ermächtigung fest, insbesondere die Dauer ihrer Gültigkeit.

Von dieser Ermächtigung kann nicht gegenüber Personen Gebrauch gemacht werden, in deren Herkunftsland für den Zugang zu den genannten Tätigkeiten kein Nachweis bestimmter Kenntnisse erforderlich ist.

(2) Im Falle der Anwendung von Absatz (1) erteilt der Mitgliedstaat die Erlaubnis zur Berufsausübung auf einfache Vorlage einer Bescheinigung, in der die vom Herkunftsland dazu benannte Stelle das Recht zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit in diesem Land bestätigt.

Artikel 4

Die in Artikel 2 vorgesehenen Maßnahmen bleiben während der Übergangszeit bis zum Erlaß von Vorschriften über die Koordinierung der einzelstaatlichen Bestimmungen für den Zugang zu Berufen und ihre Ausübung sowie über die gegenseitige Anerkennung von Befähigungsnachweisen in Kraft.

Die Ermächtigung zu den in Artikel 3 vorgesehenen Maßnahmen kann nicht über den im vorigen Absatz genannten Zeitraum hinaus erteilt werden.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten unterrichten sich gegenseitig über die Stellen, die zur Ausstellung der in Artikel 2 Absatz (3) und Artikel 3 Absatz (2) vorgesehenen Bescheinigungen befugt sind, und übermitteln der Kommission die Liste dieser Stellen.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten erlassen innerhalb von sechs Monaten nach der Notifizierung dieser Richtlinie die zur Anwendung erforderlichen Maßnahmen und setzen die Kommission unmittelbar davon in Kenntnis.

Artikel 7

Will ein Mitgliedstaat nach Bekanntmachung dieser Richtlinie Rechts- oder Verwaltungsvorschriften über den Zugang zu den genannten Tätigkeiten einführen oder wesentlich ändern, so sieht er Durchführungsmaßnahmen zu dieser Richtlinie zugunsten der Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten vor.

Ferner teilt er den Entwurf rechtzeitig der Kommission mit, damit diese dazu Stellung nehmen kann.

Artikel 8

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Im Namen des Rats

Der Präsident

B. STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES

Der Wirtschafts- und Sozialausschuß hat in seiner XXVII. Sitzungsperiode am 27., 28. und 29. März 1963 in Brüssel folgende Stellungnahme abgegeben:

STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES

zu der "Richtlinie des Rats über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Berufstätigkeiten des Großhandels sowie der Hilfspersonen des Handels und der Industrie (Vermittlerberufe)"

DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS -

gestützt auf das Ersuchen des Ministerrats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 27. Februar 1963 um Abgabe einer Stellungnahme zu dem Entwurf einer "Richtlinie des Rats über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Berufstätigkeiten des Großhandels sowie der Hilfspersonen des Handels und der Industrie (Vermittlerberufe)",

gestützt auf Artikel 54 Absatz (2) und 63 Absatz (2) des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf seine Stellungnahme zu dem "Allgemeinen Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit" (Dok. CES 20/61 vom 2. Februar 1961),

gestützt auf seine Stellungnahme zu dem "Allgemeinen Programm zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs" (Dok. CES 19/61 vom 2. Februar 1961),

gestützt auf seine Stellungnahme zu dem Entwurf der "Richtlinie über die Einzelheiten zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für Großhandelsberufe" (Dok. CES 42/63 vom 4.2.1963),

gestützt auf seine Stellungnahme zu dem Entwurf einer "Richtlinie über die Einzelheiten zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für Hilfspersonen des Handels und der Industrie (Vermittlerberufe)" (Dok. CES 43/63 vom 4.2.1963),

gestützt auf Artikel 23 seiner Geschäftsordnung,

gestützt auf die Stellungnahme der fachlichen Gruppe für selbständige Tätigkeiten und Dienstleistungen (Dok. CES 98/63 fin),

gestützt auf den vom Berichterstatter, Herrn Hieronimi, vorgelegten Bericht und auf seine Beratungen anläßlich der XXVII. Sitzungsperiode (Sitzung am 27. März 1963),

in Erwägung, daß die Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs im Großhandel und in den Vermittlerberufen allein nicht ausreicht, um die Freizuegigkeit im Sinne der Artikel 52 bis 66 des Vertrages herzustellen,

in Erwägung, daß vielmehr die bestehenden Zulassungsvorschriften ausländische Gewerbetreibende in erheblich stärkerem Umfang bei Berufszugang und -ausübung behindern könnten als inländische, daß diese Behinderung baldmöglichst auf Grund von Richtlinien über die Koordinierung und die Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen beseitigt werden sollten,

in Erwägung, daß die Koordinierung von Berufszugangsvorschriften zum Großhandel und zu den Vermittlerberufen auch solche Rechts- und Verwaltungsvorschriften erfassen soll, durch die die Zulassung von dem Ergebnis eines Verwaltungsverfahrens zwecks Prüfung des wirtschaftlichen Bedürfnisses abhängig gemacht wird,

in Erwägung, daß diese spätere Koordinierung wirkungsvoll durch Übergangsmaßnahmen vorbereitet werden kann und muß -

GIBT FOLGENDE STELLUNGNAHME AB:

Der Vorschlag einer "Richtlinie des Rats über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Berufstätigkeiten des Großhandels sowie der Hilfspersonen des Handels und der Industrie (Vermittlerberufe)" wird unter Berüchsichtigung nachstehender Bemerkungen, Anregungen und Änderungsvorschläge gebilligt: 1. Der Ausschuß legt grossen Wert darauf, daß die genannte Richtlinie baldmöglichst und gleichzeitig mit der "Richtlinie über die Einzelheiten zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für Großhandelsberufe" und der "Richtlinie über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Berufstätigkeiten des Großhandels sowie der Hilfspersonen des Handels und der Industrie (Vermittlerberufe)" erlassen und in den einzelnen Mitgliedstaaten in Kraft gesetzt wird.

2. Der Ausschuß spricht den Wunsch aus, daß die Kommission bereits vor Ende der Übergangszeit, und zwar baldmöglichst, Vorschläge für eine Koordinierung gemäß Artikel 57 Absatz (2) des Vertrages vorlegt. Auch die Frage einer Vereinheitlichung der Vorschriften, die für die Handelsreisenden gelten, darf nicht ausser acht gelassen werden.

3. Der Ausschuß ist der Auffassung, daß in den Bestimmungen für den Zugang zu den Großhandels- und Vermittlerberufen eine etwaige erforderliche Erlaubniserteilung nicht von der Zahl der in der betreffenden Branche bestehenden Unternehmen abhängig gemacht werden soll.

4. Nach Auffassung des Ausschusses könnte an sich der Artikel 3 für den Großhandel überfluessig erscheinen. Wenn er ihm trotzdem zustimmt, so geschieht dies nur im Hinblick auf den verständlichen Wunsch der Kommission, in den Richtlinien zur Durchführung der allgemeinen Programme eine Schutzklausel vorzusehen. Der Ausschuß erwartet aber, daß die Kommission Ermächtigungen im Sinne des Artikels 3 an Mitgliedstaaten nur erteilt, wenn hierfür eine nachgewiesene Notwendigkeit vorliegt.

5. Unter Berücksichtigung der im Bericht niedergelegten Begründung schlägt der Ausschuß folgende Änderungen vor: a) Vorletzte Erwägung (Seite 3 letzter Absatz des Kommissionsentwurfs):

Diese Erwägung muß wie folgt gefasst werden:

"Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen verlieren ihre Daseinsberechtigung, wenn die Koordinierung der Bedingungen für den Zugang und die Ausübung sowie die gegenseitige Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen verwirklicht sind ; sie müssen in jedem Fall bei Ablauf der Übergangsperiode aufgehoben werden, da sie nach diesem Zeitpunkt nicht die Verpflichtung zum Erlaß der im Vertrag ausdrücklich vorgesehenen Maßnahmen ersetzen können, d.h. die Koordinierung der einzelstaatlichen Regelungen und die gegenseitige Anerkennung der Nachweise, die in jedem Land Voraussetzung für den Zugang und die Ausübung von selbständigen Tätigkeiten sind, soweit sich dies für die Erleichterung des Zugangs und der Ausübung als notwendig erweist;"

b) Artikel 2 Ziffer 2:

Der deutsche Text dieser Ziffer ist der französischen, italienischen und niederländischen Fassung anzupassen, die unverändert bleiben.

Beschlossen zu Brüssel am 27. März 1963.

Der Präsident des Wirtschaftsund Sozialausschusses

Émile ROCHE

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