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Document 31964D0014

EGKS Hohe Behörde: Entscheidung Nr. 14/64 vom 8. Juli 1964 über die Geschäftsbücher und Unterlagen, welche die Unternehmen für die mit Nachprüfungs- oder Kontrollaufgaben auf dem Gebiet der Preise betrauten Beamten oder Beauftragten der Hohen Behörde bereitzuhalten haben

OJ 120, 28.7.1964, p. 1967–1969 (DE, FR, IT, NL)
Danish special edition: Series I Volume 1963-1964 P. 152 - 153
English special edition: Series I Volume 1963-1964 P. 162 - 163
Greek special edition: Chapter 08 Volume 001 P. 55 - 56
Spanish special edition: Chapter 08 Volume 001 P. 81 - 82
Portuguese special edition: Chapter 08 Volume 001 P. 81 - 82

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1964/14/oj

31964D0014

EGKS Hohe Behörde: Entscheidung Nr. 14/64 vom 8. Juli 1964 über die Geschäftsbücher und Unterlagen, welche die Unternehmen für die mit Nachprüfungs- oder Kontrollaufgaben auf dem Gebiet der Preise betrauten Beamten oder Beauftragten der Hohen Behörde bereitzuhalten haben

Amtsblatt Nr. 120 vom 28/07/1964 S. 1967 - 1969
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1963-1964 S. 0152
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1963-1964 S. 0162
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 1 S. 0055
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 1 S. 0081
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 1 S. 0081


EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL HOHE BEHÖRDE ENTSCHEIDUNGEN ENTSCHEIDUNG Nr. 14/64 vom 8. Juli 1964 über die Geschäftsbücher und Unterlagen, welche die Unternehmen für die mit Nachprüfungs- oder Kontrollaufgaben auf dem Gebiet der Preise betrauten Beamten oder Beauftragten der Hohen Behörde bereitzuhalten haben

Diese Entscheidung ergehtauf Grund der Artikel 8, 47, 60 bis 64, 80, 82 und 86 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl

und beruht auf folgenden Erwägungen:

Die Hohe Behörde hat die Aufgabe, für die Erreichung der in diesem Vertrag festgelegten Zwecke und insbesondere für die Einhaltung der Verpflichtungen zu sorgen, die sich für die Unternehmen aus den Bestimmungen des Vertrages und der zu ihrer Durchführung erlassenen Entscheidungen ergeben.

Zur Erfuellung dieser Aufgabe, insbesondere auf dem Gebiet der Preise, müssen bei den Unternehmen Nachprüfungen und Kontrollen der Unterlagen durchgeführt werden.

Diese Nachprüfungen und Kontrollen können nur dann wirksam sein, wenn die Tatsachen und Vorgänge, die für die Hohe Behörde die erforderlichen Informationsquellen bilden, in den Geschäftsbüchern und Unterlagen festgestellt werden können.

Die Unternehmen müssen daher in der Lage sein, den Beamten oder Beauftragten der Hohen Behörde Geschäftsbücher und Unterlagen vorzulegen, welche die für eine wirksame Kontrolle der Beachtung der Preisvorschriften unerläßlichen Angaben enthalten.

Diese Nachprüfungen und Kontrollen müssen es den Beamten oder Beauftragten derHohen Behörde ferner erlauben, die Höhe des Wertes der unzulässigen Verkäufe (Artikel 64 des Vertrages) sowie notfalls (Artikel 82 des Vertrages) den Umsatz des Unternehmens festzustellen.

Die Mitgliedstaaten haben in Gesetzen und Verordnungen Bestimmungen über die Verpflichtung der Unternehmen zu einer ordnungsgemässen Buchführung erlassen ; diese Bestimmungen erlauben jedoch nicht die Verhängung von Sanktionen, wie es die Belange der Hohen Behörde erfordern.

Die Unternehmen sind verpflichtet, der Hohen Behörde zum Zweck der Nachprüfung oder Kontrolle sämtliche Geschäftsbücher und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die sie zur Erfuellung ihrer Aufgaben benötigt. Darüber hinaus muß insbesondere verhindert werden, daß Unternehmen sich einer wirksamen Nachprüfung unter dem Vorwand entziehen können, daß keine Buchhaltung und Geschäftsunterlagen vorhanden sind.

Daher ist es erforderlich, den Unternehmen gemäß Artikel 47 des Vertrages die Verpflichtung aufzuerlegen, Geschäftsbücher mit sämtlichen Belegen zu führen, damit sie diese den von der Hohen Behörde mit der Nachprüfung oder Kontrolle betrauten Personen zur Verfügung stellen können.

Unbeschadet der Verpflichtungen, die sich für die Unternehmen aus der innerstaatlichen Gesetzgebung über die Buchführungspflicht ergeben, müssen daher in einer für sämtliche Unternehmen verbindlichen Entscheidung einige Erfordernisse für die Buchführung festgelegt werden.

Die Unternehmen haben ferner über jeden Verkauf eine Rechnung oder einen anderen Beleg auszustellen, der die zur Ausübung einer wirksamen Kontrolle unerläßlichen Angaben enthält.

Die den Unternehmen auferlegte Verpflichtung zur Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen muß zeitlich begrenzt werden, wobei den Aufgaben der Hohen Behörde, die Nachprüfungen auf dem Gebiet der Preise notwendig machen können, Rechnung zu tragen ist.

Aus diesen Gründen erlässt die Hohe Behörde folgende

ENTSCHEIDUNG:

Artikel 1

Die Unternehmen haben mindestens die folgenden Geschäftsbücher und Unterlagen bereitzuhalten und den Beamten oder Beauftragten der Hohen Behörde bei einer Kontrolle oder Nachprüfung auf dem Gebiet der Preise zur Verfügung zu stellen: a) die Auftragsunterlagen mit der diesbezueglichen Korrespondenz, so geordnet, daß eine Kontrolle möglich ist;

b) bei sämtlichen Verkäufen eine Abschrift der Rechnung oder ein anderes im Rahmen der Buchhaltung erstelltes Schriftstück, das mindestens folgende Angaben enthält: - Name und Anschrift des Käufers,

- Art, Güte, Menge des verkauften Erzeugnisses,

- Datum der Rechnung und der Lieferung,

- Preis und sämtliche sonstigen Verkaufsbedingungen;

diese Belege müssen so geordnet sein, daß eine Kontrolle der Buchungsvorgänge möglich ist;

c) ein Verkaufsbuch oder eine andere im Rahmen der Buchhaltung erstellte Unterlage, in der in zeitlicher Reihenfolge sämtliche Verkäufe aufgeführt werden, und zwar mindestens mit Angabe des Datums des Verkaufsdokuments, des Namens des Kunden oder der Rechnungsnummer und der zu zahlenden Beträge;

d) ein Kassenbuch, in dem in zeitlicher Reihenfolge sämtliche von der Kasse vorgenommenen Inkassi und Auszahlungen mit Angabe des Datums, des Namens des Käufers und des Betrages aufgeführt sind und das so geführt ist, daß der Kassenbestand jederzeit nachgeprüft werden kann;

e) die Auszuege aus Bank- und Postscheckkonten und die sonstigen Belege über solche Konten, getrennt für jedes Geldinstitut und in zeitlicher Reihenfolge in einer Form geordnet, die eine jederzeitige Nachprüfung des Saldos ermöglicht;

f) die Einzahlungsbelege, Quittungen, Noten und Kontoauszuege über die Auszahlungen und Inkassi in einer Form, welche die Nachprüfung des unter Buchstabe d) genannten Kassenbuches ermöglicht;

g) für jeden einzelnen Kunden geführte Konten, in die mit Angabe des Datums sämtliche von den Kunden geschuldeten und gezahlten Beträge eingetragen werden ; solche Konten brauchen nicht geführt zu werden, wenn diese Beträge mit Angabe des Datums in das Verkaufsbuch oder die sonst gemäß Buchstabe c) geführte Unterlage eingetragen werden.

Artikel 2

Die Unternehmen müssen in der Lage sein, den Beamten oder Beauftragten der Hohen Behörde, die Kontroll- oder Nachprüfungsaufgaben wahrzunehmen haben, ihre Geschäftsbücher und Unterlagen für das laufende Kalenderjahr und mindestens für die fünf vorhergehenden Kalenderjahre vorzulegen.

Artikel 3

Gegen Unternehmen, die sich den für sie aus dieser Entscheidung sich ergebenden Verpflichtungen entziehen, können die Sanktionen gemäß Artikel 47 Absatz 3 des Vertrages verhängt werden.

Artikel 4

Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Sie tritt am 1. November 1964 in Kraft.

Die vorstehende Entscheidung wurde in der Sitzung der Hohen Behörde vom 8. Juli 1964 beraten und beschlossen.

Für die Hohe Behörde

Der Präsident

Dino DEL BO

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